Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 123/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 86/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger über den 26.10.2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte hat.
Der 1955 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er war bis 30.06.2002 bei der Firma K. als Maschinenhelfer und Entgräter (Hilfsarbeiter) beschäftigt. Bereits zum 31.01.2002 war eine fristlose Kündigung ergangen, die vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte zum 30.06.2002, der Kläger wurde bis dahin von der Arbeit freigestellt und erhielt sein volles Arbeitsentgelt weiter gezahlt. Am 12.06. wurde ihm von Dr.E. Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden und Arthrose bescheinigt (AU-Bescheinigung nicht aktenkundig). Am 03.07.2002 wurde die Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) weiter bescheinigt von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr.B. bis 17.07.2002. Bereits am 09.07.2002 erfolgte eine Begutachtung nach Aktenlage durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (Dr.R.). Der Kläger wurde für leichte Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig gehalten. Ihm wurde über den 17.07.2002 hinaus Krankengeld bezahlt. Am 18.10.2002 wurde der Kläger vom erneut eingeschalteten MDK (wieder Dr.R.) untersucht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt des Klägers Dr.B. kam der MDK bei den Diagnosen LWS-Syndrom bei altersentsprechend degenerativen Veränderungen und zunehmender Chronifizierung (bei begleitender Somatisierung) und Zustand nach Innenmeniskusteilresektion sowie depressiver Begleitsymptomatik zu dem Ergebnis, leichte Tätigkeiten seien weiterhin vollschichtig möglich. Die Aufnahme einer Tätigkeit sei ab 26.10.2002 zumutbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2002 die Zahlung von Krankengeld über den 25.10.2002 hinaus ab. Sie empfahl dem Kläger, sich beim Arbeitsamt zu melden. Der hiergegen am 13.11.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers und das ärztliche Attest des Dr.B. vom 07.11.2002, wonach weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen solle, veranlassten die Beklagte zu einer weiteren Anhörung des Medizinischen Dienstes nach Aktenlage am 14.11.2002. Es wurde erneut empfohlen, die Arbeitsunfähigkeit zum 25.10.2002 als endgültig beendet zu betrachten. Nach Rücksprache mit dem Neurochirurgen (Dr.B.) sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Kläger trotz seiner sicher bestehenden Beschwerden zumindest für leichte Tätigkeiten geeignet sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 zurückgewiesen. Am 22.11.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und erhielt durch das Arbeitsamt R. ab diesem Tag bis 26.08.2003 Arbeitslosengeld.
Der Kläger hatte bereits am 03.04.2003 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Die Klage wurde vom Bevollmächtigten des Klägers u.a. damit begründet, der Kläger sei davon ausgegangen, während der Durchführung einer ambulanten Reha-Maßnahme habe er weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt. Dr.B. habe ihm bis 21.11.2002 Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers Dr.A. und Dr.B. beigezogen. Dr.B. gab an, nach seinen Aufzeichnungen sei der Kläger bis 02.08.2002 arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte wies darauf hin, sie habe dem Kläger bis 23.01.2003 eine ambulante Reha-Maßnahme gewährt, die keine Aussagekraft über Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V beinhalte.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.02.2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB V zur Gewährung von Krankengeld lägen nicht vor. Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Über den 21.10.2002 hinaus fehlten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die behandelnden Ärzte hätten gegen das nach Nr.23 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien grundsätzlich verbindliche Gutachten des MDK keine Widersprüche eingelegt, die durch ein Zweitgutachten hätten ausgeräumt werden müssen. Darüber hinaus sei zur Überzeugung des Gerichts das aufgrund körperlicher Untersuchung des Klägers am 18.10.2002 vom MDK erstellte Gutachten zutreffend. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, die Arbeitsunfähigkeit habe weder am 25.10.2002 noch am 21.11.2002 geendet. Hierzu solle Dr.B. gehört werden, der seine chronischen Erkrankungen diagnostiziert und behandelt habe. Es sei keine Besserung eingetreten. Die mündliche Verhandlung solle zur Einvernahme des Dr.B. vertagt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2003 zu verurteilen, ihm über den 25.10.2002 hinaus Krankengeld nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass ab 26.10.2002 die Voraussetzungen des § 44 SGB V zur Gewährung von Krankengeld vorlagen. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger war nicht durch Krankheit gehindert, eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit auszuführen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen in den Gutachten des MDK, insbesondere im Gutachten vom 18.10.2002, das Dr.R. nach Untersuchung des Klägers erstellt hat. Bei dieser Untersuchung hat der Kläger die Arbeitsplatzbeschreibung bestätigt, wonach er als Hilfsarbeiter, zuletzt als Maschinenhelfer, eine körperlich leichte Tätigkeit im Wechselrythmus mit Heben und Tragen bis maximal 7 kg verrichtet habe. Diese Tätigkeit hat der Gutachter seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Kläger zugrundegelegt. Die behandelnden Ärzte des Klägers haben gegen die gutachterliche Bewertung keine grundsätzlichen Einwendungen gehabt. Aus dem Aktenlagegutachten vom 14.11.2002 ist zu entnehmen, dass in Absprache mit den behandelnden Ärzten die Arbeitsfähigkeit endgültig zum 26.10.2002 wieder hergestellt war. Auch der damals behandelnde Arzt des Klägers Dr.B. hat ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr erstellt. Bei den aktenkundigen Attest des Dr.B. vom 07.11.2002, wonach aus dessen Sicht weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, handelt es sich nicht um eine den "Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Eingliederung" vom 03.09.1991 (BArbBl. 11 S.28) entsprechende Bescheinigung. Sie ist nicht auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erstellt (Nr.13 AU-Richtlinien). Die am 07.11.2002 behauptete Arbeitsunfähigkeit ist darüber hinaus, wie sich aus der Auskunft des Dr.B. beim Sozialgericht ergibt, in der Praxis nicht aufgezeichnet. Ein Nachweis einer AU, die ja allenfalls für die Zukunft bedeutsam werden könnte, liegt darin nicht. Nicht übersehen werden darf, dass keiner der behandelnden Ärzte sich im in den AU-Richtlinien vorgeschriebenen Verfahren gegen das die Arbeitsfähigkeit feststellende Gutachten des MDK gewendet hat. Nach Nr.23 der AU-Richtlinien ist das Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK Meinungsverschiedenheiten, die die Krankenkasse nicht ausräumen kann, ist die Entscheidung auf Verlangen des Arztes durch ein Zweitgutachten herbeizuführen. (Diese Regelung entspricht § 7 Abs.2 der seit 01.01.2004 geltenden AU-Richtlinien). Aktenkundig hat der MDK mit den behandelnden Ärzten telefonisch Kontakt aufgenommen, ein Zweitgutachten haben weder Dr.B. noch Dr.E. beantragt. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R die Verbindlichkeit der MDK-Gutachten auch unter Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen des Vertragsarztrechts bestätigt (Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 62 Abs.3 und § 19 Abs.3 BMV-Ärzte/Ersatzkassen). Der Senat hält auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht für entscheidungserheblich, wie sich Dr.B. bei der vom Kläger beantragten Einvernahme zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 26.10.2002 äußern würde.
Da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, braucht nicht überprüft zu werden, inwieweit § 49 Abs.3 a SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld so lange ruht, als Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, zur Anwendung kommt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers. Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger über den 26.10.2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte hat.
Der 1955 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er war bis 30.06.2002 bei der Firma K. als Maschinenhelfer und Entgräter (Hilfsarbeiter) beschäftigt. Bereits zum 31.01.2002 war eine fristlose Kündigung ergangen, die vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte zum 30.06.2002, der Kläger wurde bis dahin von der Arbeit freigestellt und erhielt sein volles Arbeitsentgelt weiter gezahlt. Am 12.06. wurde ihm von Dr.E. Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden und Arthrose bescheinigt (AU-Bescheinigung nicht aktenkundig). Am 03.07.2002 wurde die Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) weiter bescheinigt von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr.B. bis 17.07.2002. Bereits am 09.07.2002 erfolgte eine Begutachtung nach Aktenlage durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (Dr.R.). Der Kläger wurde für leichte Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig gehalten. Ihm wurde über den 17.07.2002 hinaus Krankengeld bezahlt. Am 18.10.2002 wurde der Kläger vom erneut eingeschalteten MDK (wieder Dr.R.) untersucht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt des Klägers Dr.B. kam der MDK bei den Diagnosen LWS-Syndrom bei altersentsprechend degenerativen Veränderungen und zunehmender Chronifizierung (bei begleitender Somatisierung) und Zustand nach Innenmeniskusteilresektion sowie depressiver Begleitsymptomatik zu dem Ergebnis, leichte Tätigkeiten seien weiterhin vollschichtig möglich. Die Aufnahme einer Tätigkeit sei ab 26.10.2002 zumutbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2002 die Zahlung von Krankengeld über den 25.10.2002 hinaus ab. Sie empfahl dem Kläger, sich beim Arbeitsamt zu melden. Der hiergegen am 13.11.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers und das ärztliche Attest des Dr.B. vom 07.11.2002, wonach weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen solle, veranlassten die Beklagte zu einer weiteren Anhörung des Medizinischen Dienstes nach Aktenlage am 14.11.2002. Es wurde erneut empfohlen, die Arbeitsunfähigkeit zum 25.10.2002 als endgültig beendet zu betrachten. Nach Rücksprache mit dem Neurochirurgen (Dr.B.) sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Kläger trotz seiner sicher bestehenden Beschwerden zumindest für leichte Tätigkeiten geeignet sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 zurückgewiesen. Am 22.11.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und erhielt durch das Arbeitsamt R. ab diesem Tag bis 26.08.2003 Arbeitslosengeld.
Der Kläger hatte bereits am 03.04.2003 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Die Klage wurde vom Bevollmächtigten des Klägers u.a. damit begründet, der Kläger sei davon ausgegangen, während der Durchführung einer ambulanten Reha-Maßnahme habe er weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt. Dr.B. habe ihm bis 21.11.2002 Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers Dr.A. und Dr.B. beigezogen. Dr.B. gab an, nach seinen Aufzeichnungen sei der Kläger bis 02.08.2002 arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte wies darauf hin, sie habe dem Kläger bis 23.01.2003 eine ambulante Reha-Maßnahme gewährt, die keine Aussagekraft über Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V beinhalte.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.02.2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB V zur Gewährung von Krankengeld lägen nicht vor. Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Über den 21.10.2002 hinaus fehlten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die behandelnden Ärzte hätten gegen das nach Nr.23 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien grundsätzlich verbindliche Gutachten des MDK keine Widersprüche eingelegt, die durch ein Zweitgutachten hätten ausgeräumt werden müssen. Darüber hinaus sei zur Überzeugung des Gerichts das aufgrund körperlicher Untersuchung des Klägers am 18.10.2002 vom MDK erstellte Gutachten zutreffend. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, die Arbeitsunfähigkeit habe weder am 25.10.2002 noch am 21.11.2002 geendet. Hierzu solle Dr.B. gehört werden, der seine chronischen Erkrankungen diagnostiziert und behandelt habe. Es sei keine Besserung eingetreten. Die mündliche Verhandlung solle zur Einvernahme des Dr.B. vertagt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2003 zu verurteilen, ihm über den 25.10.2002 hinaus Krankengeld nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass ab 26.10.2002 die Voraussetzungen des § 44 SGB V zur Gewährung von Krankengeld vorlagen. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger war nicht durch Krankheit gehindert, eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit auszuführen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen in den Gutachten des MDK, insbesondere im Gutachten vom 18.10.2002, das Dr.R. nach Untersuchung des Klägers erstellt hat. Bei dieser Untersuchung hat der Kläger die Arbeitsplatzbeschreibung bestätigt, wonach er als Hilfsarbeiter, zuletzt als Maschinenhelfer, eine körperlich leichte Tätigkeit im Wechselrythmus mit Heben und Tragen bis maximal 7 kg verrichtet habe. Diese Tätigkeit hat der Gutachter seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Kläger zugrundegelegt. Die behandelnden Ärzte des Klägers haben gegen die gutachterliche Bewertung keine grundsätzlichen Einwendungen gehabt. Aus dem Aktenlagegutachten vom 14.11.2002 ist zu entnehmen, dass in Absprache mit den behandelnden Ärzten die Arbeitsfähigkeit endgültig zum 26.10.2002 wieder hergestellt war. Auch der damals behandelnde Arzt des Klägers Dr.B. hat ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr erstellt. Bei den aktenkundigen Attest des Dr.B. vom 07.11.2002, wonach aus dessen Sicht weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, handelt es sich nicht um eine den "Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Eingliederung" vom 03.09.1991 (BArbBl. 11 S.28) entsprechende Bescheinigung. Sie ist nicht auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erstellt (Nr.13 AU-Richtlinien). Die am 07.11.2002 behauptete Arbeitsunfähigkeit ist darüber hinaus, wie sich aus der Auskunft des Dr.B. beim Sozialgericht ergibt, in der Praxis nicht aufgezeichnet. Ein Nachweis einer AU, die ja allenfalls für die Zukunft bedeutsam werden könnte, liegt darin nicht. Nicht übersehen werden darf, dass keiner der behandelnden Ärzte sich im in den AU-Richtlinien vorgeschriebenen Verfahren gegen das die Arbeitsfähigkeit feststellende Gutachten des MDK gewendet hat. Nach Nr.23 der AU-Richtlinien ist das Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK Meinungsverschiedenheiten, die die Krankenkasse nicht ausräumen kann, ist die Entscheidung auf Verlangen des Arztes durch ein Zweitgutachten herbeizuführen. (Diese Regelung entspricht § 7 Abs.2 der seit 01.01.2004 geltenden AU-Richtlinien). Aktenkundig hat der MDK mit den behandelnden Ärzten telefonisch Kontakt aufgenommen, ein Zweitgutachten haben weder Dr.B. noch Dr.E. beantragt. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R die Verbindlichkeit der MDK-Gutachten auch unter Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen des Vertragsarztrechts bestätigt (Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 62 Abs.3 und § 19 Abs.3 BMV-Ärzte/Ersatzkassen). Der Senat hält auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht für entscheidungserheblich, wie sich Dr.B. bei der vom Kläger beantragten Einvernahme zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 26.10.2002 äußern würde.
Da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, braucht nicht überprüft zu werden, inwieweit § 49 Abs.3 a SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld so lange ruht, als Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, zur Anwendung kommt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers. Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved