Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1098/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 85/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2005 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie sei noch in der Lage, vollschichtig zumindest leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Hierbei sei den Gutachten des Internisten Dr. S. und der Neurologen/Psychiater Dr. R. und Dr. N. zu folgen. Demgegenüber überzeugten die Ausführungen des Neurologen/Psychiaters Dr. F. nicht. Da die Klägerin aufgrund ihrer letzten Tätigkeit als ungelernte Reinigungskraft ohne Einschränkungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, liege auch Berufsunfähigkeit nicht vor. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine konkrete Angabe einer Verweisungstätigkeit erforderlich machten. Auch nach dem seit Januar 2001 geltenden Rentenrecht habe die Klägerin wegen des bei ihr noch bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens keinen Leistungsanspruch.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Aufgrund ihrer gravierenden Beschwerden und Symptome sei die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sachgerecht. In der Beurteilung sei Dr. F. und nicht Dr. N. zu folgen. Der Senat möge Dr. F. in einer mündlichen Verhandlung hören, ein weiteres Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet oder zumindest ein erneutes Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einholen. Nach erneuter Anhörung zur in Erwägung gezogenen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, bei ihr liege auch eine Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung vor. Im Mai 2006 habe darüber hinaus eine Meniskusoperation stattgefunden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß ergänzt), das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 1. August 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Der behandelnde Neurologe/Psychiater/Psychotherapeut Dr. N1 hat im Bericht vom 22. August 2005 mitgeteilt, der Zustand der Klägerin habe sich nicht verändert. Im Bericht vom 24. Juli 2006 hat die Praxis der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte Dres. H./ B. eine Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung bestätigt. Die Chirurgen Dres. K./ K1 haben im Bericht vom 29. Juli 2006 die Behandlung einer Gonarthrose im rechten Knie mittels Arthroskopie mitgeteilt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Krankenakte des Allgemeinen Krankenhauses A. sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher (mehrfach) gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente, denn es liegt weder Erwerbsunfähigkeit noch Erwerbsminderung vor.
Gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, welche längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird, voraus, dass der Versicherte u. a. erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind danach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage unter Bestätigung der Bescheide der Beklagten als rechtmäßig abgewiesen. Die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig, weil keine Leistungseinschränkungen festgestellt werden können, die ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen ausschließen. Auch der Senat folgt nicht den Ausführungen im Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. F., wonach die Klägerin zu einer willentlich gesteuerten Vorspiegelung von Krankheitssymptomen nicht in der Lage sei. Es überzeugen vielmehr die gegenteiligen Darlegungen in den Gutachten des Internisten Dr. S. und der Neurologen/Psychiater Dr. R. und Dr. N ... Insbesondere Dr. N. setzt sich ausführlich mit der Frage der Willensteuerung in der Beschreibung und Darbietung von psychischen Auffälligkeiten auseinander und legt mit guten Argumenten dar, dass die Klägerin sehr wohl hinsichtlich des Ausmaßes der bei ihr vorliegenden Einschränkungen aggraviert. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe dieses Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte. Die im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Schwerhörigkeit ist durch Hörgeräte ausgeglichen. Das Verschleißleiden im rechten Knie ist mittels arthroskopischer Operation behandelt worden. Da die Klägerin weder eine Einschränkung des Gehvermögens geltend macht noch gegenüber dem behandelnden Chirurgen – trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Kontaktaufnahme – in der Folgezeit nach der Arthroskopie über Beschwerden im Kniegelenk geklagt hat, ist von einer weiterhin uneingeschränkten Wegefähigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit wird von der Klägerin nicht dargelegt. Auch Dr. N1 hat zwischenzeitlich bestätigt, dass der Zustand der Klägerin unverändert sei. Der Senat hat deswegen davon abgesehen, eine erneute Begutachtung von Amts wegen zu veranlassen.
Dem Antrag der Klägerin auf Anhörung von Dr. F. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist nicht stattzugeben. Dr. F. hat seine Auffassung schriftlich geäußert. Die Klägerin legt nichts dar, was eine ergänzende Befragung erfordern könnte.
Dem Antrag der Klägerin auf Anhörung eines weiteren Arztes gemäß § 109 SGG ist – nachdem Dr. F. in der ersten Instanz bereits ein Gutachten nach § 109 SGG erstattet hat – nicht stattzugeben. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag u. a. des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung mehrerer Ärzte kommt jedoch grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht und setzt stets besondere Gründe voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rdnr. 4a zu § 109 m. w. N.). Vorliegend hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen und auch sonst sind keine solchen ersichtlich, die eine weitere Anhörung eines Arztes ihres Vertrauens rechtfertigen.
Da eine Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht festgestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit u. a. voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (teilweise Erwerbsminderung gemäß Abs. 1) bzw. drei (volle Erwerbsminderung gemäß Abs. 2) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3). Wegen des bei der Klägerin anzunehmenden vollschichtigen Leistungsvermögens steht ihr eine solche Rente nicht zu.
Der Senat geht schließlich davon aus, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht wird. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts ist das Begehren als auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung gerichtet vom Bevollmächtigten der Klägerin zur Niederschrift erklärt worden, während in der Klageschrift noch zusätzlich ausdrücklich Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht worden ist. Aber selbst wenn hilfsweise weiter eine Rente wegen Berufsunfähigkeit angestrebt werden sollte, könnte die Berufung keinen Erfolg haben, weil die Klägerin als Reinigungskraft zuletzt ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat und deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar wäre, der ihr – wie oben ausgeführt wird – offen steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2005 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie sei noch in der Lage, vollschichtig zumindest leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Hierbei sei den Gutachten des Internisten Dr. S. und der Neurologen/Psychiater Dr. R. und Dr. N. zu folgen. Demgegenüber überzeugten die Ausführungen des Neurologen/Psychiaters Dr. F. nicht. Da die Klägerin aufgrund ihrer letzten Tätigkeit als ungelernte Reinigungskraft ohne Einschränkungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, liege auch Berufsunfähigkeit nicht vor. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine konkrete Angabe einer Verweisungstätigkeit erforderlich machten. Auch nach dem seit Januar 2001 geltenden Rentenrecht habe die Klägerin wegen des bei ihr noch bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens keinen Leistungsanspruch.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Aufgrund ihrer gravierenden Beschwerden und Symptome sei die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sachgerecht. In der Beurteilung sei Dr. F. und nicht Dr. N. zu folgen. Der Senat möge Dr. F. in einer mündlichen Verhandlung hören, ein weiteres Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet oder zumindest ein erneutes Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einholen. Nach erneuter Anhörung zur in Erwägung gezogenen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, bei ihr liege auch eine Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung vor. Im Mai 2006 habe darüber hinaus eine Meniskusoperation stattgefunden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß ergänzt), das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 1. August 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Der behandelnde Neurologe/Psychiater/Psychotherapeut Dr. N1 hat im Bericht vom 22. August 2005 mitgeteilt, der Zustand der Klägerin habe sich nicht verändert. Im Bericht vom 24. Juli 2006 hat die Praxis der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte Dres. H./ B. eine Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung bestätigt. Die Chirurgen Dres. K./ K1 haben im Bericht vom 29. Juli 2006 die Behandlung einer Gonarthrose im rechten Knie mittels Arthroskopie mitgeteilt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Krankenakte des Allgemeinen Krankenhauses A. sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher (mehrfach) gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente, denn es liegt weder Erwerbsunfähigkeit noch Erwerbsminderung vor.
Gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, welche längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird, voraus, dass der Versicherte u. a. erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind danach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage unter Bestätigung der Bescheide der Beklagten als rechtmäßig abgewiesen. Die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig, weil keine Leistungseinschränkungen festgestellt werden können, die ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen ausschließen. Auch der Senat folgt nicht den Ausführungen im Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. F., wonach die Klägerin zu einer willentlich gesteuerten Vorspiegelung von Krankheitssymptomen nicht in der Lage sei. Es überzeugen vielmehr die gegenteiligen Darlegungen in den Gutachten des Internisten Dr. S. und der Neurologen/Psychiater Dr. R. und Dr. N ... Insbesondere Dr. N. setzt sich ausführlich mit der Frage der Willensteuerung in der Beschreibung und Darbietung von psychischen Auffälligkeiten auseinander und legt mit guten Argumenten dar, dass die Klägerin sehr wohl hinsichtlich des Ausmaßes der bei ihr vorliegenden Einschränkungen aggraviert. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe dieses Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte. Die im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Schwerhörigkeit ist durch Hörgeräte ausgeglichen. Das Verschleißleiden im rechten Knie ist mittels arthroskopischer Operation behandelt worden. Da die Klägerin weder eine Einschränkung des Gehvermögens geltend macht noch gegenüber dem behandelnden Chirurgen – trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Kontaktaufnahme – in der Folgezeit nach der Arthroskopie über Beschwerden im Kniegelenk geklagt hat, ist von einer weiterhin uneingeschränkten Wegefähigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit wird von der Klägerin nicht dargelegt. Auch Dr. N1 hat zwischenzeitlich bestätigt, dass der Zustand der Klägerin unverändert sei. Der Senat hat deswegen davon abgesehen, eine erneute Begutachtung von Amts wegen zu veranlassen.
Dem Antrag der Klägerin auf Anhörung von Dr. F. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist nicht stattzugeben. Dr. F. hat seine Auffassung schriftlich geäußert. Die Klägerin legt nichts dar, was eine ergänzende Befragung erfordern könnte.
Dem Antrag der Klägerin auf Anhörung eines weiteren Arztes gemäß § 109 SGG ist – nachdem Dr. F. in der ersten Instanz bereits ein Gutachten nach § 109 SGG erstattet hat – nicht stattzugeben. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag u. a. des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung mehrerer Ärzte kommt jedoch grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht und setzt stets besondere Gründe voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rdnr. 4a zu § 109 m. w. N.). Vorliegend hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen und auch sonst sind keine solchen ersichtlich, die eine weitere Anhörung eines Arztes ihres Vertrauens rechtfertigen.
Da eine Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht festgestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit u. a. voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (teilweise Erwerbsminderung gemäß Abs. 1) bzw. drei (volle Erwerbsminderung gemäß Abs. 2) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3). Wegen des bei der Klägerin anzunehmenden vollschichtigen Leistungsvermögens steht ihr eine solche Rente nicht zu.
Der Senat geht schließlich davon aus, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht wird. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts ist das Begehren als auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung gerichtet vom Bevollmächtigten der Klägerin zur Niederschrift erklärt worden, während in der Klageschrift noch zusätzlich ausdrücklich Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht worden ist. Aber selbst wenn hilfsweise weiter eine Rente wegen Berufsunfähigkeit angestrebt werden sollte, könnte die Berufung keinen Erfolg haben, weil die Klägerin als Reinigungskraft zuletzt ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat und deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar wäre, der ihr – wie oben ausgeführt wird – offen steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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