L 1 R 38/06 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 19 R 863/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 38/06 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung von Altersrente.

Der am X.XXXXX 1933 geborene türkische und in der Türkei wohnhafte Kläger, der in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, beantragte am 30. Juni 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Seekasse, die Gewährung von Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Seekasse durch Bescheid vom 27. Juli 2004 mit der Begründung ab, dass auf die Wartezeit kein Kalendermonat mit Versicherungszeiten anrechenbar sei. Dem Kläger seien durch Bescheid vom 6. Juni 1985 die zuvor von ihm in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge auf seinen Antrag vom 19. März 1985 hin erstattet worden (Beitragserstattungsakte bereits vernichtet). Für die Zeit danach habe der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet. Der Kläger widersprach, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Die Seekasse wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 zurück. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor. Das Versicherungsverhältnis des Klägers sei durch die mit Bescheid vom 6. Juni 1985 in Höhe von 34.417,70 DM durchgeführte Beitragserstattung aufgelöst worden.

Hiergegen richtet sich die am 6. April 2005 erhobene Klage, die der Kläger ebenfalls nicht begründet hat. Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten angehört hatte, hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen den ihm am 7. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Februar 2006 Berufung eingelegt. Auch diese hat er trotz gerichtlicher Erinnerung nicht begründet, obwohl er angekündigt hatte, eine Begründung nachzureichen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 aufzuheben und dem Kläger ab 1. Juni 2004 Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2006 den Rechtsstreit entscheiden, weil der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, die Terminbestimmung/Ladung vom 2. August 2006, für die keine Zustellung, sondern nur eine Bekanntgabe erforderlich ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )), am 16. August 2006 erhalten hat (Empfangsbekenntnis vom 16. August 2006).

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG). Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente.

Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet, jedoch die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI), nach § 51 Abs. 4 SGB VI zudem vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel SGB VI, vgl. § 250 SGB VI). Solche Zeiten können für den Kläger auf die allgemeine Wartezeit nicht angerechnet werden.

Soweit der Kläger früher einmal Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, sind ihm diese 1985 erstattet worden. Das ergibt sich aus den verschlüsselten Angaben seines Kontenspiegels. Daran hat der Senat keinen Zweifel. Der Kläger hat nichts gegen das Vorbringen der Beklagten eingewandt, wonach er im Jahre 1985 einen Erstattungsantrag gestellt hat und ihm seine Beiträge - die Arbeitnehmerbeiträge - durch Bescheid vom 6. Juni 1985 erstattet worden sind. Die Auswirkungen von Beitragserstattungen, die vor dem 1. Januar 1992 durchgeführt worden sind, richten sich nach dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserstattung geltenden Recht. Hierzu bestimmte § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Dies entspricht dem gegenwärtigen Recht, nach welchem mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI) und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Nach der Erstattung hat der Kläger zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge, mit denen er die Wartezeit erfüllen könnte, nicht mehr entrichtet.

Soweit der Kläger, was er nicht ausdrücklich begehrt hat, die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge verfolgen sollte, hätte ein solches Begehren ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Denn Beiträge werden grundsätzlich nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Dies bestimmte schon § 1303 Abs. 8 Satz 1 RVO, wonach Pflichtbeiträge, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, nicht erstattet werden.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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