Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 2246/04 ER 05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 1188/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2005 (S 89 KR 2246/04 ER O5) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 10. 684,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wird von der Beklagten als Schuldner für Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.
Dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen war ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Berlin, den der Antragsteller 1994 eingeleitet hatte (S 36 KR 78/94).
In diesem Rechtsstreit hatte der Antragsteller sich gegen seine Heranziehung als Beitragsschuldner im Rahmen einer von der Antragsgegnerin angenommenen BGB Gesellschaft mit Frau U D gewandt: Die von der Antragsgegnerin behauptete Gesellschaft hätte es nie gegeben, er sei auch nie Gesellschafter einer solchen BGB Gesellschaft gewesen. Zur Erledigung dieses Rechtsstreits wurde vor dem Landessozialgericht Berlin (L 9 KR 26/99) am 12. Februar 2003 folgender Vergleich geschlossen:
1. Der Kläger zahlt an die Beklagte zur Abgeltung der offenen Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01. September 1988 bis zum 30. April 1989 10 000,00 DM, und zwar in monatlichen Raten von 200,00 EUR, beginnend mit dem 01. März 2003.
2. Mit dieser Zahlung sind alle Forderungen der Sozialversicherungsträger gegen den Kläger abgegolten.
3. Sollte der Kläger mit zwei folgenden Zahlungen in Verzug kommen, ist die Beklagte befugt, sofort die gesamte Zahlung des Betrages zu fordern.
4. Seine außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits trägt der Kläger selbst.
5. Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebührenfestsetzung beträgt 43 263,49 DM.
Am 14. Juli 2004 erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Berlin (S 89 KR 2246/04) und beantragte zu erkennen:
1. Die Rechtskraft des auf Anregung des Gerichts geschlossenen Vergleichs vom 12. Februar 2003 (L 9 KR 26/99) wird durchbrochen.
2. Die Vollziehung aus dem (bereits teilerfüllten) Vergleich vom 12. Februar 2003 wird ausgesetzt und aufgehoben.
3. Die Beklagte erstattet dem Kläger 16 369,29 EUR zuzüglich Schadensausgleich 10 382,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz.
Der Kläger trug dazu vor, er sei nie auf irgendeine Weise an dem Betrieb der Frau D beteiligt gewesen. Die Forderungen der Antragsgegnerin seien auf der Grundlage falscher Bewertungen durch die Antragsgegnerin und unrichtiger Aussagen Dritter zustande gekommen. Den Vergleich habe er in Unkenntnis verschiedener in den Akten der Antragsgegnerin enthaltener Urkunden geschlossen. Zudem sei inzwischen durch die Antragsgegnerin eine Strafanzeige gegen eine damalige Angestellte des die Steuerangelegenheiten des Betriebes der Frau D betreuenden Steuerbüros (C R) erstattet worden.
Am 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages zum Hauptsacheverfahren beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
1. Die Bescheide gemäß §§ 40, 44, 46 SGB X wegen schwerwiegender Fehler und Pflichtverletzungen i. S. d. § 20 SGB X für nichtig zu erklären und gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 5 SGB X (beziehungsweise § 826 BGB) i. V. m. Art. 3 und 34 GG die bereits erbrachten und bezifferten Leistungen (Klageschrift vom 10. Juli 2004) zu erstatten sowie die Zwangsvollstreckung aufzuheben und die Titel herauszugeben
2. dem Antragsteller den entstandenen Schaden nebst Refinanzierungszinsen zu ersetzen.
Die Antragsgegnerin hat dazu erklärt, dass "sie derzeit keine Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller aufnehmen" werde.
Mit Beschluss vom 06. Januar 2005 (S 89 KR 2246/04 ER) hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt: Es könne offen bleiben, ob eine Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig erhoben worden sei, denn die vom Antragsteller erhobenen Anträge, Bescheide für nichtig zu erklären, erbrachte Leistungen zu erstatten, Titel herauszugeben sowie auf Schadensersatz seien von § 769 ZPO nicht umfasst. Nach dieser Vorschrift könne auf Antrag lediglich angeordnet werden, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistungen aufzuheben seien. Soweit der Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantrage, sei ein Rechtsschutzbedürfnis angesichts der Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde derzeit keine Vollstreckungsversuche aufnehmen, nicht erkennbar. Hinsichtlich der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen sei eine Eilbedürftigkeit, die in jedem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorliegen müsse, nicht erkennbar.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (L 9 B 27/05 KR ER) zurückgewiesen: Einstweiliger Rechtsschutz sei nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Hieran fehle es in der Regel, wenn der Antragsteller eine endgültige Regelung über den Streitgegenstand und damit keinen vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Anordnung begehre; hierüber sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Insoweit komme eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Titel herauszugeben und Schadensersatz zu leisten, im Verfahren einstweiliger Anordnung ebenso wenig in Betracht wie die Durchführung einer Beweisaufnahme und eine Entscheidung über die Nichtigkeit von Bescheiden, weil damit die Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. Ein besonders eiliges Regelungsbedürfnis, welche die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen würde, habe der Antragsgegner für diese Begehren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gleiche gelte für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, bereits erhaltene Zahlungen vorab zu erstatten. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der Antragsteller ohne eine solche Rückzahlung schwerwiegende und nicht mehr zumutbare Nachteile erleiden würde. Anhaltspunkte dafür seien nicht einmal im Ansatz zu erkennen; der Vortrag, dass die Bescheide der Antragsgegnerin und der gerichtliche Vergleich auf unzutreffenden Tatsachen beruhten, den er mit dem Vortrag neuer Tatsachen zu untermauern versuche, reiche dafür nicht aus.
Nachdem der Antragsteller mit einem am 20. Juni 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Juni 2005 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Antrag "erneuert" hatte, hat er zu "wesentlichen Nachteilen", die ihm drohten, weiter vorgetragen: Die von ihm geleisteten Zahlungen an die Beklagte summierten sich unter Berücksichtigung von Zinsbelastungen auf rund 123 055,00 EUR. Er habe zudem im Hauptsacheverfahren nachgewiesen, dass die gegen ihn geltend gemachten Forderungen nicht bestünden.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben,
1. ihre unterdessen ausgesetzte Zwangsvollstreckung nunmehr gang aufzuheben, d. h.
a) die bereits erbrachten und bezifferten Leistungen (16 369,29 EUR zuzüglich Refinanzierungszinsen seit Zahlungsbeginn am 26. September 1989) zu erstatten,
b) die dem Antragsteller entstandenen Schäden (10 382,00 EUR RA Honorare zuzüglich Refinanzierungszinsen) zu ersetzen,
2. die Bescheide gemäß §§ 40, 44, 46 SGB X wegen schwerwiegender Fehler und Pflichtverletzungen i. S. d. § 20 SGB X für nichtig zu erklären, die Urteile S 36 KR 78/94 und L 9 KR 26/99 aufzuheben und die Titel herauszugeben.
3. Darüber hinaus wird ins Ermessen des Sozialgerichts gestellt, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz für die seit nunmehr 15 Jahren fortwährenden immateriellen Schäden und Belastungen gewähren soll.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits das Verfahren S 89 KR 2246/04 ER und das erfolglose Beschwerdeverfahren L 9 B 27/05 KR ER geführt habe. Da es sich um den gleichen Streitgegenstand und das gleiche Rechtsverhältnis handele, werde ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gesehen. Die Angelegenheit sei entschieden.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufgelegt und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 2 500,00 EUR festgesetzt: Das Gericht habe bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung verneint. Angesichts der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Februar 2005 (an das Landessozialgericht Berlin L 9 B 27/05 KR ER , Bl. 63 der Akte zum dortigen Verfahren), worin diese mitgeteilt habe, dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegen den Antragsteller keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und durchführen werde, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den erneuten Antrag erst recht nicht erkennbar. Ein weitergehender Anspruch im Sinne einer endgültigen Einstellung der Zwangsvollstreckung sei in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu erreichen. Die darüber hinaus gestellten Anträge auf Erstattung erbrachter Zahlungen, Schadensersatz, Titelherausgabe sowie die Bescheide für nichtig zu erklären, seien bereits Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 89 KR 2246/04 ER/L 9 B 27/05 KR ER gewesen und daher als unzulässig zurückzuweisen. Auch in einem einstweiligen Verfahren müssten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zu denen unter anderem gehöre, dass nicht die Rechtskraft einer Entscheidung in derselben Sache zwischen denselben Beteiligten entgegenstehe (Hinweis auf Meyer Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b Rz. 26, vor § 51 Rz. 15, § 141 Rz. 5 und 6, wonach auch Beschlüsse über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der materiellen Rechtskraft fähig seien). Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Wert des Verfahrensgegenstandes sei nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen, wobei dem Umstand Rechnung getragen werde, dass vorliegend nicht die Hauptsache streitig sei, sondern eine vorläufige Regelung erstrebt worden sei. Daher sei die Hälfte des Regelstreitwertes, der 5 000,00 EUR betrage, festzusetzen.
Gegen den ihm am 09. November 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2005, mit der er vorträgt, die Gesetze erlaubten es nicht, das Vermögen eines anderen zu beschädigen und Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dass durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten werde. Insbesondere sei nicht erlaubt, zu diesem Zweck öffentliche Mittel einzusetzen. Hier liege eine besonders schwerwiegende Form der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung mit öffentlichen Mitteln vor und durch diese sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung würden seine Grundrechte verletzt. Er habe den Beweis geführt, dass der Antragsgegnerin die von ihr geltend gemachte Forderung nicht zustehe. Insbesondere die damaligen Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin führten zwingend zur unmittelbaren Nichtigkeit der Verwaltungsakte und Aufhebung der Folgeentscheidungen. Ungesetzliche Handlungen könnten keine Rechtskraft erlangen. Ebenso wenig sei möglich, dass gerichtliche Entscheidungen, die auf sachfremder Grundlage erfolgten, Rechtskraft erlangten. Auch wenn die Antragsgegnerin von ihren Vollziehungen vorerst Abstand genommen habe, habe sie dem Antragsteller weiterwirkende, schwere Vermögensnachteile und Unbill dadurch zugefügt, dass sie ihm seine bereits erbrachten Erstattungen, die sie sich durch willkürliche Tatsachenverdrehungen erschlichen habe, noch immer vorenthalte und ihn darüber zur teuren Refinanzierung zwinge.
Der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ziele darauf, die Aufhebung der falschen Verwaltungsakte und Entscheidungen und damit die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen zu erreichen, was bereits bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit angeordnet werden sollte.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 22. November 2005).
II.
Die gemäß § 172 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 25. Oktober 2005 zurück und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Der Antragsteller wird zur Kenntnis nehmen müssen, dass jedenfalls durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 über die auch jetzt wieder geltend gemachten Ansprüche entschieden worden ist. Insoweit wäre für eine erneute Entscheidung allenfalls dann Raum, wenn sich eine veränderte Sach- oder Rechtslage ergeben würde. Allein die Erweiterung oder Vertiefung des Vortrags des Antragstellers reicht insoweit nicht aus.
Der Senat setzt den Streitwert abweichend von der angefochtenen Entscheidung auf 10 684,50 EUR fest. Insoweit wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 197 a SGG für den Antragsteller kostenpflichtig ist, denn er macht vorliegend Ansprüche nicht als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder als Sonderrechtsnachfolger einer dieser nach § 183 SGG von Gerichtskosten befreiten Personen geltend. Dementsprechend sind dem Kläger gemäß § 197 a Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Unrecht lediglich auf 2 500,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Aufhebung von Verwaltungsakten und Entscheidungen sowie die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen begehrt, die er gegenüber dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 näher dargelegt hat. Ohne die Zinsforderung hat er insoweit seinen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin mit 16 369,00 EUR beziffert, weshalb dieser Betrag der Bedeutung der Sache für den Antragsteller entspricht (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i. V. m. § 52 Abs.1 GKG). Für die weiter geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und Beseitigung früher ergangener Entscheidungen beziehungsweise des Vergleichs ist ein konkreter Ansatz für die Bestimmung des Streitwerts nicht ersichtlich, weshalb gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ein Betrag von 5 000,00 EUR anzunehmen ist. Aus den summiert vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen (16 369,00 + 5.000) ergibt sich dementsprechend der Gesamtwert von 21 369,00 EUR. Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass in Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung der Streitwert regelmäßig hinter dem Streitwert der Hauptsache zurückbleibt. Auch wenn der Antragsteller vorliegend gerade dasselbe erreichen will, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte, bleibt der Wert jedenfalls insoweit hinter dem Wert der Hauptsache zurück, als beim Unterliegen in der Hauptsache vom Antragsteller Schadensersatz gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO zu leisten wäre, er insoweit also mit einem erheblichen Unsicherheitsrisiko belastet und damit nur etwa "zur Hälfte" erfolgreich sein könnte. Von daher ist die Annahme der Hälfte des ermittelten Betrages als Streitwert auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Die Hälfte von 21 369,00 EUR ergibt den Streitwert in Höhe von 10 684,50 EUR.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wird von der Beklagten als Schuldner für Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.
Dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen war ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Berlin, den der Antragsteller 1994 eingeleitet hatte (S 36 KR 78/94).
In diesem Rechtsstreit hatte der Antragsteller sich gegen seine Heranziehung als Beitragsschuldner im Rahmen einer von der Antragsgegnerin angenommenen BGB Gesellschaft mit Frau U D gewandt: Die von der Antragsgegnerin behauptete Gesellschaft hätte es nie gegeben, er sei auch nie Gesellschafter einer solchen BGB Gesellschaft gewesen. Zur Erledigung dieses Rechtsstreits wurde vor dem Landessozialgericht Berlin (L 9 KR 26/99) am 12. Februar 2003 folgender Vergleich geschlossen:
1. Der Kläger zahlt an die Beklagte zur Abgeltung der offenen Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01. September 1988 bis zum 30. April 1989 10 000,00 DM, und zwar in monatlichen Raten von 200,00 EUR, beginnend mit dem 01. März 2003.
2. Mit dieser Zahlung sind alle Forderungen der Sozialversicherungsträger gegen den Kläger abgegolten.
3. Sollte der Kläger mit zwei folgenden Zahlungen in Verzug kommen, ist die Beklagte befugt, sofort die gesamte Zahlung des Betrages zu fordern.
4. Seine außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits trägt der Kläger selbst.
5. Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebührenfestsetzung beträgt 43 263,49 DM.
Am 14. Juli 2004 erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Berlin (S 89 KR 2246/04) und beantragte zu erkennen:
1. Die Rechtskraft des auf Anregung des Gerichts geschlossenen Vergleichs vom 12. Februar 2003 (L 9 KR 26/99) wird durchbrochen.
2. Die Vollziehung aus dem (bereits teilerfüllten) Vergleich vom 12. Februar 2003 wird ausgesetzt und aufgehoben.
3. Die Beklagte erstattet dem Kläger 16 369,29 EUR zuzüglich Schadensausgleich 10 382,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz.
Der Kläger trug dazu vor, er sei nie auf irgendeine Weise an dem Betrieb der Frau D beteiligt gewesen. Die Forderungen der Antragsgegnerin seien auf der Grundlage falscher Bewertungen durch die Antragsgegnerin und unrichtiger Aussagen Dritter zustande gekommen. Den Vergleich habe er in Unkenntnis verschiedener in den Akten der Antragsgegnerin enthaltener Urkunden geschlossen. Zudem sei inzwischen durch die Antragsgegnerin eine Strafanzeige gegen eine damalige Angestellte des die Steuerangelegenheiten des Betriebes der Frau D betreuenden Steuerbüros (C R) erstattet worden.
Am 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages zum Hauptsacheverfahren beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
1. Die Bescheide gemäß §§ 40, 44, 46 SGB X wegen schwerwiegender Fehler und Pflichtverletzungen i. S. d. § 20 SGB X für nichtig zu erklären und gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 5 SGB X (beziehungsweise § 826 BGB) i. V. m. Art. 3 und 34 GG die bereits erbrachten und bezifferten Leistungen (Klageschrift vom 10. Juli 2004) zu erstatten sowie die Zwangsvollstreckung aufzuheben und die Titel herauszugeben
2. dem Antragsteller den entstandenen Schaden nebst Refinanzierungszinsen zu ersetzen.
Die Antragsgegnerin hat dazu erklärt, dass "sie derzeit keine Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller aufnehmen" werde.
Mit Beschluss vom 06. Januar 2005 (S 89 KR 2246/04 ER) hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt: Es könne offen bleiben, ob eine Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig erhoben worden sei, denn die vom Antragsteller erhobenen Anträge, Bescheide für nichtig zu erklären, erbrachte Leistungen zu erstatten, Titel herauszugeben sowie auf Schadensersatz seien von § 769 ZPO nicht umfasst. Nach dieser Vorschrift könne auf Antrag lediglich angeordnet werden, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistungen aufzuheben seien. Soweit der Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantrage, sei ein Rechtsschutzbedürfnis angesichts der Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde derzeit keine Vollstreckungsversuche aufnehmen, nicht erkennbar. Hinsichtlich der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen sei eine Eilbedürftigkeit, die in jedem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorliegen müsse, nicht erkennbar.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (L 9 B 27/05 KR ER) zurückgewiesen: Einstweiliger Rechtsschutz sei nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Hieran fehle es in der Regel, wenn der Antragsteller eine endgültige Regelung über den Streitgegenstand und damit keinen vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Anordnung begehre; hierüber sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Insoweit komme eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Titel herauszugeben und Schadensersatz zu leisten, im Verfahren einstweiliger Anordnung ebenso wenig in Betracht wie die Durchführung einer Beweisaufnahme und eine Entscheidung über die Nichtigkeit von Bescheiden, weil damit die Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. Ein besonders eiliges Regelungsbedürfnis, welche die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen würde, habe der Antragsgegner für diese Begehren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gleiche gelte für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, bereits erhaltene Zahlungen vorab zu erstatten. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der Antragsteller ohne eine solche Rückzahlung schwerwiegende und nicht mehr zumutbare Nachteile erleiden würde. Anhaltspunkte dafür seien nicht einmal im Ansatz zu erkennen; der Vortrag, dass die Bescheide der Antragsgegnerin und der gerichtliche Vergleich auf unzutreffenden Tatsachen beruhten, den er mit dem Vortrag neuer Tatsachen zu untermauern versuche, reiche dafür nicht aus.
Nachdem der Antragsteller mit einem am 20. Juni 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Juni 2005 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Antrag "erneuert" hatte, hat er zu "wesentlichen Nachteilen", die ihm drohten, weiter vorgetragen: Die von ihm geleisteten Zahlungen an die Beklagte summierten sich unter Berücksichtigung von Zinsbelastungen auf rund 123 055,00 EUR. Er habe zudem im Hauptsacheverfahren nachgewiesen, dass die gegen ihn geltend gemachten Forderungen nicht bestünden.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben,
1. ihre unterdessen ausgesetzte Zwangsvollstreckung nunmehr gang aufzuheben, d. h.
a) die bereits erbrachten und bezifferten Leistungen (16 369,29 EUR zuzüglich Refinanzierungszinsen seit Zahlungsbeginn am 26. September 1989) zu erstatten,
b) die dem Antragsteller entstandenen Schäden (10 382,00 EUR RA Honorare zuzüglich Refinanzierungszinsen) zu ersetzen,
2. die Bescheide gemäß §§ 40, 44, 46 SGB X wegen schwerwiegender Fehler und Pflichtverletzungen i. S. d. § 20 SGB X für nichtig zu erklären, die Urteile S 36 KR 78/94 und L 9 KR 26/99 aufzuheben und die Titel herauszugeben.
3. Darüber hinaus wird ins Ermessen des Sozialgerichts gestellt, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz für die seit nunmehr 15 Jahren fortwährenden immateriellen Schäden und Belastungen gewähren soll.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits das Verfahren S 89 KR 2246/04 ER und das erfolglose Beschwerdeverfahren L 9 B 27/05 KR ER geführt habe. Da es sich um den gleichen Streitgegenstand und das gleiche Rechtsverhältnis handele, werde ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gesehen. Die Angelegenheit sei entschieden.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufgelegt und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 2 500,00 EUR festgesetzt: Das Gericht habe bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung verneint. Angesichts der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Februar 2005 (an das Landessozialgericht Berlin L 9 B 27/05 KR ER , Bl. 63 der Akte zum dortigen Verfahren), worin diese mitgeteilt habe, dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegen den Antragsteller keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und durchführen werde, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den erneuten Antrag erst recht nicht erkennbar. Ein weitergehender Anspruch im Sinne einer endgültigen Einstellung der Zwangsvollstreckung sei in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu erreichen. Die darüber hinaus gestellten Anträge auf Erstattung erbrachter Zahlungen, Schadensersatz, Titelherausgabe sowie die Bescheide für nichtig zu erklären, seien bereits Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 89 KR 2246/04 ER/L 9 B 27/05 KR ER gewesen und daher als unzulässig zurückzuweisen. Auch in einem einstweiligen Verfahren müssten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zu denen unter anderem gehöre, dass nicht die Rechtskraft einer Entscheidung in derselben Sache zwischen denselben Beteiligten entgegenstehe (Hinweis auf Meyer Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b Rz. 26, vor § 51 Rz. 15, § 141 Rz. 5 und 6, wonach auch Beschlüsse über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der materiellen Rechtskraft fähig seien). Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Wert des Verfahrensgegenstandes sei nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen, wobei dem Umstand Rechnung getragen werde, dass vorliegend nicht die Hauptsache streitig sei, sondern eine vorläufige Regelung erstrebt worden sei. Daher sei die Hälfte des Regelstreitwertes, der 5 000,00 EUR betrage, festzusetzen.
Gegen den ihm am 09. November 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2005, mit der er vorträgt, die Gesetze erlaubten es nicht, das Vermögen eines anderen zu beschädigen und Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dass durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten werde. Insbesondere sei nicht erlaubt, zu diesem Zweck öffentliche Mittel einzusetzen. Hier liege eine besonders schwerwiegende Form der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung mit öffentlichen Mitteln vor und durch diese sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung würden seine Grundrechte verletzt. Er habe den Beweis geführt, dass der Antragsgegnerin die von ihr geltend gemachte Forderung nicht zustehe. Insbesondere die damaligen Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin führten zwingend zur unmittelbaren Nichtigkeit der Verwaltungsakte und Aufhebung der Folgeentscheidungen. Ungesetzliche Handlungen könnten keine Rechtskraft erlangen. Ebenso wenig sei möglich, dass gerichtliche Entscheidungen, die auf sachfremder Grundlage erfolgten, Rechtskraft erlangten. Auch wenn die Antragsgegnerin von ihren Vollziehungen vorerst Abstand genommen habe, habe sie dem Antragsteller weiterwirkende, schwere Vermögensnachteile und Unbill dadurch zugefügt, dass sie ihm seine bereits erbrachten Erstattungen, die sie sich durch willkürliche Tatsachenverdrehungen erschlichen habe, noch immer vorenthalte und ihn darüber zur teuren Refinanzierung zwinge.
Der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ziele darauf, die Aufhebung der falschen Verwaltungsakte und Entscheidungen und damit die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen zu erreichen, was bereits bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit angeordnet werden sollte.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 22. November 2005).
II.
Die gemäß § 172 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 25. Oktober 2005 zurück und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Der Antragsteller wird zur Kenntnis nehmen müssen, dass jedenfalls durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 über die auch jetzt wieder geltend gemachten Ansprüche entschieden worden ist. Insoweit wäre für eine erneute Entscheidung allenfalls dann Raum, wenn sich eine veränderte Sach- oder Rechtslage ergeben würde. Allein die Erweiterung oder Vertiefung des Vortrags des Antragstellers reicht insoweit nicht aus.
Der Senat setzt den Streitwert abweichend von der angefochtenen Entscheidung auf 10 684,50 EUR fest. Insoweit wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 197 a SGG für den Antragsteller kostenpflichtig ist, denn er macht vorliegend Ansprüche nicht als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder als Sonderrechtsnachfolger einer dieser nach § 183 SGG von Gerichtskosten befreiten Personen geltend. Dementsprechend sind dem Kläger gemäß § 197 a Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Unrecht lediglich auf 2 500,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Aufhebung von Verwaltungsakten und Entscheidungen sowie die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen begehrt, die er gegenüber dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 näher dargelegt hat. Ohne die Zinsforderung hat er insoweit seinen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin mit 16 369,00 EUR beziffert, weshalb dieser Betrag der Bedeutung der Sache für den Antragsteller entspricht (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i. V. m. § 52 Abs.1 GKG). Für die weiter geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und Beseitigung früher ergangener Entscheidungen beziehungsweise des Vergleichs ist ein konkreter Ansatz für die Bestimmung des Streitwerts nicht ersichtlich, weshalb gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ein Betrag von 5 000,00 EUR anzunehmen ist. Aus den summiert vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen (16 369,00 + 5.000) ergibt sich dementsprechend der Gesamtwert von 21 369,00 EUR. Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass in Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung der Streitwert regelmäßig hinter dem Streitwert der Hauptsache zurückbleibt. Auch wenn der Antragsteller vorliegend gerade dasselbe erreichen will, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte, bleibt der Wert jedenfalls insoweit hinter dem Wert der Hauptsache zurück, als beim Unterliegen in der Hauptsache vom Antragsteller Schadensersatz gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO zu leisten wäre, er insoweit also mit einem erheblichen Unsicherheitsrisiko belastet und damit nur etwa "zur Hälfte" erfolgreich sein könnte. Von daher ist die Annahme der Hälfte des ermittelten Betrages als Streitwert auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Die Hälfte von 21 369,00 EUR ergibt den Streitwert in Höhe von 10 684,50 EUR.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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