L 21 RJ 123/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 447/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 123/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. März 2001 aufgehoben und die Klage abgewie-sen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. August 1998. Die 1959 geborene Klägerin absolvierte von September 1976 bis Februar 1979 eine Ausbil-dung im Bereich der Nachrichtentechnik, die sie am 15. Februar 1979 als Facharbeiter für Nachrichtentechnik (Spezialisierungsrichtung Vermittlungs- und Signalanlagen) abschloss. Anschließend arbeitete sie in ihrem erlernten Beruf und zwar vom 16. Februar 1979 bis zum 31. August 1988 als Bearbeiterin für Fernwirk- und Informationstechnik, vom 01. September 1988 bis zum 31. Juli 1998 bei der V, ab 1994 als Monteurin. Seither ist sie erwerbslos. Die Klägerin, die seit Jahren unter Rückenschmerzen gelitten hatte, erkrankte zu Beginn des Jahres 1998 arbeitsunfähig und beantragte im März 1998 die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Diese wurde vom 09. Juni bis zum 07. Juli 1998 in der Reha-Klinik H in R durchgeführt; der diesbezügliche Entlassungsbericht datiert vom 21. September 1998. Darin heißt es, bei der Klägerin bestünden ein chronisch rezidivierendes lokales lumbales Schmerzsyndrom, ein oberes Thorakalsyndrom mit rezidivierenden Schulter-/Nackenmyalgien, ein Hohlrundrücken sowie eine Adipositas. Sie wurde als arbeitsfähig entlassen. Das Leis-tungsvermögen schätzten die Ärzte als für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Gehen oder im Sitzen, zeitweise auch im Stehen, ein und führten aus, Tätigkeiten mit überwiegend extremen Wirbelsäulen-Zwangshaltungen seien nicht zumutbar. Im Juli 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, sie halte sich seit Juli 1998 wegen einer Wirbelsäu-len- und Beckenschädigung für berufs- bzw. erwerbsunfähig. Ihrer Auffassung nach könne sie nur noch äußerst leichte Tätigkeiten ausüben, da ständig akute Anfälle aufträten. Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten ein von Dr. N unter dem 19. Januar 1998 für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Land Brandenburg (MDK) erstelltes Gutachten, Befundberichte der Radiologin Dr. B vom 16. September 1996 und vom 16. Juni 1998, Befundberichte der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M und U vom 09. Sep-tember 1997 und der Gemeinschaftspraxis für bildgebende Diagnostik Dres. M, U und G vom 16. Februar 1998 sowie die Ablichtung eines Krankenblatts der Klägerin vor. Nachdem die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. K in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 08. Oktober 1998 mitgeteilt hatte, das Leistungsvermögen der Klägerin werde als hinrei-chend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter bis zeitweise mittelschwerer Arbei-ten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten unter Absturzgefahr eingeschätzt, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 ab und führte zur Begründung aus, ihre Erwerbsfähigkeit sei zwar durch ein anhaltendes loka-les Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule sowie ein Schmerzsyndrom des oberen Brustkor-bes und wiederkehrende Nacken-/ Schulterschmerzen sowie einen Hohlrundrücken und Über-gewichtigkeit beeinträchtigt und sie könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen den er-lernten Beruf als Facharbeiterin für Nachrichtentechnik nicht mehr ausüben. Da sie aber eine ihr unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs zumutbare Tätigkeit oder Beschäftigung voll-schichtig verrichten und damit wenigstens die Hälfte dessen verdienen könne, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten übli-cherweise verdienten, habe sie keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 03. Dezember 1998 Widerspruch ein und trug vor, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die vorliegenden medizinischen Gutachten nicht ausreichend gewürdigt. Sie sei weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlimmert. Im Übrigen sei sie in Anbetracht ihres beruflichen Werdegangs nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, eine Verweisungstätigkeit sei ihr jedoch nicht benannt worden. Im Widerspruchsverfahren lag der Beklagten ein von dem Chirurgen und Arbeitsamtsarzt Dr. H unter dem 08. Februar 1999 nach Aktenlage erstelltes Gutachten vor. Des Weiteren lag ihr der Bescheid der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 22. Januar 1999, mit welchem das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint und Leistungen aus der ge-setzlichen Unfallversicherung abgelehnt worden war, vor. Mit Bescheid vom 20. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus, die Klägerin könne zwar ihren erlernten Beruf als Facharbeiterin für Nachrichtentechnik nicht mehr ausüben, mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen könne sie aber beispielsweise als Prüferin in der Fertigung oder als Museumsaufseherin noch arbei-ten. Derartige Tätigkeiten seien ihr nach ihrer tariflichen Bewertung bzw. Einordnung auch zumutbar. Dementsprechend sei sie nicht berufsunfähig und erfülle auch nicht die noch weiter-gehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Daraufhin hat die Klägerin am 25. Mai 1999 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erho-ben, die mit Beschluss vom 08. Juli 1999 an das Sozialgericht Cottbus verwiesen worden ist. Sie hat vorgetragen, die von der Beklagten benannten Tätigkeiten seien ihr weder gesundheit-lich zumutbar, noch müsse sie sich als Facharbeiterin auf derartige dem allgemeinen Arbeits-markt zuzuordnende Tätigkeiten verweisen lassen. Die Klägerin hat einen weiteren Befundbe-richt der Radiologin Dr. B vom 02. März 2000 in Ablichtung zu den Akten gereicht. Im Juli 1999 nahm die Klägerin an einer Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahme teil. Unter Rücknahme ihrer Klage im Übrigen hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 zu ändern und die Be-klagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. August 1998 aufgrund eines Versicherungsfalles vom Juli 1998 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, nicht aber an den im Widerspruchsbescheid benann-ten Verweisungstätigkeiten. Die Klägerin sei zumutbar auf die Tätigkeit einer Hausmeisterin oder Hauswartin zu verweisen. Zu den Akten gereicht hat sie dazu Ablichtungen eines von dem arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L für das Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem 15. Juni 1995 erstellten Gutachtens sowie des diesem zugrunde liegenden vom 10. Mai 1991 datierenden Gutachtens desselben Sachverständigen für das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und des Lohngruppenverzeichnisses (Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) vom 14. Mai 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 04. No-vember 1992 zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin vom 19. Okto-ber 1999 eingeholt und eine Ablichtung aus den Berufsinformationskarten (BIK) der Bundes-anstalt für Arbeit zur Berufsordnung (BO) 312 "Fernmeldemonteure, -handwerker/ Fernmel-demonteurinnen, -handwerkerinnen" sowie einen Auszug aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) zur Tätigkeit eines Hausmeisters bzw. Haustechni-kers zu den Akten genommen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Z vom 16. Dezember 1999 und des Internisten Dr. G vom 20. Dezember 1999 eingeholt. Letzterem war neben bereits im Verwaltungsverfahren vorliegenden medizinischen Unterlagen die Ablichtung eines Befundbe-richts des Radiologen Dr. B vom 02. November 1998 beigefügt. Das Gericht hat des Weiteren einen Befundbericht des Orthopäden K vom 19. Juli 2000, dem eine Epikrise des C C, Hautkli-nik, vom 07. Juli 2000 in Ablichtung beigefügt war, eingeholt und eine Epikrise des C C, 4. Medizinische Klinik, vom 27. Juli 2000 bezüglich eines Aufenthalts der Klägerin dort vom 21. Juni bis zum 13. Juli 2000 eingeholt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Orthopäde Dr. I die Klägerin am 19. Januar 2001 untersucht und am selben Tag ein Sachverständigengutachten erstellt, in welchem es heißt, auf orthopädischem Fachgebiet bestünden ein Verdacht auf initialen Morbus Bechterew, eine Osteochondrose im LWS-Bereich, eine blande Arthritis im rechten Sternoclavikulargelenk sowie eine Spondylisthesis bei L 5 ohne funktionelle Einschränkungen. Auf anderen Fachge-bieten sei eine Allergie gegen Prednisolon und weitere Derivate festzustellen. Die Diagnosen basierten fast ausschließlich auf bildgebenden Verfahren; bei der klinischen Untersuchung sei lediglich am cervikodorsalen Übergang ein Druck- und Stauchungsschmerz feststellbar gewe-sen. Des Weiteren sei im Schulter-Nacken-Bereich die Muskulatur verspannt gewesen. Signifi-kante Einschränkungen der Beweglichkeit der Wirbelsäule seien nicht nachweisbar gewesen, es habe sich klinisch auch kein Hinweis auf eine Affektion des Ileosakralgelenke gefunden. Das rechte Sternoclavikulargelenk sei druckschmerzhaft und etwas aufgetrieben gewesen. Das Leistungsvermögen hat der Sachverständige als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter und gelegentlich mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen ein, wobei die einzelnen Haltungsarten einen 50prozentigen Anteil an der gesamten Arbeitszeit haben dürften, eingeschätzt. Eingeschränkt sei das Leistungsvermögen insoweit, als die Klägerin keine Arbeiten mit häufigen oder gelegentlich einseitigen körperlichen Belastun-gen bzw. solche in Zwangshaltungen, mit häufigem Knien, Hocken oder Bücken, mit Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg oder auf Leitern und Gerüsten, im Freien, in Wechsel- oder Nachtschicht oder unter besonderem Zeitdruck mehr verrichten dürfe. Die Klägerin sei wege-fähig, könne aber wegen der zunehmenden Rückenbeschwerden keine längeren täglichen Fahr-ten mit dem Pkw durchführen. Es könne zwar nicht sicher gesagt werden, seit wann die Minde-rung der Leistungsfähigkeit vorliege. Da jedoch schon zum Zeitpunkt des Heilverfahrens 1998 eine ähnliche Beschwerdesymptomatik vorgelegen habe, sei davon auszugehen, dass die jetzt vorliegende Einschränkung der Belastungsfähigkeit etwa seit Juli 1998 bestehe. Mit einer Be-hebung der bestehenden Leistungseinbuße sei nicht zu rechnen, da es in der Regel zu einem Fortschreiten der nachweisbaren degenerativen Veränderungen komme, bzw. sich ein Morbus Bechterew manifestiere. Eine Tätigkeit der Klägerin als Hauswartin komme nach der ihm vor-liegenden Tätigkeitsbeschreibung nur dann in Betracht, wenn schwere Arbeiten auszuschließen seien. Dort sei aufgeführt, dass es sich im Wesentlichen um leichte bis mittelschwere körperli-che Arbeiten handele, dass aber in seltenen Fällen auch schwere Arbeiten wie die Reinigung von Sinkkästen und die Reinigung von Vordächern durchzuführen seien. Derartige Tätigkeiten könne die Klägerin nicht mehr durchführen. Auch Arbeiten in Kälte oder Nässe kämen für sie nicht in Betracht, da diese zu einer Verschlechterung oder Verstärkung des bestehenden Be-schwerdebildes führen würden. Mit Urteil vom 27. März 2001 hat das Sozialgericht Cottbus der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 01. August 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Facharbeiterschutz genieße. Sie könne jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht auf eine Tätigkeit als Hausmeisterin oder Hauswartin verwiesen wer-den, weil derartige Tätigkeiten in seltenen Fällen auch mit schweren Arbeiten verbunden seien, welche der Klägerin angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zuzumu-ten seien. Gegen das ihr am 10. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Juni 2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Sozialgericht sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die benannte Verweisungstätigkeit einer Hausmeisterin/Hauswartin der Klägerin aus me-dizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Prüfung des Vorhandenseins weiterer medizinisch und sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten werde eine unzureichende Beweis-erhebung beanstandet. Anzumerken sei, dass die Klägerin bereits Mess- und Prüfarbeiten in der Fernmeldebranche verrichtet habe und somit für die Tätigkeit einer Güteprüferin in der Elekt-roindustrie geradezu prädestiniert sei. Es bestünden auch keine Zweifel, dass im wachsenden Wirtschaftszweig Telekommunikation ausreichend Arbeitsplätze vorhanden seien, die mit dem Restleistungsvermögen der Klägerin übereinstimmten. Die Beklagte hat eine schriftliche Aus-sage des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L, die dieser unter dem 19. Sep-tember 1998 gegenüber dem Sozialgericht Neuruppin in einem anderen Verfahren abgegeben hat, sowie eine ergänzende Stellungnahme dazu vom 08. November 1998 ebenso in Ablichtung zu den Akten gereicht wie einen Auszug aus den BIK zur BO 315, "Funk-, Tongerätemechani-ker/Funk-, Tongerätemechanikerinnen (ohne Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerinnen)". Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin eine weitere Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, die vom 25. Februar bis zum 08. April 2003 in der B in B durch-geführt wurde, gewährt. Die Beklagte hat den Entlassungsbericht der Klinik vom 22. April 2003 zu den Akten gereicht. In diesem heißt es, bei der Klägerin bestünden eine Somatisie-rungsstörung mit Leitsymptomschmerz, eine phobische Angsterkrankung, ein degeneratives HWS-Syndrom mit Protrusio C 5/6, ein BWS-LWS-Sacrumsyndrom sowie rezidivierende Blockierungen und Schmerzen des Sternoclavikulargelenkes bei Subluxation. In ihrem Beruf als Fernmeldemonteurin sei sie mit dem verbliebenen Leistungsvermögen nur noch weniger als drei Stunden täglich einsetzbar. Andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könne sie sechs Stunden und mehr täglich verrichten, wobei sie keine Zwangs-haltungen einnehmen und insbesondere nicht über Kopf arbeiten dürfe. Auszuschließen seien des Weiteren Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Armvorhaltung sowie Tätigkeiten mit Kälte- und Nässeexposition. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie meint, sie könne die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit schon deshalb nicht verrichten, weil sie infolge der Medikamenteneinnahme unter Störungen der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit leide. Sie hat ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin G vom 28. Oktober 2003 zu den Akten gereicht, demzufolge sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung und unter medikamentöser Therapie, welche die Reaktionsbereitschaft verändere, befindet. Eine Tätigkeit an rotierenden oder sich bewegenden Geräten bzw. elektrotechnischen Anlagen sei nicht zu empfehlen. Die Klägerin hat die Beipackzettel der von ihr eingenommenen Medi-kamente sowie einen vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses F vom 20. März 2004 und Ablichtungen eines Befundberichts des Orthopäden Dr. W vom 17. März 2004 und eines weiteren vorläufigen Entlassungsberichts des Krankenhauses F vom 17. Juni 2004 zu den Ak-ten gereicht. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin, und zwar des Orthopäden und Rheumatologen Dr. I vom 09. Februar 2004, der Allgemeinmedizinerin Z vom 11. Juli 2004 sowie der Allgemeinmedizinerin DM G vom 15. Dezember 2003 und vom 29. Juni 2005 eingeholt. Er hat ferner eine Epikrise der Krankenhaus F GmbH vom 25. Juli 2005 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 18. bis 20. März 2004 beigezogen sowie die Begut-achtung der Klägerin durch die Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Dr. K veranlasst. Diese hat unter dem 18. Oktober 2005 aufgrund körperlicher Untersuchung der Klägerin am 13. und 22. September 2005 ein nervenärztliches Gutachten erstellt, unter dem 30. Dezember 2005 und 22. März 2006 ergänzend Stellung genommen und ist vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 angehört worden. Wegen des Inhalts des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahmen wird auf Bl. 384 ff, 396 und 404 der Ge-richtsakte, wegen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift, Bl. 433 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Auf Veranlassung des Senats hat der arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige L unter dem 20. Oktober 2002 eine schriftliche Aussage gemacht, wegen deren Inhalts auf Bl. 242 ff der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Auf Einwände der Klägerin gegen sein Gutachten hin hat der Sachverständige unter dem 11. Januar 2003 ergänzend Stellung genommen, insoweit wird auf Bl. 259 f der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat ferner berufskundlich ermittelt durch Einholung einer Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. (VME) vom 03. Juli 2006, wegen deren Inhalts auf Bl. 399 und 406 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Senat hat des Weiteren einen Auszug aus dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA TV) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005 beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Streitgegenstand ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nur hierüber hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Nicht Gegenstand ist ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Recht der Renten wegen Erwerbsminderung. Eine auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit gerichtete Klage wäre unzulässig, weil die Beklagte über einen solchen Anspruch noch nicht entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006, B 4 RA 24/05 B, Breithaupt 2006, 943 ff); auch das Sozialgericht hat über ein solches Begehren nicht entschieden. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen Be-rufsunfähigkeit zu gewähren. Einen derartigen Anspruch hat die Klägerin nicht. Der angefoch-tene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich ausgehend von einer Antragstellung der Klägerin im Juli 1998 nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§ 300 Abs. 2, § 302 b Abs. 1 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. Versicherte, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be-schäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Warte-zeit erfüllt haben. Zwar sind - wie die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend festgestellt hat - die beiden letztgenannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt, die Klägerin war aber bis zum Außerkrafttreten des § 43 SGB VI a. F. zum 1. Januar 2001 nicht berufsunfähig. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Ver-sicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspre-chen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf". Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte Beschäf-tigung oder Tätigkeit. Bisheriger Beruf der Klägerin ist danach ihr erlernter Beruf, den sie zu-letzt, nämlich von 1988 bis 1998, als Monteurin im Fernmeldebereich ausgeübt hat. Als solche hatte sie den Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft zufolge körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in überwiegend sitzender, zu etwa einem Drittel auch stehender Körperhaltung zumeist in geschlossenen Räu-men zu verrichten. In ihrer bei Beantragung der Rente gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung hat die Klägerin angegeben, teils auch mit erheblichem körperlichen Aufwand sowie unter Ver-wendung von Hilfsmitteln wie Leitern in einer Höhe von über zwei Metern und auch auf Fuß-bodenniveau gearbeitet zu haben. Eine Tätigkeit, wie die von ihr zuletzt verrichtete, konnte die Klägerin aufgrund ihrer gesund-heitlichen Beeinträchtigungen im maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehr ausüben. Wegen der Wirbelsäulen- und Gelenkschäden und -beschwerden durfte sie nach den Feststellungen des im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. Israel zum einen körperlich mittelschwere Arbeiten nur noch gelegentlich verrichten, zum an-deren nicht auf Leitern und Gerüsten tätig sein. Diese Einschätzung ist schlüssig und nachvoll-ziehbar, der Senat macht sie sich daher zu Eigen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ist ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aber dann nicht gegeben, wenn zwar die Ausübung des bisherigen Berufs bzw. des Hauptberufs aus ge-sundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, die Klägerin aber zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Be-rufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 59, 249 [259] zu den Angestelltenberufen, BSGE 68, 277 [279] zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung werden im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikati-on normalerweise erforderliche Ausbildung, die tarifliche Einstufung und die Höhe der Vergü-tung sowie die Dauer der Berufsausübung als Merkmale, die in ihrer Gesamtschau die Qualität des Berufes bestimmen, zugrunde gelegt. Bei Arbeitern werden die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten Ausbildungsgrad beginnend nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert: 1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, 2. Stufe Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. Stufe angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren), 4. Stufe ungelernte Arbeiter. Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die als eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin angesichts ihres beruflichen Werdegangs in den Bereich der Facharbeiter, das heißt die zweite Stufe des obigen Schemas, einzuordnen. Verwiesen werden kann sie dementsprechend auf Tätigkeiten der Facharbeiter- oder der An-lernebene. Die Klägerin ist auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit im Be-reich der Prüf-, Kontroll- und Einstellarbeiten in der Elektroindustrie verweisbar. Hierbei handelt es sich nach der vom Senat eingeholten Auskunft des VME vom 3. Juli 2006 um die folgenden Tätigkeiten: - Justieren an Instrumenten oder Geräten mit mehreren voneinander abhängigen Funktionen und engsten Toleranzen - Prüfen, Revidieren, Abgleichen mehrerer voneinander unabhängiger Funktionen an unfangreichen Teilfabrikaten - Umfangreiches Schalten und Löten unter Anleitung nach Schaltschemata und Prin-zipstromlaufplänen oder Formkabeln - Selbständige Schalt- und Lötarbeiten an Elektromaschinen in der Einzelfertigung.

Der berufskundliche Sachverständige L hat zum Inhalt der von der Beklagten benannten Ver-weisungstätigkeiten ausgeführt, Prüf- und Kontrollarbeiten in der industriellen Fertigung hätten in der Endstufe der Fertigung eine abschließende Überprüfung bzw. Kontrolle der Elektroer-zeugnisse auf Güte, Fehlerfreiheit und Betriebsbereitschaft im Werks-Prüffeld zum Inhalt. Im Einzelnen würden fertige elektrische Ausrüstungsteile überprüft und abgenommen, Geräte der Serien- oder Fließbandfertigung geprüft, abgeglichen und geeicht, Messanordnungen zusam-mengestellt, Aufbau, Arbeitsweise und Betriebstüchtigkeit elektrischer Maschinen, Einrichtun-gen oder Anlagen überprüft sowie Fehler und Störungen gesucht und beseitigt. Einsteller (Abgleicher oder Justierer) seien in einem Teilbereich der Prüfung und Kontrolle tätig. Die Aufgabe bestehe darin, Differenzen zwischen gemessenen Werten und den Vorgaben in den Datenblättern bei elektrischen Größen von Bauteilen, Baugruppen und Geräten zu ermitteln und den vorgegebenen Wert einzustellen. Arbeitsplätze fänden sich in der Herstellung unter-schiedlicher elektrischer Geräte, Bauteile oder Baugruppen, zum Beispiel im Schaltanlagenbau, im Schaltschrank-, Schaltpult- und Schalttafelbau, im Schaltgeräte- und Vorrichtungsbau, im Transformatorenbau, im Elektromotorenbau, im Elektrofahrzeugbau, in der Herstellung von Schleifringen und Kollektoren für elektrische Maschinen, in der Herstellung von Steuergeräten und Steueranlagen für elektromotorische Antriebe, in der Schrittmotorenherstellung, in der Notstromaggregateherstellung, in der Herstellung von NC- und CNC-Maschinen usw. Die beschriebenen Tätigkeiten entsprachen entgegen der Auffassung der Klägerin auch ihrem bis zum 31. Dezember 2000 vorhandenen Restleistungsvermögen. Dieses ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. I in dem unter Einbeziehung der vorliegenden ärztlichen Befunde zeitnah erstellten Gutachten vom 19. Januar 2001. Er hatte das Leistungs-vermögen der Klägerin als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter und gelegentlich mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen einge-schätzt, wobei die einzelnen Haltungsarten einen 50prozentigen Anteil an der gesamten Ar-beitszeit haben dürften. Eingeschränkt sei das Leistungsvermögen insoweit, als die Klägerin keine Arbeiten mit häufigen oder gelegentlich einseitigen körperlichen Belastungen bzw. sol-che in Zwangshaltungen, mit häufigem Knien, Hocken oder Bücken, mit Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg oder auf Leitern und Gerüsten, im Freien, in Wechsel- oder Nachtschicht oder unter besonderem Zeitdruck mehr verrichten dürfe. Diese Feststellungen werden bestätigt durch die Ausführungen der vom Senat angehörten Sachverständigen Dr. K, die auf das Gut-achten des Sachverständigen Dr. I Bezug genommen und ausgeführt hat, dass erst zeitlich nach dessen Feststellungen zu den Erkrankungen der Klägerin eine psychogene Komponente hinzu-gekommen sei, die 2003 zu der weiteren Diagnose Somatisierungsstörung geführt habe. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und decken sich mit dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik B vom 22. April 2003 betreffend die vom 25. Februar bis zum 08. April 2003 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme, in dem erstmals neben den von Dr. I be-schriebenen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und Schmerzen im Sternoclavikular-gelenk als gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Somatisierungsstörung mit Leitsymptom-schmerz und eine phobische Angsterkrankung genannt werden. Die Sachverständige Dr. K hat ferner überzeugend dargelegt, dass sie auf der Grundlage der Ausführungen in dem Entlas-sungsbericht vom 22. April 2003 davon ausgehe, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch täglich acht Stunden hätte tätig sein können. Insoweit stimme sie den Aussagen der Reha-Ärzte zu, die in dem genannten Bericht angegeben hatten, die Klägerin könne leichte bis mittel-schwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Eine Reduzierung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin auf sechs Stunden ar-beitstäglich ist nach den Angaben der Gerichtssachverständigen erst Ende 2003 eingetreten. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Feststellungen der Gerichtssachverständigen des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens und der Ärzte des Reha-Verfahrens steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum im Rah-men des von Dr. I festgestellten Leistungsvermögens tätig sein konnte. Soweit die Klägerin eine weitere Einschränkung ihres Leistungsvermögens unter Bezugnahme auf ein ihr erstmals etwa im Sommer 2003 verordnetes, hoch wirksames Schmerzmittel annimmt, betrifft dies nicht den streitgegenständlichen Zeitraum. Die von dem arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L beschriebenen Prüf-, Kon-troll- und Einstellarbeiten in der Elektroindustrie stellen keine über das von dem medizinischen Sachverständigen festgestellte Leistungsvermögen hinausgehenden Anforderungen. In dem berufskundlichen Gutachten heißt es insoweit, die beschriebenen Arbeiten im Prüffeld oder als Einsteller würden im Innenbereich an Arbeitsflächen, -tischen oder Werkbänken verrichtet, die entweder auf Sitzhöhe oder auf Stehhöhe ausgelegt seien. Werde an auf Stehhöhe ausgerichte-ten Arbeitsflächen im Stehen gearbeitet, so sei durch Heranziehen einer Sitzhilfe oder eines Hochstuhles ein Weiterarbeiten im Sitzen erreichbar. Darüber hinaus sei es möglich, den indi-viduellen Arbeitsplatz nach den persönlichen Bedürfnissen herzurichten (auch eine Arbeits-platzausstattung mit verstellbaren Arbeitshöhen stelle keine Besonderheit dar). Prüf- und Kon-trollarbeiten in der Elektroindustrie belasteten nicht über "leicht" hinaus, der erforderliche Wechsel zwischen Sitzen und Stehen könne in großen Teilen selbst bestimmt werden. Wirbel-säulen- und Gelenkbelastende Körperhaltungen müssten nicht eingenommen werden und He-ben und Tragen über 5 kg falle nicht an. Die Arbeiten würden auch nicht unter Zeitdruck ver-richtet, weil Vorgaben im Zweifel zu Lasten der Qualität gingen. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Die Vergütung erfolgt nach Auskunft des VME nach der Lohngruppe 4 des Lohnrahmen-Tarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg. Nach dem vom Senat beigezogenen Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA TV) vom 14. April 2005 erfasst die Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, zu deren Ausführung eine abgeschlos-sene fachspezifische mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein entsprechendes fach-spezifisches systematisches Anlernen und zusätzliche Berufserfahrung erforderlich sind. Die Klägerin kann aufgrund ihrer durch Ausbildung und langjährige Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach übereinstimmender Auskunft des VME und des Gerichtssachverständigen L die Tätigkeiten gemäß der Lohngruppe 4 des Lohnrahmentarifver-trages auch nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten vollwertig ausüben. Der Sachverständige hat insoweit schlüssig und für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin über Elektrotechnik- und Elektronik-Kenntnisse verfüge, sie habe Geräte, Maschinen und Anlagen im elektrotechnischen Bereich errichtet, installiert, gewartet und repariert, sie könne Schaltpläne lesen und danach arbeiten, könne Fehler, Störungen sowie Defekte feststel-len und analysieren und Mess- und Prüfgeräte einsetzen. Die Verweisung der Klägerin auf die vorgenannten Tätigkeiten scheitert auch nicht an einer zu geringen Anzahl entsprechender Arbeitsplätze. Dies wäre nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich dann der Fall, wenn die Zahl der Arbeitsplätze in einem zumutbaren Verwei-sungsberuf so unbedeutend ist, dass davon ausgegangen werden muss, das Restleistungsver-mögen des Versicherten werde seiner Art nach arbeitsmarktgängig nicht mehr nachgefragt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 4 RJ 29/84 , juris; Urteil vom 14. Mai 1996 4 RA 60/94 , SozR 3-2600, § 43 Nr. 12). Davon, dass der Arbeitsmarkt für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mangels ausreichender Arbeitsplätze praktisch verschlossen war, kann aber keine Rede sein. Nach Auskunft des VME bestehen insofern allein im Tarifgebiet Berlin-Brandenburg noch heute mehr als 50 Arbeitsplätze. Die Zahl von 50 einschlägigen Arbeitsplät-zen im Tarifbereich der Länder Berlin und Brandenburg ist nicht so unbedeutend, als dass von einem für die Klägerin verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsste. Zwar kommt es grundsätzlich auf die Anzahl der Arbeitsplätze in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an, es sind aber keine Tatsachen dafür vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sich bei einer "Hochrechnung" auf das gesamte Bundesgebiet keine dementsprechend wesentlich höhe-re Zahl von Arbeitsplätzen ergäbe; der Sachverständige L hat im Oktober 2002 insoweit ange-geben, er gehe bundesweit von einer Anzahl von mehreren tausend Arbeitsplätzen aus. Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeits-platz tatsächlich hätte erhalten können, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktla-ge, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin schon Ende 2000 kaum ent-sprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung gestellt hat, ist für die Feststellung von Be-rufsunfähigkeit wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VI a. F.). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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