L 19 B 199/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 10052/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 199/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2006 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragstellern Leistungen als Kosten der Unterkunft für Dezember in Höhe von 328,82 Euro, für Januar 2006 in Höhe von 331,14 Euro, für Februar 2006 in Höhe von 330,82 Euro, für März 2006 in Höhe von 330,49 Euro, für April 2006 in Höhe von 330,16 Euro und für Mai 2006 in Höhe von 329,83 Euro, jeweils abzüglich geleisteter Zahlung, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern 3/4 der außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller machen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für Unterkunft und Heizung geltend.

Die Antragstellerin zu 1) bildet mit ihren 1989 und 1994 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2) und zu 3), eine Bedarfsgemeinschaft. Die Antragstellerin bezog im Juli 2004 die 73,9 m² große Wohnung in der T Straße in B, die sie im September 2004 kaufte. Die Miete betrug 532,74 Euro monatlich. Die Klägerin erhielt von ihren Eltern einen Kredit zur Finanzierung der Eigentumswohnung in Höhe von 32.100,- Euro. Es wurden ein Zinssatz von 4% und eine monatliche Kreditrate von 200,- Euro vereinbart. Die Tilgungsrate betrug im Dezember 2005 97,76 Euro, im Januar 2006 98,09 Euro, im Februar 2006 98,41 Euro, im März 2006 98,74 Euro, im April 2006 99,07 Euro und im Mai 2006 99,40 Euro. Das Hausgeld belief sich im Jahr 2005 auf monatlich 227,52 Euro und im Jahr 2006 auf monatlich 230,17 Euro.

Die Antragstellerin zu 1) beantragte bei dem Antragsgegner am 29. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 933,74 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2005 wurde den Antragstellern für die Monate März und April 2005 Leistungen in Höhe von 1.002,45 Euro bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wurde der Widerspruch der Antragstellerin im Hinblick auf den ergangenen Änderungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 7. November 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen für den Monat Dezember 2005 in Höhe von 589,85 Euro, davon 161,85 Euro für Kosten der Unterkunft. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 2005 bewilligte er den Antragstellern für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2006 sowie für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 monatliche Leistungen in unveränderter Höhe.

Mit ihrem am 16. Dezember 2005 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, die sie mit 512,38 Euro beziffern, zu gewähren.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. Februar 2006 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für Unterkunft und Heizung für Dezember 2005 426,58 Euro und für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 monatlich 429,23 Euro abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu gewähren, davon für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 einen Betrag von 100,- Euro monatlich als Darlehen. Es hat ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des § 22 SGB II keine Einschränkung der Leistungen der Antragsgegnerin auf die Kosten einer Miete ergebe. Nach dieser Norm seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Soweit Kosten für die Schuldentilgung vorhanden seien, stellten diese tatsächliche Aufwendungen dar, die für die Unterkunft entstünden. Leistungen zur Schuldentilgung seien auch mit dem Sinn und Zweck der durch das SGB II bezweckten Grundsicherung vereinbar. Selbst bewohnte Eigenheime und Eigentumswohnungen würden der Alterssicherung dienen und könnten von Hilfe unabhängig machen. Dabei sei von Bedeutung, dass die Leistungen zur Grundsicherung nach ihrem Grundgedanken vorübergehende und keine dauernden Leistungen seien. Dem Argument, dass der Steuerzahler nicht zur Vermögensbildung des Sozialleistungsempfängers beitragen dürfe, sei entgegenzuhalten, dass die dem Vermieter zufließenden Mieten ebenfalls einen steuerfinanzierten Anteil zu dessen Vermögensbildung darstellen würden. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei es gleichgültig, ob eine Vermögensbildung bei dem Vermieter oder dem Leistungsempfänger erfolge. Einerseits gehe es darum, den Hilfebedürftigen so schnell wie möglich zu befähigen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft sicher zu stellen. Andererseits seien die öffentlichen Haushalte vor vermeidbaren Kosten zu bewahren. Wären die ökonomischen Folgekosten bei Nichtübernahme der Tilgungsraten und einem damit eventuell einhergehenden Wohnungsverlust größer als bei einer Vermögensbildung des Hilfebedürftigen, so sollte dem nicht unter Berufen auf überkommene Dogmen begegnet werden. Die Bedeutung des wirtschaftlichen Argumentes werde im vorliegenden Fall besonders deutlich. Die Antragstellerin zu 1) hätte als Miete monatlich 512,38 Euro zu zahlen, dagegen seien ihr für die Eigentumswohnung monatliche Kosten bis Dezember 2005 in Höhe von 426,58 Euro entstanden und ab Januar 2006 in Höhe von 429,23 Euro. Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller für Dezember 2005 zu erbringenden Leistungen seien in Höhe von 426,58 Euro festzusetzen. Der Betrag setze sich zusammen aus dem Hausgeld von 227,52 Euro abzüglich einer Warmwasserpauschale von 16,80 Euro, der Grundsteuer von 15,86 Euro und der Kreditrate von 200,- Euro. Ab Januar 2006 ergebe sich ein monatlicher Betrag von 429,23 Euro, da sich das Hausgeld auf 230,17 Euro erhöht habe. In der Kreditrate von 200,- Euro sei ein Betrag von rund 100,- Euro als Tilgungsrate enthalten. Dieser Betrag sei als Darlehen zu gewähren, weil dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausreichend sei, um den Anspruch der Antragsteller zu sichern. Dagegen seien die Pauschale an die Eigentümergemeinschaft von 26,- Euro und die Bausparrate nicht zu berücksichtigen.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 23. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 15. März 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner erhebt Einwendungen gegen die Höhe des zu Grunde gelegten Hausgeldes, er wendet sich gegen den Beschluss jedoch nur insoweit, als bei der Bemessung der Leistung die Tilgungsrate berücksichtigt wurde. Nach § 2 SGB II müssten erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten der Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Es könne von der Antragstellerin erwartet werden, mit ihren Gläubigern für die Zeit der Hilfebedürftigkeit eine Tilgungsaussetzung zu vereinbaren. Ein solcher Versuch sei nicht unternommen worden bzw. nicht dargelegt worden. Sei dies nicht möglich, so käme eine Übernahme der Tilgungsraten nur nach § 34 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Betracht. Die Unterbringung der Hilfebedürftigen und ihrer Kinder sei nicht gefährdet, eine darlehensweise Übernahme der Tilgungsraten käme daher nicht in Betracht.

Der Antragsgegner beantragt wörtlich,

den Beschluss teilweise aufzuheben und den Antrag teilweise abzulehnen, hilfsweise den Vollzug gemäß § 175 Satz 3 SGG auszusetzen.

Die Antragssteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweisen darauf, dass der Antragstellerin zu 1) ihre Schuld von ihren Gläubigern für den Zeitraum Dezember 2005 bis März 2006 gestundet worden sei.

Mit Bescheid vom 2. März 2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 752,- Euro, davon 289,52 Euro Kosten der Unterkunft.

II. 1. Die zulässige Beschwerde ist in Höhe der Tilgungsraten für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 begründet und im Übrigen unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der im Beschwerdeverfahren nur streitgegenständlichen monatlichen Tilgungsrate nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Der Wortlaut der Norm verdeutlicht, dass Bezugspunkt der Kostenübernahme ausnahmslos die Wohnverhältnisse sind, die tatsächlich bestehen. Zunächst sind die berücksichtigungsfähigen Kosten als solche festzustellen und sodann darauf zu überprüfen, ob sie angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, werden die tatsächlichen Aufwendungen nur begrenzt auf den angemessenen Betrag übernommen.

Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d. h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER -). Zu den Kosten der Unterkunft zählen danach die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 5 C 36/85 = BVerwGE 77, 232; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II Rdnr. 22; Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr. 14). Zur näheren Bestimmung wird dazu regelmäßig auf § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (vom 28. November 1962, BGBl I S 692, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005, BGBl I S 818 - im Folgenden: VO) Bezug genommen, die für den Bereich des Zwölftes Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 20; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 26; Wieland in Estelmann, § 22 Rdnr. 28 ff.).

Das Wohngeld zählt danach zu den berücksichtigungsfähigen Kosten ebenso wie die Zinsen für ein Immobiliendarlehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO "Schuldzinsen"). Falls beim Erwerb die Aufnahme eines Immobiliendarlehens erforderlich war, gehört die Bedienung der Zinsen zu den Kosten, die zwingend und zur direkten Verwendung für die Finanzierung aufgebracht werden müssen, um den Wohnraum zu erhalten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.). Dagegen wendet sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht.

Ob Tilgungsleistungen berücksichtigungsfähig sind, ist in der Literatur strittig (zum Meinungsstand Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 Rdnr. 27 ff.) und wird von der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 5 B 60/89 -; Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5 C 28/93 -). Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass die Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein könne (Urteil vom 28. Juli 1989, a.a.O.). Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dieser in Rechtsprechung und Literatur strittigen Frage sind Tilgungsraten nicht als berücksichtigungsfähige Aufwendungen anzusehen. Diese dienen nicht wie die Schuldzinsen allein der Finanzierung sondern der Vermögensbildung. Grundsätzlich wird durch Leistungen gemäß §§ 19, 20, 22 SBG II nicht die Bildung von Vermögen unterstützt. Auch dann, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung der Altersvorsorge dienen soll, ergibt sich nichts anderes. Vermögensgegenstände, die der Altersvorsorge gelten, und Altersvorsorgebeiträge sind nach den Regelungen in § 12 SGB II nur unter den dort genannten Voraussetzungen von dem Vermögen abzusetzen. Dies spricht dafür, dass eine Vermögensbildung als Vorsorge für das Alter nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für möglich angesehen wird. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es zwar unerheblich, ob durch die Leistungen für Unterkunft Vermögen bei dem Vermieter oder dem Hilfebedürftigen gebildet wird. Jedoch ist die Bildung von Vermögen bei dem Hilfebedürftigen mit dem für das SGB II geltenden Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht ohne weiteres vereinbar.

Ausgehend von den Tilgungsraten für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 sind von dem Antragsgegner als Kosten der Unterkunft für Dezember in Höhe von 328,82 Euro, für Januar 2006 in Höhe von 331,14 Euro, für Februar 2006 in Höhe von 330,82 Euro, für März 2006 in Höhe von 330,49 Euro, für April 2006 in Höhe von 330,16 Euro und für Mai 2006 in Höhe von 329,83 Euro zu gewähren. Die weiteren Kosten der Unterkunft - Hausgeld abzüglich Warmwasserpauschale, Grundsteuer und Schuldzinsen - sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, die vom Sozialgericht insoweit festgesetzten Beträge waren zu Grunde zu legen.

Sind in Höhe der Tilgungsraten Leistungen als Kosten der Unterkunft nicht zu gewähren, entfällt zugleich die darlehensweise Gewährung.

Da sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen eine Berücksichtigung der Tilgungsrate in Höhe von 100,- Euro gewandt hat, die Tilgungsraten in den Monaten Dezember 2005 bis Mai 2006 diesen Betrag aber nicht erreichten, war seine Beschwerde hinsichtlich der Differenz unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen der Antragsteller.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved