Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 13/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Nur notwendig gefahrene Kilometer sind ersetzbar, wobei die im Internet verfügbaren Routenplaner geeignete Grundlagen zur Ermittlung der Entfernung sind. Wenn sich im Umkehrschluss die Ehefrau um das gemeinsame Kind und den Haushalt kümmert, steht dem Zeugen und Ehemann keine Entschädigung für entgangene Haushaltsführung zu. Bei einem (48-jährigen) Arbeitslosen mit grundsätzlicher Bereitschaft für eine Berufsausübung ist trotz eines GdB von 60 keine Kürzung der Mindestentschädigung für Zeitversäumnis wie bei Kranken und Rentnern und auf maximal 6 Std. veranlasst.
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins vom 08.05.2006 wird auf 130,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Aufgrund der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist der Antragsteller als Bevollmächtigter und Zeuge in dem Beweisaufnahmetermin Montag, den 8. Mai 2006 vor dem Bayer. Landessozialgericht erschienen (L 14 KG 13/03, 9/05 und 10/05).
Mit Entschädigungsantrag vom 8. Mai 2006 hat er Fahrtkosten für die Nutzung des PKW s geltend gemacht: 450 km hin und zurück. Weiterhin hat er vorgetragen, nicht erwerbstätig zu sein und einen eigenen Haushalt für drei Personen zu führen.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat hierfür insgesamt 130,00 EUR bewilligt. Der Antragsteller hat mit Nachricht vom 26. September 2006 vorgetragen, dass ihm dies zu wenig erscheine. Um Korrektur und korrekte Entschädigung werde gebeten.
In Beantwortung der Nachfrage des Bayer. Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2006 hat der Antragsteller eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 eingereicht.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgrichts hat die Angelegenheit entsprechend seinem Schreiben vom 26. Oktober 2006 dem Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Antragsteller hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung als die bereits zutreffend bewilligten 130,00 EUR.
Der in S. wohnhafte Antragsteller ist mit dem PKW angereist, um an dem Beweisaufnahmetermin des 14. Senats vom Montag, den 8. Mai 2006 teilzunehmen. Er hat hierfür zweimal 225 km = 450 km geltend gemacht. Nach zwischenzeitlich gefestigter sozialrechtlicher Rechtsprechung können gemäß § 19 Abs.1 Nr.1 und § 5 Abs.2 JVEG jedoch nur die notwendig gefahrenen Kilometer ersetzt werden. Hierbei sind die im Internet verfügbaren Routenplaner geeignete Grundlagen zur Ermittlung der Entfernung. Sämtliche Routenplaner (z.B. Shell, Map 24) weisen die Entfernung (von Haustüre zu Haustüre) mit knapp 200 km einfach aus. Nachdem § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG einen Kilometer-Satz von 0,25 EUR unabhängig davon vorsieht, ob ein sparsamer oder ein teurer PKW verwendet wird, stehen dem Antragsteller an Fahrtkostenersatz 2 x 200 km x 0,25 EUR = 100,00 EUR zu.
Gründe dafür, dass in beide Richtungen ein Umweg von je 25 km gefahren werden musste, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Zeugen erhalten als Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 EUR je Stunde, soweit sie weder für Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung zu entschädigen sind, es sei denn, sie haben durch ihre Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten (§ 20 JVEG). § 19 Abs.2 JVEG sieht vor, dass nicht mehr als 10 Stunden je Tag zu entschädigen sind. Dementsprechend steht dem Antragsteller die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 30,00 EUR zu. Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller glaubhaft länger von zu Hause abwesend gewesen ist.
Dem Antragsteller steht keine (höhere) Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG zu. Denn ausweislich seiner Nachricht vom 26. September 2006 ist er insgesamt 14 Stunden von seinem Haus, seiner Frau und seinem Kind abwesend gewesen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich seine Gattin um das Kind gekümmert hat. Folglich ist diese auch in der Lage gewesen, am 8. Mai 2006 den Haushalt zu führen.
Wenn der Antragsteller vorträgt, invalide zu sein (nach dem Schwerbehindertenrecht ist der GdB ab 15. September 2003 mit 60 festgestellt), bedingt dies hier keine Kürzung der Mindestentschädigung für Zeitverlust auf maximal 6 Stunden pro Tag, wie dies bei Kranken und Rentnern aufgrund deren geringeren zeitlichen Leistungsfähigkeit geboten ist (vgl. zuletzt Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 7. Juli 2006 - L 6 R 327/02.Ko). Denn der 48-jährige Antragsteller ist trotz der festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft willens, als selbständiger Designer tätig zu sein. Andernfalls hätte er im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 8. Mai 2006 nicht darauf hingewiesen, derzeit arbeitslos zu sein. Außerdem verwendet er aktenkundig den Briefkopf seines "Art-Design-Studios". Auch dies stellt ein weiteres Indiz für die grundsätzlich bestehende Bereitschaft einer Berufsausübung dar. - Eine Kürzung der Mindestentschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) wie bei Kranken und Rentnern auf maximal 6 Stunden pro Tag ist daher nicht veranlasst gewesen.
Zusammenfassend: Die Nachricht des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts vom 26. Oktober 20006 und die dort bestätigte Entschädigung in Höhe von insgesamt 130,00 EUR entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts hat über den Antrag des Antragstellers vom 26. September 2006 auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
Aufgrund der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist der Antragsteller als Bevollmächtigter und Zeuge in dem Beweisaufnahmetermin Montag, den 8. Mai 2006 vor dem Bayer. Landessozialgericht erschienen (L 14 KG 13/03, 9/05 und 10/05).
Mit Entschädigungsantrag vom 8. Mai 2006 hat er Fahrtkosten für die Nutzung des PKW s geltend gemacht: 450 km hin und zurück. Weiterhin hat er vorgetragen, nicht erwerbstätig zu sein und einen eigenen Haushalt für drei Personen zu führen.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat hierfür insgesamt 130,00 EUR bewilligt. Der Antragsteller hat mit Nachricht vom 26. September 2006 vorgetragen, dass ihm dies zu wenig erscheine. Um Korrektur und korrekte Entschädigung werde gebeten.
In Beantwortung der Nachfrage des Bayer. Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2006 hat der Antragsteller eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 eingereicht.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgrichts hat die Angelegenheit entsprechend seinem Schreiben vom 26. Oktober 2006 dem Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Antragsteller hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung als die bereits zutreffend bewilligten 130,00 EUR.
Der in S. wohnhafte Antragsteller ist mit dem PKW angereist, um an dem Beweisaufnahmetermin des 14. Senats vom Montag, den 8. Mai 2006 teilzunehmen. Er hat hierfür zweimal 225 km = 450 km geltend gemacht. Nach zwischenzeitlich gefestigter sozialrechtlicher Rechtsprechung können gemäß § 19 Abs.1 Nr.1 und § 5 Abs.2 JVEG jedoch nur die notwendig gefahrenen Kilometer ersetzt werden. Hierbei sind die im Internet verfügbaren Routenplaner geeignete Grundlagen zur Ermittlung der Entfernung. Sämtliche Routenplaner (z.B. Shell, Map 24) weisen die Entfernung (von Haustüre zu Haustüre) mit knapp 200 km einfach aus. Nachdem § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG einen Kilometer-Satz von 0,25 EUR unabhängig davon vorsieht, ob ein sparsamer oder ein teurer PKW verwendet wird, stehen dem Antragsteller an Fahrtkostenersatz 2 x 200 km x 0,25 EUR = 100,00 EUR zu.
Gründe dafür, dass in beide Richtungen ein Umweg von je 25 km gefahren werden musste, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Zeugen erhalten als Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 EUR je Stunde, soweit sie weder für Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung zu entschädigen sind, es sei denn, sie haben durch ihre Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten (§ 20 JVEG). § 19 Abs.2 JVEG sieht vor, dass nicht mehr als 10 Stunden je Tag zu entschädigen sind. Dementsprechend steht dem Antragsteller die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 30,00 EUR zu. Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller glaubhaft länger von zu Hause abwesend gewesen ist.
Dem Antragsteller steht keine (höhere) Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG zu. Denn ausweislich seiner Nachricht vom 26. September 2006 ist er insgesamt 14 Stunden von seinem Haus, seiner Frau und seinem Kind abwesend gewesen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich seine Gattin um das Kind gekümmert hat. Folglich ist diese auch in der Lage gewesen, am 8. Mai 2006 den Haushalt zu führen.
Wenn der Antragsteller vorträgt, invalide zu sein (nach dem Schwerbehindertenrecht ist der GdB ab 15. September 2003 mit 60 festgestellt), bedingt dies hier keine Kürzung der Mindestentschädigung für Zeitverlust auf maximal 6 Stunden pro Tag, wie dies bei Kranken und Rentnern aufgrund deren geringeren zeitlichen Leistungsfähigkeit geboten ist (vgl. zuletzt Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 7. Juli 2006 - L 6 R 327/02.Ko). Denn der 48-jährige Antragsteller ist trotz der festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft willens, als selbständiger Designer tätig zu sein. Andernfalls hätte er im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 8. Mai 2006 nicht darauf hingewiesen, derzeit arbeitslos zu sein. Außerdem verwendet er aktenkundig den Briefkopf seines "Art-Design-Studios". Auch dies stellt ein weiteres Indiz für die grundsätzlich bestehende Bereitschaft einer Berufsausübung dar. - Eine Kürzung der Mindestentschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) wie bei Kranken und Rentnern auf maximal 6 Stunden pro Tag ist daher nicht veranlasst gewesen.
Zusammenfassend: Die Nachricht des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts vom 26. Oktober 20006 und die dort bestätigte Entschädigung in Höhe von insgesamt 130,00 EUR entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts hat über den Antrag des Antragstellers vom 26. September 2006 auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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