L 6 RJ 53/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1971/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz heißt, die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1947 in M in B geborene Kläger absolvierte von 1962 bis 1965 eine Berufsausbildung zum Elektromechaniker im "Schulzentrum für Elektro und Maschinen, Berufsschule in M" und bestand im Juni 1965 die Abschlussprüfung mit der Note befriedigend (Bestätigung des Schulleiters der nunmehr als "Mittlere Verkehrsschule M" bezeichneten Schule vom 12. September 2004). Seit Februar 1969 lebt der Kläger in Deutschland und arbeitete als Elektromonteur/Elektroinstallateur. Zuletzt war vom 28. März 1983 an bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 12. Februar 2001 bei der Firma AEN GmbH (vormals J E GmbH & Co KG) als "Elektromonteur" versicherungspflichtig beschäftigt. Die Entlohnung beruhte auf der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin (siehe Arbeitsvertrag vom 20. April 1983) sowie Akkordzulagen. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2002 wegen Insolvenz der Firma. Der Kläger bezog ab dem 20. März 2001 Krankengeld bzw. Übergangsgeld und vom 12. August 2002 bis zum 01. August 2004 sowie vom 01. Juli 2005 bis zum 09. August 2005 Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 01. August 2004 bis zum 30. Juni 2005 übte er eine selbständige Tätigkeit (Hausmeister-Service (Aufgangsreinigung, Gartenpflege, Kleinstreparaturen), Vermittlung von Bauaufträgen) aus und bezog hierfür Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 01. September 2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II. Des Weiteren ist er seit dem 01. Juli 2005 als Aushilfskraft (Hilfselektriker) bei der Fa Ing. J G Elektro-Installationen- u Fachplanung im geringfügigen Umfang beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 20. März 2003).

Auf Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte nach Vorlage eines Befundberichtes seines behandelnden Arztes Dr S vom 22. Juni 2001 und Beiziehung der Unterlagen eines früheren Rehabilitations-(Reha-)Verfahrens (Entlassungsbericht des S G Krankenhaus vom 17. Oktober 1994 über die stationäre Behandlung vom 30. September bis zum 17. Oktober 1994 bei sequestriertem Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechts / Nukleotomie mit Sequesterausräumung nach interlaminärer Fensterung; Gutachten des Arztes für Innere Medizin-Sozialmedizin Dr J B vom 30. Mai 1995; Entlassungsbericht der Rheuma-Klinik Bad B vom 05. März 1996) eine medizinischen Reha-Maßnahme, die vom 21. August 2001 bis zum 11. September 2001 in der Rehabilitationsklinik L in S stattfand. Dort wurden als Diagnosen gestellt:

1. Lumboischialgie rechts bei medio-dorsalem BS-Vorfall L 5/S 1 rechts. Nukleotomie und Sequesterausräumung nach interlaminärer Fensterung L 5/S 1 rechts 1996. 2. Mittel- bis hochgradige degenerative Foramenstenose L 5/S 1 beidseits. 3. Zervikobrachialgie beidseits. 4. Hypercholesterinämie.

Der Kläger wurde als zunächst noch arbeitsunfähig und mit der Empfehlung eines Wiedereingliederungsversuches nach dem Hamburger Modell nach einer Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen entlassen. Gleichzeitig wurde der Kläger noch als ausreichend belastbar für Tätigkeiten des Berufsbildes "Elektroinstallateur" mit wechselnder Körperhaltung bzw. überwiegend im Stehen beurteilt. Zwangshaltungen sowie besonderer Zeitdruck (Akkord) sollten vermieden werden, sämtliche Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen oder zumindest unter Witterungsschutz ausführbar sein (Entlassungsbericht vom 09. Oktober 2001).

Am 25. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf seine chronischen Schmerzen bei massiven Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen aus den Reha-Verfahren bei und veranlasste die Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie R Z, der den Kläger am 08. Januar 2002 untersuchte und folgende Diagnosen stellte:

1. Mittelgradige bis ausgeprägte mediale Gonarthrose und mittelgradige Retropatellararthrose bei Zustand nach Valgisierungsosteotomie linke Tibia (1993). 2. Rezidivprolaps L 5/S 1 rechts mit geringgradiger radikulärer Symptomatik bei Zustand nach Nukleotomie (1994).

Der Gutachter sah für die Tätigkeit als Elektromonteur eine Leistungsfähigkeit nur noch für unter 3 Stunden arbeitstäglich als gegeben an. Im Übrigen könne der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, zeitweise im Stehen oder Gehen und überwiegend im Sitzen bzw in wechselnder Körperhaltung verrichten. Vermieden werden sollten die Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten in knieender Haltung und das Besteigen von Gerüsten und Leitern (Gutachten vom 15. Januar 2002). Nach Prüfung durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. W (Stellungnahme vom 29. Januar 2002) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 2002 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma A E N GmbH, vom 10. April 2002 sowie eine sozialärztliche Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr P vom 13. Juni 2002 ein bevor sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück wies: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beruf des Elektromonteurs seiner Qualität nach in die Berufsgruppe der Facharbeiter einzustufen sei. Denn auch in diesem Falle läge eine Berufsunfähigkeit nicht vor, da der Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister in größeren Wohnanlagen, auf Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage im Werkstattbetrieb, in der Prüfung und Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen, in elektromechanischen Montagebereichen in Handwerk und Industrie und in der Energie- oder Mess- und Regeltechnik sowie auf Tätigkeiten als Apparatewärter, Leitstandwärter, Instrumentenbediener in der Elektroindustrie, als Funktions-, Fertigungsprüfer und Qualitätskontrolleur in der Elektroindustrie, als Einrichter von Handarbeitsplätzen für den Zusammenbau elektrischer Geräte, als Prüfer und Eicher von unterschiedlichen Stromzählern und Messwandlern, als Reparaturelektriker im Werkstattbereich an Elektrohandgeräten oder Kleinaggregaten sowie als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Fachhandel verwiesen werden könne.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seiner erheblichen orthopädischen Beschwerden und Schmerzzustände sowie einem sich verstärkenden depressiven Syndrom, sei er einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen und erwerbsunfähig. Zum Nachweis hat er ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr B vom 22. Januar 2003 (Diagnose: depressives Syndrom mit Somatisierung) vorgelegt. Er hat weiter ausgeführt, die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker sei überwiegend im Sitzen auszuüben und mit Zwangshaltungen verbunden. Diese Tätigkeit könne er sich nicht mehr vorstellen.

Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Internisten Dr K St vom 23. Oktober 2002, des Orthopäden Dr F vom 24. Oktober 2002 nebst Ergänzung vom 08. April 2003, des Allgemeinmediziners PD Dr S vom 08. November 2002, des Hals-Nasen-Ohrenarztes Prof. Dr. M vom 19. Januar 2003 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr B vom 01. Juli 2003 (einmalige Untersuchung/Behandlung des Klägers am 17. Januar 2003), eingeholt, die überwiegend eine Belastbarkeit auch für körperlich leichte Arbeiten verneinten. Des Weiteren hat das SG ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr O K eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers vom 07. Mai 2003 als Diagnosen gestellt hat:

1. Chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts bei Rezidivprolaps L 5/S 1 rechts, Postnukleotomiesyndrom. 2. Initiales Impingmentsyndrom linkes Schultergelenk. 3. Fortgeschrittene, medial betonte Gonarthrose links, Retropatellararthrose beidseits.

Die Leistungsfähigkeit des Klägers hat er als vollschichtig für leichte Arbeiten beurteilt, die vorwiegend im Sitzen durchzuführen seien und den gelegentlichen Wechsel zu stehender und gehender Tätigkeit beinhalten sollten. Vermieden werden sollte das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie das Arbeiten mit beiden Armen über der Horizontalen, insbesondere Überkopfarbeiten. Lasten bis 5 Kg könnten selten angehoben werden. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, wobei Feuchtigkeit und Nässe aufgrund der Gelenkbeschwerden vermieden werden sollten. Arbeiten im Steigen oder Klettern seien dem Kläger auf Dauer nicht möglich, ebenso wenig seien Arbeiten in ständiger oder gelegentlicher oder überwiegend einseitiger Körperhaltung zumutbar. Der Kläger könne noch uneingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel benutzen und Gehstrecken von 4 x mehr als 500 m täglich zurücklegen.

Die Beklagte hat hierzu eine ärztliche Stellungnahme von Frau Dr P vom 21. August 2003 sowie die in einem anderen Verfahren vom Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (vme) unter dem 18. und 29. Januar 1999 zu den Einsatzmöglichkeiten einer leistungsgeminderten Elektromonteurin (Tätigkeiten im Prüffeld, in der elektrischen Qualitätskontrolle und in der Montage von elektrischen Kleinteilen) erteilten Auskünfte vorgelegt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 hat das SG durch Urteil die Klage abgewiesen: Eine volle Erwerbsminderung liege im Hinblick auf die vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen nicht vor. Auch könne eine Berufsunfähigkeit nicht bejaht werden, obwohl der Kläger den bisherigen Beruf des Elektromonteurs nicht mehr ausüben könne. Zumindest sei er noch objektiv und subjektiv zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Kleinteilemonteur verweisbar. Das Tätigkeitsfeld umfasse die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren und Entgraten, den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch Zusammenfügen (Schrauben, Nieten, Hartlöten) sowie den Einbau dieser Kleinteile in einen vorgefertigten Rahmen einschließlich einer Funktionskontrolle. Die angelernte Tätigkeit, die eine Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten umfasse, ermögliche einen ständigen Haltungswechsel, wobei das Sitzen überwiege. Erforderlich sei eine durchgehend gegebene Fingerfertigkeit. Diese liege beim Kläger noch vor. Er sei damit auch nicht berufsunfähig.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags weiter. Das SG habe außer Acht gelassen, dass er ca. alle 3 bis 4 Wochen für 7 Tage wegen starker Rückenschmerzen vollständig ausfalle und sich dann nicht bzw. erst nach chiropraktischer bzw. medikamentöser Behandlung (Spritzen) bewegen könne. Diese Ausfälle würden sich im Herbst und im Frühjahr witterungsbedingt häufen. Die beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten seien notwendigerweise mit Zwangshaltungen verbunden, die er nicht mehr einnehmen dürfe. Es gebe keine Arbeitgeber, die einen regelmäßigen Ausfall des Arbeitnehmers alle 14 Tage akzeptieren würden. Auch hätten sich die Kniebeschwerden verschlimmert und ihm sei ärztlicherseits (Arztbrief des Orthopäden W vom 28. März 2006) zur Knieendoprothese geraten worden. Zu dem habe er vor 25 Jahren in der Schaltschrankmontage gearbeitet, hierbei handele es sich nach seiner Erfahrung um im Vergleich zur Elektroinstallation schwerere körperliche Tätigkeiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 sowie den Bescheid vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Kläger noch für vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie im Beruf des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, des Hochregallagerarbeiters, des Prüffeldelektrikers, des Montierers von Kleingeräten, -aggregaten und -apparaten in der Feinmechanik und in der Elektroindustrie sowie des Löters in der Einzelfertigung. Hinsichtlich der Anforderungen hat sie sich auf die zur Akte gereichten Unterlagen, das berufskundliche Sachverständigengutachten des Diplomverwaltungswirtes G B vom 11. Februar 2002 zum Verfahren S 20 RJ 1422/00 des SG Berlin, die Stellungnahme von Dr R u.a. vom Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. (GESAMTMETALL ) vom 18. Mai 2005 an des LSG Sachsen-Anhalt zum Verfahren L 3 RJ 78/03, das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. November 2005 -L 3 RJ 78/03-, das Urteil des LSG Thüringen vom 18. März 2004 -L 2 RJ 323/03-, das Gutachten des Ing. H J D vom 20. Oktober 2005 zum Verfahren L 3 RJ 242/03 des LSG Sachsen-Anhalt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 – L 11 R 2224/05-, die Auskunft des vme vom 10. Januar 2001 zum Verfahren L 16 RJ 72/98 des LSG Berlin und das für das SG Meiningen erstellte berufskundliche Gutachten der Sachverständigen H J vom 20. Januar 2003, gestützt. Sie hat einen Versicherungsverlauf vom 03. April 2006 sowie eine Renten-Probeberechnung vom 18. April 2006 zur Gerichtsakte gereicht.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr K vom 17. Mai 2004 zur Frage der Möglichkeit des Hebens und Tragens von Lasten und der erforderlichen Körperhaltung eingeholt. Nach Auffassung des Sachverständigen sind dem Kläger Tätigkeiten mit leicht- oder mittelgradig vorgebeugtem Oberkörper im Sitzen bis zu 30 Minuten und im Stehen bis zu 10 Minuten möglich, wobei der Zeitpunkt der Haltungsänderung vom Kläger selbst bestimmt werden sollte. Auch sei dem Kläger das gelegentliche, d.h. zwei- bis drei Mal stündliche Anheben und Bewegen von Lasten bis 5 Kg möglich. Des Weiteren sind aktuelle Befundberichte von dem Orthopäden Dr W vom 19. April 2006 (Verschlechterung der Gonarthrose links) und dem Allgemeinmediziner Dr S vom 05. Mai 2006 (Verschlechterung seit 2003) eingeholt worden.

Auf Anfrage des Senats hat der Insolvenzverwalter der Firma A E N GmbH den Arbeitsvertrag vom 20. April 1983 sowie die Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2001 in Kopie zur Akte gereicht. Der ehemalige Geschäftsführer der Fa, Herr R G, hat auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin mitgeteilt, im Betrieb hätten ca 5 Meister gearbeitet. Er selbst habe gelegentlich mit dem Kläger zusammengearbeitet und sie hätten vorwiegend Elektroinstallationen im Hausbau im Akkord ausgeführt. Der Kläger habe seiner Erinnerung nach selbstständig arbeiten können und fast alle Arbeitnehmer seien durchgehend in der Lohnstufe 5 (V) eingeordnet gewesen, die Höhe des Verdienstes sei letztlich durch den Akkord bestimmt worden. Zudem hat der Kläger die Zeugnisse der von ihm besuchten Berufsfachschule und eine Bescheinigung des jetzigen Schulleiters nebst Übersetzungen zur Gerichtsakte gereicht.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat einen Auszug aus dem Gewerberegister vom Bezirksamt C (vom 14. September 2006) sowie eine Arbeitgeberauskunft von der Fa Ing. J G Elektro-Installationen- u Fachplanung (vom 11.September 2006) eingeholt, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.

Den Beteiligten sind die im Rechtsstreit L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünfte sowie die der dort getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse betreffend die Tätigkeit eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers (Verdrahtung von Elektrokleingeräten) nebst der hierzu ergangenen anonymisierten Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2005 wie auch die berufskundlichen Ermittlungen des Senats aus dem Verfahren L 6 RJ 67/01 sowie der 26. Kammer des SG Berlin aus den Verfahren S 26 RJ 1921/02 und S 26 RJ 1339/02 zur Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Der Kläger ist zum Umfang seiner selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2004/2005 sowie der von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigung in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 befragt worden, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Nachdem den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden war, haben diese ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes, die bei Entscheidungsfindung vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachte Anspruch (§ 123 SGG) auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU), ab dem 01. Oktober 2001 nach den durch Artikel 1 Ziffer 10, Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung vom 01. Januar 2001 neu gefassten Vorschriften der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (dazu unter I.) noch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (dazu unter II.) zu.

I. Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, bei denen der bezeichnete Sachverhalt ausschließt, dass sie noch mindestens sechs Stunden tätig sein können (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI schon deshalb nicht zu, weil er noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie z.B. Pförtnertätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten) verrichten kann. Der Senat stützt diese Überzeugung (§ 128 SGG) auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf das Gutachten des im gerichtlichen Verfahren beauftragten orthopädischen Sachverständigen Dr K vom 23. Mai 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 17. Mai 2004, der sich mit seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit dem Orthopäden Z in dessen Gutachten vom 15. Januar 2002 sowie der Rehabilitationsklinik L in dem Entlassungsbericht vom 09. Oktober 2001 befindet. Danach kann der Kläger trotz der bei ihm im wesentlichen bestehenden Leiden (chronische rezidivierende Lumboischialgie rechts mit Postnukleotomiesyndrom, arthrotische Veränderungen und Beschwerden in beiden Kniegelenken) noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Körperhaltung, und vorwiegend in geschlossenen Räumen bzw. zumindest unter Ausschluss von Feuchtigkeit und Nässe ausüben. Die weiter formulierten qualitativen Einschränkungen sind zum Teil bereits vom Merkmal "leichte körperliche Arbeit" umfasst, zum Teil beziehen sie sich nur auf bestimmte Arbeitsplätze (zB Leiter- und Gerüstarbeit, Arbeiten in knieender oder gebückter Haltung), die bei einer Beschränkung auf überwiegend sitzende Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten im Wechsel der Haltung in der Regel nicht in Betracht kommen. Für eine sich auf die Leistungsfähigkeit nachhaltig auswirkende psychische Erkrankung des Klägers fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal der Kläger sich nur im Zusammenhang mit dem laufenden Rentenrechtsstreit ein einziges Mal bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr B, am 17. Januar 2003 vorgestellt hatte. Weder im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L noch in den Gutachten des Orthopäden Z und des Sachverständigen Dr K werden irgendwelche Auffälligkeiten beschrieben bzw. sind darin Hinweise auf eine behandlungsbedürftige seelische Erkrankung enthalten. Demzufolge wurde von keinem Gutachter der Ausschluss von Schichtarbeit oder die Einschränkung von geistigen Fähigkeiten formuliert. Auch ist die Wegefähigkeit des Klägers nach wie vor erhalten. Eine sich auf die Leistungsfähigkeit nachhaltig auswirkende Verschlechterung der Leiden des Klägers ist nicht belegt. Allein das Anraten einer operativen Behandlung des linken Kniegelenkes durch den behandelnden Orthopäden im Frühjahr 2006 lässt noch nicht auf zusätzliche Funktionseinschränkungen schließen. Solche werden von dem behandelnden Orthopäden Dr W in seinem Befundbericht vom 19. April 2006 auch nicht formuliert. Zumal dem Kniegelenksleiden von Seiten der Gutachter insbesondere durch Reduzierung der Einsetzbarkeit des Klägers auf leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen bzw. im Haltungswechsel, unter Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeit sowie von Arbeiten in knieender und gebückter Haltung umfangreich Rechnung getragen wird. Auch die von Dr S, der die Verschlechterung nur unter Hinweis auf die Entwicklung der Leiden auf orthopädischem Gebiet begründet hat, mitgeteilten Befunde weichen nicht wesentlich von den Feststellungen der Gutachter ab.

II. Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und 2. berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr. 61 mwN). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im Oktober 2001, zuletzt als Elektromonteur/- installateur beschäftigt; die Tätigkeit entsprach im Wesentlichen seiner beruflichen Ausbildung (vgl Bestätigung des Schulleiters der nunmehr als "Mittlere Verkehrsschule M" bezeichneten Schule vom 12. September 2004 über den Schulbesuch und den Berufsabschluss des Klägers). Diese Tätigkeit kann der Kläger seit Oktober 2001 (bzw. seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001) nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bzw. des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden § 43 Abs. 2 Satz 2 SGBVI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 62). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bzw. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3). Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann.

Im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen sowie Auskünfte des letzten Arbeitgebers, der Fa A E N GmbH, kann eine Zuordnung des bisherigen Berufes des Klägers zur zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas erfolgen. Denn seiner Tätigkeit lag eine ca 3jährige schulische Berufsausbildung zum Elektromechaniker in M sowie eine langjährige Berufspraxis als Elektromonteur/-installateur (einschließlich in der Schaltschrankmontage) in Deutschland zu Grunde. Dass der Kläger über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt hat und entsprechend einsetzbar gewesen ist, ist sowohl in der schriftlichen Arbeitgeberauskunft vom 04. Februar 2002 als auch bei der telefonisch eingeholten Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers der Fa A E N GmbH, dem Elektromeister R G, bestätigt worden. Zudem ist der Kläger in seiner letzten Tätigkeit nach der Lohngruppe V (Ecklohn; Facharbeiten nach dem 1. Gesellenjahr) des Lohntarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk vom 25. Juli 1980 (für das Gebiet von Berlin-West) zuzüglich von Akkordzulagen entlohnt worden.

Der Kläger kann, ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter, auf die Tätigkeit als Verdrahtungs- bzw. Montageelektriker, die zumindest dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist, gesundheitlich und sozial zumutbar verwiesen werden.

Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers gehört nach den vom Senat ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren L 6 RJ 63/00, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (z.B. Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, elektronische und elektrische Geräte für den Schulunterricht, Niederspannungsschaltgeräte, Lichtrufsysteme und Steckdosenpakete). Nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 07. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 08. November 2000) gehörten Sachverständigen B, der beim AGV ME K als Verbandsingenieur tätig ist, gibt es derartige Arbeitsplätze bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (z.B. bei den Firmen A A GmbH + Co KG in G, D-Werke GmbH in B-G, L D GmbH in K und M GmbH in B bzw. U und H). Für den Senat besteht im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen B als Verbandsingenieur kein Anlass, an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der maßgeblichen potenziellen Arbeitsplätze sowie dessen Angaben zu den körperlichen und intellektuellen Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten zu zweifeln, zumal sich der Sachverständige durch Besichtigung von Werken und Befragung der Werksleiter, Geschäftsführer etc zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft hatte. Seine Angaben werden zudem durch Teilergebnisse der zum Schaltschrankverdrahter/ Verdrahtungselektriker im Verfahren – LSG Berlin - L 6 RJ 63/00 durchgeführten Ermittlungen des Senats, d.h. die Auskünfte der Fa S AG in B vom 02. Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und der Fa A S GmbH vom 10. November 2004 betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach Schaltplan, wie auch durch die Ausführungen des vom LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 139/95 in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 gehörten Sachverständigen D zu den potenziellen Arbeitsplätzen in der Verdrahtung von Schalttafeln für den Wohnungsbau (nicht der Montage von Schalttafeln im Wohnungsbau), wobei dieser Sachverständige ca 2 Monate vor seiner Anhörung solche Arbeitsplätze besichtigt hatte, bestätigt.

Der Kläger war in dem hier zu beurteilenden Zeitraum ab Oktober 2001 (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung) auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers auszuüben. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nach den Schilderungen des Sachverständigen B zu den von ihm besuchten und befragten Unternehmen um leichte körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der Fa L D GmbH produzierten elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Die von der Fa D- Werke herzustellenden Aggregate wiegen maximal 3 kg, die Werkstücke sind an Arbeitstischen im Sitzen zu bearbeiten, wobei ein Teil der Arbeitsgänge auch im Stehen durchgeführt werden kann und Gehen im Rahmen des Materialtransports erforderlich ist. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen D beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und bei der die Arbeitspositionen Sitzen oder Stehen frei gewählt werden können mit einem Gehanteil von bis zu 20%. Die von der Fa S AG produzierten Hochspannungs¬leistungs¬schalter wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu 20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden; Montage- und Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen; Gehen fällt in der Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung, fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der Hochspannungsleistungsschalter¬produktion der Fa S AG entsprechen denen bei der Fa A S GmbH, wobei hier regelmäßig Lasten bis zu 5 kg anfallen. Dieser Einschätzung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen des Senats im Bereich des konventionellen Schalttafel- bzw. Schaltschrankbaus viele Arbeitsplätze noch Tätigkeiten überwiegend im Stehen beinhalten (vgl. Auskünfte der Firmen B T vom 02. Oktober 2003, E GmbH vom 07. Oktober 2003, O GmbH & Co OHG vom 02. Oktober 2003, K GmbH & Co KG vom 06. Oktober 2003, Sch E GmbH vom 13. Juli 2004, F D KG Spezialfabrik für Elektrizitätswerksbedarf GmbH & Co vom 15. Juli 2004, G AG vom 16. Juli 2004, B N GmbH vom 23. Juli 2004, M GmbH vom 25. Oktober 2004 und 04. November 2004 sowie S AG vom 02. Dezember 2004 betreffend die Abteilung Mittelspannungsschalter). Denn neben dem Bereich der Schaltschrank¬verdrahtung im engeren Sinne, in der der Kläger nach seinen Angaben vor 25 Jahren berufliche Erfahrungen gesammelt hatte, gibt es die zuvor beschriebene Berufstätigkeit des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, die ebenfalls unter der Sammel¬bezeichnung "Schaltschrankverdrahter/ Verdrahtungselektriker" enthalten ist.

Diesen beispielhaft genannten Verdrahtungs- und Montagearbeiten war der Kläger in dem hier streitbefangenen Zeitraum ab Oktober 2001 nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch gewachsen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem Gutachten vom Dr K vom 23. Mai 2003 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Mai 2004, dessen Bewertung des Restleistungsvermögens des Klägers sich weitgehend mit der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachters, dem Orthopäden Z, (Gutachten vom 15. Januar 2002) sowie der Einschätzung der Rehabilitationsklinik L (Entlassungsbericht vom 09. Oktober 2001) deckt. Danach war der Kläger noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. bei überwiegendem Sitzen zu verrichten. Die darüber hinaus beschriebenen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker nicht entgegen. So sind weder die vom Sachverständigen B noch die vom Sachverständigen D und der von den Firmen S AG und A S GmbH beschriebenen Arbeitsplätze bzw.Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Leiter-/Gerüstarbeit, Kälte und Nässe, Zugluft und Hitze, besonderem Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen Belastungen verbunden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg ist dem Kläger, wenn auch nicht als Dauerbelastung, nach wie vor möglich. Ebenso die Ausführung der Arbeiten sowohl im Sitzen als auch im Stehen bei leichter Vorneigung des Oberkörpers, deren Dauer jederzeit durch eine kurze Aufrichtung unterbrochen werden kann. Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschichtarbeit bestehen nicht. Eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Arme ist nicht gegeben.

Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker einzuarbeiten. Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die Einarbeitungszeit für einen gelernten Elektriker zB auf die bei der Fa D-Werke anzutreffenden Arbeitsplätze bis zu 3 Monate, bei der Fa L D GmbH ca 2 bis 3 Monate und bei der Fa A A GmbH nur wenige Stunden. Auch die Firmen S AG und A S GmbH haben für gelernte Elektriker eine Einarbeitungszeit bis zu 3 Monate mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung ebenfalls nicht entnehmen. Dem Kläger sind durch seine berufliche Ausbildung zum Elektromechaniker und seine langjährige berufliche Erfahrung als Elektromonteur/-installateur die entsprechenden Grundfertigkeiten für den genannten Verweisungsberuf vermittelt worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben über Erfahrungen im konventionellen Schalttafel- (Schaltschrank-)bau, dh bei der Her¬stellung von größeren und komplexeren Schaltschränken, verfügt, die vergleichsweise höhere Anforderungen stellen. Zudem ist beim der Kläger für die hier als Verweisungsberuf zu Grunde gelegte Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers, wie von keiner medizinischen Äußerung in Frage gestellt wird, ein ausreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen vorhanden.

Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers (von Elektrokleingeräten) nach dem bereits dargestellten Mehrstufenschema des BSG sozial zumutbar. Bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. So werden nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 07. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 08. November 2000) gehörten Sachverständigen B die beispielhaft genannten Verdrahtungs¬arbeiten - je nach Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (Lohnabkommen NRW) entlohnt. Dieser Tarifvertrag eignet sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten Facharbeiterberufen enthält (vgl. BSGE 73, 159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb des genannten Tarifvertrages gibt es nach dem Lohnabkommen NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellt. So ist nach dem Lohnschlüssel in § 3 des Lohnabkommens NRW die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten); des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 ist für Arbeiten vorgesehen, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, die Gruppe 5 dagegen für Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern. Nach Auskunft des Sachverständigen D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 139/95) vom 25. März 1998, werden die Verdrahtungstätigkeiten von Schaltafeln für den Wohnungsbau nach den Lohngruppen 5 bis 6 des Lohnabkommen NRW entlohnt, so dass es sich hierbei um Tätigkeiten des "angelernten Arbeiters" im Sinne des Mehrstufenschemas handelt. Demgegenüber sind die von den Firmen S AG und A S GmbH beschriebenen Verdrahtungstätigkeiten wiederum der Facharbeiterstufe zuzuordnen. So werden nach Auskunft der Fa S AG vom 02. Dezember 2004 die Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Tarifgebiet I) entlohnt. Die Lohngruppe 5 umfasst Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es handelt sich demzufolge um die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter vorgesehene Ecklohngruppe. Auch die Zuordnung der bei der Fa A S GmbH auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten zur Lohngruppe 7 nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LohnTV Bayern) entspricht der Facharbeiterentlohnung. So werden von dieser Gruppe nach § 2 der Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die Lohngruppen 1 bis 10 vorsehen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6 qualifizierte angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassen.

Im Übrigen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Verdrahtungs- und Montageelektrikers auch um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres auszugehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an Betriebsangehörige vergeben werden (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13) oder sie nur in ganz geringer Zahl vorkommen, d.h. so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt oder wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht vorkommen (BSG aaO).

Die zuvor dargestellten Arbeitsplätze als Verdrahtungs- und Montageelektriker sind jedoch auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben.

Sofern Tätigkeiten – wie hier – in den einschlägigen Tarifverträgen nicht bzw. nicht hinreichend konkret genannt werden, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 82, 86), ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine nicht ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsplätze gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind dabei in der Vergangenheit 60 Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04. August 1981 -5a/5 RKn 22/79-), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08. September 1982 -5b RJ 28/81-) oder 50 Arbeitsplätze im Raum Stuttgart, "hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet" (BSG, Urteil vom 21. Januar 1985 – 4 RJ 29/84-) als ausreichend erachtet worden. Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich schon aus der absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten eignen, der Schluss ergibt, dass Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl vorhanden sind (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 43 Nr. 13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hinsichtlich der Tätigkeiten von Verdrahtungs- und Montageelektrikern bereits nach den von dem Sachverständigen B bei seiner Anhörung durch das LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 genannten Beispielen, die sich nur auf ein Teilgebiet Nordrhein-Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten Arbeitsmarkt kein "Seltenheitsfall" vor. In der Fa D-Werke GmbH in B-G sind ca. 25 Mitarbeiter mit Verdrahtungstätigkeiten beschäftigt, die nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Lohnabkommens NRW entlohnt werden. Die Fa L D GmbH in K beschäftigt ca. 80 Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich, die tarifliche Einstufung dieser Arbeitsplätze bewegt sich zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 des genannten Tarifvertrages. Bei der Fa M GmbH in B werden ca. 75 (50% von 150 gewerblichen Arbeitnehmern) bei der Verdrahtung und Montage von Niederspannungsschaltgeräten eingesetzt, deren tariflichen Eingruppierung sich ebenfalls zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 bewegt. Zwar dürfte dieser Betriebsstandort nach den Bekundungen des Sachverständigen B zwischenzeitlich geschlossen sein, jedoch existieren in den Werken U (200 Mitarbeiter) und H (350 Mitarbeiter) ähnliche Produktionslinien. Wenn schon in einem Teilgebiet Nordrhein-Westfalens bei drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für Verdrahtungs- und Montageelektriker existieren, ist davon auszugehen, dass es bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen gibt. Zumal auch der Sachverständige D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 J 139/95) die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Arbeitsplätze für Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau auf ca 400 bis 500 geschätzt hat. Bestätigt wird dies durch Ergebnisse der vom Senat in anderen Bundesländern durchgeführten Ermittlungen. So beschäftigen die Fa S AG in der Hochspannung¬leistungs¬schalterproduktion in Berlin ca. 60 Verdrahtungselektriker und die Fa. A S GmbH in Bayern ca. 35 Verdrahtungselektriker, die jeweils nach der Facharbeiterecklohngruppe entlohnt werden.

Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Arbeits¬plätze für Verdrahtungs- und Montageelektriker in relevantem Umfang nur betriebsintern mit leistungsgeminderten Betriebsangehörigen besetzt werden (Schonarbeitsplätze). Nach den Darlegungen des Sachver¬ständigen B bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 180/99) werden die Arbeitsplätze der Verdrahtungs- und Montage¬elektriker bei den Firmen D-Werke GmbH, L D GmbH und M GmbH über den Arbeitsmarkt besetzt. Letzteres gilt auch für die bei den Firmen S AG und A S GmbH vorhandenen Arbeitsplätze.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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