L 6 R 49/05 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 219/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 49/05 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente, hilfsweise über die Erstattung bzw. Übertragung von Beiträgen.

Der am XX.XXXXX 1936 geborene Kläger lebt als türkischer Staatsangehöriger in der Türkei. Er entrichtete für seine Tätigkeit auf deutschen Schiffen in der Zeit vom 9. Januar 1969 bis 22. August 1983 Rentenversicherungsbeiträge, die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 31. Mai 1984 erstattet wurden. Mit Schreiben vom 1. September 2003 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. Oktober 2003 mit der Begründung ab, der Kläger habe die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt, da die von ihm entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden seien.

Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte aus, es sei zwar richtig, dass die von ihm gezahlten Beiträge erstattet worden seien, die Arbeitgeberanteile seien jedoch einbehalten worden. Ein Anspruch auf eine Rente stehe ihm bereits aufgrund dieser Arbeitgeberanteile zu.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 zurück. Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente sei die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten, auf die nur Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen seien. Aufgrund der Beitragserstattung bestünden keine Ansprüche mehr aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2004 Klage erhoben und vorgetragen, er habe die ihm erstatteten Beiträge in die türkische Rentenversicherung eingezahlt. Die Arbeitgeberanteile seien aber von der Beklagten zu Unrecht einbehalten worden und müssten ebenfalls auf den türkischen Rentenversicherungsträger übertragen werden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2005 abgewiesen. Die Beklagte habe die Gewährung einer Altersrente zu Recht abgelehnt, da der Kläger nach der erfolgten Beitragserstattung nicht mehr Versicherter der Beklagten sei und auch die gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht mit anrechenbaren Zeiten erfülle. Nach dem seinerzeit geltenden § 1303 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestünden nach der Beitragserstattung keine weiteren Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten. Auch Ansprüche allein aus den Arbeitgeberanteilen kämen nicht in Betracht, da diese für sich allein keine Versicherungsbeiträge darstellten. Nach § 1303 Abs. 1 S. 1 RVO sei bei einem entsprechenden Antrag nur die Hälfte der entrichteten Beiträge zu erstatten gewesen. Ansprüche auf Erstattung der Arbeitgeberanteile hätten daher weder damals noch nach dem heute geltenden § 210 SGB VI bestanden. Eine Anspruchsgrundlage für eine Übertragung der Arbeitgeberanteile auf den türkischen Rentenversicherungsträger bestehe ebenfalls nicht.

Mit seiner am 16. März 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt zur Begründung sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 1. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente aus der gesetzlichen Altersrente zu bewilligen,

hilfsweise, ihm die für ihn zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitgeberbeiträge zu erstatten oder diese an den türkischen Rentenversicherungsträger zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente durch die Beklagte. Während des Berufungsverfahrens sind vom Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine weitere rechtliche Überprüfung und Begründung erforderten. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zu ergänzen ist lediglich, dass die Klage in Bezug auf die Erstattung bzw. Übertragung der Arbeitgeberbeiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger – abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage – bereits unzulässig war, da der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Es mangelt somit schon an einem vorgeschalteten Verwaltungs- und Vorverfahren, welche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage wären (vgl. §§ 78 ff. SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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