Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 499/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 878/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger, ein Serbe mit Wohnsitz in seiner Heimat, hat dort im Dezember 1986 bis November 1995 Beiträge entrichtet und bezieht seit Oktober 1995 Invalidenrente. In der Bundesrepublik war er von Februar 1971 bis Januar 1982 ungelernt erwerbstätig.
Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (S 5 RJ 422/97 A) mit Bescheid vom 09.08.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.05.1997 bis 30.04.2000.
Der Weitergewährungsantrag blieb nach umfassender Untersuchung des Klägers in der Gutachtensstelle R. erfolglos (ablehnender Bescheid vom 11.12.2001; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002); die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2003 abgewiesen: Nach dem Beweisergebnis (Gutachten der Dres.Z. und P.) bestehe seit Mai 2000 ein zeitlich uneingeschränktes Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen (S 5 RJ 1544/02 A). Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag vom 26.02.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2005 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Im durch den Rentenbezug verlängerten Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.02.2004 sei kein einziger Pflichtbeitragsmonat vorhanden. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005).
Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Rentenbegehren weiter und legte ärztliche Unterlagen, u.a. auch aktuelle, vor und verwies auf seine frühere Berentung und die Invalidisierung in seiner Heimat. Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab: Der Kläger erfülle weder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch sei der Leistungsfall spätestens im Dezember 2000 eingetreten, wofür sich aus dem vorausgegangenen Klageverfahren (S 5 RJ 1544/02 A) mit umfassender medizinischer Aufklärung keinerlei Anhalt ergebe.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seiner Berentung und verweist für seinen schlechten Gesundheitszustand auf medizinische Befunde von Oktober 2003 und Dezember 2005.
Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 28.04.2006 darauf hin, dass zwar zum Zeitpunkt der damaligen Zeitrentengewährung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen hätten, nicht mehr jedoch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Antrags, weshalb aktuelle ärztliche Unterlagen aus Rechtsgründen unbeachtet bleiben müssten. Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Sozialgericht Landshut beigezogenen Klageakten S 5 RJ 422/97 A und S 5 RJ 1544/02 A vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten insbesondere auf das Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und insbesondere das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat nur derjenige Versicherte, der die Mindestwartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; daneben muss auch der Leistungsfall eingetreten sein. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen, hat der Versicherte keinen Rentenanspruch. Beim Kläger fehlen aber schon nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Diese Verschärfung des Zugangs zur Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat der deutsche Gesetzgeber bereits zum 01.01.1984 in das Rentenrecht eingefügt; sie ist vom höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, für verfassungskonform erklärt worden. Danach sollen nur mehr diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten, die zeitnah aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Hierfür hat der deutsche Rentengesetzgeber einen Rahmen von fünf Jahren gesetzt, innerhalb dessen für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen (sog. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Versicherten, gleich, ob sie deutsche oder ausländische Arbeitnehmer sind.
Zwar erfüllt der Kläger die Mindestwartezeit und es lagen auch noch zu Beginn der Zeitrente ab August 1997 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Bei seinem streitigen Rentenantrag vom Februar 2004 liegt die letzte Pflichtbeitragsentrichtung (in seiner Heimat) vom November 1995 weit mehr, als der gesetzlich erlaubten Lücke von maximal zwei Jahren entspricht, zurück. Zu Recht hat deshalb die Beklagte festgestellt, dass im durch die Zeitrente verlängerten Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.02.2004 kein einziger Pflichtbeitrag vorhanden ist. Damit fehlt die unbedingte rechtliche Voraussetzung für eine medizinische Rentengewährung. Deshalb kam es auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr an; entsprechende ärztliche Unterlagen sind rechtlich ohne Belang.
Bei dem zugrunde liegenden Versicherungsleben des Klägers hätte entsprechend der dargestellten rechtlichen Voraussetzungen spätestens im Dezember 2000 der Leistungsfall eingetreten sein müssen. Hierfür ergeben jedoch im Streit um die Weitergewährung der Zeitrente die umfangreichen Begutachtungen durch die Gutachterstelle R. und die Sachverständigen Dres.Z. und P. keinerlei Anhalt. Der Senat schließt sich insoweit der Überzeugung des Sozialgerichts voll an.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Rentenbegehrens auf die Gewährung seiner Invalidenrente in der Heimat schon seit Oktober 1995 verweist, bindet diese weder den deutschen Rentenversicherungsträger noch die deutsche Sozialgerichtsbarkeit. Denn nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 war keineswegs vereinbart, dass die medizinische Beurteilung und die daraus resultierende Leistungsbeurteilung der jugoslawischen Invalidenkommission unbesehen von den deutschen Stellen zu übernehmen sei. Vielmehr verpflichteten sich die Vertragsstaaten lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der in dem jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen von Rentenansprüchen notwendig ist. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen mit daraus resultierenden Leistungseinschränkungen die medizinische Berentung rechtfertigen, ist allein nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts vorzunehmen.
