L 3 RJ 25/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 RJ 222/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 25/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten hinsichtlich der Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).

Die am ...1924 in O. (Großwardein)/Rumänien) geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nationalsozialismus. Seit 1946 lebt sie in Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie angenommen hat.

Nach einem ersten erfolglosen Rentenantrag (Bescheide vom 02.07.1992 und 24.02.1993) beantragte die Klägerin am 14.02.1996 erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten und Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Sie gab nun an, ihr Elternhaus sei deutschsprachig gewesen und sie habe ab Juli 1939 in einer Strickereiwerkstatt an ihrem Heimatort, ab Juli 1942 dann in Budapest, ebenfalls als Strickerin, gearbeitet. Dies bestätigten die Zeuginnen Z. L. und M. N., eine jüngere Schwester der Klägerin, schriftlich.

Die Klägerin gab weiter an, sowohl Vater und Mutter seien deutscher Muttersprache gewesen und zu Hause sei überwiegend Deutsch gesprochen worden.

Die Beklagte zog die Entschädigungsakten der Klägerin bei und ließ eine Sprachprüfung in Israel durchführen. Bei dieser Sprachprüfung im Januar 1997 gab die Klägerin an, Eltern und Kinder hätten zu Hause untereinander Deutsch gesprochen, die Kinder untereinander Ungarisch und Deutsch, mit Verwandten sei Deutsch gesprochen worden. Die Prüferin fasste ihren Eindruck von der Sprachprüfung wie folgt zusammen: "Frau K. kommt aus einfachen Verhältnissen. Ihre Mutter hat keine Schule besucht, sie selbst hat nie Deutschunterricht gehabt. Deutsch lesen lernte sie beim Vater und selbständig. Im Gegensatz zur sechs Jahre jüngeren Schwester, mit der ich mich auf Deutsch unterhalten habe, hat die Antragstellerin seit der Verfolgung nicht mehr Deutsch gesprochen. Das Deutsch der Schwester ist durch deutschsprachigen Umgang auch nach der Verfolgung entsprechend weniger in Vergessenheit geraten. Ich bin der Meinung, dass Deutsch die überwiegend angewandte Sprache im Elternhaus der Antragstellerin war und sie bis zum Zeitpunkt der Verfolgung, ihrem Bildungsstand entsprechend, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte."

Die Beklagte ermittelte weiter, dass die Klägerin gegenüber der israelischen Entschädigungsbehörde im Jahr 1970 Ungarisch als ihre Muttersprache angegeben hatte, im Konzentrationslager Ungarisch, Rumänisch, Deutsch in dieser Reihenfolge.

Mit Bescheid vom 06.06.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1997 den Wi derspruch zurück mit der jeweiligen Begründung, die Klägerin habe ihre Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihr der Zugang zur deutschen Rentenversicherung verwehrt sei.

Mit der zum Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin behauptet, die israelische Entschädigungsbehörde habe sei nerzeit davon abgeraten, Deutsch als Muttersprache anzugeben, weshalb sie Ungarisch angegeben habe. Der Umstand, dass sie sich bei der Sprachprüfung in Israel außerstande gesehen habe, Deutsch zu schreiben, spreche nicht gegen ihre Zugehörigkeit zum dSK; sie sei in einfachsten Verhältnissen aufgewachsen, die Mutter habe nicht einmal eine Schulausbildung genossen. Aus diesem Grunde habe sie die deutsche Sprache nur mündlich von ihren Eltern gelernt und die deutsche Schriftsprache nur aus dem Lesen deutscher Bücher. Da Deutsch nur im Familienkreis verwendet worden sei, habe kein Bedürfnis bestanden, es schreiben zu können.

Im Klageverfahren hat die Beklagte vorbehaltlich einer Zugehörigkeit der Klägerin Versicherungszeiten nach dem FRG (Fremdrentengesetz) von Juli 1939 bis Juni 1942 sowie eine Ersatzzeit vom 05. April 1944 bis zum 13. April 1945 anerkannt.

Mit Urteil vom 25.11.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Altersrente, gegebenenfalls nach erfolgter Nachentrichtung, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren: Der Klägerin sei der Zugang zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung über § 17 a FRG eröffnet, da sie insbesondere dem dSK zugehörig gewesen sei. Dies sei nach Auswertung sämtlicher erreichbarer Beweismittel über wiegend wahrscheinlich.

Gegen das am 14.01.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.01.1999 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin eine Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK als nicht glaubhaft gemacht ansieht. Gegen eine Deutschsprachigkeit der Klägerin zu Jugendzeiten spreche, dass diese Deutsch nicht schreiben könne, als Muttersprache in Israel 1970 Ungarisch angegeben habe sowie der überwiegend ungarischsprachige Charakter ihres Herkunftsgebietes.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Berufungsverfahren ist die Klägerin erneut in Israel angehört worden. Sie hat hierbei schriftlich angegeben, Vater und Mutter seien österreichich-ungarischer Herkunft und deutscher Muttersprache gewesen, hätten Deutsch gelesen und geschrieben. Im Elternhaus sei ausschließlich Deutsch, teil weise Ungarisch und nicht Rumänisch gesprochen worden. Sie selbst habe von 1931 bis 1939 eine rumänischsprachige Volksschule besucht und im 1939 ausgeübten Beruf weder Deutsch noch Jiddisch sondern ausschließlich Ungarisch gesprochen.

Der die Anhörung der Klägerin durchführende Prüfer der Deutschen Botschaft in Tel Aviv fasste seinen Eindruck von der Sprachbeherrschung der Klägerin u.a. wie folgt zusammen: "Unter Berücksichtigung der Darstellung der Klägerin, dass sie seit ihrer Auswanderung nach Israel nicht mehr Deutsch gesprochen oder gelesen habe, habe ich aufgrund ihrer Fähigkeiten, sich in der der deutschen Sprache auszudrücken, keine Zweifel daran, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte."

Weiter sind die Schwestern M. N. der Klägerin und Z. L. durch das Israelische Friedensgericht als Zeuginnen vernommen worden. Zu weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Anhörungs- und Vernehmungsprotokolle, zum Sachverhalt im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Berufung wurde fristgerecht, in der vorgeschriebenen Form und auch im übrigen statthaft eingelegt.

Der Beklagten ist es insbesondere nicht mit der Folge einer Unzulässigkeit ihrer Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis verwehrt, sich unter Verstoß gegen die im Rahmen der israelisch-deutschen Arbeitsgespräche vom 06.02.2000 bis 08.02.2000 erarbeiteten Grundsätze gegen ihre Verurteilung zur Wehr zu setzen, die genau diesen Grundsätzen entspricht.

Die Beklagte verstößt mit ihrer im Berufungsverfahren fortgesetzten Haltung, eine dSK-Zugehörigkeit der Klägerin in Abrede zu stellen, gegen die oben genannten, unter Teilnahme ihrer eigenen Verwaltungsspitze erarbeiteten Grundsätze: Ausweislich der Zusammenfassung der Beratungsergebnisse (ab Bl. 213 der Gerichtsakten) war es erklärter Wille der deutschen Delegation, dass die Versicherungsträger die von israelischer Seite vorgebrachten Schwierigkeiten, das Alter der Antragsteller und ihre besonderen Lebensumstände berücksichtigen würden. Nach diesen Grundsätzen würden sie Anträge von Leuten, die die Sprachprüfung nach dem Votum der Sprachprüfer erfolgreich bestanden haben, anerkennen, es sei denn, es existierten schwerwiegende Gründe, die gegen eine Zugehörigkeit des Antragstellers zum dSK zum relevanten Zeitpunkt sprächen.

In einer bei der Beklagten daraufhin erstellten und verbreiteten Weisung (ab Bl. 194 PA) heißt es hierzu: " ... Es ist daher angezeigt, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Ermittlung des Sachverhaltes und bei der Beweiswürdigung der Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Merkmale nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und die Gewichtung der entscheidungserheblichen Kriterien den Gegebenheiten anzupassen." Im Einzelnen sollte bei der Abwicklung von Fällen nach dem Zusatzabkommen Folgendes gelten:

"Die Feststellung der Zugehörigkeit zum dSK erfolgt auch im Rahmen des Zusatzabkommens grundsätzlich nach den Regeln der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller erreichbaren Beweismittel. Allerdings ist zu beachten: Das hohe Alter der Antragsteller, die die deutsche Sprache teilweise seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt haben sowie die Tatsache, dass über weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte entschieden werden muss, macht die Beschaffung von und den Umgang mit Beweismitteln sehr schwierig. Von daher erscheint es angemessen, in diesen Fällen bei der Beurteilung nicht allen Beweismitteln die gleiche Bedeutung zukommen zu lassen.

Im Zentrum der Ermittlungen und der Beweiswürdigung sollte bei Antragstellern nach dem Zusatzabkommen der Sprachprüfungsbericht stehen. Er ist das wichtigste Beweismittel und daher in aller Regel zur Grundlage der Entscheidung über die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zu machen. Dokumentiert das Sprachprüfungsprotokoll das Vorhandensein umfassender Ausdrucksmöglichkeiten in der deutschen Sprache, ist auf eine positive Entscheidung hinzuwirken, wenn nicht gravierende Tatsachen dagegen sprechen. Das heißt: Von einem schlüssigen und positiven dSK-Gesamtvotum der Sprachprüfungsbehörde, ..., ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abzuweichen."

Sowohl das protokollierte Beratungsergebnis wie auch die interne Anweisung erfassen den Fall der Klägerin: Sowohl die im Auftrag der Beklagten tätige Prüferin im Verwaltungsverfahren als auch der Prüfer der Botschaft waren der deutlich zum Ausdruck gebrachten Meinung, dass die Klägerin bis zur Verfolgung dem dSK angehört habe.

Auch liegt, gemessen an den im Berufungsverfahren erhobenen Einwänden gegen eine Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der dazu zwänge, die Indizwirkung zweier gut ausgefallener Prüfungen außer Acht zu lassen. Auch hierzu verhält sich die interne Weisung der Beklagten mit folgender Passage: "Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn schwerwiegende oder zahlreiche Gründe gegen die Feststellung im Sprachprüfungsbericht sprechen. Als schwerwiegender Grund könnte es z. B. angesehen werden, wenn sich der Antragsteller in erhebliche Widersprüche über sein Sprachverhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt verwickelt hat. Einzelne Anhaltspunkte, die gegen das positive dSK- Votum sprechen (z. B. Angabe zur Sprachenfolge auf den "DP-2-Karten", Bezug einer israelischen Rente nach dem Gesetz 5712/1957) reichen dagegen nicht alleine aus, ein positives dSK-Votum im Sprachprüfungsbericht zu widerlegen. Auch ist nach einer rund 60-jährigen Entfremdung bzw. Abwendung vom dSK den schriftlichen Teil der Sprachprüfung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Fehler bei der schriftlichen Sprachprüfung (auch in größerer Zahl) oder die Ablehnung der schriftlichen Prüfung sollten dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn er glaubhaft darlegt, die deutsche Schriftsprache zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme beherrscht zu haben."

Danach verstößt die Beklagte mit ihrer Haltung, eine dSK-Zugehörigkeit der Klägerin weiter abzulehnen, eindeutig gegen die in den deutsch-israelischen Arbeitsgesprächen gewonnenen, der israelischen Seite zugesagten und im Anschluss an die Gespräche intern angewiesenen Grundsätze.

Dies stellt ihre Befugnis, ein diesen Grundsätzen entsprechendes Urteil mit der Berufung anzugreifen, zwar unter dem Gesichtspunkt gegenüber der israelischen Seite widersprüchlichen Verhaltens in Frage, schließt sie prozessual jedoch im Ergebnis nicht aus.

