S 14 RA 867/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 867/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 233a SGB VI ermöglicht die Zulassung einer Nachversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet somit dem Grunde nach aus.
2. Die Frist des § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Sie fügt sich nahtlos in das gesetzliche Konzept der Rentenüberleitung ein. Denn für vergleichbare Konstellationen sah der Gesetzgeber identische Fristenregelungen vor, vgl. §§ 229a Abs. 1, 231a SGB VI.
b) Von diesem Konzept hat sich der Gesetzgeber durch die Anfügung des Absatzes 6 an § 231 SGB VI nicht verabschiedet.
3. „Mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Rege-lungen“ im Sinne des § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI bezieht sich auf die „Beschäftigung“ und nicht auf das „Ausscheiden“. Ein anderes Verständnis dieser Norm ist ausgeschlossen.
Hinweis: Parallelentscheidung am 16. Januar 2006 - S 14 RA 327/02, Berufung unter L 5 R 242/06 anhängig
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulassung zur Nachversicherung.

Der 1938 geborene Kläger bestand im September 1962 das Erste Theologische Examen. Nach Absolvierung des Lehrvikariats von Januar bis Juni 1963 und Teilnahme an einem Lehrgang im Predigerkollegium von September 1963 bis Mai 1964 wurde ihm vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt A. (Landeskirchenamt der Beigeladenen, nachfolgend: Landeskirchenamt) mit Urkunde vom Juni 1964 die licentia concionandi erteilt. Mit Verordnung vom 03.06.1964 wurde er in den Vorbereitungsdienst zum geistlichen Amte in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche A. (nachfolgend: Beigeladene) übernommen. Mit Wirkung vom 01.08.1965 wurde der Kläger als Pfarrer in den Dienst der Beigeladenen berufen. Mit Verfügung des Landeskirchenamtes wurde der Kläger aus dem Dienst der Beigeladenen mit Ablauf des 31.01.1979 entlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorstehenden wird auf das Zeugnis von September 1962, das Protokoll vom 01.06.1964 sowie die weiteren Urkunden verwiesen (Blatt 49ff, 54f und 57 der Verwaltungsakte).

Bis April 1998 war der Kläger als versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Mai 1998 war er arbeitslos und bezog Leistungen der Bundesanstalt (nunmehr: -agentur) für Arbeit.

Auf Antrag vom 21. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab Januar 2001. Wegen der Einzelheiten der Festsetzung des Rentenwertes wird auf den Rentenbescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 46ff der Gerichtsakte). Widerspruch wurde dagegen nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 wies das Landeskirchenamt die Beklagte auf die beabsichtigte Durchführung der Nachversicherung für den Kläger hin. Auf Ihr Schreiben vom 31. März 1999 werde verwiesen. Mit Schreiben vom 17. September 2001 teilte das Landeskirchenamt der Beklagten u. a. mit, der Kläger habe in einem versicherungsfreien Dienstverhältnis als Vikar und später Pfarrer zur Beigeladenen gestanden. Er sei ohne Anwartschaft auf Versorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Gründe für den Aufschub einer Nachversicherung seien nicht gegeben. Eine Nachversicherungsbescheinigung wurde beigefügt. Am 24. September 2001 wurde der Beklagten von der Beigeladenen ein Nachversicherungsbetrag in Höhe von 125.490,66 DM überwiesen.

Am 25. September 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der Nachversicherung.

Mit Bescheid vom 15. November 2001 lehnte die Beklagte die Nachversicherung ab. Sie könne nur erfolgen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt worden sei. Daran es fehle hier. Gleichzeitig zahlte die Beklagte der Beigeladenen den Nachversicherungsbetrag zurück.

Am 4. Dezember 2001 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 15. November 2001 Widerspruch. Die Frist nach § 233a Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) gelte nicht. Denn er sei nicht aus einer versicherungsfreien Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen, sondern unversorgt ausgeschieden.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 wies die Beklagte den Kläger auf die Rechtslage hin. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht. Des weiteren bat er unter bezug auf ein beim Sozialgericht (SG) Leipzig anhängiges Verfahren (S 10 RA 985/01) um Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. Februar 2002 ab.

Mit Bescheid vom 18. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mangels fristgerechten Antrages seien die Voraussetzungen für die Nachversicherung nicht gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Die Fristversäumnis beruhe des weiteren nicht auf einer unterlassenen oder fehlerhaften Beratung durch die Beklagte. Somit scheide ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ebenso aus.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 15. Mai 2002.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 hat das Gericht die Evangelisch-Lutherische Landeskirche A., vertreten durch das Landeskirchenamt, beigeladen.

Das Gericht hat des weiteren eine Mehrfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des SG Leipzig vom 26. Mai 2003 im Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 RA 985/01 beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen (Blatt 85ff der Gerichtsakte).

Die Beteiligten legten Mehrfertigungen des Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 14. Juni 1963 (nachfolgend: Pfarrergesetz), der Vereinbarungen über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen / der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980/9. Januar 1985, ein Protokoll zur letztgenannten Vereinbarung sowie die Änderungsvereinbarungen zu beiden Vereinbarungen vom 30. August 1990/24. Juli 1990 vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen (Blatt 34ff und 60ff der Gerichtsakte).

Der Kläger ist der Auffassung, § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI sei nicht anwendbar. Denn er sei ohne Anspruch bzw. Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden. Hilfsweise stütze er sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Denn er sei bereits vor 1994 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten geführt worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Kläger über die Möglichkeit und Notwendigkeit eines fristgerechten Antrages hinzuweisen. Das Urteil des SG Leipzig überzeuge nicht.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid vom 15. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Nachversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Januar 1979 gegeben sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Das Versicherungskonto des Klägers habe sie ab November 1998 geklärt. Davor sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen.

Die Beigeladene trägt vor, seit der Entlassung des Klägers habe sie zu ihm in keinem dienst-, versorgungsrechtlichen oder vergleichbaren Kontakt gestanden. Ebenso wenig sei ihr dessen Wohnanschrift bekannt gewesen. Erst mit Schreiben vom 27. April 1999 habe der Kläger bei ihr um eine Nachversicherungsbescheinigung gebeten. Sie trage die Kosten des Klägers für dieses Verfahren aus mildtätigen Gründen. Ebenso leiste sie ihm seit Januar 2002 eine monatliche Unterstützung ohne Rechtsgrundlage oder Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat kein Recht auf Feststellung eines Nachversicherungsverhältnisses (Zulassung zur Nachversicherung) für den Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis 31. Januar 1979 (Nachversicherungszeitraum). Die Durchführung der Nachversicherung, vgl. hierzu §§ 181ff, 277ff SGB VI, ist somit ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versichert auch Personen, die nachversichert sind. Nach Satz 2 dieser Norm stehen Nachversicherte den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Zum Zweck der Nachversicherung wird auf KassKomm-Gürtner, Band 1, Stand der 48. Ergänzungslieferung, 1. September 2005, § 8 SGB VI Rn 6 mwN aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.

Nachversichert werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Personen, die aufgrund des jeweiligen in den Ziffern 1 bis 4 der vorgenannten Norm benannten Status versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). § 8 Abs. 2 SGB VI gilt nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1992 versorgungsfrei aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind oder einen Anspruch auf Versorgung vor diesem Zeitpunkt verloren haben, vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1f, 2 Satz 1f SGB VI. Für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB Viertes Buch -IV) gilt die weitere Sonderregelung (vgl. Fünftes Kapitel - Sonderregelungen, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle, Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis) des § 233a SGB VI.

Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 230 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie

1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und

2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.

§ 233a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist als Sonderregelung zu § 8 Abs. 2 SGB VI für den Kläger anwendbar. Denn die Voraussetzungen des § 233a Abs. 2 bis 5 SGB VI sind nicht gegeben.