Dem zwischenzeitlich 60-jährigen Kläger bleibt, wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Rechtslage, nur die Möglichkeit der Altersrente des 65-jährigen Versicherten, die rechtzeitig zu beantragen ist.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger, ein Serbe mit Wohnsitz in seiner Heimat, hat dort im Dezember 1986 bis November 1995 Beiträge entrichtet und bezieht seit Oktober 1995 Invalidenrente. In der Bundesrepublik war er von Februar 1971 bis Januar 1982 ungelernt erwerbstätig.
Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (S 5 RJ 422/97 A) mit Bescheid vom 09.08.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.05.1997 bis 30.04.2000.
Der Weitergewährungsantrag blieb nach umfassender Untersuchung des Klägers in der Gutachtensstelle R. erfolglos (ablehnender Bescheid vom 11.12.2001; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002); die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2003 abgewiesen: Nach dem Beweisergebnis (Gutachten der Dres.Z. und P.) bestehe seit Mai 2000 ein zeitlich uneingeschränktes Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen (S 5 RJ 1544/02 A). Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag vom 26.02.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2005 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Im durch den Rentenbezug verlängerten Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.02.2004 sei kein einziger Pflichtbeitragsmonat vorhanden. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005).
Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Rentenbegehren weiter und legte ärztliche Unterlagen, u.a. auch aktuelle, vor und verwies auf seine frühere Berentung und die Invalidisierung in seiner Heimat. Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab: Der Kläger erfülle weder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch sei der Leistungsfall spätestens im Dezember 2000 eingetreten, wofür sich aus dem vorausgegangenen Klageverfahren (S 5 RJ 1544/02 A) mit umfassender medizinischer Aufklärung keinerlei Anhalt ergebe.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seiner Berentung und verweist für seinen schlechten Gesundheitszustand auf medizinische Befunde von Oktober 2003 und Dezember 2005.
Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 28.04.2006 darauf hin, dass zwar zum Zeitpunkt der damaligen Zeitrentengewährung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen hätten, nicht mehr jedoch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Antrags, weshalb aktuelle ärztliche Unterlagen aus Rechtsgründen unbeachtet bleiben müssten. Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Sozialgericht Landshut beigezogenen Klageakten S 5 RJ 422/97 A und S 5 RJ 1544/02 A vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten insbesondere auf das Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und insbesondere das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat nur derjenige Versicherte, der die Mindestwartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; daneben muss auch der Leistungsfall eingetreten sein. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen, hat der Versicherte keinen Rentenanspruch. Beim Kläger fehlen aber schon nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Diese Verschärfung des Zugangs zur Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat der deutsche Gesetzgeber bereits zum 01.01.1984 in das Rentenrecht eingefügt; sie ist vom höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, für verfassungskonform erklärt worden. Danach sollen nur mehr diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten, die zeitnah aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Hierfür hat der deutsche Rentengesetzgeber einen Rahmen von fünf Jahren gesetzt, innerhalb dessen für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen (sog. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Versicherten, gleich, ob sie deutsche oder ausländische Arbeitnehmer sind.
Zwar erfüllt der Kläger die Mindestwartezeit und es lagen auch noch zu Beginn der Zeitrente ab August 1997 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Bei seinem streitigen Rentenantrag vom Februar 2004 liegt die letzte Pflichtbeitragsentrichtung (in seiner Heimat) vom November 1995 weit mehr, als der gesetzlich erlaubten Lücke von maximal zwei Jahren entspricht, zurück. Zu Recht hat deshalb die Beklagte festgestellt, dass im durch die Zeitrente verlängerten Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.02.2004 kein einziger Pflichtbeitrag vorhanden ist. Damit fehlt die unbedingte rechtliche Voraussetzung für eine medizinische Rentengewährung. Deshalb kam es auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr an; entsprechende ärztliche Unterlagen sind rechtlich ohne Belang.
Bei dem zugrunde liegenden Versicherungsleben des Klägers hätte entsprechend der dargestellten rechtlichen Voraussetzungen spätestens im Dezember 2000 der Leistungsfall eingetreten sein müssen. Hierfür ergeben jedoch im Streit um die Weitergewährung der Zeitrente die umfangreichen Begutachtungen durch die Gutachterstelle R. und die Sachverständigen Dres.Z. und P. keinerlei Anhalt. Der Senat schließt sich insoweit der Überzeugung des Sozialgerichts voll an.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Rentenbegehrens auf die Gewährung seiner Invalidenrente in der Heimat schon seit Oktober 1995 verweist, bindet diese weder den deutschen Rentenversicherungsträger noch die deutsche Sozialgerichtsbarkeit. Denn nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 war keineswegs vereinbart, dass die medizinische Beurteilung und die daraus resultierende Leistungsbeurteilung der jugoslawischen Invalidenkommission unbesehen von den deutschen Stellen zu übernehmen sei. Vielmehr verpflichteten sich die Vertragsstaaten lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der in dem jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen von Rentenansprüchen notwendig ist. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen mit daraus resultierenden Leistungseinschränkungen die medizinische Berentung rechtfertigen, ist allein nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts vorzunehmen.
Dem zwischenzeitlich 60-jährigen Kläger bleibt, wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Rechtslage, nur die Möglichkeit der Altersrente des 65-jährigen Versicherten, die rechtzeitig zu beantragen ist.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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