L 9 U 2700/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 2157/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2700/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von Berufskrankheiten im Sinne der Nrn. 2108/2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lenden- bzw. Halswirbelsäule) sowie die Gewährung von Verletztenrente streitig.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 16.08.1982 bis 29.05.1985 bei der Firma W. und M. in Künzelsau eine Ausbildung zum Betonbauer. Das erste Lehrjahr war Vollzeitschule, im zweiten und dritten Lehrjahr fanden jeweils zehn Wochen Blockunterricht statt. Während der Ausbildung wurde der Kläger nach seinen Angaben nur bei Maurerarbeiten eingesetzt. Vom 10.06.1985 bis 15.09.1987 war der Kläger als Betonbauer im Ausbildungsbetrieb beschäftigt, wobei er zu 60% Schalarbeiten und zu je 20% Armier- und Betonierarbeiten ausführen musste. Daran anschließend war er vom 16.09.1987 bis 12.02.1988 arbeitslos. Vom 25.04.1988 bis 24.05.1988 arbeitete der Kläger bei der Firma E. GmbH im Gleisbau als Helfer, wobei er mit der Schottergabel Schotter auskoffern musste. Vom 30.05.1988 bis zum 31.08.1988 arbeitete der Kläger bei der Firma P. Systembau GmbH als Betonbauer und Maurer. Nach einer Zeit ohne berufliche Tätigkeit war der Kläger vom 19.10.1988 bis 16.01.1989 wieder bei der Firma W. und M. als Betonbauer tätig mit ca. 60% Beton- und Stahlbetonarbeiten und ca. 40% Maurerarbeiten. Vom 17.01.1989 bis 09.11.1990 war der Kläger wieder bei der Firma P. Systembau GmbH beschäftigt. Daran anschließend war er bis zum 06.04.1991 arbeitslos. Vom 08.04.1991 bis 22.08.1991 war er bei der Firma SF-Bau K. als Betonbauer/Maurer im Wohnungsbau tätig, wobei er in der Zeit vom 24.05.1991 bis 09.06.1991 Krankengeld bezog. In der Zeit vom 26.08.1991 bis 26.01.1992 war der Kläger nicht berufstätig. Vom 27.01.1992 bis 02.10.1992 war der Kläger bei der Firma R. Zeitarbeit in M. als Monteur für Lüftungstechnik beschäftigt, wobei er nach seinen Angaben eine leichte Tätigkeit ohne große körperliche Belastungen ausübte. Vom 10.05.1993 an arbeitete der Kläger wieder bei der Firma W. und M., wobei er nach eigenen Angaben einen dreiwöchigen Kranlehrgang belegt hatte, um als Kranfahrer tätig zu werden. Nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule, den der Kläger auf ein berufliches Ereignis am 20.05.1998 zurückführte (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 08.09.1999), und einem weiteren Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule, den er auf ein berufliches Ereignis am 25.5.1999 zurückführte (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 04.10.2000), war der Kläger weitgehend arbeitsunfähig erkrankt. Versicherungspflichtig beschäftigt war er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und weiterem Krankengeldbezug am 01.12.2000 noch vom 02.12.1998 bis zum 05.07.1999, vom 15.11.1999 bis zum 10.01.2000, vom 15.01. bis 18.1.2000 und vom 08.11. bis 30.11.2000. Seit dem 01.07.2003 bezieht der Kläger eine - befristete - Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 17.12.2003)

Die AOK erstattete am 04.08.1999 und der ehemalige Arbeitgeber des Klägers am 01.09.1999 BK-Anzeige. Daraufhin zog die Beklagte zahlreiche medizinische Unterlagen sowie ein Vorerkrankungsregister bei, hörte den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) und holte bei dem Chirurgen Dr. K. ein fachärztliches Gutachten ein. Dieser führte im Gutachten vom 08.08.2001 aus, er unterstelle, dass der Kläger in der Zeit von 1982 bis 2000 wirbelsäulenbelastend tätig gewesen sei. Die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers stehe in keinem Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit, da die entscheidungsrelevanten Fakten - nicht verletzungsspezifisches Schadensbild, Vorliegen gleichgearteter Schäden im Bereich der Halswirbelsäule und Auftreten des Krankheitsbildes im frühen Erwachsenenalter - gegen einen Ursachenzusammenhang sprächen.

Mit Bescheid vom 19.10.2001 lehnte die Beklagte die Feststellung von Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKV ab. Es liege keine durch die versicherte Tätigkeit verursachte bandscheibenbedingte Erkrankung der Lenden- und/oder Halswirbelsäule vor. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 setze eine langjährige (mehr als zehn Jahre) schwere (mehr als 50 kg) und überdurchschnittliche (mindestens ein Drittel der Arbeitsschicht in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten) Tragebelastung auf der Schulter voraus. Der Kläger habe bei seiner beruflichen Tätigkeit Lastgewichte von 50 kg und mehr nur in geringem Umfang - unter ein Drittel der Arbeitsschicht - auf den Schultern getragen. Auch die Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 seien nicht erfüllt. Gegen das Vorliegen einer beruflich bedingten Lendenwirbelsäulenerkrankung spreche das Verteilungsmuster der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, da beim Kläger neben der Lendenwirbelsäule auch die Halswirbelsäule betroffen sei und im Bereich der Lendenwirbelsäule auch kein belastungsadäquates Verteilungsmuster der degenerativen Veränderungen vorliege. Bei einer beruflichen Verursachung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass nicht nur die beiden untersten Lendenwirbelkörper degenerative Veränderungen aufwiesen, sondern sich die berufliche Belastung auch an den darüber liegenden Segmenten in Form von wesentlich vorauseilenden degenerativen Veränderungen manifestiert habe, was nicht der Fall sei.

Den hiergegen am 26.10.2001 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2002 zurück. Hinsichtlich der Berufskrankheit nach Nr. 2109 lägen bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit keinen die Halswirbelsäule überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Berufskrankheit nach Nr. 2108 seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zwar gegeben, es seien jedoch die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Gegen den am 10.06.2002 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 28.06.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe.

Das SG hörte den behandelnden Arzt Prof. Dr. H. als sachverständigen Zeugen, auf dessen Auskunft vom 18.09.2003 Bezug genommen wird, zog den Entlassungsbericht der Rehaklinik G. bei, wo sich der Kläger vom 05.08. bis 04.11.2003 zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden hatte, und holte bei Prof. Dr. C. ein orthopädisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage ein, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 vorliegt. Im Gutachten vom 06.08.2004 führte Prof. Dr. C. aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 seien nicht erfüllt. Zwar liege beim Kläger zweifelsfrei eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule vor, die sich vorwiegend auf das Bewegungssegment zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper beziehe. Auch im Bereich der Halswirbelsäule fänden sich in den Bewegungssegmenten zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper deutliche Verschleißerscheinungen, die in ihrem Ausprägungsgrad noch deutlicher als die Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Belastung spreche, dass im Bereich der LWS keine belastungsadaptiven Veränderungen in Form von knöchernen Randwülsten an den Grund- und Deckplatten, bzw. einer Strukturverdichtung der Grund- und Deckplatten vorlägen. Auch spreche dagegen, dass der Bandscheibenvorfall im Jahr 1998 erst zwei Jahre nach Aufgabe der beruflich belastenden Tätigkeit aufgetreten sei. Ebenso seien degenerative Veränderungen erst danach aufgetreten. Gegen die Annahme einer beruflich bedingten Verursachung dieser Veränderungen spreche auch die Tatsache, dass im Bereich der Halswirbelsäule, also in einem beruflich nicht belasteten Wirbelsäulenabschnitt, ebenfalls eine bandscheibenbedingte stärker ausgeprägte Erkrankung bestehe. Die zweifelsfrei vorhandenen Veränderungen seien schicksalsmäßig und aus innerer Ursache heraus entstanden.

Mit Urteil vom 25.02.2005, auf das Bezug genommen wird, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen wird Bezug genommen wird, führte es aus, es fehle in Bezug auf die BK Nr. 2108 an einem belastungskonformen Schadensbild. In Bezug auf die BK 2109 sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger langjährig eine entsprechende, die Halswirbelsäule belastende Tätigkeit verrichtet habe.

Gegen das am 15.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Er trägt vor, es seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für beide Berufskrankheiten Nr. 2108/2109 erfüllt. Er habe von 1982 bis 1998 eine schwere körperliche Tätigkeit im Baugewerbe ausgeübt, in dem "bekanntlicherweise" Lasten mit teilweise mehr als 50 kg ständig mit Körperkraft bewegt werden müssten. Er habe auch laufend "schwere Säcke u.Ä." tragen müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich zu Beginn der Lehre noch im Wachstum befunden und ein Gewicht von lediglich 50 kg gehabt habe, sodass die Beanspruchung in der Lehre und den darauf folgenden Berufsjahren körperlich besonders belastend gewesen sei. Zudem seien die ersten Beschwerden bereits im Jahr 1987 aufgetreten und seit 1990 dokumentiert.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm diagnostizierten bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule als Berufskrankheiten im Sinne der Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Rentenakten des Klägers sowie einen aktuellen Versicherungsverlauf des Klägers beigezogen. Auf der Grundlage dieses Versicherungsverlaufs und nach Befragung des Klägers hat der TAD der Beklagten eine Belastungsbeurteilung nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) durchgeführt und ist in der Belastungsbeurteilung vom 10.03.2006 zu der Beurteilung gelangt, beim Kläger habe in der Zeit vom 16.08.1982 bis 31.12.2000 eine berufliche Gesamtdosis in Höhe von 6,17 x 10 6 Nh vorgelegen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nr. 2108 bzw. 2109 der Anlage zur BKV und auf Gewährung von Rente hat.

Das SG hat die anzuwendenden Rechtsvorschriften und die vom BSG entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bereits entgegensteht, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK nicht erfüllt sind. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass sich in den gesamten Unterlagen keine Anhaltspunkte für den Vortrag in der Berufungsbegründung finden lassen, der Kläger habe laufend schwere Säcke und Ähnliches tragen müssen. Nach den Angaben des Klägers gegenüber dem TAD war er bei seiner Tätigkeit als Betonbauer bei den Firmen W. und M., P. Systembau GmbH und SF-Bau K. als Betonbauer und Maurer tätig und hierbei mit Maurerarbeiten sowie mit Beton- und Stahlbetonarbeiten befasst. Bei der Tätigkeit als Einschaler können zwar - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - längliche Gegenstände wie z.B. Gerüststangen, getragen werden. Sowohl bei dieser Tätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten des Klägers müssen jedoch keine schweren Säcke mit mindestens 50 kg oder Ähnliches getragen werden.

Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 der Anlage zur BKV sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch bezüglich dieser Berufskrankheit bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie dem Bericht des TAD vom 10.03.2006 entnommen werden kann, waren bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten als Betonbauer, nämlich Einschalen der Fundamente mit Schaltafeln einschließlich Nebenarbeiten, Schalen von Wänden mit Systemschalung, Bewehren der Bodenplatte und von Fundamenten mit vor Ort gefertigten Körben, Bewehren von Wänden und Verbügeln von Aussparungen, Bewehren von Decken, dem Betonieren von Decken und Bodenplatten, dem Einschalen von Decken mit Schaltafeln, Kanthölzern und Stahlsprießen, Ausschalen von Decken, Schaltafeln/Holz, der Vorfertigung Wandschalung Verbundplatten auf Holzträgern, Montage/Demontage von Wandschalung, Verbundplatten auf Holzträgern sowie bei der Tätigkeit als Maurer keine Gewichte mit einer Last von 50 oder mehr kg zu heben. Ein Gewicht von 50 kg war lediglich beim Anheben und Entleeren der Schubkarre und beim Schubkarrentransport zu bewegen.

Ausweislich der Berechnung des TAD, in welcher die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit sowie deren zeitlicher Umfang zutreffend berücksichtigt und eingeflossen sind, betrug die berufliche Gesamtdosis beim Kläger für den Zeitraum vom 16.08.1982 und damit ab Beginn seiner beruflichen Tätigkeit bis zum 31.12.2000, 6,17 x 10 6 Nh. Damit liegt ein ausreichendes Ausmaß von versicherten Einwirkungen im Sinne der BK Nr. 2108 nicht vor. Das MDD basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist eine Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen. Es ist ein geeignetes Modell zur Beschreibung der versicherten Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2108. Danach sind bei Männern nur Hebe- und Tragevorgänge zu berücksichtigen, die zu einer Druckkraft von 3200 Newton (N) auf die Bandscheibe L5/S1 führen. Diese Hebe- und Tragevorgänge werden unter Einbeziehung ihrer zeitlichen Dauer pro Arbeitstag aufaddiert. Wenn sie eine Tagesdosis von 5500 Nh überschreiten, wird dieser Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen und für die weitere Berechnung berücksichtigt. Bei einer Summe der Werte dieser belastenden Arbeitstage (Gesamtdosis) von über 25 MNh wird das Vorliegen einer - ausreichenden - Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2108 bejaht. Zwar sind diese Werte keine Grenz-, sondern allenfalls Orientierungswerte, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen. Bei einer Unterschreitung des Wertes für die Tagesdosis um die Hälfte können jedoch die Voraussetzungen der BK Nr. 2108 ohne weitere Ermittlungen z.B. zum Krankheitsbild oder zu dem medizinischen Kausalzusammenhang verneint werden (BSG Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R; Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R = SozSich 2003, 315).

Vorliegend ist die erforderliche Gesamtdosis von 25 MNh nicht einmal zur Hälfte erreicht, mit einer Gesamtdosis von 6,17 MNh wird die erforderliche Belastung vielmehr nicht einmal zu einem Viertel erreicht.

Unbeachtlich ist deshalb der Vortrag, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Lehre noch im Wachstum befunden und nur ein Gewicht von 50 kg gehabt. Zum einen befinden sich alle Auszubildenden, die - wie der Kläger - nach Abschluss der Hauptschule ihre Berufsausbildung aufnehmen, noch im Wachstum. Zudem erfolgte das erste Lehrjahr bis zum 14.08.1983 als reine schulische Ausbildung. Bei Aufnahme der betrieblichen Ausbildung und damit der körperlichen Arbeit am 15.08.1983 hatte der Kläger bereits das 16. Lebensjahr vollendet.

Im Übrigen sind die medizinischen Sachverständigen Dr. K., dessen Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und Prof. Dr. C. auch bei Unterstellung einer einschlägigen - hier nicht ausreichenden - beruflichen Belastung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bild der bandscheibenbedingten Erkrankungen des Klägers sowohl an der Lenden- als auch an der Halswirbelsäule gegen eine berufliche Verursachung dieser Erkrankungen spricht. Hierzu haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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