L 14 R 463/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 5668/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 463/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Beförderungskosten nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).

Die 1951 geborene Klägerin arbeitet als Registratorin beim D ... Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung - GdB - 90, u.a. wegen einer Totalendoprothese des linken Kniegelenks und Übergewichts). Anerkannt sind die Merkzeichen "G" und "B". Die Klägerin legte den Weg zu ihrer Arbeitsstätte regelmäßig zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Wegstrecke von 400 m zwischen Wohnung und Bushaltestelle und von weiteren 100 m zwischen Haltestelle und Arbeitsplatz), seit Frühjahr 2004 benutzt sie ein eigenes Kfz.

Am 29.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Fahrdienst für die Wegstrecke von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Sie gab an, bei Eis- und Schneeglätte aufgrund ihrer Behinderung mit ihrem Gehwagen (Rollator) nicht in der Lage zu sein, ohne Gefahr für ihre Gesundheit die nächste Bushaltestelle zu erreichen.

Der von der Beklagten mit einer Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragte Orthopäde Dr.P. diagnostizierte auf seinem Fachgebiet eine Totalendoprothese des linken Kniegelenks, Bandscheibenprotrusionen der Lendenwirbelkörper 4 und 5 sowie eine Coxarthrose beidseitig, daneben eine Vielzahl fachfremder Diagnosen. Er hielt die Klägerin für in der Lage, eine Wegstrecke von 500 m in angemessener Zeit zu Fuß zurückzulegen und auch öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allerdings sei davon auszugehen, dass Letzteres bei winterlichen Gehwegverhältnissen mit Eis und Schnee zwischen Wohnung und Haltestelle u.a. aufgrund der von der Klägerin geklagten, orthopädisch nicht abschließend geklärten Belastungsunsicherheit der Beine und einem ataktischen Gangbild nicht zumutbar sei.

Die Klägerin legte der Beklagten nunmehr 39 Taxiquittungen über insgesamt 501,50 EUR aus Januar und Februar 2003 vor und beantragte die Kostenerstattung anstelle des bisher beantragten Beförderungsdienstes.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.05.2003 die Übernahme von Beförderungskosten ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Klägerin sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstelle und das Zurücklegen von Fußwegen bis 500 m bei durchschnittlicher Beschaffenheit der Wege zumutbar. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich die Klägerin auf den schlechten Zustand der Fußwege in der Umgebung ihrer Wohnung im Januar und Februar 2003. Sie gab ferner an, trotz des inzwischen angeschafften eigenen Kfz auch in Zukunft im Winter auf einen Beförderungsdienst angewiesen zu sein, weil sie bei Kälte ihr Fahrzeug nicht selber führen könne.

Das SG wies die zuletzt auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beförderungskosten an Arbeitstagen mit witterungsbedingt schlechten Gehwegverhältnissen gerichtete Klage mit Urteil vom 20.04.2005 ab. Unter Bezugnahme auf §§ 9 Abs.1 und 10 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) legte es dar, die Beklagte habe zu Recht die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Zuschusses für die Beförderung der Klägerin zu ihrer Arbeitsstätte abgelehnt. Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe seien in ihrem Fall nicht erfüllt. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch die vorgetragene zeitweilige Unfähigkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte zu gelangen, nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit sei jede nicht unwesentliche Einschränkung im Erwerbsleben zu verstehen; diese müsse von gewissem Gewicht und gewisser Dauer sein und die Gefahr einer Ausgliederung aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft beinhalten (vgl. BSG SozR 2200 § 1236 Nr.31). Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit setze voraus, dass durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen sei. Beides sei bei der Klägerin nicht der Fall. Sie sei trotz ihrer Behinderung fähig, ihren bisherigen Beruf einer Registratorin vollwertig auszuüben. Sie sei auch grundsätzlich in der Lage, ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und benötige dazu grundsätzlich kein Kfz. Zwar mache sie eine eingeschränkte Wegefähigkeit an Wintertagen mit schnee- und eisbedeckten Gehwegen wegen erhöhter Sturzgefahr geltend, insoweit sei ihre Erwerbsfähigkeit an Tagen mit witterungsbedingt schlechten Gehwegverhältnissen gemindert. Es könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit es der Klägerin tatsächlich nicht zumutbar sei, bei Eis und Schnee den Weg zur nächstgelegenen Haltestelle zu Fuß zurückzulegen, der zeitliche Umfang lasse sich naturgemäß nicht genau bestimmen. Es handele sich jedoch lediglich um einen Zeitraum von einigen Tagen bis mehreren Wochen pro Jahr, konkret im Winter 2002/2003 um 20 Arbeitstage, an denen der Klägerin Kosten für 39 Fahrten mit dem Taxi von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz entstanden seien. Der zeitliche Umfang entspreche damit der Dauer von vorübergehenden akuten Erkrankungen. Eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie sie für § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI erforderlich sei, sei in der behinderungsbedingten Unfähigkeit, an 20 Arbeitstagen im Jahr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz zu gelangen, nicht zu sehen. Auch sei die Gefahr einer Ausgliederung aus dem Erwerbsleben nicht zu erkennen. Ebenso gefährde die in Rede stehende zeitweilige Einschränkung der Wegefähigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht die Leistungsfähigkeit der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz; sie mindere nach allem die Erwerbsfähigkeit lediglich für einen vorübergehenden, nicht länger andauernden und daher unbeachtlichen Zeitraum.