Insbesondere wurden für den Kläger für den Nachversicherungszeitraum keine Beiträge im Sinne des § 233a Abs. 3 SGB VI nachgezahlt. § 233a Abs. 3 SGB VI lautet wie folgt:

Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.

Die Vereinbarungen im o.g. Sinne sind zB im Aichberger II - Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, unter den Nummern 86 bis 90 veröffentlicht, vgl. ebenso die Zusammenstellung im KassKomm, aaO, Band 2, § 233a SGB VI Rn 16 und Blatt 60ff der Gerichtsakte. Zu dem geschichtlichen Hintergrund dieser Vereinbarungen wird zB auf Liebich, Zu § 233a SGB VI: Nachversicherung von Ordensschwestern in den neuen Bundesländern, Anmerkungen zu dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1996, L 4 An 48/95, DAngVers 5/97, 272, 273ff, verwiesen.

Für den Kläger kommt insoweit nur eine Zahlung von Beiträgen nach der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 (nachfolgend: EvKiRVV) in Betracht. Diese Vereinbarung trat erst mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft, § 27 EvKiRVV. Rechte nach der EvKiRVV entstanden u.a. nur, wenn am 31. Dezember 1979 bereits ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen bezogen wurde oder die vom Geltungsbereich der EvKiRVV erfassten Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 1979 endeten, vgl. zB §§ 2, 9, 14 EvKiRVV. Der Kläger schied bereits mit Ablauf des 31. Januar 1979 aus dem Dienst der Beigeladenen aus und bezog weder zu diesem Zeitpunkt noch danach (am 31. Dezember 1979) eine der o.g. Leistungen. Somit konnte u.a. die Zahlung eines einmaligen Nachversicherungsbeitrages der Beigeladenen, vgl. hierzu § 23 b) EvKiRVV, für ihn nicht erfolgen. Darauf hat die Beigeladene bereits in ihrem Schreiben vom 31. März 1999 an die Beklagte zutreffend hingewiesen.

Die Voraussetzungen des § 233a Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind für den Kläger gegeben. Er übte im Nachversicherungszeitraum eine "Beschäftigung" aus, in der Versicherungsfreiheit entsprechend der unterstellten Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestand. Der Kläger hatte aufgrund des kirchengesetzlich geregelten Dienst- und Treueverhältnisses zur Beigeladenen u.a. Rechte auf Schutz und Fürsorge, welches ein Recht auf Besoldung und Versorgung umfasste, vgl. §§ 1, 2 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Pfarrergesetz. Aus dieser "Beschäftigung" schied er mit Ablauf des 31. Januar 1979, mithin vor dem 1. Januar 1992, aus. Gleichzeitig verlor er nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Pfarrergesetz alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften, vgl. hierzu auch die Entlassungsurkunde vom 22.01.1979 Einen Anspruch im Sinne des § 233a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI hat der Kläger ebenso.

Die Zulassung zur Nachversicherung des Klägers war jedoch befristet. Denn nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI erfolgt für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird. Diese Frist galt für den Kläger. Denn er ist "aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen" ausgeschieden. "Mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen" bezieht sich dabei auf die "Beschäftigung" und nicht auf das "Ausscheiden". Ein anderes Verständnis dieser Norm ist ausgeschlossen. Denn bei einem "Ausscheiden mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen" wäre weder nach allgemeinen noch nach den hier anwendbaren besonderen Regelungen eine Nachversicherung zulässig. Es bestünde mangels zu sichernder (Versicherungs- bzw.) Versorgungslücke auch kein Bedarf für eine Nachversicherung. Denn eine Anwartschaft auf Versorgung ist auch hier ein Recht, bei dem nur noch der Eintritt des (Versicherungs- bzw.) Versorgungsfalles fehlt, damit dieses Recht zum Vollrecht (Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) erstarkt. Eine derartige Anwartschaft hatte der Kläger nur bis zum 31. Januar 1979. Darauf wurde bereits hingewiesen.

