Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 801/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3059/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1949 geborene Kläger war nach einer zweijährigen Ausbildung als Bauzeichner von 1972 bis 1995 als Technischer Angestellter auf dem Bauamt der Stadt O. beschäftigt. In der Folge war er arbeitslos und ab November 1998 selbstständig. Von Mitte 1999 bis Juli 2000 arbeitete er auf dem Bauamt der Gemeinde Appenweier wiederum als Technischer Angestellter und war dann ab 29. Juli 2000 arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte auf den Antrag vom Juni 2003 die Gewährung von Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung sowie Berufungsunfähigkeit ab, da der Kläger die bisherige Tätigkeit als Technischer Angestellter mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dem lagen unter anderem die Gutachten des Internisten Dr. F. (Anpassungsstörung, arterielle Hypertonie, hämodynamisch nicht relevante Carotis-Stenosen beidseits, knöcherne Neuroforameneinengung HWK 5/6 mäßigen Grades, rechtslateraler Bandscheibenvorfall(BSV) HWK 6/7; bisherige Tätigkeit als Bürokraft weiterhin vollschichtig möglich), des Neurologen und Psychiaters Dr. B. (Anpassungsstörung; bisherige Tätigkeit wie auf dem Büro im Bauamt wenn nicht am bisherigen Arbeitsplatz sechs Stunden und mehr möglich), des Nervenarztes Dr. St. (Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung; Tätigkeiten als Verwaltungsangestellter ohne häufigen Publikumsverkehr, Verantwortung, Ansprüche an Umstellungsvermögen, Kommunikation mit Kollegen und Selbständigkeit sechs Stunden und mehr möglich; Tätigkeiten mit klarer und eindeutiger Definition zumutbar) und des Orthopäden Dr. C. (HWS-Syndrom bei Discopathie C 6/7, leichte Hyperlordose, idiopathische BWS-Kyphoskoliose, leichte Beinverkürzung rechts, chronische Achillodynie bei dorsalem Fersensporn; Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit für eine Bürotätigkeit in vollem Umfang vorhanden) sowie die zusammenfassende Stellungnahme der Beratungsärztin W. (leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen und ohne erhöhten Zeitdruck sechs Stunden und mehr möglich) zugrunde.
Deswegen hat der Kläger am 7. März 2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und unter anderem geltend gemacht, er könne keine drei Stunden täglich arbeiten und der Arbeitsmarkt sei ihm aufgrund seines Alters und seiner Fähigkeiten verschlossen.
Das SG hat den Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. V. (von Januar bis Juli 2004 zwölf Kontakte in unregelmäßigen Abständen, in diesem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit), den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (drei Behandlungen 2003 und zwei Behandlungen 2005; keinerlei Anhalt für eine Leistungseinschränkung), den Orthopäden Dr. G. , den Internisten Dr. K. sowie den Chirurgen und Orthopäden Dr. S. (übereinstimmend: leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich), die über die erhobenen Befunde berichtet haben, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Arbeitgeberauskünfte eingeholt.
Außerdem hat das SG Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. W. und - auf Antrag des Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Nervenarztes Dr. Dr. B. eingeholt. Dr. W. , dem auch eine ärztliche Äußerung des inzwischen ab 29. August 2005 behandelnden Dr. Sch. ("psychotherapeutisch tätiger Arzt") vorgelegt worden ist, ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide auf seinem Fachgebiet unter einer leichten, rein sensiblen Polyneuropathie an den Langfingerkuppen links und im Bereich des linken Fußes sowie einer Neurasthenie und einer chronifizierten posttraumatischen Belastungssymptomatik bei überwiegend narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung. Arbeiten, die eine besondere Feinbeweglichkeit der Finger und häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderten, sowie Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen seien nicht zumutbar. Darüber hinausgehende Leistungseinschränkungen ließen sich nicht rechtfertigen. Der Kläger könne im Rahmen einer 5-Tage-Woche noch täglich acht Stunden tätig sein. Auch unter Berücksichtigung der auf anderem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen sehe er keine weitergehende Einschränkung. Dr. Dr. B. hat ein "phobisch gefärbtes depressives Syndrom mit intermittierend auftretenden Panikattacken bei hereditärer Belastung durch die mütterliche Aszendenz, eine Ressentimentneurose, eine hypertone Regulationsstörung, einen Diabetes mellitus, eine diabetische Polyneuropathie, multiple motorische Ausfallerscheinungen im Bereich der Zehen und Finger, eine Trapeziusatrophie, eine leichte Schwerhörigkeit rechts, Dysaesthesien, eine Epicondylitis und ein Lumbalsyndrom" diagnostiziert. Der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis zu zwei Kilogramm - ohne überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, gleichförmige Körperhaltung, Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit anlaufenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit und Arbeiten in Kälte- und unter Wärmeeinfluss sowie Publikumsverkehr und Beanspruchung des Gehörs - drei bis unter sechs Stunden verrichten. Seine Befunde wichen nicht von denen von Dr. W. ab, doch habe dieser eine Reihe von neurologischen Ausfallerscheinungen nicht konstatiert und gesehen. Seine psychopathologische Beurteilung weiche von der von Dr. W. ab.
Mit Urteil vom 6. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen, da die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorlägen. Der Kläger könne seine bisherige berufliche Tätigkeit als Technischer Verwaltungsangestellter mindestens sechs Stunden pro Tag ausüben. Die qualitativen Einschränkungen stünden nicht entgegen. Auch die im Vordergrund stehende Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet lasse eine entsprechende Tätigkeit zu, was sich aus den Gutachten von Dr. F. , Dr. B. , Dr. St. , Dr. C. und Dr. W. ergebe. Die Auffassung von Dr. Dr. B. mit einer quantitativen Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden sei im Hinblick auf den vom Kläger von Dr. W. geschilderten Tagesablauf, der keine schwere psychiatrische Beeinträchtigung erkennen lasse, nicht überzeugend.
Gegen das am 9. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juni 2006 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er könne eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr vollschichtig verrichten. Das SG habe sich zu Unrecht über das Gutachten von Dr. Dr. B. hinweggesetzt. Er sei weiter bei Dr. Sch. in ärztlich-psychotherapeutischer Behandlung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er eine bisherige Tätigkeit als Technischer Angestellter noch mindestens sechs Stunden ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Beim Kläger liegen Erkrankungen auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Gebiet vor, wobei die Störungen auf psychiatrischem Gebiet im Vordergrund stehen. Wegen der Diagnosen wird auf die vorliegenden Gutachten verwiesen. Indes kommt es hier nicht maßgeblich auf die Diagnosen, sondern auf die Auswirkungen der Erkrankungen hinsichtlich der Fähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, an. Eine wesentliche dauerhafte Einschränkung, die einer Tätigkeit als Technischer Angestellter entgegensteht, besteht zur Überzeugung des Senats nicht. Dies ergibt sich aus den Gutachten von Dr. F. , Dr. B. , Dr. C. , Dr. St. und Dr. W. sowie der Stellungnahme der Beratungsärztin W ... Soweit Dr. St. qualitative Einschränkungen der Gestalt angenommen hat, dass Ansprüche an Umstellungsvermögen und Kommunikation mit Kollegen sowie an Selbstständigkeit nicht zu stellen seien, hat sich dem schon die Beratungsärztin W. nicht angeschlossen und liegen solche Einschränkungen weder nach dem Gutachten von Dr. W. , noch nach dem von Dr. B. vor. Entsprechende, auch bei zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbare Störungen, die einer Tätigkeit als Technischer Angestellter entgegen stünden, sind deswegen zur Überzeugung des Senats nicht bewiesen.
Wie das SG sieht der Senat keine Veranlassung, die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. W. sowie der von der Beklagten gehörten Gutachter in Zweifel zu ziehen. Die fundierte Leistungseinschätzung des Dr. W. berücksichtigt - wie auch vom SG dargelegt und anders als das Gutachten von Dr. Dr. B. - eine sorgfältige Anamnese, insbesondere zum Tagesablauf, der eine schwerwiegende und mit zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbare psychische Erkrankung nicht erkennen lässt.
