L 11 AS 234/06 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 234/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.09.2006 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verpflichtet ist, die Kosten der Krankenbehandlung des Antragstellers (ASt) vorläufig zu übernehmen.

Im Rahmen verschiedener Verfahren begehrt der ASt von der Ag die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.01.2005 und die Übernahme der Beiträge für die Krankenversicherung. Hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist ein Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht rechtshängig.

Mit Schreiben vom 19.09.2006 beantragte der ASt bei der Ag die Übernahme der Kosten für Privatrechnungen seiner behandelnden Ärzte. Die medizinische Behandlung sei dringend erforderlich.

Gleichzeitig hat er beim Bayer. Landessozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der von der Ag begehrten Leistung gestellt und für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 11 AS 19/06, L 11 B 333/06 AS ER, L 11 B 216/06 AS ER, L 11 B 217/06 AS ER, L 11 AS 140/06 ER, L 11 AS 138/06 ER, L 11 AS 139/06 ER sowie die Akte des Sozialgerichts Nürnberg S 8 AS 227/05 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Bayer. Landessozialgericht für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung auf Übernahme der Kosten privatärztlicher Behandlungen zuständig ist, fehlt es für einen solchen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antrag ist gleichzeitig mit dem entsprechenden Antrag an die Ag gestellt worden (§ 37 Abs 1 SGB II). Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Eilantrag besteht jedoch erst, wenn die Ag - nicht rechtzeitig - über den entsprechenden Antrag entschieden hat. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch noch nicht vor.

Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet, denn der ASt hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen (§ 73 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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