Denn die vorstehenden Grundsätze haben keinen die Justitiabilität der von ihr erfassten Tatsachenentscheidungen beschränkenden Rechtscharakter, insbesondere sind sie weder von völkerrechtlich legitimierten Vertretern beider beteiligten Staaten vereinbartes, durch Ratifikation transformiertes geltendes Recht, das schon nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) Verwaltung und Gerichte bände.

Auch handelt es sich bei den Grundsätzen und Anweisungen nicht um zwingendes Binnenrecht der Beklagten, dass vorhandene Entscheidungsspielräume vorwegnehmend einengt und so über eine Vielzahl von Einzelentscheidungen Außenwirkung erlangt, die auch von den nachfolgend kontrollierenden Gerichten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten wäre. Denn die vorgenannten Grundsätze engen keine bei der Beklagten vorhandenen Entscheidungsspielräume ein, es handelt sich insbesondere nicht um Einschränkungen eines gesetzlich zustehenden Ermessen, sondern um Interpretationsrichtlinien zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis". Die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe jedoch unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die dementsprechend auch durch Einlegung von Rechtsmitteln veranlasst werden kann. Die einer Berufung der Beklagten in der Sache entgegenstehenden o.g. Grundsätze beschränken die Zulässigkeit der Berufung daher nicht.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis richtig und mit nach eingehender Prüfung vom Senat für zutreffend gehaltener Begründung, auf die daher zunächst Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), hat das Sozialgericht entschieden, dass der Klägerin der Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 01.07.1998 anerkannten Beitrags- und Ersatzzeiten nach dem Fremdrentengesetz (Beitragszeiten 11 Monate, Ersatzzeiten 12 Monate) eröffnet ist, und ihr das Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Nr. 11 Buchstabe a Satz 1 des Schluss protokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen in der Fassung vom 12.02.1995 zusteht.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI, da der Rentenantrag im Februar 1996 gestellt worden ist (§ 300 Absätze 1 und 2 SGB VI). Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet (bei der im ... geborenen Klägerin: Juli 1989) und die allgemeine Wartezeit (5 Jahre, § 560 Abs. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1, 4 SGB VI). Beitragszeiten im Sinne von §§ 55, 247 SGB VI sind nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung der von der Beklagten dem Grunde nach anerkannten (fiktiven) Beitragszeiten und Ersatzzeiten kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin als Versicherte anzusehen ist. Dies wiederum setzt voraus, dass zumindest ein Beitragsmonat - und sei es auch nur fiktiv - im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurde. Die Berücksichtigung der von der Beklagten dem Grunde nach anerkannten Beitrags- und Ersatzzeiten bei der Klägerin ist hier über §§ 16 FRG, 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisitischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) in der zum 01.02.1971 rückwirkend in Kraft getretenen Fassung (Art. 21 Nr. 4 des Rentenreformgesetzes 1992) möglich. Danach stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich des wegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (§§ 4 FRG, 3 WGSVG). Die Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und kann, da sie vor dem 01.07.1990 Ungarn verlassen hat, auch Vertriebene sein (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenen gesetz - BVG). Die im BVG weiter vorausgesetzte deutsche Volkszugehörigkeit wird aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 1 Satz 2 WGSVG auf die Vorschriften des FRG ersetzt bei Vorliegen der Voraussetzungen des ab 01.07.1990 in Kraft getretenen und auch die Klägerin begünstigenden § 17 a FRG.

Nach § 17 a FRG sind die nach § 15 FRG grundsätzlich berücksichtigungsfähigen (hier: die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.07.1998 anerkannten) Beitragszeiten zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Personen anzuerkennen, die die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVG verlassen haben, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialisitische Einfluss bereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und bis zu diesem Zeitpunkt dem dSK angehörig waren.

Die Klägerin hat ihre in Ungarn und damit in einem Vertreibungsgebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVG liegende Heimat verlassen. Als Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme in Ungarn ist in Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) der 06.04.1941 zugrunde zu legen (BSG SozR 3 5050 § 17 a Nr. 2; BSG SozR 3 6481 Nr. 11). Zu diesem Zeitpunkt hatte die ... geborene Klägerin bereits ihr 16. Lebensjahr vollendet.

