Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 5023/02 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 186/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die 1966 geborene Klägerin war Halterin von drei Reitpferden. Im November bzw. im Sommer 1999 suchte sie mit ihrem Lebensgefährten, Herrn V. , und einer Freundin, Frau L. , das Gestüt des Beigeladenen auf, um sich nach den Kosten für die Besamung einer ihrer Stuten zu erkundigen. Dabei kam zur Sprache, ob die Klägerin ein bis zweimal in der Woche Pferde in dem Gestüt des Beigeladenen bewegen könnte. Eine Vereinbarung wurde an diesem Tag nicht geschlossen. Nach einigen Tagen vereinbarten die Beteiligten telefonisch einen Proberitt, der am 30. November 1999 stattfand. Der Beigeladene führte ein von ihm bereitgestelltes und von der Klägerin gerittenes Pferd an der Longe. Dabei stürzte die Klägerin und zog sich schwere Kopfverletzungen zu.
Das Landgericht (LG) M. wies mit Urteil vom 5. Juni 2001 (Az.: 2 O 107/01) eine von der Klägerin gegen den Beigeladenen erhobene Klage auf Schadensersatz aufgrund Tierhalterhaftung ab, da eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen § 104 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ausgeschlossen sei. Es habe ein Arbeitsunfall vorgelegen, da eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch bei dem Proberitt vorliege. Das Oberlandesgericht M. setzte mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 das Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten bzw. zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens aus.
Am 13. Juni 2001 ging eine Unfallanzeige der Klägerin bei der Beklagten ein. Der Lebensgefährte der Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, die Klägerin sei nicht derart unsicher beim Reiten gewesen wie der Beigeladene vor dem LG M. behauptet habe. Sie seien am 21. November 1999 auf das Gestüt gefahren, um sich dieses anzuschauen und über die Deckung einer Stute zu informieren. Ein Vertrag sei an diesem Tag nicht abgeschlossen worden. Der Beigeladene habe die Klägerin mehrmals dazu gedrängt, für ihn künftig ein- oder zweimal in der Woche dessen Pferde zu betreuen und zu bereiten. Er habe mitgeteilt, er sei personell in Not. Die Pferde sollten bewegt werden. Die Klägerin habe zugesagt, sich das Angebot zu überlegen. Soviel er wisse, habe der Beigeladene in der Zeit vom 21. bis 30. November 1999 mehrmals angerufen um zu erfahren, ob sich die Klägerin nun für einen Proberitt entschieden habe. Die Klägerin habe vor einer Zusage ihrerseits erst den Proberitt abwarten wollen. Geld habe der Beigeladene der Klägerin für die Tätigkeit nicht angeboten. Zeitlich wäre es für die Klägerin schwierig geworden, die Betreuung der Pferde zu übernehmen, da sie berufstätig gewesen sei. Ob sie die angebotene Aushilfstätigkeit tatsächlich angenommen hätte, wenn der Proberitt erfolgreich verlaufen wäre, wisse er nicht.
Frau L. erklärte, die Klägerin habe angegeben, sie sei seit Längerem nicht mehr geritten und deshalb etwas unsicher.
Mit Bescheid vom 19. September 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Ein Unfallversicherungsschutz scheide sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII aus.
