L 18 B 826/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 6527/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 826/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nur – und damit in allein zulässiger Weise – ihre Begehren auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Mehrbedarf für werdende Mütter und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt weiterverfolgt (vgl. ihren Schriftsatz vom 29. September 2006), hat keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es indes, weil jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.

Ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund) für den geltend gemachten Mehrdarf für werdende Mütter besteht nicht mehr. Der Anspruch auf Mehrbedarfszahlungen gemäß § 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) endet mit dem tatsächlichen Entbindungstermin (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21, Rn. 25). Da die Antragstellerin bereits im August 2006 entbunden hat, kann sie Ansprüche auf Schwangerschaftsmehrbedarf seit diesem Zeitpunkt nicht mehr haben. Damit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn für in der Vergangenheit liegende Zeiträume können regelmäßig keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Erlöschen des Anspruchs aus § 21 Abs. 2 SGB II andere Förderungsmöglichkeiten eingreifen (z. B. Erziehungsgeld, Kindergeld; vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21, Rn. 20).

Aus den gleichen Gründen ist ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund) für die geltend gemachten Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) zu verneinen. Die Bedarfslagen, auf die diese Leistungen zugeschnitten sind, liegen inzwischen vollständig in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragstellerin, wie sie selbst vorträgt, von der

Stiftung "Hilfe für die Familie" einen Vorschuss von 200 EUR erhalten und sich "das Kinderbett und einige Sachen für das Baby" geliehen hat (Beschwerdeschrift, S. 2). Eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt ist damit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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