Die Klägerin hat sich auch wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum im Sinne von § 17 a Ziffer 3 FRG bis zum genannten Zeitpunkt nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (L 3 RJ 105/97, Urteil vom 27.08.1999; L 3 RJ 135/98, Urteil vom 04.02.2000) entgegen dem missverständlichen Wortlaut von § 17 a FRG, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausdehnung des nationalsozialistischen Einflussbereiches Jude im Sinne der NS-Ideologie war (BSG 4/1 RA 41/90 vom 19.12.1991). Diese Formulierung entspricht, wie es auch das BSG begründet hat, dem in der Bundestags-Drucksache 11/5530 S. 29 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, der durch Schaffung von § 17 a FRG eine Gleichstellung der deutschen Juden mit deutschstämmigen Aussiedlern erreichen wollte.

Die Klägerin erfüllt schließlich die weitere Voraussetzung von § 17 a FRG, indem sie es nach dem Maßstab von § 4 FRG glaubhaft gemacht hat, zumindest bis April 1941 dem dSK angehört zu haben.

Die dSK-Zugehörigkeit mehrsprachiger Verfolgter wie der Klägerin setzt nach der auch vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des BSG qualitativ die Beherrschung der deutschen Sprache gleich einer Muttersprache und quantitativ deren überwiegenden Gebrauch im persönlichen Bereich voraus (u.a. BSG B 13 RJ 81/98, 12/98, 102/99, jeweils Urteile vom 10.03.1999 und m. w. N., B 13 RJ 59/99 R, Urteil vom 23.03.2000 m. w. N).

Zur Glaubhaftmachung einer muttersprachlichen Beherrschung der deutschen Sprache zum Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf das jeweilige Heimatgebiet bedarf es, da auch die berufungsführende Beklagte sich insoweit der Beurteilung der Sprachprüfer angeschlossen hat, lediglich des Hinweises, dass nach dem guten Ergebnis beider Sprachprüfungen unter Berücksichtigung der weiter vorliegenden Informationen zum späteren Leben der Klägerin, in dem die deutsche Sprache keine erkennbare Rolle gespielt hat, mehr für als gegen die Annahme spricht, dass sie bis 1941 über eine qualitativ der Beherrschung einer Muttersprache gleichkommende Beherrschung der deutschen Sprache verfügte.

Auch hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben ihrer Schwestern M. N. wie auch nach ihren eigenen Angaben von ihren Eltern und auf eigenes Betreiben in deutscher Sprache zu schreiben gelernt, zumal ihr Vater Lehrer war und Deutschunterricht gab.

Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die deutsche Muttersprache in ihrem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat. Denn dies ist bei Gesamtschau der im Verfahrensverlauf gewonnenen Erkenntnisse - auch unter Berücksichtigung des qualitativen Ergebnisses der Sprachprüfung - überwiegend wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 FRG).

Nach den für verlässlich gehaltenen Eigenangaben der Klägerin und ihrer Gewährspersonen, insbesondere der im Berufungsverfahren vernommenen Zeuginnen M. N. und Z. L. entstammt die Klägerin einem Elternhaus, in dem Vater und Mutter österreichisch-ungarischer Herkunft und deutscher Muttersprache waren, beide Deutsch lasen und schrieben. In diesem Elternhaus hat die Klägerin auch bis zur Fortsetzung ihres Berufslebens in B. im Jahre 1940 ununterbrochen gelebt, so dass dessen Verhältnisse prägend für den persönlichen Sprachgebrauch der Klägerin auch in einem anderssprachigen Umfeld gewesen sind, was das Verhältnis der deutschen Sprache zu anderen Sprachen der Gegend angeht.

Der Gebrauch des Deutschen als Familiensprache der Klägerin ist glaubhaft. Die Angaben der Klägerin zum familiären und häuslichen Sprachgebrauch gegenüber der Beklagten im Antragsverfahren, bei der ersten Sprachprüfung, im Gerichtsverfahren und schließlich auch bei der zweiten Sprachprüfung sind untereinander und im Verhältnis zu den parallelen Angaben der Zeuginnen widerspruchsfrei und in keinem Einzelpunkt von der Beklagten widerlegt.

