Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 4268/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3715/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. Juni 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach Vorlage der angeforderten Unterlagen zur Rente des Ehemannes der Klägerin zwar nicht mehr mangelnde Bedürftigkeit entgegenstehen dürfte, das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag bezugnehmend auf die Gründe des im Klageverfahren erlassenen Gerichtsbescheids vom 31.05.2006 jedoch zu Recht auch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung bietet nach der im PKH-Verfahren anzustellenden vorläufigen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt, an dem "Bewilligungsreife" eingetreten ist. Diese tritt ein, wenn das PKH-Gesuch formal ordnungsgemäß und inhaltlich vollständig den Erfordernissen des § 117 Zivilprozessordnung (ZPO) entspricht, zulässige gerichtliche Auflagen erfüllt sind und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen, insbesondere durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten, durchzuführen ist. Eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen ist schon zum Zeitpunkt der Antragstellung der PKH nicht mehr erforderlich gewesen. Der Sachverhalt ist zu diesem Zeitpunkt durch die Ermittlungen der Beklagten und den Vortrag der Klägerin vollständig aufgeklärt gewesen. Nachdem die Nierentransplantation bei der Klägerin bereits im Jahr 1993 durchgeführt worden ist und der aktuelle Krankenhausaufenthalt der Klägerin zwischen dem 23.06. und 02.07.2004 stattgefunden hat, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zu dem auf den 29.07.2004 vereinbarten ambulanten Untersuchungstermin bzw. Übernahme der Fahrtkosten für ab 01.01.2004 durchgeführte ambulante Untersuchungstermine oder künftige anzuberaumende ambulante Untersuchungstermine. Die für die Übernahme von Fahrtkosten erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Richtlinien (Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten-Krankentransport-Richtlinien), die ab 01.01.2004 in Kraft sind, liegen bei der Klägerin nicht vor, so dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Möglichkeit einer Normenkontrollklage ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb begründet, weil das SG über den Antrag auf PKH erst nach Erlass des Gerichtsbescheids entschieden hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist - wie ausgeführt - der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsreife eingetreten ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids des SG am 31. Mai 2006 hatte die Klägerin noch nicht die vom SG angeforderten weiteren Unterlagen vorgelegt, so dass das PKH-Gesuch, abgesehen von der anzustellenden vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht, im Grunde noch nicht bewilligungsreif gewesen ist. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach der Hauptsache entschieden wird. Abgesehen davon könnte sich die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nur im Hinblick auf den Gerichtsbescheid, über den das SG entschieden hat, bevor die Ablehnung der Gewährung von PKH in Rechtskraft erwachsen ist, auswirken, nicht jedoch auf den PKH-Beschluss.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach Vorlage der angeforderten Unterlagen zur Rente des Ehemannes der Klägerin zwar nicht mehr mangelnde Bedürftigkeit entgegenstehen dürfte, das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag bezugnehmend auf die Gründe des im Klageverfahren erlassenen Gerichtsbescheids vom 31.05.2006 jedoch zu Recht auch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung bietet nach der im PKH-Verfahren anzustellenden vorläufigen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt, an dem "Bewilligungsreife" eingetreten ist. Diese tritt ein, wenn das PKH-Gesuch formal ordnungsgemäß und inhaltlich vollständig den Erfordernissen des § 117 Zivilprozessordnung (ZPO) entspricht, zulässige gerichtliche Auflagen erfüllt sind und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen, insbesondere durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten, durchzuführen ist. Eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen ist schon zum Zeitpunkt der Antragstellung der PKH nicht mehr erforderlich gewesen. Der Sachverhalt ist zu diesem Zeitpunkt durch die Ermittlungen der Beklagten und den Vortrag der Klägerin vollständig aufgeklärt gewesen. Nachdem die Nierentransplantation bei der Klägerin bereits im Jahr 1993 durchgeführt worden ist und der aktuelle Krankenhausaufenthalt der Klägerin zwischen dem 23.06. und 02.07.2004 stattgefunden hat, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zu dem auf den 29.07.2004 vereinbarten ambulanten Untersuchungstermin bzw. Übernahme der Fahrtkosten für ab 01.01.2004 durchgeführte ambulante Untersuchungstermine oder künftige anzuberaumende ambulante Untersuchungstermine. Die für die Übernahme von Fahrtkosten erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Richtlinien (Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten-Krankentransport-Richtlinien), die ab 01.01.2004 in Kraft sind, liegen bei der Klägerin nicht vor, so dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Möglichkeit einer Normenkontrollklage ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb begründet, weil das SG über den Antrag auf PKH erst nach Erlass des Gerichtsbescheids entschieden hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist - wie ausgeführt - der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsreife eingetreten ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids des SG am 31. Mai 2006 hatte die Klägerin noch nicht die vom SG angeforderten weiteren Unterlagen vorgelegt, so dass das PKH-Gesuch, abgesehen von der anzustellenden vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht, im Grunde noch nicht bewilligungsreif gewesen ist. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach der Hauptsache entschieden wird. Abgesehen davon könnte sich die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nur im Hinblick auf den Gerichtsbescheid, über den das SG entschieden hat, bevor die Ablehnung der Gewährung von PKH in Rechtskraft erwachsen ist, auswirken, nicht jedoch auf den PKH-Beschluss.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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