Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 9509/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1061/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da es an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) - dem materiell-rechtlichen Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird - fehlt.
Es gibt keine Anspruchsgrundlage, die den erhobenen Anspruch des Antragstellers stützt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem am 2001 geborenen Sohn T K (im Folgenden: Sohn) verbundenen Kosten höhere Leistungen zu gewähren.
Vielmehr können diese Kosten, die während der Tage entstehen, an denen der Sohn des Antragstellers bei ihm wohnt, nur dadurch ausgeglichen werden, dass dem Sohn ein eigener Anspruch auf die Regelleistung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; § 20 iVm 28 SGB II) für diese Tage (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) zugebilligt wird, sofern während dieser Zeiträume eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl. Terminbericht Nr. 58/06 Bundessozialgericht (BSG) vom 7. November 2006 zum Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R , das in schriftlich abgefasster Form noch nicht vorliegt). Auf diesem Wege, und nicht durch eine Ausweitung der dem Antragsteller nach dem SGB II zustehenden Leistungen (erweiternde Auslegung, Analogien zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) ist die Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts aus Art 6 Abs. 2 Grundgesetz auch im leistungsrechtlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Voraussetzung für das Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft dürfte sein, dass dem Sohn des Antragstellers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stehen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller, sollte er diesen Anspruch im Namen seines Sohnes gegenüber der Antragsgegnerin erheben, hierzu gemäß § 38 SGB II berechtigt wäre und auch gemäß § 73 Abs. 2 SGG befugt wäre, einen solchen Anspruch namens seines Sohnes gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Ein entsprechendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Sohnes könnte jedoch – abgesehen davon, dass es bisher noch nicht an den Senat herangetragen worden ist - niemals zulässiger Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden. Denn insoweit fehlt es an einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin im angefochtenen Beschluss. Nach § 29 SGG entscheidet das Landesozialgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – ausschließlich als Gericht des zweiten Rechtszuges über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da es an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) - dem materiell-rechtlichen Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird - fehlt.
Es gibt keine Anspruchsgrundlage, die den erhobenen Anspruch des Antragstellers stützt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem am 2001 geborenen Sohn T K (im Folgenden: Sohn) verbundenen Kosten höhere Leistungen zu gewähren.
Vielmehr können diese Kosten, die während der Tage entstehen, an denen der Sohn des Antragstellers bei ihm wohnt, nur dadurch ausgeglichen werden, dass dem Sohn ein eigener Anspruch auf die Regelleistung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; § 20 iVm 28 SGB II) für diese Tage (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) zugebilligt wird, sofern während dieser Zeiträume eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl. Terminbericht Nr. 58/06 Bundessozialgericht (BSG) vom 7. November 2006 zum Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R , das in schriftlich abgefasster Form noch nicht vorliegt). Auf diesem Wege, und nicht durch eine Ausweitung der dem Antragsteller nach dem SGB II zustehenden Leistungen (erweiternde Auslegung, Analogien zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) ist die Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts aus Art 6 Abs. 2 Grundgesetz auch im leistungsrechtlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Voraussetzung für das Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft dürfte sein, dass dem Sohn des Antragstellers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stehen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller, sollte er diesen Anspruch im Namen seines Sohnes gegenüber der Antragsgegnerin erheben, hierzu gemäß § 38 SGB II berechtigt wäre und auch gemäß § 73 Abs. 2 SGG befugt wäre, einen solchen Anspruch namens seines Sohnes gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Ein entsprechendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Sohnes könnte jedoch – abgesehen davon, dass es bisher noch nicht an den Senat herangetragen worden ist - niemals zulässiger Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden. Denn insoweit fehlt es an einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin im angefochtenen Beschluss. Nach § 29 SGG entscheidet das Landesozialgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – ausschließlich als Gericht des zweiten Rechtszuges über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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