Die immer wieder und teilweise auch erfolgreich bezweifelte Angabe mehrsprachiger Juden, zwar Deutsch gesprochen, das Jiddische jedoch nicht beherrscht zu haben, ist hier bis zur letzten Befragung der Klägerin in Israel bestätigt worden. Insbesondere hat auch die Schwester der Klägerin, die Zeugin M. N. bei ihrer Vernehmung in Israel bestätigt, dass die Klägerin kein Jiddisch konnte, von ein paar eingeworfenen Worten abgesehen. Dieser Umstand stützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Eigenangaben der Klägerin.

Sie und ihre Gewährspersonen haben sich auch nicht die Blöße gegeben, den Gebrauch weiterer Sprachen, nämlich des Ungarischen wie auch des Rumänischen zu verschweigen. Vielmehr hat die Klägerin sowohl bei ihrer ersten Anhörung in Israel wie auch bei der im Berufungsverfahren durchgeführten Anhörung angegeben, Ungarisch sei teilweise unter den Geschwistern bzw. mit Jugendlichen im Elternhaus verwendet worden, während Rumänisch die Sprache der 1939 abgeschlossenen Schulbildung war.

Auch diese ihrem materiellen Interesse prima facie entgegen stehenden Äußerungen heben die Angaben der Klägerin, zumal sie mit den Angaben ihrer Schwester völlig übereinstimmen, hinsichtlich ihrer Detailtreue heraus.

Desweiteren im Sinne einer zur Glaubhaftmachung führenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist, dass die Klägerin auch außerhalb des vom Gebrauch der deutschen Sprache dominierten Elternhauses mit Freundinnen, insbesondere auch der vernommenen Zeugin L. in erheblichem Umfang Deutsch gesprochen hat. Denn dies gibt nicht nur die Klägerin an, es entspricht vielmehr gleichfalls den Aussagen der Zeugin.

Die bereits nach dem vorstehend Erörterten gewonnene Überzeugung des Senats, dass die Klägerin ihre Zugehörigkeit zum dSK glaubhaft gemacht hat, wird durch das sprachlich-qualitative Ergebnis insbesondere auch der zweiten Sprachprüfung bestärkt.

Nach dem Eindruck des seit Jahren mit gleichartigen Sachverhalten befassten Senates sprechen Qualität und Verlauf des mündlichen Teiles der Sprachprüfung vom 14.12.2000, wie sie als Tonbandaufzeichnung protokolliert und durch Abspielen in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2001 zu deren Gegenstand gemacht worden sind, eindeutig für eine Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK auch in dem Sinne, dass (auch) aus der heute verbliebenen Beherrschung der deutschen Sprache angesichts fehlender Hinweise auf nach der Verfolgung liegende Gelegenheiten zu Erwerb und Intensivierung deutscher Sprachkenntnissse auf die quantitativ beherrschende Bedeutung der deutschen Sprache im Leben der Klägerin zu ihrer Jugendzeit bis zum Einsetzen der Verfolgung geschlossen werden kann.

