L 21 B 1805/06 R ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 R 733/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1805/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Dezember 2006 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevoll-mächtigten weiterverfolgt, sind zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht Cottbus hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Übernahme der Kosten zur Durchführung einer stationären Therapie in der Klinik Sch, Fachklinik für Psychosomatische Medizin, P, vorläufig zu gewähren, sowie ihm zur Durchfüh-rung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Not-wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsan-spruch besteht schon deshalb nicht, weil die begehrte Leistung zur Teilhabe nach den §§ 9, 10 ff. des Sozialgesetzbuches 6. Buch - SGB VI - für Versicherte im Strafvollzug - wie den Antragsteller - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ausgeschlossen ist. Medizinische Reha-Leistungen können erst erbracht werden, wenn der Strafvollzug ausgesetzt oder unterbrochen ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 2005, SGB VI, § 12 Rn. 16).

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 455 Abs. 4 Strafprozessordnung - StPO - unterbrochen werden, wenn 1. der Verur-teilte in Geisteskrankheit verfällt, oder 2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Eine solche Entscheidung der Strafvollstreckungsbe-hörde ist vorliegend nicht ergangen.

Der Antrag des Antragstellers auf Strafunterbrechung ist vielmehr mit Entscheidung der Staats-anwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 03. Juli 2006 - 2070 A Js 1168/96 - abgelehnt worden (Vollstreckungsheft Band III Bl. 384). Eine Entscheidung nach § 455 Abs. 4 StPO ist insbe-sondere auch nicht in dem Vermerk des Berichterstatters der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus - 21 StVO 514/06 - zu sehen, wonach die Kammer "erwäge" der Haftun-terbrechung unter der Bedingung stattzugeben, dass ein nahtloser Übergang des Verurteilten aus der JVA in eine stationäre Therapie gesichert wäre (Vollstreckungsheft Band III Bl. 423R).

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung den An-trag darauf stützt, dass im Rahmen einer Folgenabwägung zu berücksichtigen sei, dass bei dem schweren Krankheitsbild des Klägers eine latente Suizidgefahr bestehe, verkennt er, dass die-ses Vorbringen im Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO gegen die Versagung des Antrages auf Haftunterbrechung vorzubringen wäre. Eine Umgehung des gesetzlichen Leistungsausschlus-ses in § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist im vorliegenden Verfahren hingegen auch im Wege einer Folgenabwägung nicht möglich.

Ob der Antragsteller darüber hinaus überhaupt glaubhaft gemacht hat, dass er die persönlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 9, 10 SGB VI erfüllt, was vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung mit über-zeugenden Erwägungen in Zweifel gezogen wird, kann daneben dahinstehen.

Da die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus hinsichtlich des abgewie-senen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat, ist auch die Be-schwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht unbegründet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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