Das Sozialgericht Detmold vernahm am 22. Mai 2002 im Rahmen der Amtshilfe den Beigeladenen als Zeugen. Die Klägerin habe ihn zum ersten Mal im Sommer 1999 aufgesucht. Sie habe ihm erzählt, dass sie Pferde zu Hause habe, die sie aber nicht reiten könne, weil sie entweder zu schwierig oder krank seien. Sie wolle gerne reiten und könne auch reiten. Er habe ihr angeboten, wenn sie gut reiten könne, könne sie bei ihm Pferde zureiten. Sie habe sich dann mehrmals in den nächsten Wochen bei ihm telefonisch gemeldet. Die Initiative für das Vorreiten sei von ihr ausgegangen. Er habe ihr nicht angeboten, sie könne kostenlos zwei Reitpferde in der Halle bewegen. Vielmehr sei es darum gegangen, dass sie unter der Voraussetzung, gut reiten zu können, Pferde für ihn zureiten sollte. Es sei von vornherein klar gewesen, dass sie im Falle der Eignung für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten sollte. Er habe ihr gesagt, sie müsse mindestens dreimal in der Woche erscheinen, um Pferde zuzureiten. Ansonsten sollten keinerlei Arbeiten, insbesondere keine Stallarbeiten, durchgeführt werden. Beim Proberitt habe sie auf ihn einen unsicheren Eindruck gemacht. Wahrscheinlich hätte er sie deshalb nicht als Zureiterin eingestellt. Es sei absolut üblich, dass ein Reiter, der als Zureiter tätig werden solle, zuvor einen Proberitt absolviere. Es sei nicht zutreffend, dass seine Aushilfskräfte auch unentgeltlich und nur aus Spaß an der Freude bei ihm gearbeitet hätten. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Augsburg. Der Versicherungsschutz ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Der Proberitt sei im Interesse des Beigeladenen erfolgt, der mit diesem Test feststellen wollte, ob sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sei. Ein Bewerber sei während der Anbahnung der Beschäftigung nicht schutzlos. Er unterliege währenddessen den Weisungen des an der Beschäftigung interessierten Unternehmers. Der Testritt habe nicht ihrem eigenen privaten Interesse gedient. Sie habe die Aufforderung des Beigeladenen, der sich ein Bild von ihren reiterischen Fähigkeiten machen wollte, befolgt.
Mit Beschluss vom 26. März 2003 lud das Sozialgericht den Beigeladenen notwendig bei, der darauf hinwies, der Zweck des Handelns der Klägerin habe darin bestanden, künftig als Reitlehrerin bzw. Zureiterin auf dem Gestüt zu arbeiten. Da sich ihre Handlungstendenz folglich darauf gerichtet habe, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, stelle der Unfall während der Anbahnung einen Versicherungsfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII dar.
Das Sozialgericht zog die Akte des Sozialgerichts Detmold in dem Verfahren des Beigeladenen gegen die Beklagte (Az.: S 1 U 168/02) sowie des Landgerichts M. bei und hörte in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2005 die Mutter und Betreuerin der Klägerin, E. L. , und F. L. als Zeuginnen. Danach habe das erste Treffen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen im Sommer 1999 stattgefunden. Frau L. gab an, der Proberitt sollte die Entscheidungsgrundlage sowohl für den Beigeladenen als auch für die Klägerin sein, ob diese später reiten sollte. Sie habe mit dem Vorreiten Klarheit darüber haben wollen, ob ihre Reitfähigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichten, zumal sie privat einen anderen Reitstil geritten sei. Eine Bezahlung für die spätere Tätigkeit wäre vermutlich nicht erfolgt. Frau L. erklärte, der Beigeladene habe offensichtlich ein Interesse daran gehabt, dass die Klägerin junge Pferde ausbilden und bereiten sollte. Auf die Niederschrift der Sitzung wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12. April 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit lägen nicht vor. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheide aus, da der Proberitt lediglich der Vorbereitung bzw. Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gedient habe. Auch § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII komme nicht zum Zuge. Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines Beschäftigungsverhältnisses dienten, wie z.B. ein Vorstellungsreiten, unterlägen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die mit der Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenhängenden Verrichtungen seien grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich zuzuordnen. Die Handlungstendenz der Klägerin sei unzweifelhaft darauf gerichtet gewesen, für eine eigene Entscheidung die Entscheidungsgrundlage zu finden. Im Übrigen sei fraglich, ob das Probereiten der Klägerin am Unfalltag für das Unternehmen des Beigeladenen von Nutzen gewesen ist. Der Rechtsansicht des LG M. sei deshalb nicht zu folgen.
Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und brachte zur Begründung vor, sie habe am Unfalltag nicht eigenwirtschaftlich, sondern ausschließlich im Interesse des Unternehmens gehandelt. Sie habe zunächst das Pferd geputzt, aufgezäumt und longiert, bevor es zu dem Unfall gekommen sei. Diese Tätigkeiten hätten ebenso wie das Reiten des Pferdes dem Unternehmen des Beigeladenen gedient.
