Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 30/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 1102/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. September 2005 wird als unzulässig verwor-fen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung seiner Sozialhilfebedürftigkeit durch den Be-klagten als Träger der Sozialhilfe begehrt. Im Berufungsverfahren begehrt er noch die Klärung einzelner Rechtsfragen. Der Kläger ist Altersrentner. Er war selbstständiger Unternehmer und wird von einer Berufs-genossenschaft für Beitragsschulden in Anspruch genommen. Der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden: DRV) hat mit Bescheid vom 24. Januar 2006 die von der Berufsgenossenschaft geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 6.414,83 DM (3.279,85 Euro) gegen die ihm bewilligte Rente wegen Alters gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – verrechnet. Zuvor hatte die DRV den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2005 aufgefordert, eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers zu übersenden, aus der hervorgehe, dass der Kläger durch die ihm angekündigte Aufrechnung sozialhilfebedürftig werden würde. Gegen den Bescheid der DRV vom 24. Januar 2006 hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück-gewiesen worden ist. In der Begründung heißt es u. a., der Kläger habe bislang keine Nachwei-se vorgelegt, aus denen sich eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII – ergebe. Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2006 Klage vor dem Sozialge-richt Neuruppin zum Aktenzeichen S 7 R 398/06 erhoben, mit der er sich gegen die Verrech-nungsentscheidung der DRV mit dem Vorbringen wendet, er werde durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts. Im Einzelnen macht er mit dieser Klage geltend, dass die Unfallrente seiner Ehefrau kein Einkommen darstelle, und begehrt, bei der Bedürftig-keitsberechnung von den tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft auszugehen. Am 28. Februar 2005 gab der Kläger bei dem Beklagten ein von ihm ausgefülltes Formular "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe" ab. Dem Antragsformular fügte er umfangreiche Nachweise betreffend seine Kosten der Unterkunft, Versicherungsbeiträge und Kosten für PKW bei. Mit Bescheid vom 7. März 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 11. März 2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 7. März 2005 wegen Korrekturen im Geburtsdatum des Klägers sowie bei dessen Anschrift auf und lehnte erneut die Gewährungen von Leistungen ab. Den hiergegen vom Kläger erneut eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17. Mai 2005 Klage erhoben, mit der er die Erteilung einer Be-scheinigung über seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit begehrt hat. Er begehre keine Leis-tungen der Grundsicherung, sondern habe lediglich einen Nachweis über seine Bedürftigkeit erhalten wollen, um diesen der LVA (jetzt DRV Berlin-Brandenburg) vorzulegen. Die vom Beklagten vorgenommene Bedarfsberechnung sei unzutreffend. Insoweit hat der Kläger gel-tend gemacht, dass die Unfallrente seiner Ehefrau kein Einkommen sei, dass die tatsächlichen Ausgaben für seine Unterkunft einschließlich monatlicher Tilgungsraten eines Kredites und dass diverse Mehrbedarfe zu berücksichtigen seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2005 abgewiesen. Zur Begrün-dung heißt es im Wesentlichen, die nach der eindeutigen Erklärung des Klägers in der mündli-chen Verhandlung "Ich will keine Leistung haben, ich habe keinen Antrag gestellt. Ich will eine Bedürftigkeitsfeststellung, die ich auf Anforderung der LVA dort vorzulegen habe wegen meiner Rentenminderung" erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung liege nicht vor, weil kein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum strittigen Rechtsverhältnis beantragt worden sei. Im Übrigen wäre eine auf die Gewährung von Leistungen gerichtete Klage unbegründet gewesen. Gegen das ihm am 16. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Dezember 2005 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, dass die Unfallrente seiner Frau kein Ein-kommen sei und daher bei einer Bedürftigkeitsberechnung im Sinne der Sozialhilfe nicht ein-gesetzt werden dürfe und dass bei einer Bedürftigkeitsberechnung die tatsächlichen Aufwen-dungen für eine Unterkunft als Abzüge einzusetzen seien. Hierzu gehörten auch die Leistungen zur Darlehenstilgung. Ihm gehe es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers.
Der Kläger stellt schriftsätzlich sinngemäß den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. September 2005 auf-zuheben und festzustellen, dass 1. eine Unfallrente nicht Einkommen ist und als solches nicht bei ei-ner Bedürftigkeitsberechnung i. S. der Sozialhilfe eingesetzt wer-den darf, 2. bei einer Bedürftigkeitsberechnung die tatsächlichen Aufwendun-gen für eine Unterkunft als Abzüge einzusetzen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegen-stand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Berufung war nach § 158 Sozialgerichtsgesetz – SGG – als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen. Der Senat hat von der durch § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Entscheidung durch Beschluss zu treffen. Das Landessozialgericht kann die Berufung in allen Fällen der Unzulässigkeit durch Beschluss verwerfen, die Aufzählung in § 158 Satz 1 SGG ist nicht abschließend (ganz h.M., vgl. Pe-ters/Sautter/Wolff, Komm., 4. Aufl., 75. Lfg. 9/2002, § 158 Rn. 4 m. w. N.; Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 8. Aufl. 2005, § 158 Rn. 5; Hk-SGG/Lüdtke, 2. Aufl., § 158 Rn. 4). Die Berufung des Klägers, mit der dieser ausdrücklich nicht mehr sein vor dem Sozialgericht verfolgtes Begehren auf Erteilung einer seine Sozialhilfebedürftigkeit feststellenden Beschei-nigung weiterverfolgt, sondern ausdrücklich statt dessen die Klärung abstrakter Rechtsfragen durch das Landessozialgericht begehrt, ist unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Vor § 143 Rn. 3). Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger die Beschwer in Folge des erstinstanzlichen Urteils beseitigen will. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageränderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, Az.: IX ZR 250/98, Juris m. w. N.). Grundlegendes Erforder-nis aller Rechtsmittel ist, dass der Angriff des Rechtsmittelsführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. Das ist hier nicht der Fall. Hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch die Verurteilung der Beklagten zur Aus-stellung einer Bescheinigung begehrt, begehrt er nunmehr trotz entgegenstehender Hinweise des Gerichts Feststellungen durch das Gericht. Im Übrigen ist die Berufung auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung abstrakter Rechtsfragen oder Erstellung einer Art Rechtsgutachten – hier die begehrte Feststellung, dass eine Unfallrente grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne der sozialhilferechtlichen Bestimmungen anzusehen ist und die begehrte Feststellung der grundsätzlich zu den Unterkunftskosten zu rechnenden Aufwendungen – ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Klärung abstrakter Rechtsfragen nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG sein kann, fehlt es dem Kläger insoweit auch deswegen an dem nach § 55 Abs. 1 SGG erforderlichen besonderen Feststellungsinteres-se, weil er seine Rechte mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage – hier die kombinierte An-fechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die DRV vor dem Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 7 R 398/06 – verfolgen kann. Die Berufung wäre aber auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, sofern das Beru-fungsbegehren – entgegen dessen ausdrücklicher Formulierung – dahingehend auszulegen wä-re, dass der Kläger weiterhin die Erteilung einer seine Sozialhilfebedürftigkeit feststellenden Bescheinigung zur Vorlage bei der DRV im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites über die Rechtmäßigkeit der Verrechnungsentscheidung nach § 51 SGB I begehrt. Denn insoweit kann der Kläger das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 7 R 398/06 erreichen. Ob eine Verrechnung von Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger gegen eine Beitrags-forderung einer Berufsgenossenschaft unzulässig ist, weil hierdurch Sozialhilfebedürftigkeit eintritt, ist in diesem Verfahren nach Maßgabe des Sozialhilferechts zu prüfen. In diesem Ver-fahren ist weder erforderlich, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Sozialhilfe beantragt und bezieht, noch dass er eine Bescheinigung des Sozialamtes hierüber vorlegt (Urteil des Bun-dessozialgerichts vom 9. November 1989 – 11 RAr 7/89, Juris). In diesem Verfahren hat viel-mehr der Rentenversicherungsträger eigenständig zu prüfen, ob der Kläger durch die Verrech-nung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Le-bensunterhalt wird (BSG a. a. O.). Mangels Vorgreiflichkeit einer Feststellung des Sozialhilfe-trägers mittels einer "Bescheinigung", für die auch eine gesetzliche Grundlage nicht erkennbar ist, fehlt es für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Bescheinigung am Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem ein weiteres Gericht mit der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Verrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I befasst ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung seiner Sozialhilfebedürftigkeit durch den Be-klagten als Träger der Sozialhilfe begehrt. Im Berufungsverfahren begehrt er noch die Klärung einzelner Rechtsfragen. Der Kläger ist Altersrentner. Er war selbstständiger Unternehmer und wird von einer Berufs-genossenschaft für Beitragsschulden in Anspruch genommen. Der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden: DRV) hat mit Bescheid vom 24. Januar 2006 die von der Berufsgenossenschaft geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 6.414,83 DM (3.279,85 Euro) gegen die ihm bewilligte Rente wegen Alters gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – verrechnet. Zuvor hatte die DRV den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2005 aufgefordert, eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers zu übersenden, aus der hervorgehe, dass der Kläger durch die ihm angekündigte Aufrechnung sozialhilfebedürftig werden würde. Gegen den Bescheid der DRV vom 24. Januar 2006 hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück-gewiesen worden ist. In der Begründung heißt es u. a., der Kläger habe bislang keine Nachwei-se vorgelegt, aus denen sich eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII – ergebe. Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2006 Klage vor dem Sozialge-richt Neuruppin zum Aktenzeichen S 7 R 398/06 erhoben, mit der er sich gegen die Verrech-nungsentscheidung der DRV mit dem Vorbringen wendet, er werde durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts. Im Einzelnen macht er mit dieser Klage geltend, dass die Unfallrente seiner Ehefrau kein Einkommen darstelle, und begehrt, bei der Bedürftig-keitsberechnung von den tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft auszugehen. Am 28. Februar 2005 gab der Kläger bei dem Beklagten ein von ihm ausgefülltes Formular "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe" ab. Dem Antragsformular fügte er umfangreiche Nachweise betreffend seine Kosten der Unterkunft, Versicherungsbeiträge und Kosten für PKW bei. Mit Bescheid vom 7. März 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 11. März 2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 7. März 2005 wegen Korrekturen im Geburtsdatum des Klägers sowie bei dessen Anschrift auf und lehnte erneut die Gewährungen von Leistungen ab. Den hiergegen vom Kläger erneut eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17. Mai 2005 Klage erhoben, mit der er die Erteilung einer Be-scheinigung über seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit begehrt hat. Er begehre keine Leis-tungen der Grundsicherung, sondern habe lediglich einen Nachweis über seine Bedürftigkeit erhalten wollen, um diesen der LVA (jetzt DRV Berlin-Brandenburg) vorzulegen. Die vom Beklagten vorgenommene Bedarfsberechnung sei unzutreffend. Insoweit hat der Kläger gel-tend gemacht, dass die Unfallrente seiner Ehefrau kein Einkommen sei, dass die tatsächlichen Ausgaben für seine Unterkunft einschließlich monatlicher Tilgungsraten eines Kredites und dass diverse Mehrbedarfe zu berücksichtigen seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2005 abgewiesen. Zur Begrün-dung heißt es im Wesentlichen, die nach der eindeutigen Erklärung des Klägers in der mündli-chen Verhandlung "Ich will keine Leistung haben, ich habe keinen Antrag gestellt. Ich will eine Bedürftigkeitsfeststellung, die ich auf Anforderung der LVA dort vorzulegen habe wegen meiner Rentenminderung" erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung liege nicht vor, weil kein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum strittigen Rechtsverhältnis beantragt worden sei. Im Übrigen wäre eine auf die Gewährung von Leistungen gerichtete Klage unbegründet gewesen. Gegen das ihm am 16. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Dezember 2005 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, dass die Unfallrente seiner Frau kein Ein-kommen sei und daher bei einer Bedürftigkeitsberechnung im Sinne der Sozialhilfe nicht ein-gesetzt werden dürfe und dass bei einer Bedürftigkeitsberechnung die tatsächlichen Aufwen-dungen für eine Unterkunft als Abzüge einzusetzen seien. Hierzu gehörten auch die Leistungen zur Darlehenstilgung. Ihm gehe es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers.
Der Kläger stellt schriftsätzlich sinngemäß den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. September 2005 auf-zuheben und festzustellen, dass 1. eine Unfallrente nicht Einkommen ist und als solches nicht bei ei-ner Bedürftigkeitsberechnung i. S. der Sozialhilfe eingesetzt wer-den darf, 2. bei einer Bedürftigkeitsberechnung die tatsächlichen Aufwendun-gen für eine Unterkunft als Abzüge einzusetzen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegen-stand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Berufung war nach § 158 Sozialgerichtsgesetz – SGG – als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen. Der Senat hat von der durch § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Entscheidung durch Beschluss zu treffen. Das Landessozialgericht kann die Berufung in allen Fällen der Unzulässigkeit durch Beschluss verwerfen, die Aufzählung in § 158 Satz 1 SGG ist nicht abschließend (ganz h.M., vgl. Pe-ters/Sautter/Wolff, Komm., 4. Aufl., 75. Lfg. 9/2002, § 158 Rn. 4 m. w. N.; Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 8. Aufl. 2005, § 158 Rn. 5; Hk-SGG/Lüdtke, 2. Aufl., § 158 Rn. 4). Die Berufung des Klägers, mit der dieser ausdrücklich nicht mehr sein vor dem Sozialgericht verfolgtes Begehren auf Erteilung einer seine Sozialhilfebedürftigkeit feststellenden Beschei-nigung weiterverfolgt, sondern ausdrücklich statt dessen die Klärung abstrakter Rechtsfragen durch das Landessozialgericht begehrt, ist unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Vor § 143 Rn. 3). Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger die Beschwer in Folge des erstinstanzlichen Urteils beseitigen will. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageränderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, Az.: IX ZR 250/98, Juris m. w. N.). Grundlegendes Erforder-nis aller Rechtsmittel ist, dass der Angriff des Rechtsmittelsführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. Das ist hier nicht der Fall. Hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch die Verurteilung der Beklagten zur Aus-stellung einer Bescheinigung begehrt, begehrt er nunmehr trotz entgegenstehender Hinweise des Gerichts Feststellungen durch das Gericht. Im Übrigen ist die Berufung auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung abstrakter Rechtsfragen oder Erstellung einer Art Rechtsgutachten – hier die begehrte Feststellung, dass eine Unfallrente grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne der sozialhilferechtlichen Bestimmungen anzusehen ist und die begehrte Feststellung der grundsätzlich zu den Unterkunftskosten zu rechnenden Aufwendungen – ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Klärung abstrakter Rechtsfragen nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG sein kann, fehlt es dem Kläger insoweit auch deswegen an dem nach § 55 Abs. 1 SGG erforderlichen besonderen Feststellungsinteres-se, weil er seine Rechte mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage – hier die kombinierte An-fechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die DRV vor dem Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 7 R 398/06 – verfolgen kann. Die Berufung wäre aber auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, sofern das Beru-fungsbegehren – entgegen dessen ausdrücklicher Formulierung – dahingehend auszulegen wä-re, dass der Kläger weiterhin die Erteilung einer seine Sozialhilfebedürftigkeit feststellenden Bescheinigung zur Vorlage bei der DRV im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites über die Rechtmäßigkeit der Verrechnungsentscheidung nach § 51 SGB I begehrt. Denn insoweit kann der Kläger das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 7 R 398/06 erreichen. Ob eine Verrechnung von Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger gegen eine Beitrags-forderung einer Berufsgenossenschaft unzulässig ist, weil hierdurch Sozialhilfebedürftigkeit eintritt, ist in diesem Verfahren nach Maßgabe des Sozialhilferechts zu prüfen. In diesem Ver-fahren ist weder erforderlich, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Sozialhilfe beantragt und bezieht, noch dass er eine Bescheinigung des Sozialamtes hierüber vorlegt (Urteil des Bun-dessozialgerichts vom 9. November 1989 – 11 RAr 7/89, Juris). In diesem Verfahren hat viel-mehr der Rentenversicherungsträger eigenständig zu prüfen, ob der Kläger durch die Verrech-nung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Le-bensunterhalt wird (BSG a. a. O.). Mangels Vorgreiflichkeit einer Feststellung des Sozialhilfe-trägers mittels einer "Bescheinigung", für die auch eine gesetzliche Grundlage nicht erkennbar ist, fehlt es für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Bescheinigung am Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem ein weiteres Gericht mit der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Verrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I befasst ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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