L 15 B 261/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2211/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 261/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 9. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, einen weiteren Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 15,69 Euro je vollem Kalendermonat zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1966 geborene Antragsteller leidet laut Attest seiner behandelnden Ärzte vom 06. Mai 2005 an einer HIV-Infektion im Stadium B 3 nach CDC, Cholecystolithiasis, chronischer Enteritis, HIV-assoziierten enteralen Resorbtionsstörungen, einem Kurzdarmsyndrom, einem Wastingsyndrom, einer Fettstoffwechselstörung sowie an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Das Versorgungsamt hat einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt und die Merkzeichen B, T und aG zuerkannt. Der Antragteller bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Zeit.

Seit Januar 2005 gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des 12. Buches Sozialgesetzbuch – SGB X II –. Dabei wurde bis Juni 2006 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 52,31 Euro berücksichtigt, zuletzt aufgrund der Befürwortung von "Diabeteskost" durch die Obermedizinalrätin Dr. R vom Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin.

Im Juni 2006 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen und reichte eine Bescheinigung seiner behandelnden Ärzte vom 24. April 2006 ein, mit der diese einen fortbestehenden ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II a (ohne Übergewicht) sowie HIV-Infektion unter anderem mit einer Resorbtionsstörung, chronischer Diarrhoe, Appetitlosigkeit, Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Gewichtsabnahme begründeten und das Gewicht des Antragstellers mit 58 kg bei einer Körpergröße von 176 cm angaben. Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2007, wobei ab Leistungsbeginn bis zum 30. Juni 2007 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von monatlich 36,62 Euro berücksichtigt wurde. Dieser Entscheidung lag eine Stellungnahme der Amtsärztin W-S vom 21. Juni 2006 zugrunde, die einen Mehrbedarf durch eine lipidsenkende Kost bejaht hatte. Den Widerspruch des Antragstellers, der die Weitergewährung des bisherigen Mehrbedarfszuschlages begehrte, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nach nochmaliger Überprüfung des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes nur wegen der HIV-Erkrankung eine lipidsenkende Kost zu berücksichtigen sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 31. Januar 2005 – VG 8 A 558.04 – entschieden habe, entstünden normalgewichtigen Diabetikern keine Mehrkosten bei der Ernährung. Sie könnten auf nahezu sämtliche Produkte und Gerichte zurückgreifen, indem sie die Insulingabe entsprechend einstellten.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin am 28. September 2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Weitergewährung des Mehrbedarfszuschlages für Diabeteskost weiter verfolgt. Am 09. Oktober 2006 ging sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht ein, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von "52,13 Euro" je vollem Kalendermonat zu zahlen.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe eine besondere Eilbedürftigkeit, dass heißt einen Anordnungsgrund, nicht glaubhaft gemacht. Es sei ihm zuzumuten, den Differenzbetrag zwischen dem begehrten und dem bereits gewährten Mehrbedarfsbetrag in Höhe von monatlich 15,51 Euro (bzw. 15,69 Euro unter Berücksichtigung des früher gezahlten Betrages von 52,31 Euro) vorübergehend aus dem Anspar-Anteil der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzuwenden, soweit er hierfür tatsächlich Aufwendungen habe (Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2006 – L 15 B 114/06 SO ER –). Dies festzustellen, bleibe dem bereits anhängigen Klageverfahren vorbehalten.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. November 2006 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er geltend macht, dass ihm im Hinblick auf eine vermutlich längere Verfahrensdauer sowie seine persönliche Lebenssituation und Lebenserwartung nicht zuzumuten sei, den geltend gemachten höheren Mehrbedarf aus den laufenden Leistungen zu bestreiten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller erstrebt die Veränderung eines hinsichtlich des streitigen Differenzbetrages bisher leistungslosen Zustands. Einstweiliger Rechtsschutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – gewährt werden. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO –; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b, Rdnr. 33 ff).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller gehört unstreitig zu dem Personenkreis, der nach den §§ 41 ff SGB XII Anspruch auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung unter anderem bei dauernder Erwerbsminderung hat, denn der Zahlbetrag seiner Erwerbsunfähigkeitsrente von zuletzt knapp 840,00 Euro reicht schon nicht aus, um seinen Bedarf im Umfang des Regelsatzes und der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken. Nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 5 SGB XII ist für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, zuzüglich zum Regelsatz nach § 28 SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Dass der Antragsteller krankheitsbedingt einen Mehrbedarf bei der Ernähung hat, der aus dem Regelsatz nicht bestritten werden kann, wird vom Antragsgegner zu Recht dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Gestritten wird lediglich über die Höhe des Mehrbedarfes, da der Antragsteller nach Aktenlage an mehreren Krankheiten leidet, die nach Auffassung seiner behandelnden Ärzte zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf führen.