Der Beigeladene wies darauf hin, er habe der Klägerin nicht nur das Füttern und Putzen, sondern auch das Bereiten der Stute aufgetragen. Diese Tätigkeit habe die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführt. Das Bereiten sei ein originärer Bestandteil seiner unternehmerischen Tätigkeit. Im Übrigen sei die Klägerin keineswegs unsicher, sondern davon überzeugt gewesen, dass sie den anfallenden Aufgaben gewachsen sein werde.
Die Beklagte verwies darauf, nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, werde in arbeitnehmerähnlicher Stellung verrichtet. Dies könne nur angenommen werden, wenn die Handlungstendenz des die Tätigkeit Verrichtenden auf die Belange des Unternehmens gerichtet gewesen sei. Wie sich aus den Angaben der Zeugin E. L. ergebe, sei das Vorreiten einschließlich der Vorbereitungshandlungen von der eigenwirtschaftlichen Zweckbestimmung der Klägerin geprägt gewesen. Die Klägerin sei erst wie eine sich in dem Unternehmen Vorstellende tätig geworden. Es sei deshalb auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gegeben.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 24. November 2006 lehnte der Senat mit Beschluss vom 30. November 2006 ab.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 12. Januar 2006),
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 30. November 1999 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2005 zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich den Anträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Januar 2006 mit der Maßgabe an, unter Ziff. 3) festzustellen, dass das Ereignis vom 30. November 1999 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der beigezogenen Akten des LG M. und des SG Detmold sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG). Zudem hatte die Klagepartei angekündigt, für sie werde niemand erscheinen, und ausdrücklich das Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage erklärt.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig (BSG v. 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Der klägerische Antrag vom 12. Januar 2006 ist dahingehend umzudeuten und entspricht dem Antrag des Beigeladenen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da kein versicherter Arbeitsunfall der Klägerin vorliegt. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Der Proberitt der Klägerin war nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, insbesondere lag keine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 14 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII vor. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie auch von der Klägerin im Berufungsverfahren eingestanden, greift ein Versicherungsschutz als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht, da während des Proberitts noch kein Beschäftigungsverhältnis bestand, sondern von beiden Seiten zunächst die Eignung für die Tätigkeit beurteilt werden sollte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Beigeladenen vor dem Sozialgericht Detmold, sondern auch aus dem klägerischen Vorbringen über die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses. Auch der Zeuge V. erklärte, die Klägerin habe erst den Proberitt abwarten wollen. Die Mutter der Klägerin gab an, der Proberitt sollte die Entscheidungsgrundlage sowohl für die Klägerin als auch für den Beigeladenen sein. Ihre Tochter habe mit dem Vorreiten Klarheit darüber haben wollen, ob sie die erforderlichen Reitfähigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit habe. Schließlich gab der Beigeladene an, die Durchführung eines Proberitts - vor Abschluss eines Vertrages - sei durchaus branchenüblich.
Zutreffend wies das Sozialgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG darauf hin, dass die ein Beschäftigungsverhältnis vorbereitenden Tätigkeiten nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Derartige Verrichtungen im Vorfeld eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses sind grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich zuzurechnen (s.a. zum Bewerbungsgespräch: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13. November 2003, Az.: L 7 U 777/03).
Soweit sich die Berufung auf eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII stützt, vermag sie nicht zum Erfolg zu führen, da die Klägerin bei dem Proberitt nicht wie eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig war. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. zu § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123). Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8). Dabei muss die Handlungstendenz fremdbezogen sein; ein Handeln vorwiegend im eigenen Interesse ist unversichert, auch wenn es zugleich anderen zugute kommt (BSGE 5, 168, 174, z.B. kurze Arbeitsprobe bei Stellenbewerbung: BSG vom 20. Januar 1987, SozR 2200 § 539 Nr. 119).
Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht nur auf den Ritt der Stute abzustellen; vielmehr sind auch die vorbereitenden Tätigkeiten wie Putzen des Pferdes und Aufsatteln mit einzubeziehen. Das BSG machte in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1987 aber deutlich, dass es für einen Unfallversicherungsschutz nicht ausreicht, wenn die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (so bereits: BSGE 31, 275, 277). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht nicht, wenn die Handlungstendenz der Klägerin nicht auf die Belange des Unternehmens gerichtet war. Die Handlungstendenz richtet sich dabei insgesamt an dem Vorreiten und den damit verbundenen Vorbereitungs- und beabsichtigten nachgehenden Pflegehandlungen.