Der Antrag nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts und wird mit Zugang bei einer nach § 16 Abs. 1 SGB Erstes Buch (I) für die Entgegennahme zuständigen Stelle wirksam. Selbst wenn insoweit ein Antrag an die Beigeladene oder der Beigeladenen an die Beklagte ausreichen sollte, ist die o.g. Frist nicht gewahrt. Denn bei der Beigeladenen begehrte der Kläger erst am 27. April 1999 die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 185 Abs. 3 SGB VI. Die Absicht der Durchführung der Nachversicherung teilte die Beigeladene der Beklagten am 20. Juni 2001 mit. Die Zulassung der Nachversicherung begehrte der Kläger bei der Beklagten am 25. September 2001. Die Frist des § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI wurde somit unter keinen Umständen gewahrt.

Der Kläger konnte (und kann) die o.g. Frist nicht durch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch (X) wahren. Dem steht unabdingbar die Ausschlussfrist nach § 27 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Anhaltspunkte für das Bestehen einer "höheren Gewalt" sind weder vorgetragen noch erkennbar. Somit kommt es wegen Ablaufs der Jahresfrist auf die Voraussetzungen des Rechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht an.

Der Kläger kann auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, dass er o.g. Antrag nach dem 31. Dezember 1994 noch wirksam stellen konnte (oder kann). Denn die Voraussetzungen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. grundlegend hierzu zB BSG, Urteil vom 14. Juni 1962 - 4 RJ 75/60 - SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO) bzw. Rechts auf (Wieder-) Herstellung (so der Sprachgebrauch des 4. Senats des BSG) liegen nicht vor. Der Tatbestand des Herstellungsrechts setzt allgemein voraus:

1. Der Anspruchsteller muss ein bestimmtes soziales Recht (oder ein bundesgesetzlich ausgestaltetes Verfahrensrecht) innehaben (oder innegehabt haben), das sich gerade gegen den Leistungsträger richtet, von dem er Herstellung begehrt.

2. Er muss in dem sozialen Recht dadurch beeinträchtigt worden sein, dass der verpflichtete Leistungsträger durch ein ihm sozialrechtlich zuzurechnendes rechtswidriges Verhalten (Eingriff, Behinderung oder Unterlassen einer gebotenen Förderung) eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis verletzt hat, die ihm gerade gegenüber dem Anspruchsteller zum Schutz des Rechts oblag.

3. Die Pflichtverletzung muss die wesentliche, dass heißt zumindest gleichwertige Bedingung dafür gewesen sein, dass das beeinträchtigte Recht (ggf. für den jeweiligen Zeitraum) dem Rechtsinhaber nicht, nicht mehr oder nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang zusteht.

Wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, ist der Leistungsträger verpflichtet, die rechtswidrige Beeinträchtigung des sozialen Rechts mit den rechtlich erlaubten Mitteln zu beseitigen. Dabei ist im Blick auf das betroffene Recht der Zustand herzustellen, der ohne Pflichtverletzung bestanden hätte. Vgl. zum Vorstehenden ausführlicher zB BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - SozR 4-2600 § 115 Nr. 1.

