L 10 AS 1134/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 6956/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1134/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung der Rechtsanwältin L G wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 03. August 2006 beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Gewährung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung (Umschulung) zu verurteilen. Hierbei hat sie sich gegen Bescheid vom 09. Juni 2006 betreffend die Zuweisung zu einem mit der Vermittlung beauftragten Dritten nach §§ 16 Abs. 1, 37 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 gewandt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin vom 28. November 2006 hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass derzeit die Frage der Gewährung einer Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahme für die Klägerin geprüft werde. Voraussetzung hierfür sei die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung zum Gesundheitszustand der Klägerin mit einer anschließenden Entscheidung in der Sache. Daraufhin hat die Klägerin die Klage für erledigt erklärt.

Am 29. November 2006 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Berlin erklärt, sie lege gegen das "Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2006, Aktenzeichen S 99 AS 6956/06" Berufung ein, und hat beantragt, "1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2006 aufzuheben und 2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Fortbildungsmaßnahme zur medizinischen Fußpflege und Bürokommunikation zu bewilligen".

Am 15. Dezember 2006 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Berlin den Antrag gestellt, ihr für das Streitverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin L G beizuordnen.

Die Beklagte hat hierzu Stellung genommen und beantragt, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom 20. Dezember 2006 ist die Klägerin darauf hin gewiesen worden, dass die Berufung mangels Vorliegen eines Urteils des SG Berlin unzulässig ist und das Verfahren beendende Erklärungen nur unter engen Voraussetzungen beim Sozialgericht angefochten werden können. Eine Stellungnahme der Klägerin ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.

Die Gerichtsakte hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Der Senat hat insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen, durch Beschluss zu entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG), Gebrauch gemacht.

Nach § 143 Satz 1 SGG findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt. Des Weiteren ist gegen die von den Sozialgerichten erlassenen Gerichtsbescheide die Berufung statthaft, da nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gegen Gerichtsbescheide das Rechtsmittel gegeben ist, das zulässig wären, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. In dem vorliegenden Klageverfahren S 99 AS 6956/06 hat das SG Berlin aber weder durch Urteil noch durch Gerichtsbescheid entschieden. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006 das Verfahren für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist letztlich als Klagerücknahme i.S.d. § 102 SGG anzusehen, denn hiermit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht mehr wünscht bzw. nicht mehr für erforderlich hält. Auf diese prozessuale Situation ist die Klägerin durch Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Dezember 2006 bereits hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1und 2 SGG) vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved