Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 240/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 121/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. März 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung.
Die 1942 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 22.12.2004 wurde die Beklagte von der A. Lebensversicherung AG über eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 25.648,92 EUR am 01.12.2004 unterrichtet. Daraufhin erließen die Beklagten am 22.12.2004 unter Vorbehalt Einstufungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2005 und berücksichtigten zusätzlich ein 120-stel der Einmalzahlung als Einkommen. Gleichzeitig forderte die Beklagte zu 1) die Klägerin auf, den Gesamtbetrag der Kapitalleistung anzugeben, der der Berechnung zugrunde zu legen sei. Die A. melde freiwillig gezahlte Beiträge nicht.
Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, erließen die Beklagten am 01.03.2005 Einstufungsbescheide über Versorgungsbezüge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die Direktversicherung habe nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben 1994 geruht, sei 1997 als Lebensversicherung weitergeführt und teilweise mit Rentenbeträgen bezahlt worden. Sie habe keine Steuervergünstigungen erhalten, so dass es sich um keine betriebliche Altersversorgung handele. Sie legte eine Mitteilung der A. über einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 47.541,29 EUR vor. Daraufhin hoben die Beklagten die Einstufungsbescheide vom 01.03.2005 auf und legten der neuen Einstufung ab 01.01.2005 mit Bescheiden vom 08.03.2005 ein 120-stel des Bruttobetrags von 48.447,79 EUR (403,73 EUR) zugrunde. Daraus errechnete sich in der Krankenversicherung ein Betrag von 59,34 EUR und in der Pflegeversicherung ein Beitrag von monatlich insgesamt 26,10 EUR.
Den Widerspruch wiesen die Beklagten am 13.07.2005 mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung komme es allein auf die Entstehung des Lebensversicherungsvertrags im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis an.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, im Gegensatz zur Direktversicherung sei auf die Zinsen aus den privat bezahlten Lebensversicherungsbeiträgen Kapitalertragssteuer fällig geworden, weil die Lebensversicherung weniger als zwölf Jahre gelaufen sei. Die A. habe die Versicherung ab 1997 wie eine neue Versicherung behandelt.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 22.03.2006 die Bescheide der Beklagten insoweit teilweise aufgehoben und abgeändert, als nur der betriebliche Anteil der Lebensversicherung in Höhe von 25.648,92 EUR der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Die vorliegende Konstellation sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Hier sei die Versicherung ab 1997 wie eine neue Lebensversicherung nach durchgeführter Prüfung der Gesundheitsverhältnisse wieder aufgenommen worden. Der Klägerin sei es dabei nicht möglich gewesen, die besondere steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen, weil die Restlaufzeit (1997 bis 2004) weniger als zwölf Jahre betragen habe. Die Fortführung einer bestehenden Lebensversicherung sei nicht mit ähnlichen Nachteilen verbunden wie eine neue Lebensversicherung im höheren Lebensalter und entspreche eigenverantwortlichem Handeln zum Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ab 1997 habe kein innerer Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen betrieblichen Altersversorgung bestanden.
Gegen das Urteil hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, der innere Zusammenhang der Lebensversicherung mit der Direktversicherung sei durch das Ruhen von 1994 bis 1997 und die anschließende Gesundheitsprüfung nicht gelöst worden. Die Klägerin sei auch durch eine geringere Beitragszahlung infolge Gruppenvertrags weiterhin begünstigt worden. Dem hat sich die Beklagte zu 2) angeschlossen.
Die Klägerin hat ein Schreiben der A. vom 04.07.2006 vorgelegt, dass die Lebensversicherung ursprünglich unter einer anderen Versicherungsnummer als Firmendirektversicherung über den damaligen Arbeitgeber mit einem Gruppenversicherungsrabatt geführt worden sei. Mit der privaten Fortführung des Lebensversicherungsvertrags sei dieser Rabatt entfallen. Nach Ansicht der A. ist der private Teil der Versicherung ein Versicherungsvertrag, der auch ohne frühere Beschäftigung hätte abgeschlossen werden können.
Die Beklagten haben sich mit der Bitte der Klägerin um eine Entscheidung nach Aktenlage einverstanden erklärt.
Die Beklagten beantragen, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22.03.2006 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, den Rückzahlungsbetrag zu verzinsen und festzustellen, dass sich die Beklagten der Erpressung schuldig gemacht haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und erweist sich als begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.03.2006 ist aufzuheben. Die angegriffenen Einstufungsbescheide der Beklagten vom 08.03.2005 sind rechtmäßig. Ab 01.01.2005 ist der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 1/120 des Bruttobetrags der Lebensversicherungsnummer 205457006 in Höhe von 48.447,79 EUR zugrunde zu legen.
Der Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder der Krankenversicherung wird durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs.1 SGB V). Dementsprechend bestimmt § 15 Abs.3 Satz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) vom 01.01.1989, dass für Versorgungsbezüge § 229 SGB V entsprechend gilt. Danach gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs.1 Ziffer 5 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinn gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinn des § 1 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betr. AVG) gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSGE, Urteil vom 26.03.1996 in SozR 3-2500 § 229 Nr.13 mit weiteren Nachweisen). Eine Direktversicherung liegt vor, wenn eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung zuzurechnen, wenn sie der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Davon ist nach den vorliegenden Unterlagen auszugehen.
Unstreitig ist, dass die Lebensversicherung Nr.205457006, aus der der Auszahlungsbetrag in Höhe von ca. 47.000,00 EUR resultiert, ursprünglich im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Firmendirektversicherung über den damaligen Arbeitgeber der Klägerin begründet und geführt worden ist. Dass der Charakter der Versicherung 1997 durch die Übernahme von Seiten der Klägerin selbst verändert worden ist, ändert nichts an der Qualität des gesamten Kapitalleistungsbetrags als Versorgungsbezug.
Das Bundessozialgericht hat sich mehrfach zum Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" im Sinn des § 229 Abs.1 Ziffer 5 SGB V bzw. zum früheren Recht (§ 180 RVO) geäußert. Dabei hat es ausgeführt, dass dieser Begriff nicht an die Definition des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gebunden, sondern sein Inhalt eigenständig und nach Zweck und Systematik der Vorschrift im Beitragsrecht der Krankenversicherung der Rentner abzugrenzen ist. Danach ist der Begriff nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert werden, sondern ihm sind auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Arbeitnehmer beigetragen haben, sofern ihnen "Einkommensersatzfunktion" zukommt. Renten der betrieblichen Altersversorgung können daher, auch soweit sie allein vom Arbeitnehmer finanziert sind, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Entscheidend ist, dass es sich bei der Direktversicherung um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Lebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung handelt, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Entsprechend § 1 b Abs.5 Betr. AVG behält der Arbeitnehmer, soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, seine Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden.
Diese Konstellation lag im Fall der Klägerin vor. Ihr ehemaliger Arbeitgeber hatte im Rahmen der Direktversicherung zu ihren Gunsten offensichtlich über 100.000,00 DM eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Mit der Fortführung des Lebensversicherungsvertrags ab 1997 entsprach die A. den Regelungen, wie sie im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen sind. Dass sie dies nur nach einer Gesundheitsprüfung und ohne Firmenrabatt vollzog, ändert nichts daran, dass die von der Klägerin geleisteten Beiträge die Anwartschaft auf Leistungen aus dem vom Arbeitgeber geschlossenen Vertrag erhöhten. Die Klägerin hatte also nur deshalb die Möglichkeit, eine höhere Ablaufleistung zu erhalten, weil sie früher in einem Betrieb tätig gewesen war und dieser Betrieb für sie diese Direktversicherung abgeschlossen hatte. Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin gegeben (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005, L 11 KR 3216/05). Bestätigt hat diese Rechtsaufassung das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 13.09.2006 (Az.: B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 17/06 R, B 12 KR 5/06 R). Danach ist für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, unerheblich, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht haben. Vielmehr genügt ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag von den damaligen Arbeitgebern abgeschlossen worden waren (Presseverlautbarung des Bundessozialgerichts vom 14.09.2006). Auf die steuerliche Behandlung der Ablaufleistung kommt es nicht an.
