Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 222/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 265/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Zeitraumes vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte.
Der 1948 geborene Kläger war mit Urkunde vom 16. Juli 1971 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen.
Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger, unterbrochen durch den Wehrdienst vom 03. Mai 1973 bis 31. Oktober 1974, als Vermessungsingenieur beim VEB Kombinat G B, Betriebsteil ch beschäftigt. Der VEB Kombinat G war als selbständiger Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer eingetragen. Kombinatsbetriebe befanden sich in D, E, H, Sch und P.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben. Der Kläger entrichtete Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung in der ehemaligen DDR FZR von 1977 bis 30. Juni 1990.
Im Juni 2003 beantragte er bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - die Feststellung des Beschäftigungszeitraums September 1971 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG AVItech.
Diese Feststellung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. August 2003 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Mit seinem Widerspruch vom 03. September 2003 machte der Kläger geltend, der Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb entsprechend der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe gewesen, der seine Produktionsleistungen im Bauwesen und in der Industrie erbracht habe. Das Kombinat habe die Aufgabe gehabt, die bedarfs-, termin- und qualitätsgerechte Produktion und die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse und Leistungen für die Volkswirtschaft zu gewährleisten. Besondere Bedeutung habe dies für den Bereich des Wohnungsbauprogramms gehabt. Die Produktion des Kombinats sei zum Zwecke hoher Produktionsleistungen nach einheitlichen normativen Bestimmungen durchgeführt worden. Dazu seien die Technologien für die Herstellung ingenieur-geodätischer Erzeugnisse katalogisiert worden. Die Produktion des Kombinats sei über Preislisten und durch Arbeitsnormen charakterisiert, Ergebnisabrechnungen des Kombinats seien dem Wirtschaftsbereich Industrie, Bau-, Verkehrs-, Post-, Fernmeldewesen zugeordnet gewesen. Für Angehörige des Kombinats sei eine zusätzliche Altersvorsorge vorgesehen gewesen, die nicht durch Einzelverträge, sondern entsprechend der gesetzlichen Grundlage der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB vom 24. Mai 1951 durch Verträge mit der damaligen Staatlichen Versicherung abgeschlossen worden seien. Über die Abführung der Mittel für die Altersversorgung seien Nachweise geführt worden. Auch im Gehaltsgruppenkatalog des Kombinats seien die Merkmale der Tätigkeit eines Vermessungsingenieurs charakterisiert worden, die eindeutig auf einen Produktionsbetrieb hinwiesen.
Der Kläger hat eine Ablichtung der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355 ff.) Kombinatsverordnung , eine Ablichtung des Statuts des VEB Kombinat G vom 01. Dezember 1980, eine Ablichtung des Katalogs der Technologien für die Herstellung ingenieur-geodätischer Erzeugnisse vom 02. August 1980, einen Katalog der Arbeitsnormen für die Ingenieurvermessung, eine Preisliste für ingenieur-geodätische Leistungen und weitere Unterlagen über den Betrieb zur Gerichtsakte gereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat mit seiner am 22. März 2004 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass auch nach der Erklärung eines Kollegen vom Betrieb Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung erbracht worden seien. Ihm, dem Kläger, seien auch die Beschäftigungszeiten und Entgelte von seinem ehemaligen Betrieb bescheinigt worden. Aus der 2. DB zur anzuwendenden Versorgungsordnung folge auch, dass Ingenieure aller Spezialgebiete als Versorgungsberechtigte anerkannt gewesen seien. Entscheidend für die Einbeziehung sei der Status als Ingenieur in der Produktion gewesen. Das Kombinat sei kein Dienstleistungsbetrieb gewesen, es sei im Investitionsbereich tätig gewesen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie Kollegen des Kombinats mit Zusatzurkunde in den Kreis der Berechtigten aufnehme, ihn jedoch nicht. Sein Beschäftigungsbetrieb habe auch zu den berechtigten Betrieben gehört. Die Aufzählung in § 1 der 2. DB sei nur beispielhaft anwendbar. Die industrielle Fertigung von Sachgütern habe im Kombinat G in der Fertigung von Karten und Plänen, Lage- und Höhenfestpunkten sowie Bauwerksabsteckungs-, Bauaufmaß- oder Baukontrollprotokollen, die jeder Bauakte zum Bauwerk beigelegt werden mussten bestanden. Ohne diese Protokolle seien die Bauwerke zur Nutzung nicht freigegeben worden.
Der Kläger hat neben den Unterlagen, die er bereits im Widerspruchsverfahren eingereicht hatte, weiter Änderungsverträge zu seinem Arbeitsrechtsverhältnis von 1971, 1972, 1975, 1981, 1987 und 1990, einen Funktionsplan, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von 1988 sowie eine Erklärung des K. G vom 25. September 2003 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine fiktive Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung der AVItech, weil sein Beschäftigungsbetrieb zum maßgeblichen Stichtag die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Die AVItech habe nur volkseigene Betriebe, die industrielle Massenproduktion von Sachgütern zum Hauptzweck gehabt hatten, erfasst. Nach dem Statut sei der VEB Kombinat G B kein solcher Produktionsbetrieb gewesen.
Gegen den ihm am 04. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die im Kombinat G ausgeführten Leistungen seien durch gleichförmige Produktion gekennzeichnet gewesen. Die fordistische Produktionsweise des Betriebes sei auch durch die dem Gericht übergebenen Unterlagen zur Normierung der Arbeit und andere Unterlagen nachgewiesen worden. Ein Vermessungsingenieur produziere Karten in verschiedenen geografischen Gebieten. Abgerechnet werde aber die am Tag gemessene Fläche in Hektar oder in Quadratmeter. Daneben seien nicht nur Karten und Pläne gefertigt worden. Es sei eine Produktion innerhalb des Bauwesens erfolgt. Dies ergebe sich u. a. aus dem Jahresabschlussbericht vom 31. Dezember 1989. Vorleistungen zur Bauproduktion seien auch die Produkte der Bauplanung oder der Statik gewesen. Die Einbeziehung dieser Ingenieure in das Zusatzrentensystem sei unstrittig. Ein größeres Bauwerk könne nur erstellt werden, wenn auch die projektierten Maße und die Lage in die Örtlichkeit übertragen werden können. Diese Leistung sei eine Grundlage der eigentlichen Bauproduktion. Sie sei unter Zeitnormativen durchgeführt und über die Industriepreise der Bauvermessung abgerechnet worden. Das Sozialgericht habe auch die Erklärung des Ingenieurs G nicht genügend beachtet. Dieser habe keinen Einzelvertrag, sondern sei aufgrund seiner Qualifikation und des Betriebes erfasst gewesen. Aus dem Jahresabschlussbericht vom 31. Dezember 1989 folge schließlich auch, dass Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung vom Betrieb geleistet worden seien.
Sein Beschäftigungsbetrieb weise eindeutig die Merkmale eines Produktionsbetriebes aus. Er sei zwar dem Ministerium des Inneren unterstellt gewesen, dies ändere aber nichts daran, dass ihm eine industrielle Produktion das Gepräge gegeben habe. Der Betrieb habe Bauleistungen für den Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Industriebau sowie für Versorgungsanlagen und die Land- und Forstwirtschaft erbracht. Ferner seien groß- und kleinmaßstäbige Karten sowie Gebäudegrundrisse und zeichnungen für Projektierungen und Spezialzeichnungen von Anlagen als Grundlage für Konstruktionsbüros angefertigt worden. Dieser Aufgabenbereich sei nicht vorgeschaltet, sondern Bestandteil der Produktion des Bauwerkes gewesen. Das Kombinat habe sämtliche topografischen Kartenwerke der DDR erstellt. Der Katalog der Arbeitsnormen, nach dem gearbeitet worden sei, sei nur bei einer serienmäßigen industriellen Herstellung angewandt worden. Zudem habe sich die Entlohnung der Produktionsarbeiter des Betriebes nach der Norm- und Qualitätserfüllung der Arbeitsleistung gerichtet. Dies sei Praxis in der Industrie und im Bauwesen gewesen. Das Kombinat habe ein Arbeitskräftevolumen von ca. 4 650 Beschäftigen gehabt. Der Gesamtumsatz der industriellen Warenproduktion habe 1989 über 300 Millionen Mark der DDR betragen. Nach der Ergebnisrechnung des Kombinats von 1989 habe das Kombinat 215 000,00 Mark der DDR für die zusätzliche Altersversorgung an den Staat abzuführen gehabt.