Soweit hiervon abweichend Dr. Dr. B. eine weitergehende Leistungsminderung insbesondere in quantitativer Hinsicht - immerhin geht er aber auch von einem Leistungsvermögen von drei Stunden bis unter sechs Stunden aus, also nicht von einer völligen Aufhebung des Leistungsvermögens - ist dies nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger über drei bis unter sechs Stunden, nicht aber sechs Stunden aufgrund der Erkrankungen auf neurologisch psychiatrischem Gebiet sollte arbeiten können. Eine Begründung für seine Beurteilung hat Dr. Dr. B. nicht gegeben. Wesentlich neue und schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind durch das Gutachten von Dr. Dr. B. nicht belegt. Soweit er nicht sein Fachgebiet betreffende Diagnosen angibt (z. B. leichte Schwerhörigkeit rechts, Diabetes mellitus) sind diese von den Vorgutachtern bereits berücksichtigt bzw. lässt sich aus ihnen keine zusätzliche qualitative oder gar quantitative Leistungsminderung ableiten. Außerdem hat er sich hinsichtlich der psychiatrischem Befunde Dr. W. angeschlossen. Von Dr. W. nicht berücksichtigte dauerhafte neurologische Störungen, die eine weitergehende Leistungsminderung, als von Dr. W. dargestellt, begründen würden, sind unter Berücksichtigung aller ärztlicher Äußerungen für den Senat nicht bewiesen.
Auch den Äußerungen des Allgemeinmediziners Dr. Sch. , der den Kläger psychotherapeutisch behandelt, vermag der Senat wesentliche neue Befunde, die Zweifel an der Leistungseinschätzung des Dr. W. rechtfertigen könnten, nicht zu entnehmen. Insbesondere ist auch die Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens durch Dr. Sch. "von maximal drei Stunden täglich, eher darunter" nicht überzeugend. Seine Beurteilung beruht allein auf Beschwerdeangaben des Klägers im Rahmen der therapeutischen Beziehung, sodass es an einer - für eine Leistungsbeurteilung aber unabdingbaren - kritischen Überprüfung fehlt. Im übrigen hat Dr. Sch. - anders als Dr. W. - keine fachärztliche Ausbildung als Psychiater.
Da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1949 geborene Kläger war nach einer zweijährigen Ausbildung als Bauzeichner von 1972 bis 1995 als Technischer Angestellter auf dem Bauamt der Stadt O. beschäftigt. In der Folge war er arbeitslos und ab November 1998 selbstständig. Von Mitte 1999 bis Juli 2000 arbeitete er auf dem Bauamt der Gemeinde Appenweier wiederum als Technischer Angestellter und war dann ab 29. Juli 2000 arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte auf den Antrag vom Juni 2003 die Gewährung von Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung sowie Berufungsunfähigkeit ab, da der Kläger die bisherige Tätigkeit als Technischer Angestellter mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dem lagen unter anderem die Gutachten des Internisten Dr. F. (Anpassungsstörung, arterielle Hypertonie, hämodynamisch nicht relevante Carotis-Stenosen beidseits, knöcherne Neuroforameneinengung HWK 5/6 mäßigen Grades, rechtslateraler Bandscheibenvorfall(BSV) HWK 6/7; bisherige Tätigkeit als Bürokraft weiterhin vollschichtig möglich), des Neurologen und Psychiaters Dr. B. (Anpassungsstörung; bisherige Tätigkeit wie auf dem Büro im Bauamt wenn nicht am bisherigen Arbeitsplatz sechs Stunden und mehr möglich), des Nervenarztes Dr. St. (Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung; Tätigkeiten als Verwaltungsangestellter ohne häufigen Publikumsverkehr, Verantwortung, Ansprüche an Umstellungsvermögen, Kommunikation mit Kollegen und Selbständigkeit sechs Stunden und mehr möglich; Tätigkeiten mit klarer und eindeutiger Definition zumutbar) und des Orthopäden Dr. C. (HWS-Syndrom bei Discopathie C 6/7, leichte Hyperlordose, idiopathische BWS-Kyphoskoliose, leichte Beinverkürzung rechts, chronische Achillodynie bei dorsalem Fersensporn; Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit für eine Bürotätigkeit in vollem Umfang vorhanden) sowie die zusammenfassende Stellungnahme der Beratungsärztin W. (leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen und ohne erhöhten Zeitdruck sechs Stunden und mehr möglich) zugrunde.
Deswegen hat der Kläger am 7. März 2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und unter anderem geltend gemacht, er könne keine drei Stunden täglich arbeiten und der Arbeitsmarkt sei ihm aufgrund seines Alters und seiner Fähigkeiten verschlossen.
Das SG hat den Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. V. (von Januar bis Juli 2004 zwölf Kontakte in unregelmäßigen Abständen, in diesem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit), den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (drei Behandlungen 2003 und zwei Behandlungen 2005; keinerlei Anhalt für eine Leistungseinschränkung), den Orthopäden Dr. G. , den Internisten Dr. K. sowie den Chirurgen und Orthopäden Dr. S. (übereinstimmend: leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich), die über die erhobenen Befunde berichtet haben, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Arbeitgeberauskünfte eingeholt.
Außerdem hat das SG Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. W. und - auf Antrag des Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Nervenarztes Dr. Dr. B. eingeholt. Dr. W. , dem auch eine ärztliche Äußerung des inzwischen ab 29. August 2005 behandelnden Dr. Sch. ("psychotherapeutisch tätiger Arzt") vorgelegt worden ist, ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide auf seinem Fachgebiet unter einer leichten, rein sensiblen Polyneuropathie an den Langfingerkuppen links und im Bereich des linken Fußes sowie einer Neurasthenie und einer chronifizierten posttraumatischen Belastungssymptomatik bei überwiegend narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung. Arbeiten, die eine besondere Feinbeweglichkeit der Finger und häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderten, sowie Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen seien nicht zumutbar. Darüber hinausgehende Leistungseinschränkungen ließen sich nicht rechtfertigen. Der Kläger könne im Rahmen einer 5-Tage-Woche noch täglich acht Stunden tätig sein. Auch unter Berücksichtigung der auf anderem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen sehe er keine weitergehende Einschränkung. Dr. Dr. B. hat ein "phobisch gefärbtes depressives Syndrom mit intermittierend auftretenden Panikattacken bei hereditärer Belastung durch die mütterliche Aszendenz, eine Ressentimentneurose, eine hypertone Regulationsstörung, einen Diabetes mellitus, eine diabetische Polyneuropathie, multiple motorische Ausfallerscheinungen im Bereich der Zehen und Finger, eine Trapeziusatrophie, eine leichte Schwerhörigkeit rechts, Dysaesthesien, eine Epicondylitis und ein Lumbalsyndrom" diagnostiziert. Der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis zu zwei Kilogramm - ohne überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, gleichförmige Körperhaltung, Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit anlaufenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit und Arbeiten in Kälte- und unter Wärmeeinfluss sowie Publikumsverkehr und Beanspruchung des Gehörs - drei bis unter sechs Stunden verrichten. Seine Befunde wichen nicht von denen von Dr. W. ab, doch habe dieser eine Reihe von neurologischen Ausfallerscheinungen nicht konstatiert und gesehen. Seine psychopathologische Beurteilung weiche von der von Dr. W. ab.
Mit Urteil vom 6. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen, da die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorlägen. Der Kläger könne seine bisherige berufliche Tätigkeit als Technischer Verwaltungsangestellter mindestens sechs Stunden pro Tag ausüben. Die qualitativen Einschränkungen stünden nicht entgegen. Auch die im Vordergrund stehende Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet lasse eine entsprechende Tätigkeit zu, was sich aus den Gutachten von Dr. F. , Dr. B. , Dr. St. , Dr. C. und Dr. W. ergebe. Die Auffassung von Dr. Dr. B. mit einer quantitativen Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden sei im Hinblick auf den vom Kläger von Dr. W. geschilderten Tagesablauf, der keine schwere psychiatrische Beeinträchtigung erkennen lasse, nicht überzeugend.
Gegen das am 9. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juni 2006 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er könne eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr vollschichtig verrichten. Das SG habe sich zu Unrecht über das Gutachten von Dr. Dr. B. hinweggesetzt. Er sei weiter bei Dr. Sch. in ärztlich-psychotherapeutischer Behandlung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er eine bisherige Tätigkeit als Technischer Angestellter noch mindestens sechs Stunden ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Beim Kläger liegen Erkrankungen auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Gebiet vor, wobei die Störungen auf psychiatrischem Gebiet im Vordergrund stehen. Wegen der Diagnosen wird auf die vorliegenden Gutachten verwiesen. Indes kommt es hier nicht maßgeblich auf die Diagnosen, sondern auf die Auswirkungen der Erkrankungen hinsichtlich der Fähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, an. Eine wesentliche dauerhafte Einschränkung, die einer Tätigkeit als Technischer Angestellter entgegensteht, besteht zur Überzeugung des Senats nicht. Dies ergibt sich aus den Gutachten von Dr. F. , Dr. B. , Dr. C. , Dr. St. und Dr. W. sowie der Stellungnahme der Beratungsärztin W ... Soweit Dr. St. qualitative Einschränkungen der Gestalt angenommen hat, dass Ansprüche an Umstellungsvermögen und Kommunikation mit Kollegen sowie an Selbstständigkeit nicht zu stellen seien, hat sich dem schon die Beratungsärztin W. nicht angeschlossen und liegen solche Einschränkungen weder nach dem Gutachten von Dr. W. , noch nach dem von Dr. B. vor. Entsprechende, auch bei zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbare Störungen, die einer Tätigkeit als Technischer Angestellter entgegen stünden, sind deswegen zur Überzeugung des Senats nicht bewiesen.
Wie das SG sieht der Senat keine Veranlassung, die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. W. sowie der von der Beklagten gehörten Gutachter in Zweifel zu ziehen. Die fundierte Leistungseinschätzung des Dr. W. berücksichtigt - wie auch vom SG dargelegt und anders als das Gutachten von Dr. Dr. B. - eine sorgfältige Anamnese, insbesondere zum Tagesablauf, der eine schwerwiegende und mit zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbare psychische Erkrankung nicht erkennen lässt.
Soweit hiervon abweichend Dr. Dr. B. eine weitergehende Leistungsminderung insbesondere in quantitativer Hinsicht - immerhin geht er aber auch von einem Leistungsvermögen von drei Stunden bis unter sechs Stunden aus, also nicht von einer völligen Aufhebung des Leistungsvermögens - ist dies nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger über drei bis unter sechs Stunden, nicht aber sechs Stunden aufgrund der Erkrankungen auf neurologisch psychiatrischem Gebiet sollte arbeiten können. Eine Begründung für seine Beurteilung hat Dr. Dr. B. nicht gegeben. Wesentlich neue und schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind durch das Gutachten von Dr. Dr. B. nicht belegt. Soweit er nicht sein Fachgebiet betreffende Diagnosen angibt (z. B. leichte Schwerhörigkeit rechts, Diabetes mellitus) sind diese von den Vorgutachtern bereits berücksichtigt bzw. lässt sich aus ihnen keine zusätzliche qualitative oder gar quantitative Leistungsminderung ableiten. Außerdem hat er sich hinsichtlich der psychiatrischem Befunde Dr. W. angeschlossen. Von Dr. W. nicht berücksichtigte dauerhafte neurologische Störungen, die eine weitergehende Leistungsminderung, als von Dr. W. dargestellt, begründen würden, sind unter Berücksichtigung aller ärztlicher Äußerungen für den Senat nicht bewiesen.
Auch den Äußerungen des Allgemeinmediziners Dr. Sch. , der den Kläger psychotherapeutisch behandelt, vermag der Senat wesentliche neue Befunde, die Zweifel an der Leistungseinschätzung des Dr. W. rechtfertigen könnten, nicht zu entnehmen. Insbesondere ist auch die Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens durch Dr. Sch. "von maximal drei Stunden täglich, eher darunter" nicht überzeugend. Seine Beurteilung beruht allein auf Beschwerdeangaben des Klägers im Rahmen der therapeutischen Beziehung, sodass es an einer - für eine Leistungsbeurteilung aber unabdingbaren - kritischen Überprüfung fehlt. Im übrigen hat Dr. Sch. - anders als Dr. W. - keine fachärztliche Ausbildung als Psychiater.
Da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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