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Handlungstendenz der Klägerin in ihrer Gesamtheit eigenwirtschaftlich ausgerichtet war. Das Vorstellungsreiten diente, wie das Sozialgericht ausführte, der Entscheidungsfindung der Klägerin, ob sie eine zukünftige Beschäftigung beim Beigeladenen aufnehmen sollte. Wie sich vor allem aus der Aussage der Zeugin L. ergibt, war sich die Klägerin bei ihrem ersten Gespräch mit dem Beigeladenen selbst unsicher, ob sie noch über ausreichende Reitkenntnisse verfügte. Der Zeuge V. erklärte, die Klägerin habe erst den Proberitt abwarten wollen. Bereits dies belegt das eigenwirtschaftliche Interesse der Klägerin.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Mutter der Klägerin, wonach der Proberitt die Entscheidungsgrundlage sowohl für den Beigeladenen als auch für die Klägerin sein sollte, ob diese später reiten sollte. Die Klägerin habe sich mit dem Vorreiten Klarheit darüber verschaffen wollen, ob ihre Reitfähigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichten. Die Klägerin habe nämlich privat einen anderen Reitstil gepflegt. Sie habe zwar drei Reitpferde besessen, diese jedoch seit längerem nicht mehr geritten. Der Senat schließt aus diesen Angaben, dass die eigenen Interessen der Klägerin bei dem zum Unfall führenden Ritt im Vordergrund standen.
Das eigenwirtschaftliche Interesse der Klägerin wird auch nicht durch die Angaben des Beigeladenen ausgeschlossen, es sei üblich, dass ein Reiter, der als Zureiter tätig werden soll, zuvor einen Proberitt absolviert. Zwar wird dadurch deutlich, dass es auch im Interesse des eventuell zukünftigen Arbeitgebers steht, die Fähigkeiten des sich bewerbenden Reiters zuvor zu beurteilen, um dessen Eignung festzustellen und u.a. Gefahren für Menschen und Tiere möglichst auszuschließen. Andererseits diente hier, wie dargelegt, das Probereiten ganz überwiegend der eigenen Entscheidungsfindung der Klägerin, die Bedenken hinsichtlich ihrer Reitfähigkeiten hatte.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Initiative für den Proberitt tatsächlich von der Klägerin, wie vom Beigeladenen angegeben, oder von diesem ausgegangen war. Dafür, dass die Klägerin vom Beigeladenen aufgefordert worden wäre, an diesem Tag z.B. wegen Personalmangels auszuhelfen, ließen sich keine Anhaltspunkte gewinnen. Sinn und Zweck des Reitens war vielmehr, einen Proberitt zu absolvieren, um die Eignung der Klägerin für eine spätere Tätigkeit als Zureiterin zu testen.
Ein Versicherungsschutz ergibt sich schließlich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Danach kann die Satzung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf Personen erstreckt, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Versichert sind nach dieser Vorschrift insbesondere Personen bei der Teilnahme an einer betrieblich organisierten Betriebsbesichtigung. Eine Arbeitsplatzbesichtigung für ein in Aussicht genommenes Beschäftigungsverhältnis fällt allerdings nicht unter diesen Unfallversicherungsschutz (BSG v. 25. August 1994, SozR 3-2200 § 544 Nr. 1). Da es am Unfalltag allein um einen Proberitt ging, ist bereits eine Betriebsbesichtigung fraglich, zumal der Betrieb offensichtlich bereits beim ersten Besuch besichtigt worden war. Es handelte sich vielmehr um eine individuelle Arbeitsplatzbesichtigung durch die Klägerin im Hinblick auf eine Tätigkeit als Zureiterin. Nach der Rechtsprechung des BSG scheidet in einem solchen Fall ein durch Satzungsrecht begründeter Unfallversicherungsschutz für die Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens aus.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Kostengläubiger ist auch nicht der Beigeladene, da dieser sich der Berufung der Klägerin anschloss und damit nicht erfolgreich war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die 1966 geborene Klägerin war Halterin von drei Reitpferden. Im November bzw. im Sommer 1999 suchte sie mit ihrem Lebensgefährten, Herrn V. , und einer Freundin, Frau L. , das Gestüt des Beigeladenen auf, um sich nach den Kosten für die Besamung einer ihrer Stuten zu erkundigen. Dabei kam zur Sprache, ob die Klägerin ein bis zweimal in der Woche Pferde in dem Gestüt des Beigeladenen bewegen könnte. Eine Vereinbarung wurde an diesem Tag nicht geschlossen. Nach einigen Tagen vereinbarten die Beteiligten telefonisch einen Proberitt, der am 30. November 1999 stattfand. Der Beigeladene führte ein von ihm bereitgestelltes und von der Klägerin gerittenes Pferd an der Longe. Dabei stürzte die Klägerin und zog sich schwere Kopfverletzungen zu.
Das Landgericht (LG) M. wies mit Urteil vom 5. Juni 2001 (Az.: 2 O 107/01) eine von der Klägerin gegen den Beigeladenen erhobene Klage auf Schadensersatz aufgrund Tierhalterhaftung ab, da eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen § 104 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ausgeschlossen sei. Es habe ein Arbeitsunfall vorgelegen, da eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch bei dem Proberitt vorliege. Das Oberlandesgericht M. setzte mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 das Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten bzw. zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens aus.
Am 13. Juni 2001 ging eine Unfallanzeige der Klägerin bei der Beklagten ein. Der Lebensgefährte der Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, die Klägerin sei nicht derart unsicher beim Reiten gewesen wie der Beigeladene vor dem LG M. behauptet habe. Sie seien am 21. November 1999 auf das Gestüt gefahren, um sich dieses anzuschauen und über die Deckung einer Stute zu informieren. Ein Vertrag sei an diesem Tag nicht abgeschlossen worden. Der Beigeladene habe die Klägerin mehrmals dazu gedrängt, für ihn künftig ein- oder zweimal in der Woche dessen Pferde zu betreuen und zu bereiten. Er habe mitgeteilt, er sei personell in Not. Die Pferde sollten bewegt werden. Die Klägerin habe zugesagt, sich das Angebot zu überlegen. Soviel er wisse, habe der Beigeladene in der Zeit vom 21. bis 30. November 1999 mehrmals angerufen um zu erfahren, ob sich die Klägerin nun für einen Proberitt entschieden habe. Die Klägerin habe vor einer Zusage ihrerseits erst den Proberitt abwarten wollen. Geld habe der Beigeladene der Klägerin für die Tätigkeit nicht angeboten. Zeitlich wäre es für die Klägerin schwierig geworden, die Betreuung der Pferde zu übernehmen, da sie berufstätig gewesen sei. Ob sie die angebotene Aushilfstätigkeit tatsächlich angenommen hätte, wenn der Proberitt erfolgreich verlaufen wäre, wisse er nicht.
Frau L. erklärte, die Klägerin habe angegeben, sie sei seit Längerem nicht mehr geritten und deshalb etwas unsicher.
Mit Bescheid vom 19. September 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Ein Unfallversicherungsschutz scheide sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII aus.
Das Sozialgericht Detmold vernahm am 22. Mai 2002 im Rahmen der Amtshilfe den Beigeladenen als Zeugen. Die Klägerin habe ihn zum ersten Mal im Sommer 1999 aufgesucht. Sie habe ihm erzählt, dass sie Pferde zu Hause habe, die sie aber nicht reiten könne, weil sie entweder zu schwierig oder krank seien. Sie wolle gerne reiten und könne auch reiten. Er habe ihr angeboten, wenn sie gut reiten könne, könne sie bei ihm Pferde zureiten. Sie habe sich dann mehrmals in den nächsten Wochen bei ihm telefonisch gemeldet. Die Initiative für das Vorreiten sei von ihr ausgegangen. Er habe ihr nicht angeboten, sie könne kostenlos zwei Reitpferde in der Halle bewegen. Vielmehr sei es darum gegangen, dass sie unter der Voraussetzung, gut reiten zu können, Pferde für ihn zureiten sollte. Es sei von vornherein klar gewesen, dass sie im Falle der Eignung für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten sollte. Er habe ihr gesagt, sie müsse mindestens dreimal in der Woche erscheinen, um Pferde zuzureiten. Ansonsten sollten keinerlei Arbeiten, insbesondere keine Stallarbeiten, durchgeführt werden. Beim Proberitt habe sie auf ihn einen unsicheren Eindruck gemacht. Wahrscheinlich hätte er sie deshalb nicht als Zureiterin eingestellt. Es sei absolut üblich, dass ein Reiter, der als Zureiter tätig werden solle, zuvor einen Proberitt absolviere. Es sei nicht zutreffend, dass seine Aushilfskräfte auch unentgeltlich und nur aus Spaß an der Freude bei ihm gearbeitet hätten. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Augsburg. Der Versicherungsschutz ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Der Proberitt sei im Interesse des Beigeladenen erfolgt, der mit diesem Test feststellen wollte, ob sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sei. Ein Bewerber sei während der Anbahnung der Beschäftigung nicht schutzlos. Er unterliege währenddessen den Weisungen des an der Beschäftigung interessierten Unternehmers. Der Testritt habe nicht ihrem eigenen privaten Interesse gedient. Sie habe die Aufforderung des Beigeladenen, der sich ein Bild von ihren reiterischen Fähigkeiten machen wollte, befolgt.
Mit Beschluss vom 26. März 2003 lud das Sozialgericht den Beigeladenen notwendig bei, der darauf hinwies, der Zweck des Handelns der Klägerin habe darin bestanden, künftig als Reitlehrerin bzw. Zureiterin auf dem Gestüt zu arbeiten. Da sich ihre Handlungstendenz folglich darauf gerichtet habe, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, stelle der Unfall während der Anbahnung einen Versicherungsfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII dar.
Das Sozialgericht zog die Akte des Sozialgerichts Detmold in dem Verfahren des Beigeladenen gegen die Beklagte (Az.: S 1 U 168/02) sowie des Landgerichts M. bei und hörte in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2005 die Mutter und Betreuerin der Klägerin, E. L. , und F. L. als Zeuginnen. Danach habe das erste Treffen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen im Sommer 1999 stattgefunden. Frau L. gab an, der Proberitt sollte die Entscheidungsgrundlage sowohl für den Beigeladenen als auch für die Klägerin sein, ob diese später reiten sollte. Sie habe mit dem Vorreiten Klarheit darüber haben wollen, ob ihre Reitfähigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichten, zumal sie privat einen anderen Reitstil geritten sei. Eine Bezahlung für die spätere Tätigkeit wäre vermutlich nicht erfolgt. Frau L. erklärte, der Beigeladene habe offensichtlich ein Interesse daran gehabt, dass die Klägerin junge Pferde ausbilden und bereiten sollte. Auf die Niederschrift der Sitzung wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12. April 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit lägen nicht vor. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheide aus, da der Proberitt lediglich der Vorbereitung bzw. Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gedient habe. Auch § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII komme nicht zum Zuge. Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines Beschäftigungsverhältnisses dienten, wie z.B. ein Vorstellungsreiten, unterlägen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die mit der Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenhängenden Verrichtungen seien grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich zuzuordnen. Die Handlungstendenz der Klägerin sei unzweifelhaft darauf gerichtet gewesen, für eine eigene Entscheidung die Entscheidungsgrundlage zu finden. Im Übrigen sei fraglich, ob das Probereiten der Klägerin am Unfalltag für das Unternehmen des Beigeladenen von Nutzen gewesen ist. Der Rechtsansicht des LG M. sei deshalb nicht zu folgen.
Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und brachte zur Begründung vor, sie habe am Unfalltag nicht eigenwirtschaftlich, sondern ausschließlich im Interesse des Unternehmens gehandelt. Sie habe zunächst das Pferd geputzt, aufgezäumt und longiert, bevor es zu dem Unfall gekommen sei. Diese Tätigkeiten hätten ebenso wie das Reiten des Pferdes dem Unternehmen des Beigeladenen gedient.
Der Beigeladene wies darauf hin, er habe der Klägerin nicht nur das Füttern und Putzen, sondern auch das Bereiten der Stute aufgetragen. Diese Tätigkeit habe die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführt. Das Bereiten sei ein originärer Bestandteil seiner unternehmerischen Tätigkeit. Im Übrigen sei die Klägerin keineswegs unsicher, sondern davon überzeugt gewesen, dass sie den anfallenden Aufgaben gewachsen sein werde.
Die Beklagte verwies darauf, nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, werde in arbeitnehmerähnlicher Stellung verrichtet. Dies könne nur angenommen werden, wenn die Handlungstendenz des die Tätigkeit Verrichtenden auf die Belange des Unternehmens gerichtet gewesen sei. Wie sich aus den Angaben der Zeugin E. L. ergebe, sei das Vorreiten einschließlich der Vorbereitungshandlungen von der eigenwirtschaftlichen Zweckbestimmung der Klägerin geprägt gewesen. Die Klägerin sei erst wie eine sich in dem Unternehmen Vorstellende tätig geworden. Es sei deshalb auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gegeben.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 24. November 2006 lehnte der Senat mit Beschluss vom 30. November 2006 ab.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 12. Januar 2006),
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 30. November 1999 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2005 zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich den Anträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Januar 2006 mit der Maßgabe an, unter Ziff. 3) festzustellen, dass das Ereignis vom 30. November 1999 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der beigezogenen Akten des LG M. und des SG Detmold sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG). Zudem hatte die Klagepartei angekündigt, für sie werde niemand erscheinen, und ausdrücklich das Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage erklärt.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig (BSG v. 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Der klägerische Antrag vom 12. Januar 2006 ist dahingehend umzudeuten und entspricht dem Antrag des Beigeladenen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da kein versicherter Arbeitsunfall der Klägerin vorliegt. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Der Proberitt der Klägerin war nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, insbesondere lag keine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 14 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII vor. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie auch von der Klägerin im Berufungsverfahren eingestanden, greift ein Versicherungsschutz als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht, da während des Proberitts noch kein Beschäftigungsverhältnis bestand, sondern von beiden Seiten zunächst die Eignung für die Tätigkeit beurteilt werden sollte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Beigeladenen vor dem Sozialgericht Detmold, sondern auch aus dem klägerischen Vorbringen über die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses. Auch der Zeuge V. erklärte, die Klägerin habe erst den Proberitt abwarten wollen. Die Mutter der Klägerin gab an, der Proberitt sollte die Entscheidungsgrundlage sowohl für die Klägerin als auch für den Beigeladenen sein. Ihre Tochter habe mit dem Vorreiten Klarheit darüber haben wollen, ob sie die erforderlichen Reitfähigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit habe. Schließlich gab der Beigeladene an, die Durchführung eines Proberitts - vor Abschluss eines Vertrages - sei durchaus branchenüblich.
Zutreffend wies das Sozialgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG darauf hin, dass die ein Beschäftigungsverhältnis vorbereitenden Tätigkeiten nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Derartige Verrichtungen im Vorfeld eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses sind grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich zuzurechnen (s.a. zum Bewerbungsgespräch: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13. November 2003, Az.: L 7 U 777/03).
Soweit sich die Berufung auf eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII stützt, vermag sie nicht zum Erfolg zu führen, da die Klägerin bei dem Proberitt nicht wie eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig war. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. zu § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123). Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8). Dabei muss die Handlungstendenz fremdbezogen sein; ein Handeln vorwiegend im eigenen Interesse ist unversichert, auch wenn es zugleich anderen zugute kommt (BSGE 5, 168, 174, z.B. kurze Arbeitsprobe bei Stellenbewerbung: BSG vom 20. Januar 1987, SozR 2200 § 539 Nr. 119).
Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht nur auf den Ritt der Stute abzustellen; vielmehr sind auch die vorbereitenden Tätigkeiten wie Putzen des Pferdes und Aufsatteln mit einzubeziehen. Das BSG machte in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1987 aber deutlich, dass es für einen Unfallversicherungsschutz nicht ausreicht, wenn die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (so bereits: BSGE 31, 275, 277). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht nicht, wenn die Handlungstendenz der Klägerin nicht auf die Belange des Unternehmens gerichtet war. Die Handlungstendenz richtet sich dabei insgesamt an dem Vorreiten und den damit verbundenen Vorbereitungs- und beabsichtigten nachgehenden Pflegehandlungen.
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Handlungstendenz der Klägerin in ihrer Gesamtheit eigenwirtschaftlich ausgerichtet war. Das Vorstellungsreiten diente, wie das Sozialgericht ausführte, der Entscheidungsfindung der Klägerin, ob sie eine zukünftige Beschäftigung beim Beigeladenen aufnehmen sollte. Wie sich vor allem aus der Aussage der Zeugin L. ergibt, war sich die Klägerin bei ihrem ersten Gespräch mit dem Beigeladenen selbst unsicher, ob sie noch über ausreichende Reitkenntnisse verfügte. Der Zeuge V. erklärte, die Klägerin habe erst den Proberitt abwarten wollen. Bereits dies belegt das eigenwirtschaftliche Interesse der Klägerin.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Mutter der Klägerin, wonach der Proberitt die Entscheidungsgrundlage sowohl für den Beigeladenen als auch für die Klägerin sein sollte, ob diese später reiten sollte. Die Klägerin habe sich mit dem Vorreiten Klarheit darüber verschaffen wollen, ob ihre Reitfähigkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichten. Die Klägerin habe nämlich privat einen anderen Reitstil gepflegt. Sie habe zwar drei Reitpferde besessen, diese jedoch seit längerem nicht mehr geritten. Der Senat schließt aus diesen Angaben, dass die eigenen Interessen der Klägerin bei dem zum Unfall führenden Ritt im Vordergrund standen.
Das eigenwirtschaftliche Interesse der Klägerin wird auch nicht durch die Angaben des Beigeladenen ausgeschlossen, es sei üblich, dass ein Reiter, der als Zureiter tätig werden soll, zuvor einen Proberitt absolviert. Zwar wird dadurch deutlich, dass es auch im Interesse des eventuell zukünftigen Arbeitgebers steht, die Fähigkeiten des sich bewerbenden Reiters zuvor zu beurteilen, um dessen Eignung festzustellen und u.a. Gefahren für Menschen und Tiere möglichst auszuschließen. Andererseits diente hier, wie dargelegt, das Probereiten ganz überwiegend der eigenen Entscheidungsfindung der Klägerin, die Bedenken hinsichtlich ihrer Reitfähigkeiten hatte.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Initiative für den Proberitt tatsächlich von der Klägerin, wie vom Beigeladenen angegeben, oder von diesem ausgegangen war. Dafür, dass die Klägerin vom Beigeladenen aufgefordert worden wäre, an diesem Tag z.B. wegen Personalmangels auszuhelfen, ließen sich keine Anhaltspunkte gewinnen. Sinn und Zweck des Reitens war vielmehr, einen Proberitt zu absolvieren, um die Eignung der Klägerin für eine spätere Tätigkeit als Zureiterin zu testen.
Ein Versicherungsschutz ergibt sich schließlich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Danach kann die Satzung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf Personen erstreckt, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Versichert sind nach dieser Vorschrift insbesondere Personen bei der Teilnahme an einer betrieblich organisierten Betriebsbesichtigung. Eine Arbeitsplatzbesichtigung für ein in Aussicht genommenes Beschäftigungsverhältnis fällt allerdings nicht unter diesen Unfallversicherungsschutz (BSG v. 25. August 1994, SozR 3-2200 § 544 Nr. 1). Da es am Unfalltag allein um einen Proberitt ging, ist bereits eine Betriebsbesichtigung fraglich, zumal der Betrieb offensichtlich bereits beim ersten Besuch besichtigt worden war. Es handelte sich vielmehr um eine individuelle Arbeitsplatzbesichtigung durch die Klägerin im Hinblick auf eine Tätigkeit als Zureiterin. Nach der Rechtsprechung des BSG scheidet in einem solchen Fall ein durch Satzungsrecht begründeter Unfallversicherungsschutz für die Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens aus.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Kostengläubiger ist auch nicht der Beigeladene, da dieser sich der Berufung der Klägerin anschloss und damit nicht erfolgreich war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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