L 9 B 184/06 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 204/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 184/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage höhere Leistungen für Unterkunft nach dem SGB II.

Die 1948 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Wohnung von 72 m², für die sie eine Grundmiete i. H. v. 313,92 Euro zahlt. Die Beklagte wies sie erstmals mit Schreiben vom 18.05.2005 darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten die als angemessen anzusehenden Kosten übersteigen würden und forderte sie auf, sich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 17.11.2005 lediglich mit, noch keine für sie passende Wohnung gefunden zu haben. Mit Bescheid vom 21.11.2005 senkte die Beklagte die Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 auf die von ihr als angemessen angesehenen Kosten i. H. v. 252,45 Euro Grundmiete ab. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.12.2005 in vollem Umfang abgeholfen. Gleichzeitig wurde die Klägerin erneut aufgefordert, die Wohnungskosten zu senken. Mit Schreiben vom 29.01.2006 teilte die Klägerin erneut mit, dass es ihr leider nach großen Bemühungen noch nicht gelungen sei, eine angemessene Wohnung zu finden. Der mit Schreiben vom 02.02.2006 ergangenen Aufforderung, Nachweise für ihre Bemühungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Sie teilte mit Schreiben vom 14.02.2006 lediglich mit, dass sie bei der M der E Wohnungsgesellschaft und bei dem Architekten L als wohnungssuchend gemeldet sei. Jeden Mittwoch schaue sie auch im Stadtspiegel nach einer kleineren Wohnung. Mit weiteren Schreiben aus März, April und Mai 2006 teilte sie jeweils mit, dass sie noch keine andere Wohnung gefunden habe.

Mit Bescheid vom 08.06.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten i. H. v. 252,45 Euro ab dem 01.07.2006. Die Auswertung der in der "Karenzzeit" von 12 Monaten zugänglichen Wohnungsanzeigen in dem kostenlos erhältlichen Stadtspiegel habe ergeben, dass durchaus angemessener Wohnraum vorhanden sei und angeboten werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2006 zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Auszug aus der mittlerweile 35 Jahre bewohnten Wohnung nicht zumutbar sei. Sie habe psychische Störungen, deretwegen sie mehrmals wöchentlich ihren Hausarzt aufsuchen müsse.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2006 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie sich in zumutbarer Weise erfolglos um eine Senkung der Kosten bemüht habe. Trotz wiederholter Aufforderung habe sie keine konkreten Bemühungen darlegen können. Soweit sie geltend mache, aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen zu können, sei dies ersichtlich vorgeschoben.

Hiergegen richtet sich die am 16.11.2006 eingelegte Beschwerde der Klägerin.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.12.2006) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R) ist die Angemessenheit der Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst ist die Angemessenheit der Wohnungsgröße festzustellen. Dabei ist hinsichtlich der Wohnungsgröße auf die auf der Grundlage des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung erlassenen Richtlinien der Länder abzustellen. Nach Ziffer 1.4.1 der Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - IV A 2 - 2010-02/06 - vom 26.01.2006 ist als angemessen für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von maximal 47 qm anzusehen. Damit steht fest, dass die von der Klägerin bewohnte Wohnung mit 72 qm unangemessen groß ist. Der Mietpreis pro Quadratmeter ist auch nicht so niedrig, dass trotz der Größe die gleiche Kostenbelastung für den Grundsicherungsträger entsteht wie bei einer Wohnung von angemessener Größe. Mit 4,36 Euro liegt der Preis pro Quadratmeter zwar deutlich unter dem von der Beklagten angesetzten Mietpreis von 5,61 Euro, aufgrund der erheblichen Überschreitung der angemessenen Größe ergibt sich aber eine Mehrbelastung von 61,47 Euro. Dabei hat die Beklagte auf den von ihr angenommenen Mietpreis bereits einen Aufschlag von 10% hinzugerechnet. Zwar ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar, auf welchen Erkenntnisquellen die Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten durch die Beklagte hier beruht. Es zeigen aber die in der Akte befindlichen Wohnungsanzeigen aus dem "Stadtspiegel", dass Wohnraum zu dem von der Beklagten angenommenen Preis nicht nur vereinzelt durchaus am Wohnort der Klägerin vorhanden ist. Dass die Klägerin über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 1 1/2 Jahren völlig ohne Erfolg eine kleinere Wohnung gesucht haben will, ist nicht nachvollziehbar. Konkrete Bemühungen hat sie zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen. Dass sie bei drei potentiellen Vermietern mit größerem Wohnungsbestand als wohnungssuchend gemeldet ist, kann insoweit nicht als ausreichend angesehen werden.

Dem Sozialgericht ist darin zuzustimmen, dass der Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht überzeugend ist. Soweit die Klägerin geltend macht, sie müsse aufgrund einer psychischen Erkrankung mehrmals wöchentlich den Hausarzt aufsuchen, ist bereits nicht nachvollziehbar, warum eine gravierende psychische Erkrankung allein von einem hausärztlich tätigen Internisten behandelt wird. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, warum die Klägerin, die als ALG-II-Bezieherin keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegt, nicht von einem anderen Wohnort innerhalb von E den Hausarzt aufsuchen kann. Soweit der Hausarzt hierzu gehört wird und weitere Ermittlungen zum örtlichen Wohnungsmarkt erfolgen, bieten diese angesichts der aus den Akten ersichtlichen Sachlage allenfalls eine sehr entfernte Erfolgsaussicht, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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