Der Kläger hat einen Auszug aus KDT Schulungsmaterialien, "Ingenieurgeodätische Arbeiten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau", zur Gerichtsakte gereicht.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 05. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Hauptzweck des Betriebes VEB Kombinat G sei nach der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl. DDR Nr. 27 Seite 267 ff.) nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, sondern auf vermessungstechnische und kartografische Arbeiten ausgerichtet gewesen sei. Das Ergebnis dieser Arbeiten, das dann letztlich mit dem Produkt einer Karte dokumentiert worden sei, ändere nichts daran, dass Hauptaufgabe die Vermessung und damit keine industrielle Sachgüterproduktion gewesen sei. Hauptzweck sei auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb habe auch nicht einem Industrieministerium unterstanden.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseignen Wirtschaft des Bezirkes P zur Registernummer, ein Schreiben der Stadtverwaltung B vom 22. Oktober 2003 und Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Vermessungstechnik" der Dipl. Päd. G. S Dr. Ing. G, Dipl. Staatswissenschaftlers W sowie des Dipl. Ing. A beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (Erklärungen vom 30. August 2006).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenver-sicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene, Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Er war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigenen Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene "Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern, Verpflichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris).
Der VEB Kombinat G war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Abzustellen ist auf den Hauptzweck des Betriebes. Die Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, veröffentlicht in juris). Ein Hauptzweck in der Fertigstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern bzw. in der Massenherstellung von Bauwerken ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Statut über den Betrieb. Nach letzterem war Hauptzweck der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kombinats die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse und Leistungen für die Volkswirtschaft, den Staat, den Export und die Versorgung der Bevölkerung. Die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse und Leistungen hatte insbesondere zur Entwicklung der materiell-technischen Basis der Volkswirtschaft und zur Verwirklichung des langfristigen Wohnungsbauprogramms, zur Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit und Ordnung und der weiteren Qualifizierung der Leistungstätigkeit der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe, volkseigenen Betriebe, staatlichen Einrichtungen sowie sozialistischen Genossenschaften beizutragen (§ 3 Statut). Das Kombinat hatte die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäblicher Karten unter Beachtung bodenrechtlicher Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieur-geodätischer Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieur-geodätischer Erzeugnisse und Leistungen sowie die Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen zu sichern. Dabei hatte das Kombinat auch thematische Karten, vorrangig für den Staat und die Volkswirtschaft, herzustellen. Dafür war der K in P zuständig (§ 3 Abs. 4, Abs. 5 Statut). Hieraus folgt schon, dass nicht die Serienproduktion von Sachgütern oder die Herstellung von Bauwerken Hauptzweck des Betriebe war, sondern die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Daten und Informationen, aufbereitet u. a. in Karten, für andere Stellen, die dann möglicherweise im Rahmen der Bauproduktion tätig waren. Eine entsprechende Beschreibung der Hauptaufgaben des Vermessungs- und Kartenwesens ergibt sich auch aus § 2 der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBL I, Nr. 27, Seite 267 ff.). Die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse, nämlich Informationen, stellt aber keine Sachgüterproduktion bzw. selbst Massenproduktion von Bauwerken dar. Nach der Auskunft der Stadt B vom 22. Oktober 2003 wurde der VEB Kombinat G auch als Zusammenschluss der VEB I, d. h. des Vermessungswesens, in der ehemaligen DDR gebildet. Die Vermessung hatte zwar entscheidende Bedeutung für das Bauwesen in der DDR, Bauleistungen wurden aber nicht erbracht. In der ehemaligen DDR wurde das Vermessungs- und Kartenwesen