Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 10015/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1162/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Am 23. Oktober 2006 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht L den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft L beantragt. Als Anschrift gab er bereits damals seine noch aktuelle B Adresse an. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärte der Antragsteller, er habe sich bis zum 11. Oktober 2006 in M, am 12. und 13. Oktober 2006 in L und seither in B aufgehalten. Das Sozialgericht L- S 5 AS 985/06- verwies daraufhin mit Beschluss vom 30.Oktober 2006 den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht B.
Das Sozialgericht B hat mit Beschluss vom 07. November 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es läge bereits mangels eines Antrages bei der Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Gegen den dem Antragsteller am 13. November 2006 zugestellten Beschluss hat dieser am 27. November 2006 Beschwerde erhoben. Das Sozialgericht B hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Jobcenter R hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.November 2006 Leistungen ab dem 13. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 bewilligt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragssteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich, wie behauptet, am 11. August 2006 (Erklärung vom 2. Februar 2007) oder am 13. August 2006 (Beschwerdeschrift vom November 2006) es zumindest versuchte, einen Antrag in L zu stellen. Gegen einen solchen Antrag sprechen die bereits hinsichtlich des Datums widersprüchlichen Angaben des Antragstellers. Selbst wenn jedoch ein solcher Antrag unterstellt würde, könnte dies nicht zu der begehrten einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft Lübeck führen.
Eine solche scheitert am nicht erkennbaren Anordnungsanspruch.
Ansprüche nach dem SGB II sind allenfalls gegen die gemäß § 36 Satz 1 SGB II zuständigen Agenturen für Arbeit denkbar. Bereits zum Zeitpunkt des Antragseinganges beim Sozialgericht L (23. Oktober 2006) hielt sich der Antragsteller nachweislich nicht mehr in, L sondern in B auf. Damit sind Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin sondern allenfalls gegen das örtlich zuständige Jobcenter in B denkbar. Dementsprechend hat ihm auch das Jobcenter R mit Bescheid vom 21. November 2006 die begehrte Leistung ab dem 13. Oktober 2006 bewilligt.
Im Hinblick auf diesen Bewilligungsbescheid ist zudem ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller erhält danach bereits die begehrten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war aus den oben genannten Gründen mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Am 23. Oktober 2006 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht L den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft L beantragt. Als Anschrift gab er bereits damals seine noch aktuelle B Adresse an. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärte der Antragsteller, er habe sich bis zum 11. Oktober 2006 in M, am 12. und 13. Oktober 2006 in L und seither in B aufgehalten. Das Sozialgericht L- S 5 AS 985/06- verwies daraufhin mit Beschluss vom 30.Oktober 2006 den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht B.
Das Sozialgericht B hat mit Beschluss vom 07. November 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es läge bereits mangels eines Antrages bei der Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Gegen den dem Antragsteller am 13. November 2006 zugestellten Beschluss hat dieser am 27. November 2006 Beschwerde erhoben. Das Sozialgericht B hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Jobcenter R hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.November 2006 Leistungen ab dem 13. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 bewilligt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragssteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich, wie behauptet, am 11. August 2006 (Erklärung vom 2. Februar 2007) oder am 13. August 2006 (Beschwerdeschrift vom November 2006) es zumindest versuchte, einen Antrag in L zu stellen. Gegen einen solchen Antrag sprechen die bereits hinsichtlich des Datums widersprüchlichen Angaben des Antragstellers. Selbst wenn jedoch ein solcher Antrag unterstellt würde, könnte dies nicht zu der begehrten einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft Lübeck führen.
Eine solche scheitert am nicht erkennbaren Anordnungsanspruch.
Ansprüche nach dem SGB II sind allenfalls gegen die gemäß § 36 Satz 1 SGB II zuständigen Agenturen für Arbeit denkbar. Bereits zum Zeitpunkt des Antragseinganges beim Sozialgericht L (23. Oktober 2006) hielt sich der Antragsteller nachweislich nicht mehr in, L sondern in B auf. Damit sind Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin sondern allenfalls gegen das örtlich zuständige Jobcenter in B denkbar. Dementsprechend hat ihm auch das Jobcenter R mit Bescheid vom 21. November 2006 die begehrte Leistung ab dem 13. Oktober 2006 bewilligt.
Im Hinblick auf diesen Bewilligungsbescheid ist zudem ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller erhält danach bereits die begehrten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war aus den oben genannten Gründen mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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