Grund für die Einbeziehung der Direktversicherungsleistungen in die Beitragspflicht in Abgrenzung zu privaten Lebensversicherungsverträgen ist der Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit. Die freiwillig versicherten Rentner sollen sich ebenso wie die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 79, 223, 237 ff.). Nach Ansicht des Bundessozialgerichts bedarf weniger die Beitragspflicht eigenfinanzierter Pensionskassenrenten als Renten der betrieblichen Altersversorgung einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten von privaten Versicherungsvereinen oder aus sonstigen privaten Versicherungen (BSG, Urteil vom 30.03.1995 in SozR 3-2500 § 229 Nr.8). Eine in jeder Hinsicht befriedigende Abgrenzung von beitragspflichtigen und -freien Renten aus privaten Versicherungen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht möglich, wenn einerseits die Rentner grundsätzlich auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen werden sollen und andererseits der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise auf typisierte Einkunftsarten beschränkt. Zu bedenken ist insbesondere, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, der Beitragspflicht unterliegen. Dasselbe gilt für selbst finanzierte freiwillige Mitgliedschaften in einer privatrechtlichen berufsständischen Versicherungseinrichtung (§ 229 Abs.1 Ziffer 3 SGB V). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beitragspflicht nur auf solche Renten erstreckt werden soll, die die Verwaltung mit zumutbarem Verwaltungsaufwand feststellen kann. Auf die Herkunft der Mittel für die Finanzierung kann es dabei nicht ankommen.
Aus diesen Gründen war die Berufung in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung.
Die 1942 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 22.12.2004 wurde die Beklagte von der A. Lebensversicherung AG über eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 25.648,92 EUR am 01.12.2004 unterrichtet. Daraufhin erließen die Beklagten am 22.12.2004 unter Vorbehalt Einstufungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2005 und berücksichtigten zusätzlich ein 120-stel der Einmalzahlung als Einkommen. Gleichzeitig forderte die Beklagte zu 1) die Klägerin auf, den Gesamtbetrag der Kapitalleistung anzugeben, der der Berechnung zugrunde zu legen sei. Die A. melde freiwillig gezahlte Beiträge nicht.
Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, erließen die Beklagten am 01.03.2005 Einstufungsbescheide über Versorgungsbezüge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die Direktversicherung habe nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben 1994 geruht, sei 1997 als Lebensversicherung weitergeführt und teilweise mit Rentenbeträgen bezahlt worden. Sie habe keine Steuervergünstigungen erhalten, so dass es sich um keine betriebliche Altersversorgung handele. Sie legte eine Mitteilung der A. über einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 47.541,29 EUR vor. Daraufhin hoben die Beklagten die Einstufungsbescheide vom 01.03.2005 auf und legten der neuen Einstufung ab 01.01.2005 mit Bescheiden vom 08.03.2005 ein 120-stel des Bruttobetrags von 48.447,79 EUR (403,73 EUR) zugrunde. Daraus errechnete sich in der Krankenversicherung ein Betrag von 59,34 EUR und in der Pflegeversicherung ein Beitrag von monatlich insgesamt 26,10 EUR.
Den Widerspruch wiesen die Beklagten am 13.07.2005 mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung komme es allein auf die Entstehung des Lebensversicherungsvertrags im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis an.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, im Gegensatz zur Direktversicherung sei auf die Zinsen aus den privat bezahlten Lebensversicherungsbeiträgen Kapitalertragssteuer fällig geworden, weil die Lebensversicherung weniger als zwölf Jahre gelaufen sei. Die A. habe die Versicherung ab 1997 wie eine neue Versicherung behandelt.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 22.03.2006 die Bescheide der Beklagten insoweit teilweise aufgehoben und abgeändert, als nur der betriebliche Anteil der Lebensversicherung in Höhe von 25.648,92 EUR der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Die vorliegende Konstellation sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Hier sei die Versicherung ab 1997 wie eine neue Lebensversicherung nach durchgeführter Prüfung der Gesundheitsverhältnisse wieder aufgenommen worden. Der Klägerin sei es dabei nicht möglich gewesen, die besondere steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen, weil die Restlaufzeit (1997 bis 2004) weniger als zwölf Jahre betragen habe. Die Fortführung einer bestehenden Lebensversicherung sei nicht mit ähnlichen Nachteilen verbunden wie eine neue Lebensversicherung im höheren Lebensalter und entspreche eigenverantwortlichem Handeln zum Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ab 1997 habe kein innerer Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen betrieblichen Altersversorgung bestanden.
Gegen das Urteil hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, der innere Zusammenhang der Lebensversicherung mit der Direktversicherung sei durch das Ruhen von 1994 bis 1997 und die anschließende Gesundheitsprüfung nicht gelöst worden. Die Klägerin sei auch durch eine geringere Beitragszahlung infolge Gruppenvertrags weiterhin begünstigt worden. Dem hat sich die Beklagte zu 2) angeschlossen.
Die Klägerin hat ein Schreiben der A. vom 04.07.2006 vorgelegt, dass die Lebensversicherung ursprünglich unter einer anderen Versicherungsnummer als Firmendirektversicherung über den damaligen Arbeitgeber mit einem Gruppenversicherungsrabatt geführt worden sei. Mit der privaten Fortführung des Lebensversicherungsvertrags sei dieser Rabatt entfallen. Nach Ansicht der A. ist der private Teil der Versicherung ein Versicherungsvertrag, der auch ohne frühere Beschäftigung hätte abgeschlossen werden können.
Die Beklagten haben sich mit der Bitte der Klägerin um eine Entscheidung nach Aktenlage einverstanden erklärt.
Die Beklagten beantragen, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22.03.2006 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, den Rückzahlungsbetrag zu verzinsen und festzustellen, dass sich die Beklagten der Erpressung schuldig gemacht haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und erweist sich als begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.03.2006 ist aufzuheben. Die angegriffenen Einstufungsbescheide der Beklagten vom 08.03.2005 sind rechtmäßig. Ab 01.01.2005 ist der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 1/120 des Bruttobetrags der Lebensversicherungsnummer 205457006 in Höhe von 48.447,79 EUR zugrunde zu legen.
Der Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder der Krankenversicherung wird durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs.1 SGB V). Dementsprechend bestimmt § 15 Abs.3 Satz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) vom 01.01.1989, dass für Versorgungsbezüge § 229 SGB V entsprechend gilt. Danach gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs.1 Ziffer 5 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinn gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinn des § 1 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betr. AVG) gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSGE, Urteil vom 26.03.1996 in SozR 3-2500 § 229 Nr.13 mit weiteren Nachweisen). Eine Direktversicherung liegt vor, wenn eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung zuzurechnen, wenn sie der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Davon ist nach den vorliegenden Unterlagen auszugehen.
Unstreitig ist, dass die Lebensversicherung Nr.205457006, aus der der Auszahlungsbetrag in Höhe von ca. 47.000,00 EUR resultiert, ursprünglich im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Firmendirektversicherung über den damaligen Arbeitgeber der Klägerin begründet und geführt worden ist. Dass der Charakter der Versicherung 1997 durch die Übernahme von Seiten der Klägerin selbst verändert worden ist, ändert nichts an der Qualität des gesamten Kapitalleistungsbetrags als Versorgungsbezug.
Das Bundessozialgericht hat sich mehrfach zum Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" im Sinn des § 229 Abs.1 Ziffer 5 SGB V bzw. zum früheren Recht (§ 180 RVO) geäußert. Dabei hat es ausgeführt, dass dieser Begriff nicht an die Definition des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gebunden, sondern sein Inhalt eigenständig und nach Zweck und Systematik der Vorschrift im Beitragsrecht der Krankenversicherung der Rentner abzugrenzen ist. Danach ist der Begriff nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert werden, sondern ihm sind auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Arbeitnehmer beigetragen haben, sofern ihnen "Einkommensersatzfunktion" zukommt. Renten der betrieblichen Altersversorgung können daher, auch soweit sie allein vom Arbeitnehmer finanziert sind, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Entscheidend ist, dass es sich bei der Direktversicherung um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Lebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung handelt, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Entsprechend § 1 b Abs.5 Betr. AVG behält der Arbeitnehmer, soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, seine Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden.
Diese Konstellation lag im Fall der Klägerin vor. Ihr ehemaliger Arbeitgeber hatte im Rahmen der Direktversicherung zu ihren Gunsten offensichtlich über 100.000,00 DM eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Mit der Fortführung des Lebensversicherungsvertrags ab 1997 entsprach die A. den Regelungen, wie sie im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen sind. Dass sie dies nur nach einer Gesundheitsprüfung und ohne Firmenrabatt vollzog, ändert nichts daran, dass die von der Klägerin geleisteten Beiträge die Anwartschaft auf Leistungen aus dem vom Arbeitgeber geschlossenen Vertrag erhöhten. Die Klägerin hatte also nur deshalb die Möglichkeit, eine höhere Ablaufleistung zu erhalten, weil sie früher in einem Betrieb tätig gewesen war und dieser Betrieb für sie diese Direktversicherung abgeschlossen hatte. Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin gegeben (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005, L 11 KR 3216/05). Bestätigt hat diese Rechtsaufassung das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 13.09.2006 (Az.: B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 17/06 R, B 12 KR 5/06 R). Danach ist für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, unerheblich, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht haben. Vielmehr genügt ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag von den damaligen Arbeitgebern abgeschlossen worden waren (Presseverlautbarung des Bundessozialgerichts vom 14.09.2006). Auf die steuerliche Behandlung der Ablaufleistung kommt es nicht an.
Grund für die Einbeziehung der Direktversicherungsleistungen in die Beitragspflicht in Abgrenzung zu privaten Lebensversicherungsverträgen ist der Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit. Die freiwillig versicherten Rentner sollen sich ebenso wie die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 79, 223, 237 ff.). Nach Ansicht des Bundessozialgerichts bedarf weniger die Beitragspflicht eigenfinanzierter Pensionskassenrenten als Renten der betrieblichen Altersversorgung einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten von privaten Versicherungsvereinen oder aus sonstigen privaten Versicherungen (BSG, Urteil vom 30.03.1995 in SozR 3-2500 § 229 Nr.8). Eine in jeder Hinsicht befriedigende Abgrenzung von beitragspflichtigen und -freien Renten aus privaten Versicherungen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht möglich, wenn einerseits die Rentner grundsätzlich auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen werden sollen und andererseits der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise auf typisierte Einkunftsarten beschränkt. Zu bedenken ist insbesondere, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, der Beitragspflicht unterliegen. Dasselbe gilt für selbst finanzierte freiwillige Mitgliedschaften in einer privatrechtlichen berufsständischen Versicherungseinrichtung (§ 229 Abs.1 Ziffer 3 SGB V). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beitragspflicht nur auf solche Renten erstreckt werden soll, die die Verwaltung mit zumutbarem Verwaltungsaufwand feststellen kann. Auf die Herkunft der Mittel für die Finanzierung kann es dabei nicht ankommen.
Aus diesen Gründen war die Berufung in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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