zwar zu dem Bereich der sonstigen produzierenden Zweige der Volkswirtschaft gerechnet, aber gerade nicht zum Bereich der industriellen Produktion. Dies folgt aus den vom Senat beigezogenen Publikationen. So führt z. B. Dipl. Ing. A in seinem Aufsatz "Zur intensiv erweiterten Reproduktion im staatlichen Vermessungs- und Kartenwesen der DDR" (in: vermessungstechnik 32, 1984, Heft 5, Seite 182) aus: "Die Zugehörigkeit des Vermessungs- und Kartenwesens zum Bereich der sonstigen produzierenden Zweige der Volkswirtschaft ergibt sich vor allem daraus, dass die geodätische, photogrammetische und kartografische Produktion keinen industriellen Charakter trägt, die Einzelanfertigung vorherrscht und die Produktionsergebnisse nicht einem so raschen Wandel unterliegen wie Industrieerzeugnisse. Die Entwicklung des ökonomischen Niveaus der Produktion wird in Übereinstimmung mit allen Zweigen der Volkswirtschaft im Wesentlichen durch die Anwendung moderner, leistungsfähiger Arbeitsmittel und effektiver Arbeitszeit sparender Technologien geprägt ( )." Die Arbeitsgegenstände des Vermessungs- und Kartenwesens wurden grundlegend von den Arbeitsgegenständen der Industrie unterschieden. So führt der Leiter der Verwaltung für Vermessungs- und Kartenwesen im Ministerium des Inneren Dipl. Ing. S aus: "Zu den Aufgaben des Vermessungs- und Kartenwesens gehört es aber auch, bestimmte in Projektunterlagen gespeicherte Daten mit Hilfe von Messmitteln in die Örtlichkeit zu übertragen ( ). Aus den bisherigen Ausführungen ist ersichtlich, dass sich die Arbeitsgegenstände des Vermessens- und Kartenwesens grundlegend von den Arbeitsgegenständen der Industrie unterscheiden. Auch in anderer Hinsicht unterscheiden sich die materiellen Produktionsbedingungen von denen der Industrie. Die Industrie ist der führende und größte Bereich der materiellen Produktion, der durch maschinelle Großproduktion und Anwendung einer hoch entwickelten Technik gekennzeichnet ist. Typisch für die Industrie ist die Massen- bzw. Serienfertigung. Im Vermessungs- und Kartenwesen dominiert die niedrigste Fertigungsart, die Einzelfertigung, da jedes natürliche und künstliche Objekt, von dem Informationen im oben definierten Sinne gewonnen werden, einmalig ist ( ). Aus dieser (groben) Analyse der materiellen Produktionsbedingungen ergibt sich, dass das Vermessungs- und Kartenwesen den sonstigen produzierenden Zweigen zugeordnet ist" (Sieber, Zur Ökonomik des Vermessungs- und Kartenwesens in der Deutschen Demokratischen Republik, in: Vermessungstechnik 1983, Heft 8, Seite 253, Seite 254).
Aus diesen Beschreibungen des Vermessungswesens in der DDR folgt, dass gerade Bereitstellung dieser Informationen nicht unter den Begriff der industriellen Produktion gefasst wurde, so dass der Betrieb nicht als industrieller Produktionsbetrieb von der anzuwendenden Versorgungsordnung erfasst war. Dass der Betrieb nach Industrienormen abgerechnet hat, die Entlohnung der Mitarbeiter auch entsprechend dem Standard in der Industrie erfolgte, ändert daran nichts. Das Versorgungsrecht erfasste nämlich nicht sämtliche Industriebetriebe, auf eine etwaige Gleichstellung im Wirtschaftsleben der DDR kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 7, Interflug). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als deutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften anknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/91, veröffentlicht in juris; Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie wie der Kläger über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Soweit der Kläger also auf die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Kollegen G hinweist, kann er daraus keine Rechte für sich ableiten. Auch folgt nicht aus dem Vortrag, dass von dem Beschäftigungsbetrieb Beiträge an das Zusatzversorgungssystem abgeführt worden sind, ein obligatorischer Anspruch des Klägers. Abzustellen ist nämlich bei der Frage, ob Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem von der Beklagten festgestellt werden müssen, auf die Vorschriften des AAÜG. Dabei ist ein Rechtsanspruch nach den Vorschriften der ehemaligen DDR zu prüfen. Einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem hatte der Kläger jedenfalls nicht. Dass der Betrieb möglicherweise Beiträge für einbezogene Personen abgeführt hat, ändert daran nichts. Die Verwaltungspraxis der DDR muss außer Betracht bleiben.
Da der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Zeitraumes vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte.
Der 1948 geborene Kläger war mit Urkunde vom 16. Juli 1971 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen.
Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger, unterbrochen durch den Wehrdienst vom 03. Mai 1973 bis 31. Oktober 1974, als Vermessungsingenieur beim VEB Kombinat G B, Betriebsteil ch beschäftigt. Der VEB Kombinat G war als selbständiger Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer eingetragen. Kombinatsbetriebe befanden sich in D, E, H, Sch und P.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben. Der Kläger entrichtete Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung in der ehemaligen DDR FZR von 1977 bis 30. Juni 1990.
Im Juni 2003 beantragte er bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - die Feststellung des Beschäftigungszeitraums September 1971 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG AVItech.
Diese Feststellung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. August 2003 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Mit seinem Widerspruch vom 03. September 2003 machte der Kläger geltend, der Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb entsprechend der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe gewesen, der seine Produktionsleistungen im Bauwesen und in der Industrie erbracht habe. Das Kombinat habe die Aufgabe gehabt, die bedarfs-, termin- und qualitätsgerechte Produktion und die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse und Leistungen für die Volkswirtschaft zu gewährleisten. Besondere Bedeutung habe dies für den Bereich des Wohnungsbauprogramms gehabt. Die Produktion des Kombinats sei zum Zwecke hoher Produktionsleistungen nach einheitlichen normativen Bestimmungen durchgeführt worden. Dazu seien die Technologien für die Herstellung ingenieur-geodätischer Erzeugnisse katalogisiert worden. Die Produktion des Kombinats sei über Preislisten und durch Arbeitsnormen charakterisiert, Ergebnisabrechnungen des Kombinats seien dem Wirtschaftsbereich Industrie, Bau-, Verkehrs-, Post-, Fernmeldewesen zugeordnet gewesen. Für Angehörige des Kombinats sei eine zusätzliche Altersvorsorge vorgesehen gewesen, die nicht durch Einzelverträge, sondern entsprechend der gesetzlichen Grundlage der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB vom 24. Mai 1951 durch Verträge mit der damaligen Staatlichen Versicherung abgeschlossen worden seien. Über die Abführung der Mittel für die Altersversorgung seien Nachweise geführt worden. Auch im Gehaltsgruppenkatalog des Kombinats seien die Merkmale der Tätigkeit eines Vermessungsingenieurs charakterisiert worden, die eindeutig auf einen Produktionsbetrieb hinwiesen.
Der Kläger hat eine Ablichtung der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355 ff.) Kombinatsverordnung , eine Ablichtung des Statuts des VEB Kombinat G vom 01. Dezember 1980, eine Ablichtung des Katalogs der Technologien für die Herstellung ingenieur-geodätischer Erzeugnisse vom 02. August 1980, einen Katalog der Arbeitsnormen für die Ingenieurvermessung, eine Preisliste für ingenieur-geodätische Leistungen und weitere Unterlagen über den Betrieb zur Gerichtsakte gereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat mit seiner am 22. März 2004 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass auch nach der Erklärung eines Kollegen vom Betrieb Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung erbracht worden seien. Ihm, dem Kläger, seien auch die Beschäftigungszeiten und Entgelte von seinem ehemaligen Betrieb bescheinigt worden. Aus der 2. DB zur anzuwendenden Versorgungsordnung folge auch, dass Ingenieure aller Spezialgebiete als Versorgungsberechtigte anerkannt gewesen seien. Entscheidend für die Einbeziehung sei der Status als Ingenieur in der Produktion gewesen. Das Kombinat sei kein Dienstleistungsbetrieb gewesen, es sei im Investitionsbereich tätig gewesen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie Kollegen des Kombinats mit Zusatzurkunde in den Kreis der Berechtigten aufnehme, ihn jedoch nicht. Sein Beschäftigungsbetrieb habe auch zu den berechtigten Betrieben gehört. Die Aufzählung in § 1 der 2. DB sei nur beispielhaft anwendbar. Die industrielle Fertigung von Sachgütern habe im Kombinat G in der Fertigung von Karten und Plänen, Lage- und Höhenfestpunkten sowie Bauwerksabsteckungs-, Bauaufmaß- oder Baukontrollprotokollen, die jeder Bauakte zum Bauwerk beigelegt werden mussten bestanden. Ohne diese Protokolle seien die Bauwerke zur Nutzung nicht freigegeben worden.
Der Kläger hat neben den Unterlagen, die er bereits im Widerspruchsverfahren eingereicht hatte, weiter Änderungsverträge zu seinem Arbeitsrechtsverhältnis von 1971, 1972, 1975, 1981, 1987 und 1990, einen Funktionsplan, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von 1988 sowie eine Erklärung des K. G vom 25. September 2003 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine fiktive Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung der AVItech, weil sein Beschäftigungsbetrieb zum maßgeblichen Stichtag die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Die AVItech habe nur volkseigene Betriebe, die industrielle Massenproduktion von Sachgütern zum Hauptzweck gehabt hatten, erfasst. Nach dem Statut sei der VEB Kombinat G B kein solcher Produktionsbetrieb gewesen.
Gegen den ihm am 04. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die im Kombinat G ausgeführten Leistungen seien durch gleichförmige Produktion gekennzeichnet gewesen. Die fordistische Produktionsweise des Betriebes sei auch durch die dem Gericht übergebenen Unterlagen zur Normierung der Arbeit und andere Unterlagen nachgewiesen worden. Ein Vermessungsingenieur produziere Karten in verschiedenen geografischen Gebieten. Abgerechnet werde aber die am Tag gemessene Fläche in Hektar oder in Quadratmeter. Daneben seien nicht nur Karten und Pläne gefertigt worden. Es sei eine Produktion innerhalb des Bauwesens erfolgt. Dies ergebe sich u. a. aus dem Jahresabschlussbericht vom 31. Dezember 1989. Vorleistungen zur Bauproduktion seien auch die Produkte der Bauplanung oder der Statik gewesen. Die Einbeziehung dieser Ingenieure in das Zusatzrentensystem sei unstrittig. Ein größeres Bauwerk könne nur erstellt werden, wenn auch die projektierten Maße und die Lage in die Örtlichkeit übertragen werden können. Diese Leistung sei eine Grundlage der eigentlichen Bauproduktion. Sie sei unter Zeitnormativen durchgeführt und über die Industriepreise der Bauvermessung abgerechnet worden. Das Sozialgericht habe auch die Erklärung des Ingenieurs G nicht genügend beachtet. Dieser habe keinen Einzelvertrag, sondern sei aufgrund seiner Qualifikation und des Betriebes erfasst gewesen. Aus dem Jahresabschlussbericht vom 31. Dezember 1989 folge schließlich auch, dass Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung vom Betrieb geleistet worden seien.
Sein Beschäftigungsbetrieb weise eindeutig die Merkmale eines Produktionsbetriebes aus. Er sei zwar dem Ministerium des Inneren unterstellt gewesen, dies ändere aber nichts daran, dass ihm eine industrielle Produktion das Gepräge gegeben habe. Der Betrieb habe Bauleistungen für den Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Industriebau sowie für Versorgungsanlagen und die Land- und Forstwirtschaft erbracht. Ferner seien groß- und kleinmaßstäbige Karten sowie Gebäudegrundrisse und zeichnungen für Projektierungen und Spezialzeichnungen von Anlagen als Grundlage für Konstruktionsbüros angefertigt worden. Dieser Aufgabenbereich sei nicht vorgeschaltet, sondern Bestandteil der Produktion des Bauwerkes gewesen. Das Kombinat habe sämtliche topografischen Kartenwerke der DDR erstellt. Der Katalog der Arbeitsnormen, nach dem gearbeitet worden sei, sei nur bei einer serienmäßigen industriellen Herstellung angewandt worden. Zudem habe sich die Entlohnung der Produktionsarbeiter des Betriebes nach der Norm- und Qualitätserfüllung der Arbeitsleistung gerichtet. Dies sei Praxis in der Industrie und im Bauwesen gewesen. Das Kombinat habe ein Arbeitskräftevolumen von ca. 4 650 Beschäftigen gehabt. Der Gesamtumsatz der industriellen Warenproduktion habe 1989 über 300 Millionen Mark der DDR betragen. Nach der Ergebnisrechnung des Kombinats von 1989 habe das Kombinat 215 000,00 Mark der DDR für die zusätzliche Altersversorgung an den Staat abzuführen gehabt.
Der Kläger hat einen Auszug aus KDT Schulungsmaterialien, "Ingenieurgeodätische Arbeiten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau", zur Gerichtsakte gereicht.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 05. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Hauptzweck des Betriebes VEB Kombinat G sei nach der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl. DDR Nr. 27 Seite 267 ff.) nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, sondern auf vermessungstechnische und kartografische Arbeiten ausgerichtet gewesen sei. Das Ergebnis dieser Arbeiten, das dann letztlich mit dem Produkt einer Karte dokumentiert worden sei, ändere nichts daran, dass Hauptaufgabe die Vermessung und damit keine industrielle Sachgüterproduktion gewesen sei. Hauptzweck sei auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb habe auch nicht einem Industrieministerium unterstanden.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseignen Wirtschaft des Bezirkes P zur Registernummer, ein Schreiben der Stadtverwaltung B vom 22. Oktober 2003 und Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Vermessungstechnik" der Dipl. Päd. G. S Dr. Ing. G, Dipl. Staatswissenschaftlers W sowie des Dipl. Ing. A beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (Erklärungen vom 30. August 2006).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenver-sicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene, Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Er war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigenen Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene "Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern, Verpflichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris).
Der VEB Kombinat G war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Abzustellen ist auf den Hauptzweck des Betriebes. Die Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, veröffentlicht in juris). Ein Hauptzweck in der Fertigstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern bzw. in der Massenherstellung von Bauwerken ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Statut über den Betrieb. Nach letzterem war Hauptzweck der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kombinats die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse und Leistungen für die Volkswirtschaft, den Staat, den Export und die Versorgung der Bevölkerung. Die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse und Leistungen hatte insbesondere zur Entwicklung der materiell-technischen Basis der Volkswirtschaft und zur Verwirklichung des langfristigen Wohnungsbauprogramms, zur Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit und Ordnung und der weiteren Qualifizierung der Leistungstätigkeit der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe, volkseigenen Betriebe, staatlichen Einrichtungen sowie sozialistischen Genossenschaften beizutragen (§ 3 Statut). Das Kombinat hatte die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäblicher Karten unter Beachtung bodenrechtlicher Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieur-geodätischer Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieur-geodätischer Erzeugnisse und Leistungen sowie die Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen zu sichern. Dabei hatte das Kombinat auch thematische Karten, vorrangig für den Staat und die Volkswirtschaft, herzustellen. Dafür war der K in P zuständig (§ 3 Abs. 4, Abs. 5 Statut). Hieraus folgt schon, dass nicht die Serienproduktion von Sachgütern oder die Herstellung von Bauwerken Hauptzweck des Betriebe war, sondern die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Daten und Informationen, aufbereitet u. a. in Karten, für andere Stellen, die dann möglicherweise im Rahmen der Bauproduktion tätig waren. Eine entsprechende Beschreibung der Hauptaufgaben des Vermessungs- und Kartenwesens ergibt sich auch aus § 2 der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBL I, Nr. 27, Seite 267 ff.). Die Bereitstellung geodätischer und kartografischer Erzeugnisse, nämlich Informationen, stellt aber keine Sachgüterproduktion bzw. selbst Massenproduktion von Bauwerken dar. Nach der Auskunft der Stadt B vom 22. Oktober 2003 wurde der VEB Kombinat G auch als Zusammenschluss der VEB I, d. h. des Vermessungswesens, in der ehemaligen DDR gebildet. Die Vermessung hatte zwar entscheidende Bedeutung für das Bauwesen in der DDR, Bauleistungen wurden aber nicht erbracht. In der ehemaligen DDR wurde das Vermessungs- und Kartenwesen zwar zu dem Bereich der sonstigen produzierenden Zweige der Volkswirtschaft gerechnet, aber gerade nicht zum Bereich der industriellen Produktion. Dies folgt aus den vom Senat beigezogenen Publikationen. So führt z. B. Dipl. Ing. A in seinem Aufsatz "Zur intensiv erweiterten Reproduktion im staatlichen Vermessungs- und Kartenwesen der DDR" (in: vermessungstechnik 32, 1984, Heft 5, Seite 182) aus: "Die Zugehörigkeit des Vermessungs- und Kartenwesens zum Bereich der sonstigen produzierenden Zweige der Volkswirtschaft ergibt sich vor allem daraus, dass die geodätische, photogrammetische und kartografische Produktion keinen industriellen Charakter trägt, die Einzelanfertigung vorherrscht und die Produktionsergebnisse nicht einem so raschen Wandel unterliegen wie Industrieerzeugnisse. Die Entwicklung des ökonomischen Niveaus der Produktion wird in Übereinstimmung mit allen Zweigen der Volkswirtschaft im Wesentlichen durch die Anwendung moderner, leistungsfähiger Arbeitsmittel und effektiver Arbeitszeit sparender Technologien geprägt ( )." Die Arbeitsgegenstände des Vermessungs- und Kartenwesens wurden grundlegend von den Arbeitsgegenständen der Industrie unterschieden. So führt der Leiter der Verwaltung für Vermessungs- und Kartenwesen im Ministerium des Inneren Dipl. Ing. S aus: "Zu den Aufgaben des Vermessungs- und Kartenwesens gehört es aber auch, bestimmte in Projektunterlagen gespeicherte Daten mit Hilfe von Messmitteln in die Örtlichkeit zu übertragen ( ). Aus den bisherigen Ausführungen ist ersichtlich, dass sich die Arbeitsgegenstände des Vermessens- und Kartenwesens grundlegend von den Arbeitsgegenständen der Industrie unterscheiden. Auch in anderer Hinsicht unterscheiden sich die materiellen Produktionsbedingungen von denen der Industrie. Die Industrie ist der führende und größte Bereich der materiellen Produktion, der durch maschinelle Großproduktion und Anwendung einer hoch entwickelten Technik gekennzeichnet ist. Typisch für die Industrie ist die Massen- bzw. Serienfertigung. Im Vermessungs- und Kartenwesen dominiert die niedrigste Fertigungsart, die Einzelfertigung, da jedes natürliche und künstliche Objekt, von dem Informationen im oben definierten Sinne gewonnen werden, einmalig ist ( ). Aus dieser (groben) Analyse der materiellen Produktionsbedingungen ergibt sich, dass das Vermessungs- und Kartenwesen den sonstigen produzierenden Zweigen zugeordnet ist" (Sieber, Zur Ökonomik des Vermessungs- und Kartenwesens in der Deutschen Demokratischen Republik, in: Vermessungstechnik 1983, Heft 8, Seite 253, Seite 254).
Aus diesen Beschreibungen des Vermessungswesens in der DDR folgt, dass gerade Bereitstellung dieser Informationen nicht unter den Begriff der industriellen Produktion gefasst wurde, so dass der Betrieb nicht als industrieller Produktionsbetrieb von der anzuwendenden Versorgungsordnung erfasst war. Dass der Betrieb nach Industrienormen abgerechnet hat, die Entlohnung der Mitarbeiter auch entsprechend dem Standard in der Industrie erfolgte, ändert daran nichts. Das Versorgungsrecht erfasste nämlich nicht sämtliche Industriebetriebe, auf eine etwaige Gleichstellung im Wirtschaftsleben der DDR kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 7, Interflug). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als deutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften anknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/91, veröffentlicht in juris; Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie wie der Kläger über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Soweit der Kläger also auf die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Kollegen G hinweist, kann er daraus keine Rechte für sich ableiten. Auch folgt nicht aus dem Vortrag, dass von dem Beschäftigungsbetrieb Beiträge an das Zusatzversorgungssystem abgeführt worden sind, ein obligatorischer Anspruch des Klägers. Abzustellen ist nämlich bei der Frage, ob Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem von der Beklagten festgestellt werden müssen, auf die Vorschriften des AAÜG. Dabei ist ein Rechtsanspruch nach den Vorschriften der ehemaligen DDR zu prüfen. Einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem hatte der Kläger jedenfalls nicht. Dass der Betrieb möglicherweise Beiträge für einbezogene Personen abgeführt hat, ändert daran nichts. Die Verwaltungspraxis der DDR muss außer Betracht bleiben.
Da der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved