L 7 AS 4949/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 2812/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4949/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an der am 16. Oktober 2006 beginnenden Bildungsmaßnahme "Fachreferent Personalentwicklung/Personalwirtschaft (VWA)" zu erteilen, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 und vom 21. Juni 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B -). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse aaO).

Vorliegend fehlt es auch nach Auffassung des Senats am Anordnungsanspruch für die geltend gemachte Übernahme der Kosten der begehrten beruflichen Weiterbildung. Insbesondere kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Antragsgegnerin trotz des ihr eingeräumten Ermessens und des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums keine andere Entscheidung als die Übernahme der Kosten treffen durfte.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u.a. alle im 6. Abschnitt des 4. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbracht werden, wobei mangels eigenständiger Regelungen im SGB II die Voraussetzungen des SGB III gelten. Nach dem hiernach anwendbaren § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Da dem Antragsteller mit dem erfolgreichen Ende seines Jurastudiums und dem Erwerb des Titels eines Diplomjuristen ein Berufsabschluss zusteht und deshalb die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 SGB III nicht einschlägig sind, setzt der geltend gemachte Förderungsanspruch voraus, dass die Weiterbildung notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III).

Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 (vorherige Beratung und Zulassung der Maßnahme und des Trägers) im Falle der vorgesehenen Weiterbildung zum Personalreferenten erfüllt sind. Die Maßnahme ist jedoch nicht geeignet, die Chancen des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und daher nicht notwendig, um eine berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit zu erreichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Hierzu verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf den S. 7 und 8, die er sich zu eigen macht. Ergänzend ist noch auszuführen: Die Antragsgegnerin hat im Verwaltungsverfahren anhand einer Sichtung sämtlicher derzeit gemeldeter (bundesweiter) Stellen ermittelt, dass für eine Beschäftigung als Personalreferent Personen mit mehrjähriger Berufserfahrung und wenn mit abgeschlossenem Hochschulstudium vorzugsweise dem der Betriebswirtschaftslehre gesucht werden. Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass für einen Juristen mit Erstem Staatsexamen die Chance einer beruflichen Eingliederung durch die Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme nicht verbessert werden kann, beruht auf sachkundig erhobener Datenbasis.

Diese Einschätzung wird durch die eingeholte Auskunft der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und den Inhalt des Berufsbildungsprogramms nicht widerlegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zum einen, dass die Zahl der Juristen in dieser Weiterbildungsmaßnahme offenbar gering war und ist. Außerdem steht nach dieser Auskunft immer noch nicht fest, wie weit es sich dabei um Juristen mit lediglich dem ersten Staatsexamen handelt. Nicht von der Hand zu weisen ist auch das Argument der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Tätigkeit als Personalreferent in der Regel um eine solche der mittleren bis gehobenen Führungsebene handelt, für die entweder eine höhere Vorqualifikation als ein Erstes juristisches Staatsexamen oder aber eine längere Berufserfahrung vorausgesetzt wird. Die sachkundige Einschätzung der Arbeitsmarktsituation durch die hierfür zuständige Behörde kann im Rahmen der hier angesichts der Eilbedürftigkeit nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht qualifiziert in Frage gestellt werden. Das gilt besonders deshalb, weil - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - der Antragsgegnerin bei der Prognose betreffend die Eingliederungschancen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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