L 19 R 385/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 96/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 385/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente nach Beitragserstattung.

Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er war vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Auf den Antrag des Klägers vom 14.05.1985 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1985 die von diesem zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile für die Zeit vom 10.06.1965 bis zum 21.09.1983 in Höhe von 20.201,88 DM. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Den Antrag des Klägers vom 27.09.2005 auf Gewährung von Altersrente und Betriebsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.2005 insbesondere mit der Begründung ab, mit der Beitragserstattung auf Grund des Bescheides vom 24.09.1985 sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Beiträge, die der Arbeitgeber oder andere Stellen alleine getragen hätten, seien nicht erstattungsfähig. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung seien direkt beim deutschen Arbeitgeber zu beantragen.

Hiergegen legte der Kläger am 24.11.2005 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er sei in Deutschland über 12 Jahre beschäftigt gewesen; vergleichbare Arbeiter würden eine Rente bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17.11.2005 als unbegründet zurück. Die vom Kläger vom 10.06.1965 bis 21.09.1983 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien ihm mit Bescheid vom 24.09.1985 in Höhe von 20.201,88 DM bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Hiergegen hat der Kläger am 09.02.2006 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben. Er sei in Deutschland über 17 Jahre beschäftigt gewesen. Arbeiter, die mit ihm über 12 Jahre beschäftigt gewesen seien, bekämen Betriebsrente. Wer in Deutschland über 12 Jahre gearbeitet habe, solle Betriebsrente bekommen. Seine Betriebsjahre seien 20.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Rentenanspruch, weil er auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Seine Rentenanwartschaft sei seit der mit Bescheid vom 24.09.1985 durchgeführten Beitragserstattung erloschen. Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus, § 1303 Abs 7 RVO. Eine Rentenanwartschaft könne nur wieder durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden. Der Kläger habe nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet, so dass die für eine Versichertenrente erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung sei vom Gesetz ausgeschlossen.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente. Eine Betriebsrente sei nämlich keine Leistung, die in § 44 SGB VI als Rentenart der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vorgesehen sei. Die Beklagte habe zu Recht darauf verwiesen, dass eine Betriebsrente unmittelbar beim Arbeitgeber zu beantragen sei.

Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 08.06.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Er sei in Deutschland über 17 Jahre beschäftigt gewesen. Die Arbeiter, die mit ihm über 12 Jahre beschäftigt seien, bekämen Betriebsrente. Wer in Deutschland über 12 Jahre gearbeitet habe, sollte eine Betriebsrente bekommen. Seine Betriebsjahre seien 20.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 27.09.2005 Altersrente sowie Betriebsrente zu gewähren.

Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.04.2006 zurückzuweisen.

In ihrer Berufungserwiderung nimmt die Beklagte auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie beider Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Das SG durfte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG entscheiden, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Mit Schreiben des SG vom 08.03.2006 wurde den Beteiligten auch gemäß § 105 Abs 1 Satz 2 SGG mitgeteilt, dass der Rechtsstreit nach Ablauf der 16. Kalenderwoche durch Gerichtsbescheid entschieden wird.

Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.

Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2006 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf eine Betriebsrente zu.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente gemäß § 35 SGB VI, weil auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt ist. Versicherte haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Abs 1 SGB VI. Regelaltersrente wird ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gewährt, § 35 SGB VI.

Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit, weil seine Rentenanwartschaft - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - seit der mit Bescheid vom 24.09.1985 durchgeführten Beitragserstattung erloschen ist, § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO).

Nach dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis erlöschen.

Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Der Kläger hat jedoch auch nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.

Die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist somit nicht erfüllt. Zu erstatten war nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, d.h. nur die vom Kläger (Versicherten) selbst getragenen Beiträge, § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung ist hingegen vom Gesetz ausgeschlossen.

Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Betriebsrente zusteht. Denn eine Betriebsrente ist keine Leistung, die in § 33 SGB VI als Rentenart der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen ist. Zudem wäre die Beklagte auch nicht passiv legitimiert. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass eine Betriebsrente unmittelbar beim Arbeitgeber zu beantragen ist und sie hierfür nicht zuständig ist.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 25.04.2006 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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