L 3 AL 5618/06 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1602/06 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5618/06 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. September 2006 abgeändert. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten aus dem Verfahren S 8 AL 597/06 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist auch zum Teil begründet. Die im Beschwerdeverfahren gebotene umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2005 - L 11 KR 3402/04 AK-B -, m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 17 zu § 193) ergibt, dass das Sozialgericht dem Antragsteller die begehrte Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten teilweise zu Unrecht versagt hat.

Nachdem das vom Kläger beim Sozialgericht eingeleitete Verfahren S 8 AL 597/06 in der Hauptsache anders als durch Endentscheidung des Gerichts beendet worden ist, erfolgt die auf Antrag zu treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 17 zu § 193).

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass die Beklagte dem Kläger zwei Drittel seiner allein angefallenen außergerichtlichen Kosten (§ 183 SGG) erstattet.

Zwar hat die Beklagte der im Klageverfahren durch Vorlage einer Bankbestätigung der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi vom 23.02.2006 eingetretenen Änderung der Beweislage zugunsten des Klägers umgehend Rechnung getragen und die angegriffenen Rücknahme- und Erstattungsentscheidungen durch Bescheid vom 29.05.2006 aufgehoben. Indes kann ihr dies in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 12c zu § 193; vgl. zu § 161 Abs. 2 VwGO auch Günther, Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigungserklärung, DVBl. 1988, 612,617 f.).

Andererseits lässt sich auch dem Kläger im Ergebnis nicht mit Erfolg vorhalten, er habe durch eine verspätete Beantragung bzw. Vorlage der genannten Bankbestätigung unnötige Kosten verursacht. Denn auch die Beklagte hat gleichfalls nicht unerheblich zum Entstehen der angefallenen Kosten beigetragen.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich nämlich schon bezogen auf die Zeit vor Einreichung der genannten Bankbestätigung eine überwiegende Erfolgsaussicht für das klägerische Begehren im Hauptsacheverfahren. Mit Blick auf die Erstattung geleisteter Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 8094,88 waren die Erfolgsaussichten zumindest offen, nachdem ein vom Kläger im Februar 1995 für die Dauer von zwei Jahren angelegter Betrag von DM 60.000,00 seine mangelnde Bedürftigkeit in der Zeit ab dem 11.10.1997 - für die im Rahmen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Beklagte materiell beweisbelastet ist - nicht ohne weiteres belegt. Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus geforderten Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2510,63 hat das Sozialgericht im hier angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass ein Erstattungsanspruch der Beklagten nicht bestand.

Angesichts dessen erscheint eine Überbürdung von zwei Dritteln der angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte angemessen; die weiter gehende Beschwerde des Klägers ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved