Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 291/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 195/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Förderung der Weiterbildung des Klägers zum Fahrlehrer durch die Beklagte.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter KFZ-Mechaniker und bezog vom 01.09.2003 bis 24.03.2004 Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe und seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Seinen Antrag vom 23.09.2004 auf Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer für die Klassen A, BE und CE an der Fahrlehrerfachschule in E lehnte die Beklagte, die eine berufliche Weiterbildung des Klägers für notwendig hielt, mit Bescheid vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 mit folgender Begründung ab: Für das angestrebte Bildungsziel des Fahrlehrers werde keine bedeutende Arbeitskräftenachfrage prognostiziert. Es sei nicht in die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit Herford aufgenommen worden, weil zu Beginn des Jahres 2004 über einen längeren Zeitraum kein Fahrlehrer gesucht worden und zur Zeit auch nur eine offene Stelle gemeldet sei. Weil das Bildungsziel daher nicht den höchsten Erfolg für eine berufliche Eingliederung verspreche, sei die angestrebte Weiterbildung nicht notwendig und ein Bildungsgutschein könne nicht ausgestellt werden.
Der Kläger hat am 13.12.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und sein Begehren auf Förderung der Weiterbildung zum Fahrlehrer weiter verfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme Fahrlehrer Klasse A, BE, CE bei der Fahrlehrerfachschule Düsseldorf bzw. einer anderen Fahrlehrerfachschule nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, hilfsweise die Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass der für den Kläger zuständige Arbeitsberater für den Beruf des Fahrlehrers keine günstige Eingliederungsprognose abgegeben habe.
Das SG hat den Arbeitsberater I L als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 30.06.2005 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2005 zunächst mit inhaltlich gleichem schriftsätzlichen Antrag wie im Klageverfahren Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2005 zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Förderung rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das nach fristgemäß eingelegter Berufung statt der ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Berufungsverfahren ist zulässig, weil die Umstellung des Klageantrags im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Klageänderung darstellt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 131 Randnr. 9) und auch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 8 a; BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R, SozR 3 - 1500 § 54 Nr. 47).
Der Kläger kann auch nur noch in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche prozessuale Anspruch hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte dem Kläger nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit einem Bildungsgutschein bescheinigen kann. Wegen des mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 01.01.2005 in Kraft getretenen § 22 Abs. 4 SGB III, wonach u.a. auch Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfsbedürftige i.S.d. SGB II erbracht werden - damit auch nicht an den Kläger als Alg II-Bezieher -, kann die Beklagte jedenfalls nicht mehr zu dem vom Kläger ursprünglich begehrten VA verpflichtet werden.
Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, spricht das Gericht nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3; BSGE 73, 246; BVerwG 15, 132; 16, 194), wie das vorliegend der Fall ist. In diesen Fällen ist nicht, wie geschehen - zu beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, sondern - entsprechend der anfänglich richtigerweise zu erheben gewesenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den abgelehnen Verwaltungsakt zu erlassen bzw. den Kläger anderweitig zu bescheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 9). Dies steht der Zulässigkeit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch nicht entgegen, denn das Gericht ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 123 SGG).
Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraussetzt.
Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Das Interesse kann sein die Absicht, weitergehende Ansprüche geltend zu machen (Schadensinteresse), ein Rehabilitationsinteresse bei einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung und das Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsakts vorzubeugen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 10 a m.w.N.).
Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers scheidet mangels entsprechender Anhaltspunkte vorliegend von vorherein aus.
Auch ein Schadensinteresse kommt nicht in Betracht. Ohne dass der Kläger auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den ordentlichen Gerichten hinreichend konkret hingewiesen hätte, begründet eine Amtshaftungsklage jedenfalls dann kein Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist, weil kein Verschulden der Verwaltung bzw. des Amtsträgers vorlag. Vorliegend dürfte ein der Beklagten zurechenbares Verschulden des handelnden Sachbearbeiters bereits deshalb ausscheiden, weil die abgelehnte Entscheidung im Ermessen der Beklagten stand. Selbst wenn diese ihr Ermessen nicht oder in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hätte, wofür Anhaltspunkte jedoch nicht einmal ersichtlich sind, wäre daraus ein Schuldvorwurf jedenfalls nicht herzuleiten, zumal die Entscheidung der Beklagten auch durch das SG bestätigt worden ist.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht zu bejahen.
Besteht die Gefahr, dass die Behörde einen neuen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt, kann dies zwar einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Dieser setzt jedoch voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie zum Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsakts (BSGE 40, 196; BSG SozR 3 - 1500 § 55 Nr. 12). Ist dies ungewiss oder haben sich die Verhältnisse geändert, ist keine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr gegeben (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 113 Randnr. 86).
Eine solche Wiederholungsgefahr besteht vorliegend nicht. Denn im Hinblick auf die Arbeitsmarktverhältnisse ist ungewiss, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung vorliegen wie im Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide der Beklagten. Die damit lediglich abstrakte Möglichkeit, dass der nunmehr für den Kläger nach dem SGB II zuständige Leistungsträger in vergleichbaren Fällen genauso handeln könnte wie die Beklagte, ist aber nicht ausreichend für die Annahme einer eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigenden Wiederholungsgefahr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Förderung der Weiterbildung des Klägers zum Fahrlehrer durch die Beklagte.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter KFZ-Mechaniker und bezog vom 01.09.2003 bis 24.03.2004 Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe und seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Seinen Antrag vom 23.09.2004 auf Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer für die Klassen A, BE und CE an der Fahrlehrerfachschule in E lehnte die Beklagte, die eine berufliche Weiterbildung des Klägers für notwendig hielt, mit Bescheid vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 mit folgender Begründung ab: Für das angestrebte Bildungsziel des Fahrlehrers werde keine bedeutende Arbeitskräftenachfrage prognostiziert. Es sei nicht in die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit Herford aufgenommen worden, weil zu Beginn des Jahres 2004 über einen längeren Zeitraum kein Fahrlehrer gesucht worden und zur Zeit auch nur eine offene Stelle gemeldet sei. Weil das Bildungsziel daher nicht den höchsten Erfolg für eine berufliche Eingliederung verspreche, sei die angestrebte Weiterbildung nicht notwendig und ein Bildungsgutschein könne nicht ausgestellt werden.
Der Kläger hat am 13.12.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und sein Begehren auf Förderung der Weiterbildung zum Fahrlehrer weiter verfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme Fahrlehrer Klasse A, BE, CE bei der Fahrlehrerfachschule Düsseldorf bzw. einer anderen Fahrlehrerfachschule nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, hilfsweise die Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass der für den Kläger zuständige Arbeitsberater für den Beruf des Fahrlehrers keine günstige Eingliederungsprognose abgegeben habe.
Das SG hat den Arbeitsberater I L als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 30.06.2005 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2005 zunächst mit inhaltlich gleichem schriftsätzlichen Antrag wie im Klageverfahren Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2005 zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Förderung rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das nach fristgemäß eingelegter Berufung statt der ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Berufungsverfahren ist zulässig, weil die Umstellung des Klageantrags im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Klageänderung darstellt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 131 Randnr. 9) und auch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 8 a; BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R, SozR 3 - 1500 § 54 Nr. 47).
Der Kläger kann auch nur noch in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche prozessuale Anspruch hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte dem Kläger nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit einem Bildungsgutschein bescheinigen kann. Wegen des mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 01.01.2005 in Kraft getretenen § 22 Abs. 4 SGB III, wonach u.a. auch Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfsbedürftige i.S.d. SGB II erbracht werden - damit auch nicht an den Kläger als Alg II-Bezieher -, kann die Beklagte jedenfalls nicht mehr zu dem vom Kläger ursprünglich begehrten VA verpflichtet werden.
Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, spricht das Gericht nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3; BSGE 73, 246; BVerwG 15, 132; 16, 194), wie das vorliegend der Fall ist. In diesen Fällen ist nicht, wie geschehen - zu beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, sondern - entsprechend der anfänglich richtigerweise zu erheben gewesenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den abgelehnen Verwaltungsakt zu erlassen bzw. den Kläger anderweitig zu bescheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 9). Dies steht der Zulässigkeit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch nicht entgegen, denn das Gericht ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 123 SGG).
Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraussetzt.
Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Das Interesse kann sein die Absicht, weitergehende Ansprüche geltend zu machen (Schadensinteresse), ein Rehabilitationsinteresse bei einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung und das Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsakts vorzubeugen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 10 a m.w.N.).
Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers scheidet mangels entsprechender Anhaltspunkte vorliegend von vorherein aus.
Auch ein Schadensinteresse kommt nicht in Betracht. Ohne dass der Kläger auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den ordentlichen Gerichten hinreichend konkret hingewiesen hätte, begründet eine Amtshaftungsklage jedenfalls dann kein Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist, weil kein Verschulden der Verwaltung bzw. des Amtsträgers vorlag. Vorliegend dürfte ein der Beklagten zurechenbares Verschulden des handelnden Sachbearbeiters bereits deshalb ausscheiden, weil die abgelehnte Entscheidung im Ermessen der Beklagten stand. Selbst wenn diese ihr Ermessen nicht oder in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hätte, wofür Anhaltspunkte jedoch nicht einmal ersichtlich sind, wäre daraus ein Schuldvorwurf jedenfalls nicht herzuleiten, zumal die Entscheidung der Beklagten auch durch das SG bestätigt worden ist.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht zu bejahen.
Besteht die Gefahr, dass die Behörde einen neuen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt, kann dies zwar einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Dieser setzt jedoch voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie zum Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsakts (BSGE 40, 196; BSG SozR 3 - 1500 § 55 Nr. 12). Ist dies ungewiss oder haben sich die Verhältnisse geändert, ist keine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr gegeben (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 113 Randnr. 86).
Eine solche Wiederholungsgefahr besteht vorliegend nicht. Denn im Hinblick auf die Arbeitsmarktverhältnisse ist ungewiss, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung vorliegen wie im Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide der Beklagten. Die damit lediglich abstrakte Möglichkeit, dass der nunmehr für den Kläger nach dem SGB II zuständige Leistungsträger in vergleichbaren Fällen genauso handeln könnte wie die Beklagte, ist aber nicht ausreichend für die Annahme einer eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigenden Wiederholungsgefahr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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