Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 344/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 127/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum seiner Beschäftigung vom 02. August 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1933 geborene Kläger war mit Urkunde vom 06. Juli 1954 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Vom 01. August 1954 bis 11. April 1956 war er beim VEB BB und vom 12. April 1956 bis 14. Mai 1957 beim VEB G als Konstrukteur beschäftigt. Danach war der Kläger beim VEB W-t B f G, vom 01. Januar 1961 bis 31. Juli 1968 beim IfR, vom 01. August 1968 bis 31. Dezember 1970 beim VEB S als Konstrukteur und vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 bei der DDR Schiffs-Revision und Klassifikation(DSRK) als Maschinenbauingenieur tätig.
Ab dem 01. März 1981 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet. Eine Versorgungszusage wurde ihm nicht erteilt. Er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben.
Im April 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beklagten die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten für seine Tätigkeit als Ingenieur. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. Mai 2002 mit der Begründung ab, das AAÜG sei nicht anwendbar, weil am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den hiergegen am 22. Mai 2002 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es sich bei der DSRK nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Mit der hiergegen am 12. August 2002 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die DSRK sei eine Aufsichtsorganisation für den Schiffbau gewesen. Er sei in der Abteilung Technik für den Bereich B tätig gewesen. Dort seien Unterlagen für die schiffbaulichen Einzelprojekte sowie einzelne Erzeugnisse wie Winden und Kompressoren, Pressen und Motoren geprüft worden. Anhand von Protokollen sei dann entschieden worden, ob die Teile in den Bordeinsatz gekommen seien. Zum Schluss seien dann die Klassepapiere von der Klassifikationsabteilung ausgestellt worden. Ohne entsprechende Klassifikation habe ein Schiff in der DDR nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Die Tätigkeit der DSRK habe sich insoweit als letzter Schritt des Produktionsprozesses der zu klassifizierenden Schiffe dargestellt. Die DSRK sei daher als Produktionsbetrieb der Industrie anzusehen. Sie sei jedenfalls ein Betrieb der Schifffahrt und damit den Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Nach dem Statut der DSRK sei diese damit beauftragt gewesen, wissenschaftlich-technische Arbeit auf dem Gebiet der Schiffssicherheit zu leisten.
Das Sozialgericht hat aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv die folgenden Unterlagen beigezogen:
- die Verordnung über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Deutsche Schiffs-Revision und Klassifikation" vom 02. März 1950, - die Verordnung über die Deutsche Schiff Revision und Klassifikation vom 28. April 1960, - die Anordnung über das Statut der Deutschen Schiffs Revision und Klassifikation vom 28. April 1960, - die Anordnung über die technische Schiffssicherheit vom 27. Dezember 1972, - die Anordnung über das Statut der DDR Schiffs-Revision und Klassifikation vom 27. Dezember 1972.
Ferner hat das Sozialgericht Unterlagen aus dem Bundesarchiv zur DSRK und einen Auszug aus dem Lexikon der Wirtschaft Verkehr (VEB Verlag für Verkehrswesen Berlin, 2. Aufl., 1973) zur DSRK beigezogen.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar am maßgeblichen Stichtag entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur tätig gewesen sei, nicht jedoch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb. Die DSRK sei kein VEB gewesen, was bereits daraus folge, dass sie die Bezeichnung "VEB" nicht geführt habe. Es habe sich insoweit auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech VO) vom 24. Mai 1951 gehandelt. Die DSRK sei kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Denn nach der Anordnung über das Statut der DSRK vom 27. Dezember 1972 (GBl. I Seite 42; AO DSRK 1972) habe die DSRK die Aufgabe gehabt, die technische Schiffssicherheit von aufsichts- und klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, einschließlich deren Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen zu überwachen und dadurch zum Schutz des Fahrzeuges und des menschlichen Lebens auf See und anderen Gewässern und zum sicheren Transport der Ladung beizutragen. Aus den weiteren in § 3 AO DSRK 1972 genannten Aufgaben folge, dass es sich bei der DSRK um ein Schifffahrtsaufsichtsorgan der DDR gehandelt habe und nicht um ein Institut der Schifffahrt im Sinne der Versorgungsordnung. Das Recht der DDR habe den Begriff des Instituts gekannt, wie insbesondere die Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs deutlich mache. Die DSRK sei zu keiner Zeit als Institut definiert worden. Sie sei auch kein Betrieb der Schifffahrt gewesen, sondern ein der Schifffahrt übergeordnetes Organ, welches dem Ministerium für Verkehrswesen direkt unterstellt gewesen sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigtem am 18. März 2004 zugestellte Urteil am 15. April 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst darauf abgestellt, dass die DSRK volkseigenen Produktionsbetrieben jedenfalls deswegen gleichgestellt gewesen sei, weil es sich um ein wirtschaftsleitendes Organ gehandelt habe. Zum Tätigkeitsfeld der DSRK habe nämlich auch die Werkstoff- und Halbzeugprüfung hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten in der Schifffahrt gehört. Somit sei sie nicht lediglich Aufsichtsorgan gewesen, sondern habe durch die Erbringung spezieller Leistungen unmittelbar zur Produktion und Inbetriebnahme klassifikationspflichtiger Wasserfahrzeuge beigetragen. Hieraus ergebe sich auch, dass die DSRK ein Betrieb der Schifffahrt gewesen sei. Daneben habe die DSRK auch die Kriterien eines "Instituts" der Schifffahrt erfüllt. Im Übrigen habe die DSRK zur Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft gehört und sei als "Hauptverwaltung" den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Der Kläger hat hierzu eine schematische Darstellung der Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 02. August 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und hat neben einer Reihe bereits erstinstanzlich vom Sozialgericht beigezogener Unterlagen einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) sowie eine von dem Bundesarchiv übermittelte Datei über die bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR für das erste Halbjahr 1989 im statistischen Betriebsregister gespeicherten Daten zur Akte gereicht. Bei der DSRK habe es sich um ein dem Ministerium für Verkehrswesen unterstelltes staatliches Organ (Schiffsaufsichtsorgan der DDR), welches für die technische Abnahme von Schiffen und schwimmenden Geräten zuständig gewesen sei, gehandelt. Die DSRK sei im staatlichen Betriebsregister mit der Nr. 91140 erfasst, danach sei sie nicht der Schifffahrt, sondern der staatlichen Verwaltung zugeordnet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs-vorgänge der Beklagten (Aktenzeichen () und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 08. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 02. August 1954 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es unter anderem zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende Erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Die DSRK war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und einem solchen Betrieb auch nicht gleichgestellt.
Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des 16. Senats des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg in seinem Beschluss vom 31. Juli 2006 im Verfahren L 16 R 39/06 (veröffentlicht in JURIS), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung übersandt worden ist.
Der 16. Senat hat in diesem Beschluss zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Die DSRK war kein VEB im Sinne der bundesrechtlichen Auslegung der AVTI-VO, sondern ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 AO-DSRK). Auf die DSRK als staatliches Organ fanden die staatlichen Vorschriften der DDR über VEB (VO über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 20. März 1952 - GBl. S. 225 -, VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 - GBl. II S. 121 - i.V.mit der VO über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von VEB vom 16. Oktober 1968 - GBl. II S. 965 -, VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VEB, Kombinate und Vereinigungen Volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 - GBl. I S. 129 - und die VO über Volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 08. November 1979 - GBl. I S. 355 -) keine Anwendung (vgl. auch das Schreiben des Hauptdirektors der DSRK an das Ministerium für Verkehrswesen zur Umwandlung der DSRK in eine Kapitalgesellschaft vom 10. April 1990). Insbesondere hatte die DSRK weder einen Status noch führte sie einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste, und sie trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auch nicht auf. Sie war auch nicht in das Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen.
Die DSRK war auch keinem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt. Aus dem Bereich des Verkehrswesens werden in der genannten Vorschrift ausdrücklich nur Institute und Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt benannt. Die DSRK war aber weder ein Institut noch ein Betrieb der Schifffahrt. Die DSRK war ein staatliches Schifffahrtsaufsichtsorgan der DDR, dem die Gewährleistung der technischen Sicherheit aller nationalen Wasserfahrzeuge durch Erlass und Kontrolle der Einhaltung von Bau-, Reparatur-, Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften oblag.
Die Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft untergliederte sich nach der vom Kläger vorgelegten Darstellung in die Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft, das Institut für den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft, das Seefahrtsamt der DDR und die DSRK, die allesamt der Hauptverwaltung direkt unterstellt waren. Bereits diese Organisationsdarstellung erhellt, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Begriff des "Instituts" als Rechtsbegriff verwendet wurde (vgl. u. a. VO über die Bildung eines Planökonomischen Instituts beim Ministerium für Planung vom 16. Februar 1950 - GBl. S. 132; Statut des "Deutschen Pädagogischen Zentralinstituts" und seiner Zweigstellen vom 02. März 1950 - GBl. S. 155; Anordnung über das Statut des Instituts für Kommunalwirtschaft - GBl. II 1967, S. 209; Anordnung über das Statut des Instituts zur Ausbildung von Ökonompädagogen - GBl. DDR II 1967, S. 255; Anordnung über das Institut für Kulturbauten - GBl. I 1975, S. 213; Anordnung über das Statut des Instituts für Bergbausicherheit - GBl. I 1987, S. 203). Die DSRK wurde in sämtlichen Anordnungen über das ihr zugrunde liegende Statut nicht als Institut definiert, sondern als staatliches Aufsichtsorgan. Die DSRK war auch keine Hauptverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn sie war der Hauptverwaltung Schifffahrt bzw. der Hauptverwaltung Seeverkehr und Hafenwirtschaft lediglich unterstellt, und zwar als rechtsfähige juristische Person und Haushaltsorganisation (§ 10 AO-DSRK 1972). Zu den Hauptverwaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zählen aber nur die wirtschaftsleitenden staatlichen Organe der DDR, die auch diesen Namen führten, beispielsweise die Hauptverwaltung Holz- und Kulturwaren, die Hauptverwaltung Funkwesen, die Hauptverwaltung Eisen-, Blech- und Metallwaren und eben auch die Hauptverwaltung Seeverkehr und Hafenwirtschaft (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Die DSRK war auch kein Betrieb der Schifffahrt, und zwar schon deshalb nicht, weil ihr die Beförderung von Gütern und Personen mit Wasserfahrzeugen nicht das Gepräge gegeben hat. Auch nach der Rechtsordnung der DDR gehörten zur Schifffahrt der Betrieb und die Verwendung von Wasserfahrzeugen im Rahmen der Binnenschifffahrt oder der Schifffahrt auf dem offenen Meer (vgl. § 2 der Anordnung über die Organisation der Volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 22. Dezember 1956 - GBl. I 1957 S. 18 -, § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der DDR vom 05. Februar 1976 - GBl. I, S. 109). Die DSRK ist auch nach den Rechtsvorschriften der DDR zu keiner Zeit als Schifffahrtsbetrieb definiert worden. Dass sämtliche wirtschaftlichen Organisationseinheiten, die im weitesten Sinne mit Schifffahrt zu tun hatten, von der Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst würden, ist nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Berücksichtigung der genannten DDR-Vorschriften als faktische Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich. Im Übrigen unterschied auch das Recht der DDR zwischen staatlichen Organen und Betrieben, wie sich aus § 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) ergibt. Demgemäß war die DSRK gemäß der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR" (Ausgabe 1985), herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR, mit der Betriebsnummer 91140 den staatlichen Verwaltungen und gesellschaftlichen Organisationen zugeordnet und nicht dem Wirtschaftsbereich Verkehr, Post- und Fernmeldewesen. Eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen über die in der 2. DB genannten hinaus kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - veröffentlicht in juris)."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat unter Berücksichtigung der beigezogenen Unterlagen vollumfänglich an. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass auch das zum Verfahren beigezogene Schreiben des Direktors der DSRK vom 30. März 1967 an den Leiter der Hauptverwaltung der Seeverkehrs- und der Hafenwirtschaft in Berlin erhellt, dass die DSRK selbst nicht als Hauptverwaltung anzusehen war.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum seiner Beschäftigung vom 02. August 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1933 geborene Kläger war mit Urkunde vom 06. Juli 1954 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Vom 01. August 1954 bis 11. April 1956 war er beim VEB BB und vom 12. April 1956 bis 14. Mai 1957 beim VEB G als Konstrukteur beschäftigt. Danach war der Kläger beim VEB W-t B f G, vom 01. Januar 1961 bis 31. Juli 1968 beim IfR, vom 01. August 1968 bis 31. Dezember 1970 beim VEB S als Konstrukteur und vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 bei der DDR Schiffs-Revision und Klassifikation(DSRK) als Maschinenbauingenieur tätig.
Ab dem 01. März 1981 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet. Eine Versorgungszusage wurde ihm nicht erteilt. Er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben.
Im April 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beklagten die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten für seine Tätigkeit als Ingenieur. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. Mai 2002 mit der Begründung ab, das AAÜG sei nicht anwendbar, weil am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den hiergegen am 22. Mai 2002 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es sich bei der DSRK nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Mit der hiergegen am 12. August 2002 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die DSRK sei eine Aufsichtsorganisation für den Schiffbau gewesen. Er sei in der Abteilung Technik für den Bereich B tätig gewesen. Dort seien Unterlagen für die schiffbaulichen Einzelprojekte sowie einzelne Erzeugnisse wie Winden und Kompressoren, Pressen und Motoren geprüft worden. Anhand von Protokollen sei dann entschieden worden, ob die Teile in den Bordeinsatz gekommen seien. Zum Schluss seien dann die Klassepapiere von der Klassifikationsabteilung ausgestellt worden. Ohne entsprechende Klassifikation habe ein Schiff in der DDR nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Die Tätigkeit der DSRK habe sich insoweit als letzter Schritt des Produktionsprozesses der zu klassifizierenden Schiffe dargestellt. Die DSRK sei daher als Produktionsbetrieb der Industrie anzusehen. Sie sei jedenfalls ein Betrieb der Schifffahrt und damit den Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Nach dem Statut der DSRK sei diese damit beauftragt gewesen, wissenschaftlich-technische Arbeit auf dem Gebiet der Schiffssicherheit zu leisten.
Das Sozialgericht hat aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv die folgenden Unterlagen beigezogen:
- die Verordnung über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Deutsche Schiffs-Revision und Klassifikation" vom 02. März 1950, - die Verordnung über die Deutsche Schiff Revision und Klassifikation vom 28. April 1960, - die Anordnung über das Statut der Deutschen Schiffs Revision und Klassifikation vom 28. April 1960, - die Anordnung über die technische Schiffssicherheit vom 27. Dezember 1972, - die Anordnung über das Statut der DDR Schiffs-Revision und Klassifikation vom 27. Dezember 1972.
Ferner hat das Sozialgericht Unterlagen aus dem Bundesarchiv zur DSRK und einen Auszug aus dem Lexikon der Wirtschaft Verkehr (VEB Verlag für Verkehrswesen Berlin, 2. Aufl., 1973) zur DSRK beigezogen.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar am maßgeblichen Stichtag entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur tätig gewesen sei, nicht jedoch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb. Die DSRK sei kein VEB gewesen, was bereits daraus folge, dass sie die Bezeichnung "VEB" nicht geführt habe. Es habe sich insoweit auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech VO) vom 24. Mai 1951 gehandelt. Die DSRK sei kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Denn nach der Anordnung über das Statut der DSRK vom 27. Dezember 1972 (GBl. I Seite 42; AO DSRK 1972) habe die DSRK die Aufgabe gehabt, die technische Schiffssicherheit von aufsichts- und klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, einschließlich deren Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen zu überwachen und dadurch zum Schutz des Fahrzeuges und des menschlichen Lebens auf See und anderen Gewässern und zum sicheren Transport der Ladung beizutragen. Aus den weiteren in § 3 AO DSRK 1972 genannten Aufgaben folge, dass es sich bei der DSRK um ein Schifffahrtsaufsichtsorgan der DDR gehandelt habe und nicht um ein Institut der Schifffahrt im Sinne der Versorgungsordnung. Das Recht der DDR habe den Begriff des Instituts gekannt, wie insbesondere die Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs deutlich mache. Die DSRK sei zu keiner Zeit als Institut definiert worden. Sie sei auch kein Betrieb der Schifffahrt gewesen, sondern ein der Schifffahrt übergeordnetes Organ, welches dem Ministerium für Verkehrswesen direkt unterstellt gewesen sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigtem am 18. März 2004 zugestellte Urteil am 15. April 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst darauf abgestellt, dass die DSRK volkseigenen Produktionsbetrieben jedenfalls deswegen gleichgestellt gewesen sei, weil es sich um ein wirtschaftsleitendes Organ gehandelt habe. Zum Tätigkeitsfeld der DSRK habe nämlich auch die Werkstoff- und Halbzeugprüfung hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten in der Schifffahrt gehört. Somit sei sie nicht lediglich Aufsichtsorgan gewesen, sondern habe durch die Erbringung spezieller Leistungen unmittelbar zur Produktion und Inbetriebnahme klassifikationspflichtiger Wasserfahrzeuge beigetragen. Hieraus ergebe sich auch, dass die DSRK ein Betrieb der Schifffahrt gewesen sei. Daneben habe die DSRK auch die Kriterien eines "Instituts" der Schifffahrt erfüllt. Im Übrigen habe die DSRK zur Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft gehört und sei als "Hauptverwaltung" den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Der Kläger hat hierzu eine schematische Darstellung der Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 02. August 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und hat neben einer Reihe bereits erstinstanzlich vom Sozialgericht beigezogener Unterlagen einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) sowie eine von dem Bundesarchiv übermittelte Datei über die bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR für das erste Halbjahr 1989 im statistischen Betriebsregister gespeicherten Daten zur Akte gereicht. Bei der DSRK habe es sich um ein dem Ministerium für Verkehrswesen unterstelltes staatliches Organ (Schiffsaufsichtsorgan der DDR), welches für die technische Abnahme von Schiffen und schwimmenden Geräten zuständig gewesen sei, gehandelt. Die DSRK sei im staatlichen Betriebsregister mit der Nr. 91140 erfasst, danach sei sie nicht der Schifffahrt, sondern der staatlichen Verwaltung zugeordnet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs-vorgänge der Beklagten (Aktenzeichen () und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 08. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 02. August 1954 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es unter anderem zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende Erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Die DSRK war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und einem solchen Betrieb auch nicht gleichgestellt.
Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des 16. Senats des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg in seinem Beschluss vom 31. Juli 2006 im Verfahren L 16 R 39/06 (veröffentlicht in JURIS), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung übersandt worden ist.
Der 16. Senat hat in diesem Beschluss zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Die DSRK war kein VEB im Sinne der bundesrechtlichen Auslegung der AVTI-VO, sondern ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 AO-DSRK). Auf die DSRK als staatliches Organ fanden die staatlichen Vorschriften der DDR über VEB (VO über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 20. März 1952 - GBl. S. 225 -, VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 - GBl. II S. 121 - i.V.mit der VO über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von VEB vom 16. Oktober 1968 - GBl. II S. 965 -, VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VEB, Kombinate und Vereinigungen Volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 - GBl. I S. 129 - und die VO über Volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 08. November 1979 - GBl. I S. 355 -) keine Anwendung (vgl. auch das Schreiben des Hauptdirektors der DSRK an das Ministerium für Verkehrswesen zur Umwandlung der DSRK in eine Kapitalgesellschaft vom 10. April 1990). Insbesondere hatte die DSRK weder einen Status noch führte sie einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste, und sie trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auch nicht auf. Sie war auch nicht in das Register der Volkseigenen Wirtschaft eingetragen.
Die DSRK war auch keinem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt. Aus dem Bereich des Verkehrswesens werden in der genannten Vorschrift ausdrücklich nur Institute und Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt benannt. Die DSRK war aber weder ein Institut noch ein Betrieb der Schifffahrt. Die DSRK war ein staatliches Schifffahrtsaufsichtsorgan der DDR, dem die Gewährleistung der technischen Sicherheit aller nationalen Wasserfahrzeuge durch Erlass und Kontrolle der Einhaltung von Bau-, Reparatur-, Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften oblag.
Die Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft untergliederte sich nach der vom Kläger vorgelegten Darstellung in die Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft, das Institut für den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft, das Seefahrtsamt der DDR und die DSRK, die allesamt der Hauptverwaltung direkt unterstellt waren. Bereits diese Organisationsdarstellung erhellt, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Begriff des "Instituts" als Rechtsbegriff verwendet wurde (vgl. u. a. VO über die Bildung eines Planökonomischen Instituts beim Ministerium für Planung vom 16. Februar 1950 - GBl. S. 132; Statut des "Deutschen Pädagogischen Zentralinstituts" und seiner Zweigstellen vom 02. März 1950 - GBl. S. 155; Anordnung über das Statut des Instituts für Kommunalwirtschaft - GBl. II 1967, S. 209; Anordnung über das Statut des Instituts zur Ausbildung von Ökonompädagogen - GBl. DDR II 1967, S. 255; Anordnung über das Institut für Kulturbauten - GBl. I 1975, S. 213; Anordnung über das Statut des Instituts für Bergbausicherheit - GBl. I 1987, S. 203). Die DSRK wurde in sämtlichen Anordnungen über das ihr zugrunde liegende Statut nicht als Institut definiert, sondern als staatliches Aufsichtsorgan. Die DSRK war auch keine Hauptverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn sie war der Hauptverwaltung Schifffahrt bzw. der Hauptverwaltung Seeverkehr und Hafenwirtschaft lediglich unterstellt, und zwar als rechtsfähige juristische Person und Haushaltsorganisation (§ 10 AO-DSRK 1972). Zu den Hauptverwaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zählen aber nur die wirtschaftsleitenden staatlichen Organe der DDR, die auch diesen Namen führten, beispielsweise die Hauptverwaltung Holz- und Kulturwaren, die Hauptverwaltung Funkwesen, die Hauptverwaltung Eisen-, Blech- und Metallwaren und eben auch die Hauptverwaltung Seeverkehr und Hafenwirtschaft (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Die DSRK war auch kein Betrieb der Schifffahrt, und zwar schon deshalb nicht, weil ihr die Beförderung von Gütern und Personen mit Wasserfahrzeugen nicht das Gepräge gegeben hat. Auch nach der Rechtsordnung der DDR gehörten zur Schifffahrt der Betrieb und die Verwendung von Wasserfahrzeugen im Rahmen der Binnenschifffahrt oder der Schifffahrt auf dem offenen Meer (vgl. § 2 der Anordnung über die Organisation der Volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 22. Dezember 1956 - GBl. I 1957 S. 18 -, § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der DDR vom 05. Februar 1976 - GBl. I, S. 109). Die DSRK ist auch nach den Rechtsvorschriften der DDR zu keiner Zeit als Schifffahrtsbetrieb definiert worden. Dass sämtliche wirtschaftlichen Organisationseinheiten, die im weitesten Sinne mit Schifffahrt zu tun hatten, von der Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst würden, ist nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Berücksichtigung der genannten DDR-Vorschriften als faktische Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich. Im Übrigen unterschied auch das Recht der DDR zwischen staatlichen Organen und Betrieben, wie sich aus § 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) ergibt. Demgemäß war die DSRK gemäß der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR" (Ausgabe 1985), herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR, mit der Betriebsnummer 91140 den staatlichen Verwaltungen und gesellschaftlichen Organisationen zugeordnet und nicht dem Wirtschaftsbereich Verkehr, Post- und Fernmeldewesen. Eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen über die in der 2. DB genannten hinaus kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - veröffentlicht in juris)."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat unter Berücksichtigung der beigezogenen Unterlagen vollumfänglich an. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass auch das zum Verfahren beigezogene Schreiben des Direktors der DSRK vom 30. März 1967 an den Leiter der Hauptverwaltung der Seeverkehrs- und der Hafenwirtschaft in Berlin erhellt, dass die DSRK selbst nicht als Hauptverwaltung anzusehen war.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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