Der erkennende Senat hat bereits in mehreren Beschlüssen ausgeführt, dass es sachgerecht ist, bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII ein ernährungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist, die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge heranzuziehen, die eine unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen entstandene, an typisierten Fallgestaltungen ausgerichtete praktische Entscheidungshilfe bieten ( vgl. u.a. Beschluss vom 7.September 2005 – L 15 B 66/05 SO – betr. Hyperurikämie sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 – L 15 B 113/06 SO ER – betr. Krebs und – L 15 B 11406 SO ER – betr. Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II a bei Übergewicht). Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, die in den Materialien zu § 30 Abs. 5 SGB XII zum Ausdruck kommt, sowie im Wesentlichen auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung von Krankenkostzulagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. Hofmann in LPK-SGB XII, Rdnr. 29 ff zu § 30 m. w. N.).

Diese Empfehlungen des Deutschen Vereins, die derzeit in der völlig überarbeiteten 2. Auflage von 1997 vorliegen, sind in entsprechende Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales eingegangen, womit eine gleichmäßige Praxis im Land Berlin gewährleistet werden soll (vgl. im Einzelnen das fort geltende Rundschreiben V Nr. 13/1998 vom 10. August 1998). Danach wird regelmäßig ein monatlicher Mehrbedarf zum Beispiel bei Hyperlipidämie für lipidsenkende Kost in Höhe von 36,62 Euro, bei Hypertonie für natriumdefinierte Kost wie auch bei HIV-Infektion für Vollkost in Höhe von jeweils 26,16 Euro sowie bei Diabetes mellitus Typ II a ohne Übergewicht in Höhe von 52,31 Euro angenommen. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere Krankenkostzulagen vor, soll regelmäßig nur eine, und zwar die höchste gewährt werden. Im Ansatz erscheint die hier zugrunde liegende Annahme durchaus plausibel, dass es bei der Auswahl der Lebensmittel unter Berücksichtigung aller medizinisch gebotenen Ernährungsanweisungen qualitativ und quantitativ zu Kompensationseffekten kommen kann.

Auf der Grundlage dieser Empfehlungen hat der Antragsteller, der nach dem Attest seiner behandelnden Ärzte an allen oben genannten Krankheiten leidet, entsprechende Diätvorschriften beachten muss und offenkundig nicht übergewichtig ist, einen Anspruch auf Berücksichtigung zumindest des höchsten in Betracht kommenden Mehrbedarfes, das heißt auf monatlich 52,31 Euro, für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht glaubhaft gemacht. Soweit er in seiner Antragsschrift den Betrag mit "52,13 Euro" angegeben hat, handelt es sich bei den Ziffern hinter dem Komma um einen offensichtlichen Schreibfehler ("Zahlendreher"), der ohne weiteres zu korrigieren ist. Einen Mehrbedarf in dieser Höhe wegen "Diabeteskost" hat der Antragsgegner bei ihm seit Jahren – auch im Rahmen der frühren Hilfegewährung nach dem Bundessozialhilfegesetz – anerkannt, zuletzt aufgrund der Befürwortung der Obermedizinalrätin Dr. R für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2005 bis 30. Juni 2006. Bei summarischer Prüfung sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die ab dem Folgemonat Juli 2006 ein Abweichen von dem empfohlenen Richtwert von monatlich 52,31 Euro rechtfertigen. Eine auf die konkrete gesundheitliche Situation des Antragstellers bezogene ärztliche Begründung für eine Herabsetzung des anzuerkennenden Mehrbedarfes liegt bisher nicht vor. Die Amtsärztin W-S hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2006 lediglich einen Mehrbedarf für lipidsenkende Kost befürwortet, ohne auf die übrigen, als diätpflichtig attestierten Leiden des Antragstellers einzugehen. Nach Aktenlage ist sie entgegen der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 auch nicht "erneut um eine Überprüfung des gewährten Mehrbedarfes gebeten" worden. Ansonsten hat der Antragsgegner seine Entscheidung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gestützt, demzufolge die Ernährung eines Diabetikers nicht notwendig mit Mehrkosten verbunden sei. Mit diesem (in Juris veröffentlichten) Urteil hat sich das Verwaltungsgericht einem Urteil des OVG Münster angeschlossen und im Übrigen "selbst zu Rate gezogene Fachliteratur" im genannten Sinne ausgewertet, ohne dass erkennbar wird, worauf seine Sachkunde zur eigenständigen Beurteilung der streiten Frage beruht, ob entgegen den Empfehlungen des Deutschen Vereins Diabetiker generell keiner kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Dass ein Abweichen von den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Feststellung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs in angemessener Höhe, auf die der Gesetzgeber und nach wie vor auch die Literatur – soweit ersichtlich einhellig – zurückgreifen, begründungsbedürftig ist und entsprechende Fachkenntnis voraussetzt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem einen durchaus vergleichbaren Fall betreffenden Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 – (m. w. N., zitiert nach Juris) ausdrücklich hervorgehoben.

Obwohl das Erfordernis einer speziellen Diabetes-Diät bzw. hierdurch bedingte Mehrkosten von Diabetologen schon seit Jahren angezweifelt oder sogar in Abrede gestellt worden sind, und zwar zum Teil auch im Rahmen der vom Deutschen Verein 1996 eingeholten Gutachten, hat dieser nicht nur bei der Neuauflage der Empfehlungen im Jahre 1997, sondern noch im Sommer 2001 die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für nicht übergewichtige Typ II a – Diabetiker ausdrücklich befürwortet und in der Folgezeit eine Überarbeitung seiner Empfehlungen zwar angekündigt, aber bisher noch nicht vorgelegt (vgl. hierzu das oben genannte Urteil des VG Berlin sowie ausführlich den Beschluss des LSG NRW vom 23. Juni 2006 – L 20 B 109/06 AS – m. w. N., zitiert nach Juris). Solange der Deutsche Verein seine Empfehlungen in dieser Hinsicht nicht revidiert und auch sonst keine in vergleichbarer Weise medizinisch, ernährungswissenschaftlich und ökonomisch fundierten "besseren" Erkenntnisse gewonnen werden, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens voraussichtlich umfassende Ermittlungen und ggf. eine Beweiserhebung erfordern dürften, die das Sozialgericht hier in der Hauptsache offenbar beabsichtigt, hält der Senat die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes bei Diabetes mellitus nach den sachkundigen Vorgaben des Deutschen Vereins und des oben zitierten Rundschreibens weiterhin für angezeigt. Dies entspricht auch der ausdrücklichen Empfehlung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz in einem an die Bezirksämter des Landes Berlin gerichteten Schreiben vom 5. September 2006.

Unabhängig von der hier zumindest aus der Sicht des Antragsgegners wohl im Vordergrund stehenden generellen Problematik eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes für Diabetiker könnte sich im Falle des Antragstellers ein Anspruch auf einen höheren als den ihm derzeit bewilligten Mehrbedarfszuschlag von monatlich nur 36,62 Euro aber auch wegen individuell zu berücksichtigender Besonderheiten ergeben, denn nach dem Attest seiner behandelnden Ärzte vom 24. April 2006 könnte bei ihm die Nahrungszufuhr bzw. –verwertung durch eine Resorptionsstörung, chronische Diarrhoe und Nahrungsmittelunverträglichkeiten merklich gestört sein und zu erhöhten Kosten führen. Auch insoweit könnten weitere Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens angezeigt erscheinen.

Besteht danach ein Anordnungsanspruch bezüglich des streitigen monatlichen Differenzbetrages vom 15,69 Euro ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht, ist entgegen der Auffassung der Kammer auch ein Anordnungsgrund gegeben. Mehrbedarfszuschläge decken tatsächliche Bedarfe ab und somit grundsätzlich – wie der Regelsatz – das Existenzminimum. Dem multimorbiden Antragsteller, der hinsichtlich des geltend gemachten höheren Mehrbedarfes zu den "Katalogfällen" im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Vereins bzw. der Senatsverwaltung gehört, ist nicht zuzumuten, den streitigen Mehrbedarf zumindest vorläufig aus dem Ansparanteil der laufenden Leistungen zu decken, der für einmalige Bedarfe wie z. B. die Ersatzbeschaffung von Kleidung, Mobiliar und Haushaltsgegenständen bestimmt ist. Dem bereits genannten Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juli 2006 – L 15 B 114/06 SO ER –, auf den das Sozialgericht seine abweichende Auffassung stützt, lag insoweit keine vergleichbare Ausgangssituation zugrunde, denn der dortige Antragsteller war ein Diabetiker mit deutlichem Übergewicht, der deshalb nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins bzw. der Senatsverwaltung nicht ohne weiteres die Voraussetzungen für die Gewährung einer Krankenkostzulage erfüllt und der zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes auch nicht ansatzweise vorgetragen hat, welche Art von kostenaufwändiger Ernährung er aus medizinischer Sicht benötigt.

Die tenorierte Befristung der Leistungsverpflichtung des Antragsgegners entspricht dem besonderen Charakter des vorliegenden Verfahrens nach § 86 b Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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