Nach dem bei dieser Anhörung der Aufzeichnung gewonnenen und vom Vertreter der Beklagten auch geteilten unmittelbaren Eindruck des Senats besitzt die Klägerin auch heute noch gute, unter weiterer Berücksichtigung ihres Bildungshintergrundes, ihres beruflichen Werdeganges, der langewährenden Entwöhnung im täglichen Gebrauch der deutschen Sprache und ihres reduzierten Gesundheitszustandes im Vergleich zu Antragstellern mit ähnlicher Herkunft und ähnlichen Vorbedingungen im übrigen sogar bemerkenswerte sprachliche Fertigkeiten. Sie antwortete nicht nur auf isoliert gestellte Fragen mit der Formulierung der Fragestellungen korrespondie renden Worten. Sie wich vielmehr und nach offensichtlicher Lockerung im Verlauf des Gespräches zusehens auf Synonyme aus und variierte von sich aus. Schon hierzu bedarf es einer im engeren Sinne des Wortes aktiven Beherrschung des vorhandenen und keineswegs als gering anzusehenden Vokabulares. Ihr Sprachgebrauch vermittelte darüber hinaus den Eindruck eines relativ großen noch verfügbaren Wortschatzes, wie er im Alter der Klägerin bei fehlender zwischenzeitlicher Gelegenheit zur Praxis regelmäßig nur dann erhalten bleiben dürfte, wenn der Sprachbeherrschung eine langjährige und das Alltagsleben insgesamt abdeckende Sprachübung in vergangener Zeit zugrunde gelegen hat. In dieser Hinsicht überzeugend wirkt die Art und Weise, mit der die Klägerin, gefragt lediglich nach dem Vorhandensein und dem Aufenthaltsort ihrer Kinder, berichtet, dass ihr Sohn mit seiner Familie in Amerika lebt und studiert und wie sie dort nach seinem Verkehrsunfall im Haushalt ausgeholfen hat. Diesen Sachverhalt, den die Klägerin in späten Lebensjahren und zudem in einem englischsprachigen Umfeld erlebt und verinnerlicht hat, in einer vor mehr als sechs Jahrzehnten und seither kaum mehr verwendeten Sprache, zudem dem Stress einer Prüfungssituation ausgesetzt und dennoch ohne Stocken, flüssig und verständlich berichten zu können, belegt eindrucksvoll die - auch quantitative - Bedeutung der deutschen Sprache in der Jugend der Klägerin. Die dSK-Zugehörigkeit der Klägerin ist daher insbesondere auch unter Beachtung des qualitativen Ergebnisses ihrer Sprachprüfungen glaubhaft gemacht.

Dies wird nicht maßgeblich erschüttert durch den Hinweis der Beklagten auf die Auskunft der Heimatauskunftsstelle vom 03.12.1990 bzw. 16.07.1999. Die dort wiedergegebenen Erkenntnisse, die auf eine Verbundenheit der Juden in Großwardein (O.) zur ungarischen Sprache als Alltagssprache hindeuten, geben zwar einen Hinwies auf generelle sprachliche Verhältnisse des Herkunftsgebietes. Sie sind daher auch im Einzelfall wertvoll bei der kritischen Würdigung von den generellen Erkenntnissen entgegenstehenden Eigenangaben Beteiligter. Die Klägerin behauptet jedoch nichts hiervon Abweichendes, gibt vielmehr ihre Schul- und Berufssprachen diesen Auskünften entsprechend an. Der weit über eine Relativierung von Einzelangaben hinausgehende Schluss aus statistischen Erkenntnissen auf die Verhältnisse im Einzelfall dagegen ist schon logisch solange verwehrt, wie nicht sämtliche Angehörige der Minderheit bekannt sind, und die Familie der Klägerin nicht zu den namentlich bekannten Familien gehört.

Auch verlieren statistische Angaben ihren Wert im Sinne der Beweiswürdigung der Beklagten vollends, wenn sich aus den Verhältnissen des Einzelfalles, hier der österreichisch-ungarischen, jedoch deutschsprachigen Abstammung des Eltern hauses der Klägerin konkrete Hinweise auf eine vermutliche sprachliche Prägung des familiären Lebensbereiches ergeben. Dies gilt um so mehr, wenn, wie hier, die Behauptungen zur deutschsprachigen Prägung des Elternhauses unwiderlegt, ja nicht einmal angegriffen sind.

Der Schluss der Beklagten, dass auch Rumänisch im Elternhaus verwendet worden sei, da die Klägerin acht Jahre die Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache besucht habe und nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass die Klägerin die rumänische Sprache nicht erst in der Volksschule sondern - schon als Vorbereitung auf eine bevorstehende Schulausbildung in rumänischer Sprache - bereits im Elternhaus erlernt und verwendet habe, ist keineswegs zwingend. Vielmehr wäre nach der eigenen Argumentation der Beklagten anzunehmen, dass, soweit die Klägerin die rumänische Sprache tatsächlich im Elternhaus zur Vorbereitung auf den Schulbesuch erlernt haben sollte, diese Vorbereitung mit einer für den Schulbesuch selbst ausreichenden Sprachbeherrschung abgeschlossen war und die Rückkehr zur deutschen Sprache als Hauptsprache des Elternhauses daher möglich.

Die von der Beklagten weiter kritisierte fehlende Beherrschung der deutschen Schriftsprache ist bei der Klägerin zu nächst einmal nicht vollständig, da sie nach dem schriftlichen Ergebnis der Prüfung im Berufungsverfahren zwar schlecht aber immerhin einigermaßen lautgetreu Deutsch schreiben kann.

Die fehlende Beherrschung der deutschen Schriftsprache schließt zudem für sich genommen eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus. Sie ist vielmehr zu relativieren mit Rücksicht auf die Bildungsverhältnisse im Einzelfall und insbesondere die zumutbaren Möglichkeiten zum Erwerb von Kenntnissen in der deutschen Schriftsprache (BSG u.a. B 13 RJ 83/98 R vom 01.03.1999, Senat, L 3 RJ 38/99 vom 26.03.2001). Die Berücksichtigung diesbezüglicher Gesichtspunkte ergibt, dass bei der Klägerin der mündliche Gebrauch der deutschen Sprache im familiären Bereich wie auch im Freundeskreis eine weitaus größere Bedeutung als deren schriftliche Beherrschung hatte. Anwendungsbereiche für den Gebrauch der deutschen Sprache in Schriftform über die Lektüre der im Elternhaus vorhandenen deutschsprachigen Bücher hinaus sind nicht einmal erkennbar. Auch im Berufsleben der Klägerin kam es auf die schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache genauso wenig an wie auf die schriftliche Beherrschung irgendeiner anderen Sprache. Es ergab sich daher zu keinem Zeitpunkt aus der Verantwortung der Eltern für den beruflichen Werdegang der Klägerin oder aus ihr selbst erkennbaren Notwendigkeiten heraus eine Veranlassung, nach Möglichkeit für eine schulische Ausbildung der Klägerin in der deutschen Schriftsprache zu suchen.

Zustandekommen und damit gleichfalls die Aussagekraft der im Konzentrationslager und gegenüber dem Israelischen Amt für Rehabilitation der Invaliden der NS-Verfolgung gemachten Angaben zur Sprachbeherrschung bzw. zur Muttersprache sind weitgehend ungeklärt. Zuzugeben ist der Beklagten, dass insbesondere die Angabe der Klägerin gegenüber dem israelischen Amt auffallend zu den nunmehrigen Angaben der Klägerin kontrastiert. Andererseits wäre es, was einer Prüfung mit verlässlichem Ergebnis nunmehr ohnehin nicht mehr zugänglich wäre, zumindest denkbar, dass sich die Klägerin nach den Verfolgungserlebnissen, insbesondere dem verfolgungsbedingten Tod beider Elternteile innerlich vorübergehend jedoch subjektiv endgültig vom Deutschen abgewendet hat. Diese Möglichkeit ist jedoch - auch dies berücksichtigt die Beklagte in ihren eingangs beschriebenen Grundsätzen zur Beweiswürdigung im Rahmen der Prüfung einer dSK-Zugehörigkeit und missachtet es mit ihrer Berufung - in die Gesamtabwägung aller Umstände einzubeziehen. Diese ergibt zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig gewesen ist.

Da die Klägerin hiernach sämtliche Voraussetzungen von § 17 a FRG glaubhaft gemacht hat, steht ihr auch das Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem Gesetz zum Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 15. März 1996 (BGBl. 1996 Ii, S. 298) zu, dessen über § 17 a FRG hinaus gehende weitere Voraussetzungen gleichfalls erfüllt sind: Bei der Klägerin sind aufgrund von § 17 a FRG erstmals Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen (Art. 1 a), und die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.07.1990 in Israel begründet (Art. 1 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung einer Revision nach § 160 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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