Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3243/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Nach einer Erledigung des Rechtsstreits entscheidet der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG, wenn der Senat zuvor mit dem Verfahren noch nicht befasst war. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen. In der Regel entspricht es jedoch der Billigkeit, dass der die Kosten trägt, der unterliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten im Antrags- und im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der 1970 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Am 12.10.2005 wurde er stationär in das Zentrum für Psychiatrie in E. aufgenommen. Im Anschluss an diese stationäre Behandlung nahm er ab dem 02.11.2005 an einer stationären Drogenlangzeittherapie im Therapiezentrum B. in B. teil. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bewilligte dem Kläger für diese Therapie mit Bescheid vom 23.09.2005 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b), Abs. 4 SGB VI. Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsteller Arbeitslosengeld II bis zum 31.01.2006, lehnte aber eine Weitergewährung dieser Leistung für die Zeit ab 01.02.2006 ab mit der Begründung, die Dauer des Klinikaufenthaltes überschreite nun einen Zeitraum von sechs Monaten. Daher sei der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr leistungsberechtigt (Bescheid vom 12.01.2006). Am 20.01.2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Übergangsgeld nach § 25 SGB II zu verpflichten. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 07.02.2006 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Antragsteller am 23.06.2006 für erledigt erklärt, weil sein stationärer Aufenthalt im Therapiezentrum beendet sei. Er beantragt nunmehr, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Bei diesem Sachstand hatte die Beschwerde des Antragstellers nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg, sodass es gerechtfertigt erscheint, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Zwar trifft es zu, dass nach § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Der Antragsteller war in einer Fachklinik zur Drogenentwöhnung untergebracht, was zu den stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II zu zählen ist. Der Senat stimmt dem SG auch insoweit zu, dass im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer eines stationären Aufenthalts eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Da der Beschwerdeführer bis 31.01.2006 Arbeitslosengeld II bezogen hat, dürfte in einem solchen Fall bei der Prognoseentscheidung darauf abzustellen sein, ob der Hilfebedürftige ab dem Zeitpunkt einer möglichen weiteren Leistungsgewährung - hier ab 01.02.2006 - voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung verbringen wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aber nicht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht, sondern die Zahlung von Übergangsgeld. Der durch Art 2a des Gesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) rückwirkend zum 01.01.2005 eingeführte § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sieht vor, dass einem Bezieher von Arbeitslosengeld II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat, die bisherigen Leistungen vom Träger der Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen sind. Die Zahlung von Übergangsgeld richtet sich hier nach den Vorschriften des SGB VI und nicht nach denjenigen des SGB II. Deshalb kann diesem Anspruch die Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II nicht entgegen stehen. Zwar lässt sich anhand der Aktenlage nicht abschließend beurteilen, für welchen Zeitraum ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld bewilligt wurden. Für die Kostenentscheidung ist dies aber ohne Belang, da die Antragsgegnerin mit ihrer ablehnenden Entscheidung Anlass für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Nach einer Erledigung des Rechtsstreits entscheidet der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG, wenn der Senat zuvor mit dem Verfahren noch nicht befasst war. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen. In der Regel entspricht es jedoch der Billigkeit, dass der die Kosten trägt, der unterliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten im Antrags- und im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der 1970 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Am 12.10.2005 wurde er stationär in das Zentrum für Psychiatrie in E. aufgenommen. Im Anschluss an diese stationäre Behandlung nahm er ab dem 02.11.2005 an einer stationären Drogenlangzeittherapie im Therapiezentrum B. in B. teil. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bewilligte dem Kläger für diese Therapie mit Bescheid vom 23.09.2005 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b), Abs. 4 SGB VI. Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsteller Arbeitslosengeld II bis zum 31.01.2006, lehnte aber eine Weitergewährung dieser Leistung für die Zeit ab 01.02.2006 ab mit der Begründung, die Dauer des Klinikaufenthaltes überschreite nun einen Zeitraum von sechs Monaten. Daher sei der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr leistungsberechtigt (Bescheid vom 12.01.2006). Am 20.01.2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Übergangsgeld nach § 25 SGB II zu verpflichten. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 07.02.2006 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Antragsteller am 23.06.2006 für erledigt erklärt, weil sein stationärer Aufenthalt im Therapiezentrum beendet sei. Er beantragt nunmehr, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Bei diesem Sachstand hatte die Beschwerde des Antragstellers nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg, sodass es gerechtfertigt erscheint, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Zwar trifft es zu, dass nach § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Der Antragsteller war in einer Fachklinik zur Drogenentwöhnung untergebracht, was zu den stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II zu zählen ist. Der Senat stimmt dem SG auch insoweit zu, dass im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer eines stationären Aufenthalts eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Da der Beschwerdeführer bis 31.01.2006 Arbeitslosengeld II bezogen hat, dürfte in einem solchen Fall bei der Prognoseentscheidung darauf abzustellen sein, ob der Hilfebedürftige ab dem Zeitpunkt einer möglichen weiteren Leistungsgewährung - hier ab 01.02.2006 - voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung verbringen wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aber nicht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht, sondern die Zahlung von Übergangsgeld. Der durch Art 2a des Gesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) rückwirkend zum 01.01.2005 eingeführte § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sieht vor, dass einem Bezieher von Arbeitslosengeld II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat, die bisherigen Leistungen vom Träger der Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen sind. Die Zahlung von Übergangsgeld richtet sich hier nach den Vorschriften des SGB VI und nicht nach denjenigen des SGB II. Deshalb kann diesem Anspruch die Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II nicht entgegen stehen. Zwar lässt sich anhand der Aktenlage nicht abschließend beurteilen, für welchen Zeitraum ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld bewilligt wurden. Für die Kostenentscheidung ist dies aber ohne Belang, da die Antragsgegnerin mit ihrer ablehnenden Entscheidung Anlass für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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