Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 1830/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 230/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfah-ren nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Hinblick auf die gewährten – laufenden – Leistungen ist ein Anordnungsgrund, der eine besondere Eilbedürftigkeit begründen könnte, derzeit nicht ersichtlich. Es erscheint zumutbar, bis zur Entscheidung über die begehrten Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Er-werbsminderung zunächst von den – der Höhe des Regelsatzes nach entsprechenden - Leistun-gen der Sozialhilfe zu leben und die Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Im Hinblick auf die gewährten – laufenden – Leistungen ist ein Anordnungsgrund, der eine besondere Eilbedürftigkeit begründen könnte, derzeit nicht ersichtlich. Es erscheint zumutbar, bis zur Entscheidung über die begehrten Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Er-werbsminderung zunächst von den – der Höhe des Regelsatzes nach entsprechenden - Leistun-gen der Sozialhilfe zu leben und die Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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