Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 6417/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 845/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Tempelhof-Schöneberg, bezeichnet als JobCenter Tempelhof-Schöneberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats iSd § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2006, in dem der Antrag der Antragstellerin (Ast) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, ist zwar statthaft (§ 172 SGG), jedoch unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen der Ast und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die von der Ast im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ageg) zur Zustimmung zum Umzug in die Wohnung N Str. mit der Folge der Übernahme der Mietkosten sowie der Kosten für den durch eine Umzugsfirma durchzuführenden Umzug und der Kosten für die Auszugsrenovierung der Wohnung Bstr. durch einen Maler nach § 22 Abs. 1 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vor. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 24. August 2006; er sieht unter Bezugnahme hierauf von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (entsprechende Anwendung von § 153 Abs 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl, RdNr 5 d zu § 142). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Ageg im Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 12. Oktober 2006) nochmals ihre bereits mündlich bei der persönlichen Vorsprache am 26. Juni 2006 sowie im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich erteilte Zusicherung (Schreiben vom 21. Juli 2006) zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen und der Umzugskosten im Rahmen der Selbsthilfe (Mietauto, Kartons, Pauschale für Umzugshelfer) wie auch die Zustimmung zur Übernahme der Mietkosten für die Wohnung N Str. bestätigt hat. Insoweit fehlte es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Trotz der vorliegenden Zusicherungen für die Deckung der wesentlichen Kosten eines Wohnungswechsels hat die Ast. bisher weder einen Mietvertrag für die Wohnung N Str. abgeschlossen, noch die Kündigung ihrer derzeitigen Wohnung behauptet und belegt. Daher kann dahinstehen, ob die ebenfalls begehrte Verpflichtung der Ageg zur Erteilung einer Zusicherung bzgl. der Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung der Wohnung in der Bstr aus § 22 Abs. 3 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten) oder aus § 22 Abs. 1 SGB II (angemessene Kosten der Unterkunft, so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11. September 2006 – L 9 AS 40/06 ER – mwN, veröffentlicht in juris) herzuleiten ist. Denn für die Bejahung eines Anordnungsanspruches fehlt es schon an der erforderlichten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass eine – mietvertragliche - Verpflichtung der Ast zur Auszugsrenovierung besteht, diese vom Vermieter überhaupt und in welchem Umfang verlangt wird und welche Kosten – ggfs im Rahmen der gebotenen Selbsthilfe – und zu welchem Zeitpunkt anfallen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da die Rechtsver¬folgung in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Tempelhof-Schöneberg, bezeichnet als JobCenter Tempelhof-Schöneberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats iSd § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2006, in dem der Antrag der Antragstellerin (Ast) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, ist zwar statthaft (§ 172 SGG), jedoch unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen der Ast und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die von der Ast im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ageg) zur Zustimmung zum Umzug in die Wohnung N Str. mit der Folge der Übernahme der Mietkosten sowie der Kosten für den durch eine Umzugsfirma durchzuführenden Umzug und der Kosten für die Auszugsrenovierung der Wohnung Bstr. durch einen Maler nach § 22 Abs. 1 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vor. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 24. August 2006; er sieht unter Bezugnahme hierauf von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (entsprechende Anwendung von § 153 Abs 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl, RdNr 5 d zu § 142). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Ageg im Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 12. Oktober 2006) nochmals ihre bereits mündlich bei der persönlichen Vorsprache am 26. Juni 2006 sowie im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich erteilte Zusicherung (Schreiben vom 21. Juli 2006) zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen und der Umzugskosten im Rahmen der Selbsthilfe (Mietauto, Kartons, Pauschale für Umzugshelfer) wie auch die Zustimmung zur Übernahme der Mietkosten für die Wohnung N Str. bestätigt hat. Insoweit fehlte es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Trotz der vorliegenden Zusicherungen für die Deckung der wesentlichen Kosten eines Wohnungswechsels hat die Ast. bisher weder einen Mietvertrag für die Wohnung N Str. abgeschlossen, noch die Kündigung ihrer derzeitigen Wohnung behauptet und belegt. Daher kann dahinstehen, ob die ebenfalls begehrte Verpflichtung der Ageg zur Erteilung einer Zusicherung bzgl. der Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung der Wohnung in der Bstr aus § 22 Abs. 3 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten) oder aus § 22 Abs. 1 SGB II (angemessene Kosten der Unterkunft, so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11. September 2006 – L 9 AS 40/06 ER – mwN, veröffentlicht in juris) herzuleiten ist. Denn für die Bejahung eines Anordnungsanspruches fehlt es schon an der erforderlichten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass eine – mietvertragliche - Verpflichtung der Ast zur Auszugsrenovierung besteht, diese vom Vermieter überhaupt und in welchem Umfang verlangt wird und welche Kosten – ggfs im Rahmen der gebotenen Selbsthilfe – und zu welchem Zeitpunkt anfallen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da die Rechtsver¬folgung in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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