Weiter führte das SG aus, die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zu den Beförderungskosten nach den Vorschriften der KfzHV. Leistungen nach dieser Verordnung setzten gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 KfzHV voraus, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen; als "nicht vorübergehend" werde in der Verordnungsbegründung ein Zeitraum von sechs Monaten genannt (BR-Drucksache 266/87 S.16). Da die Klägerin nur vorübergehend, allenfalls mehrere Wochen im Jahr ein Kfz zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes benötige, werde eine solche Zeitspanne auch nur annähernd nicht erreicht. Das SG ließ die Berufung gemäß § 144 Abs.2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu.

Mit der Berufung bringt die Klägerin gegen dieses Urteil vor, das SG setze sich im Ergebnis über die Feststellungen des Dr.P. hinweg, der Fußwege bei Eis und Schnee in ihrem Fall als unzumutbar bezeichnet habe. Aufgrund ihrer rheumatisch bedingten Gehbehinderung, einer nicht abschließend geklärten Gangunsicherheit, der Totalendoprothese des linken Knies und des erheblichen durch hohe Cortisondosen bedingten Übergewichts sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Eis und Schnee zu gefährlich, ein Sturz könne erhebliche Folgen für die Verankerung der Endoprothese und für das ganze Bein haben. Das SG habe auch verkannt, dass im Falle des Fernbleibens vom Arbeitsplatz an 20 Arbeitstagen im Winter 2002/2003 Abmahnungen durch den Arbeitgeber, Streichungen des Lohnes und möglicherweise sogar eine Kündigung die Folge gewesen wäre. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sie eben nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig wiederkehrend jeden Winter bei Eis und Schnee bis zum Renteneintritt auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass ihr im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "B" zuerkannt sei und macht im Übrigen einen Härtefall geltend. Sie habe die streitigen Taxikosten von ca. 500,00 EUR von ihrem monatlichen Einkommen von etwa 1.400,00 EUR aufbringen müssen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.04.2005 sowie den Bescheid vom 15.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag vom November 2002 die nachgewiesenen Beförderungskosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil sei in vollem Umfang zutreffend. Es sei nicht Sache des Rentenversicherungsträgers, mit Leistungen dafür einzustehen, dass sich die Klägerin an ca. 20 Tagen im Winter 2002/03 wegen Eis- und Schneeglätte auf nur unzureichend geräumten Gehwegen oder aufgrund von höherer Gewalt nicht in der Lage gesehen habe, die genannten Fußwege zu benutzen. Diese Fälle träfen behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichermaßen. Jeder Arbeitnehmer müsse seinen Arbeitsweg selbst organisieren. Kfz-Hilfe werde gewährt, wenn behinderte Menschen allein zur Eingliederung in das Erwerbsleben wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz zur Erreichung der Arbeitsstätte angewiesen seien. Die Klägerin habe im streitigen Winter vorübergehend ihren Arbeitsweg mittels Taxis zurückgelegt. Für das SG sei nicht erkennbar gewesen, dass sie nur durch die vorübergehende Benutzung eines Taxis in das Erwerbsleben eingegliedert geblieben wäre.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Zutreffend hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.

Die von der Klägerin begehrte Kfz-Hilfe in Form eines Zuschusses zu den im Winter 2003 angefallenen Beförderungskosten durch ein Taxi gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Beklagte nach §§ 9 ff., 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs.3 Nr.1 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 erbringen kann. Ihre Gewährung ist - bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen - in das pflichtgemäße Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Ein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Leistung besteht damit nicht, dem Versicherten steht grundsätzlich nur ein Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu.

Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Leistung zur Teilhabe gegeben sind, ist dagegen von den Gerichten voll überprüfbar (BSG SozR 3-2600 § 10 Nr.2 m.w.N.). Sie ist im vorliegenden Fall auch nach Auffassung des Senats zu verneinen.

Die Klägerin erfüllt weder die vom SG im Einzelnen dargelegten allgemeinen (persönlichen) Voraussetzungen des § 10 Abs.1 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch die weiteren Voraussetzungen, die § 9 Abs.1 Satz 2 KfzHV für einen Zuschuss zu Kfz-Beförderungskosten vorsieht. Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch die geltend gemachte behinderungsbedingte Unfähigkeit, an einzelnen Wintertagen bei Eis und Schnee ihren Arbeitsplatz zu erreichen, weder erheblich gefährdet noch gemindert (§ 10 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI). Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist (vgl. Niesel in KassKomm, § 10 SGB VI Anm.5, 7). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist. Dabei muss es sich um eine Einschränkung von gewissem Gewicht und gewisser Dauer handeln (BSG SozR 2200 § 1236 Nr.31). "Akutfälle" einer nur vorübergehenden Erkrankung, bei denen nicht die Gefahr einer Ausgliederung aus Arbeit und Beruf besteht, zählen nicht dazu (BSG a.a.O.).

Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin nicht zu, denn sie ist voll in das Erwerbsleben integriert und trotz ihrer Behinderung (u.a. Merkzeichen B) insbesondere auch in der Lage, ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inzwischen auch mit eigenem Kfz) zu erreichen. Auf die Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes (§ 3 Abs.1 KfzHV) ist sie regelmäßig nicht angewiesen.

Die vorgetragene behinderungsbedingt eingeschränkte Wegefähigkeit an bestimmten Wintertagen bei Eis und Schnee vermag an dieser grundsätzlichen Feststellung nichts zu ändern. Es handelt sich insoweit um eine Einschränkung, die lediglich in einem begrenzten und damit vorübergehenden Zeitraum zum Tragen kommt und auch im konkreten Fall bei Antragstellung im Frühjahr 2003 für den akuten Zeitraum bereits wieder behoben war. In Frage steht insoweit eine nicht genau einzugrenzende, sicherlich wiederkehrende Zeitspanne, die in ihrem Umfang - wie das Erstgericht zu Recht anführt - einer akuten Erkrankung entspricht, konkret im Winter 2003 um etwa 20 Arbeitstage, wobei nicht von einem zusammenhängenden Zeitraum, sondern von einer Aufteilung auf einen oder mehrere Tage jeweils bei einem erneuten Schneefall oder neu auftretender Eisglätte auszugehen ist. Keinesfalls ist generell anzunehmen, dass an Wintertagen im hier in Frage stehenden Innenstadtbereich Straßen und Gehwege für einen nicht nur vorübergehenden, sondern jeweils längeren Zeitraum eis- oder schneebedeckt bzw. aufgrund der Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten schlecht geräumt sind. Selbst bei Berücksichtigung einer solchen alljährlich wiederkehrenden, jeweils vorübergehenden Unfähigkeit, an nicht genau vorher zu bestimmenden Tagen den Arbeitsplatz zu erreichen, ist damit auch nach Auffassung des Senats nicht von einer erheblichen Gefährdung oder auf gewisse Dauer geminderten Erwerbsfähigkeit auszugehen.

Auch die nach der KfzHV in Betracht kommenden Leistungen setzen eine auf gewisse Dauer eingeschränkte Unfähigkeit zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsorts voraus. Der Behinderte muss infolge seiner Behinderung "nicht nur vorübergehend" zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sein (§ 3 Abs.1 Nr.1 KfzHV). Unter diesen Voraussetzungen ist zur Vermeidung besonderer Härten neben den grundsätzlich vorgesehenen Leistungen zur Beschaffung eines Kfz, einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung oder zur Erlangung einer Fahrerlaubnis auch ein Zuschuss zu den Kosten für die Beförderung des Behinderten durch Beförderungsdienste möglich, soweit dies zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist, ferner, wenn u.a. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kfz-hilfen wirtschaftlicher und für den Behinderten zumutbar ist (§ 9 Abs.1 KfzHV). Die Klägerin hatte aber im allein streitbefangenen Winter 2002/2003 aus den genannten Gründen nur vorübergehend ihren Arbeitsweg mittels eines Taxis zurückgelegt. Die Gefahr einer Ausgliederung aus dem Arbeitsleben war auch für den Senat ebenso wie für das Erstgericht hierbei nicht zu erkennen. Die Übernahme der entstandenen Kosten bzw. ihre Bezuschussung war damit für die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit nicht unumgänglich. Die Berücksichtigung sonstiger Härtefälle darüber hinaus ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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