L 5 AL 36/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 AL 302/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 36/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger bezieht seit längerem Leistungen der Beklagten. Nachdem die Beklagte den gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom selben Tag erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger hiergegen am 10. März 2003 Klage. Zugleich wandte er sich mit dieser Klage auch gegen den - die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 7. März 2000 betreffenden - Bescheid vom 11. August 2000 sowie gegen die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 2. Oktober 2000 (ab 13. September 2000), 29. November 2000 (ab 21. November 2000), 26. Januar 2001 (ab 1. Januar 2001) und vom 17. August 2001 (ab 10. August 2001).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2005 bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 als unbegründet, im Übrigen als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 werde lediglich auf das Bemessungsentgelt hingewiesen, aber nicht darauf, ob nur das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes oder auch der Arbeitslosenhilfe um 10 Prozent angehoben werde. Da das Bemessungsentgelt um 10 Prozent steigen solle, sei somit das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe um jeweils 10 Prozent anzuheben.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 11. August abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Hinblick auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 11. August 2000 könne der Kläger nicht beschwert sein, weil entsprechend dem Beschluss des BVerfG eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 10 Prozent – von 670,- DM auf 740,- DM – vorgenommen worden sei.

Mit Beschluss vom 16. März 2006 ist der den Bescheid vom 11. August 2000 betreffende Streitgegenstand vom Verfahren L 5 AL 81/05 abgetrennt worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen, da der angefochtene Bescheid vom 11. August 2000 bestandskräftig geworden ist.

Nach § 77 SGG wird ein Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend, wenn der gegen diesen gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt binnen eines Monats, nachdem er dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einzureichen.

Dass der Kläger gegen diesen Bescheid fristgerecht (bzw. überhaupt) Widerspruch erhoben hat, ist weder aus der Verwaltungsakte ersichtlich noch sonst von ihm nachgewiesen worden. Der Bescheid ist somit bestandskräftig geworden, eine dagegen erhobene Klage ist unzulässig.

Darüber hinaus ist der Kläger durch den Bescheid auch nicht beschwert. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Beschwer liegt bei einer Verpflichtungsklage jedoch nur dann vor, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag nicht oder nicht voll durchgedrungen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl., § 54 RdNr. 22a). Die Beklagte hat jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass die vom Kläger begehrte Erhöhung des Bemessungsentgelts um Einmalzahlungen bereits erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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