Der Kläger hat u.a. Rechte auf Beratung und Auskunft nach §§ 14f SGB I. Eine besondere Ausgestaltung dieses Rechts ist § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI (Hinweispflicht). Die vorgenannten Bestimmungen setzen jeweils einen konkreten Anlass voraus, konkret ein (allgemeines) Beratung- oder Auskunftsbegehren bzw. einen "geeigneten Fall" zur Erteilung eines Hinweises. Anhaltspunkte für ein konkretes Beratungs- oder Auskunftsbegehren des Klägers bis zum 31. Dezember 1994 sind weder vorgetragen noch erkennbar. "Die Führung als Versicherungsnehmer" bei der Beklagten ist ebenso für die Erteilung einer Auskunft, Beratung oder eines Hinweises weder geeignet noch erforderlich gewesen. Denn allein die (unterstellte) Zuständigkeit der Beklagten für den Kläger ab Januar 1992 als in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten begründete kein Recht des Klägers, von ihr ohne weitere qualifizierende Umstände aufgeklärt im weitesten Sinne zu werden. Denn hierzu war und ist die Beklagte weder tatsächlich in der Lage noch verpflichtet (gewesen). Insbesondere war die Beklagte nicht ohne weiteres verpflichtet, die von ihr im Zuge der Rentenüberleitung "übernommenen" Versicherten über die Rechte und Pflichten nach dem SGB VI aufzuklären. Dies entspricht bei der vergleichbaren (Fristen-) Problematik im Rahmen der §§ 229a Abs. 1 Satz 2, 233a Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bzw. §§ 229 Abs. 1, 231a SGB VI in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung der ständigen Rechtsprechung, vgl. hierzu zB Sächsisches LSG, Urteile vom 7. Juli 1999 - L 5 RJ 186/98, 17. Mai 2000 - L 4 RA 217/99, Beschluss vom 12. Januar 2004 - L 4 B 134/03 RA; Thüringer LSG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - L 2 RA 594/02 - JURIS; LSG für Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Februar 2002 - L 1 RA 92/99 - JURIS sowie Kammerentscheidung vom 5. August 2002 - S 14 RA 243/00, jeweils mwN.

Für ein (Verwaltungs-) Verfahren vor dem 1. Januar 1995 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen ebenso jegliche Hinweise. Ein derartiges Verfahren beginnt grundsätzlich nur bei einem entsprechenden Begehren (Antrag), vgl. §§ 19 Satz 1 SGB IV, 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Daran fehlt es hier. Weiterhin war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger nach Vollendung des 55. Lebensjahres und damit vor dem 31. Dezember 1994 von Amts wegen eine Rentenauskunft zu erteilen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte hier ein dabei unterbliebener Hinweis auf die Antragsfrist nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI ein Herstellungsrecht begründen. Eine derartige Pflicht könnte sich für die Beklagte aus § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1996 geltenden und hier anwendbaren Fassung in Verbindung mit § 115 Abs. 5 SGB VI ergeben. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der o.g. Fassung erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Voraussetzung für diese Auskunft war (und ist) stets die Klärung des Versicherungskontos im Sinne des § 149 SGB VI. Das Recht auf Erteilung einer derartigen Auskunft von Amts wegen war hier jedoch bis zum 31. Dezember 1999 ausgeschlossen, vgl. § 270a SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1996 geltenden und hier anwendbaren Fassung sowie KassKomm-Gürtner, Band 2, Stand: 1. Juni 1996, § 270a SGB VI Rn 3.

Sonstige Anhaltspunkte für die Begründung eines Herstellungsrechts sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter Würdigung der Beteiligung der Beigeladenen. Denn selbst bei unterstellter Geltung und Verletzung eines aus dem bereits seit Jahrzehnten beendeten Dienst- und Treueverhältnis hergeleiteten Rechts des Klägers auf Information über o.g. Frist durch die Beigeladene könnte dies unter weiteren Voraussetzungen allenfalls eine Schadensersatzpflicht der Beigeladenen begründen. Insoweit besteht keine Entscheidungskompetenz des Gerichts. Daher sind weitere Erörterungen hierzu zu unterlassen. Ein Herstellungsrecht im o.g. Sinne kann sich jedenfalls nur gegen einen Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I richten. Die Beigeladene ist kein derartiger Leistungsträger. Eine Zurechnung einer unterstellten Rechtsverletzung durch Dritte (hier der Beigeladenen) kommt ebenso nur in Betracht, wenn der Dritte, dessen Verhalten dem Verpflichteten zugerechnet werden soll, Leistungsträger im o.g. Sinne ist. Daran fehlt es hier. Vgl. zum Vorstehenden ausführlicher zB BSG, Urteile vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - JURIS, 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr. 1 und 26. April 2005 - B 5 RJ 6/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN.

Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers werden durch das Ergebnis des Rechtsstreits nicht verletzt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Denn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich insoweit allein auf die nach Maßgabe des Vertrages zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990, BGBl. II, S. 889 ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch die weiteren Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98, 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00, 15. Januar 2004 - 1 BvR 936/97, 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01, 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a., 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 u.a. sowie 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., jeweils zB http://www.bverfg.de. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier nicht andeutungsweise erkennbar. Denn weder vom Kläger noch für ihn sind im Nachversicherungszeitraum (Vor-) Leistungen erfolgt, die eigentumsrechtlich geschützt sein könnten.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist ebenso nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Ist eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu überprüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne aufgrund konkreter individueller Rentenbiographien nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, das in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, eine Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR entstanden ist, zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen. Vgl. zum Vorstehenden zB BVerfG, aaO.

§ 233a SGB VI "soll sicherstellen, dass Personen, die aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Personen, die aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im übrigen Bundesgebiet ausgeschieden sind, wenn die Renten nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnen ist." § 233a Abs. 1 SGB VI "gewährleistet die Gleichbehandlung des betreffenden Personenkreises sowohl innerhalb der Kirchen und Religionsgesellschaften als auch innerhalb der BRD." Vgl. zum Vorstehenden die Begründung zu § 233a SGB VI im Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks. 12/405, Seite 121. § 233a SGB VI ermöglicht demnach die Zulassung einer Nachversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet somit dem Grunde nach aus.

Nichts anderes gilt für die konkrete Ausgestaltung dieses Rechts auf Nachversicherung, insbesondere für die Frist des § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI. Diese Frist fügt sich nahtlos in das gesetzliche Konzept der Rentenüberleitung ein. Denn der Gesetzgeber sah für vergleichbare Konstellationen eine identische Fristenregelung vor. Darauf wurde bereits hingewiesen (vgl. §§ 229a, 231a SGB VI).

Von diesem Konzept hat sich der Gesetzgeber auch nicht durch die Anfügung des Absatzes 6 an § 231 SGB VI mit Wirkung zum 7. April 2001, vgl. Art. 2 b) und 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001, BGBl. I 2001, 467f, verabschiedet. Zur Begründung dieser Gesetzesänderung wurde folgendes ausgeführt: "Im Zuge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI haben etliche Selbständige erstmals erfahren, daß sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelungen rentenversicherungspflichtig waren. Dies gilt für viele nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Lehrer und manche nach § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige Selbständige in den neuen Bundesländern, gelegentlich aber auch für nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Pflegepersonen und in Ausnahmefällen auch für nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtige Hebammen. Dementsprechend hatten die Betreffenden in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Die Regelung eröffnet für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit ...", vgl. BT-Drucks 14/5095, Seite 9. Eine vergleichbare Konstellation liegt insoweit nicht vor. Denn für den Kläger bestand zu keinem Zeitpunkt für den Nachversicherungszeitraum eine mehrfache Absicherung rentenrechtlicher Art, die auf Unkenntnis über die gesetzliche Versicherungspflicht beruht.

Schließlich ist die Nachversicherung nach den allgemeinen Regelungen des SGB VI ebenso nicht (zeitlich) unbegrenzt möglich (wirksam). Denn die Beiträge sind danach grundsätzlich fällig, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, vgl. § 184 Abs. 1 SGB VI. Somit bewirkt die Frist nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI auch insoweit keine Benachteiligung der davon betroffenen Personen. Sie begrenzt lediglich die ihnen aus Verfassungsgründen eröffnete Möglichkeit der nachträglichen Nachversicherung aufgrund der Rentenüberleitung nach dem Beitritt der DDR zur BRD.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 191 SGG.
Rechtskraft
Aus
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