Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 67/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 44/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall und die Entschädigung wegen der dabei erlittenen Gesundheitsstörungen.
Der 1947 geborene Kläger war seit November 1970 bis 31. Dezember 1997 bei der Firma V W GmbH als Gas-Wasser-Installateur tätig. Am 04. Mai 1998 zeigte er bei der Beklagten an, am 06. August 1997 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, als er im Altenwohnheim S in einem Bad einen Haltegriff angebracht habe. Beim Festschrauben der Holz-Schlitz-Schrauben mit einem Handschraubendreher sei er ausgerutscht und mit der rechten Schulter an die Fliesenwand geprallt. Dabei sei das rechte Schultergelenk verletzt worden. Der von dem Kläger benannte Zeuge H N bestätigte in dem Zeugenfragebogen vom 24. Mai 1998 den Unfallhergang, gab aber gleichzeitig an, nicht Augenzeuge des Vorfalls gewesen zu sein. Er habe vielmehr durch den Kläger selbst von dem Unfall erfahren. Der Arbeitgeber, dem ein Unfall nicht bekannt war, erklärte unter dem 29. Mai 1998, der Kläger habe sich ab dem 11. August 1997 im Urlaub befunden und diesen am 05. September 1997 wegen Arbeitsunfähigkeit abgebrochen. Rückfragen hätten ergeben, dass er zum Zeitpunkt des vermeintlichen Unfalls tatsächlich die von ihm angegebene Tätigkeit verrichtet habe. Aus dem beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, die am 14. Juni 1999 eine Anzeige einer Berufskrankheit wegen der Diagnose Impingementsyndrom und Bursitis rechte Schulter erstattete, ergab sich eine Arbeitsunfähigkeit wegen Bursitis im Schulterbereich vom 05. September bis 31. Dezember 1997.
Eine am 04. Dezember 1997 durch den Orthopäden Dr. S durchgeführte Arthroskopie der rechten Schulter ergab einen Labrumeinriss bei 1 Uhr sowie ein Impingementsyndrom rechts (Operationsbericht vom 09. Dezember 1997). In dem Krankheitsbericht vom 21. Juli 1998 gaben die Orthopäden Dres. S u.a. an, der Kläger habe am 01. April 1998 einen Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall am 06. August 1997 und den Schulterbeschwerden hergestellt. Eine traumatische Genese des Labrumrisses sei durchaus möglich, das Impingement sei jedoch zumindest subklinisch vorbestehend anzunehmen. Dem Bericht war der histologische Bericht vom 18. Dezember 1997 beigefügt. Die Ärzte äußerten in einem weiteren Bericht vom 11. Februar 1999 erneut, dass der angegebene Unfallmechanismus Ursache der traumatischen Verletzung des Labrums und damit der Schulterbeschwerden sei. In dem eingeholten Krankheitsbericht vom 20. Mai 1998 erhoben die den Kläger seit 07. August 1997 behandelnden Orthopäden Dres. U und S als Befund eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Röntgenologisch sei eine große kalkdichte Weichteilverschattung nachgewiesen. Die Ärzte vertraten die Auffassung, nach dem Befund sei eine spontane Entstehung nicht wahrscheinlich oder möglich. Angaben über einen Unfall habe der Kläger nicht gemacht, was der Kläger ausdrücklich bestritt. In seinem Schreiben vom 30. Juli 1998 bestätigte Dr. U auf ausdrückliche Nachfrage der Be-klagten, dass von einem Unfall nie die Rede gewesen sei (s. auch Antwort auf die erneute Anfrage der Beklagten vom 22. März 2000). Außerdem gab er an, Arbeitsunfähigkeit erst ab 05. September 1997 bescheinigt zu haben, weil der Kläger trotz der Behandlung weitergearbeitet habe. In dem Behandlungsbericht vom 13. September 1999 diagnostizierten Dres S u.a., die den Kläger ab 21. April 1999 erneut wegen Schulterbeschwerden behandelten, eine Sehnenansatzverkalkung und AC - Gelenkarthrose, die nicht als Folge des Ereignisses vom 06. August 1999 (wohl 1997) anzusehen seien. Weiterhin zog die Beklagte einen Bericht der Ärztin für Allgemeinmedizin C vom 05. Oktober 1999 über eine Behandlung vom 19. Juni bis 17. Juli 1989 wegen Myalgien der paravertebralen Muskulatur im HWS - Bereich, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 30. Juli 1999 und 24. Februar 2000, den Bericht der Kernspintomographie des rechten Schultergelenks vom 02. August 1999 und eine Auskunft des Praktischen Arztes L vom 11. Januar 2000, der den Kläger am Abend des 06. August 1997 im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes untersucht hatte, bei. Herr L gab an, der Kläger habe ihm gegenüber keine Angaben zu einem Unfall gemacht, er habe auch keine Unfallfolgen festgestellt.
Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten, das am 06. Mai 2000 durch den Chirurgen Dr. T erstellt wurde und in dem er zu dem Ergebnis kam, bei dem Kläger bestehe ein Impingementsyndrom und ein Labrumeinriss rechts. Das angeschuldigte Ereignis sei nicht die rechtlich wesentliche Ursache für das Entstehen des Impingement-syndroms, das als Schadensanlage vorgelegen haben müsse. Der Labrumeinriss, dessen Entstehung nicht eindeutig beantwortet werden könne, habe die Arbeitsunfähigkeit nicht verursacht. Sie sei allein auf das Impingementsyndrom zurückzuführen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2000 die Anerkennung des Ereignisses vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger auf die Aussage des Zeugen N und die den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Labrumeinriss rechte Schulter bestätigenden Berichte der Dres. S u.a. berief, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der erforderliche Nachweis eines Unfallgeschehens und einer Verletzung sei erbracht worden. Ihm stehe deshalb insbesondere eine Verletztenrente nach einer Minderung der Er-werbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. zu.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. E mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 16. Januar 2004 zu dem Ergebnis gekommen, die jetzt festgestellten Veränderungen am rechten Schultergelenk in Form einer Sehnenansatzentzündung mit schmerzhafter Funktionsstörung seien nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Labrumverletzung traumatisch bedingt sei, erscheine retrospektiv gering, da weder vom Kläger noch von den behandelnden Ärzten äußere Verletzungszeichen wie z.B. ein Hämatom oder eine Prellmarke im Schulterbereich als Zeichen einer äußeren Verletzung beschrieben worden seien. Der ganze Unfallhergang sei daher nur als Gelegenheitsursache für die aufgetretene Schultersymptomatik anzusehen. Als direkte Unfallfolge habe lediglich eine Schulterprellung bestanden.
Durch Urteil vom 23. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 06. August 1997 als versicherter Arbeitsunfall sowie auf Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente. Es sei durch das Ereignis nicht zu relevanten Gesundheits-schäden bei dem Kläger gekommen. Insbesondere sei der Labrumeinriss im rechten Schultergelenk nicht wahrscheinlich auf das Geschehen vom 06. August 1997 zurückzuführen. Dies ergebe sich aus den medizinischen Ermittlungen. Eine Prellung der rechten Schulter sei auch nicht als selbständige Unfallfolge anzuerkennen. Die Schulterbeschwerden seien maßgeblich durch das Impingementsyndrom sowie die Schultergelenksarthrose hervorgerufen worden. Dem Aufprall der rechten Schulter gegen die Wand des Badezimmers komme daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal äußere und innere Verletzungszeichen, die auf eine erheb liche Gewalteinwirkung schließen lassen könnten, zu keiner Zeit festgestellt worden seien.
Gegen das am 10. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er habe vor dem Unfall keinerlei Probleme im Bereich der rechten Schulter gehabt. Der Kläger bezieht sich im Weiteren auf Atteste des Orthopäden Dr. G vom 17. März, 07. Juli und 06. September 2005.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2004 und den Bescheid vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. De-zember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Geschehen vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall und einen Labrumeinriss im rech-ten Schultergelenk und eine Prellung der rechten Schulter als Folgen des-selben anzuerkennen und ihm in der Zeit vom 05. September 1997 bis 31. Dezember 1997 Verletztengeld sowie eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Atteste von Dr. G, soweit sich aus dessen wirren Ausführungen überhaupt ein sachlicher Inhalt herausfiltern lasse, lieferten keine nachvollziehbare Begründung seiner Behauptung, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 06. August 1997.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall noch auf Anerkennung eines Labrumeinrisses im rechten Schultergelenk und einer Prellung der rechten Schulter als Folgen des geltend gemachten Arbeitsunfalls und damit auch nicht auf die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente.
Die Gewährung von Entschädigungsleistungen in Form von Verletztengeld, §§ 45 ff SGB VII, und Verletztenrente, §§ 56 ff SGB VII, setzt einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII voraus. Dabei handelt es sich um den Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 4 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist damit in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-erst-schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits-erst-schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (so BSG vom 12.4.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung müssen i.S. des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m.w.N.). Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung der für den Zusammenhang sprechenden Faktoren diese so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung des Gerichts gegründet werden kann.
Zur Überzeugung des Senats ist ein Arbeitsunfall nicht festzustellen, denn es fehlt bereits an dem Nachweis eines Unfalls und eines Gesundheits-erst-schadens. Der Kläger hat zwar einen Sachverhalt vorgetragen, der möglicherweise als Arbeitsunfall zu werten wäre und eine Ent-schädigungspflicht der Beklagten auslösen könnte. Der Nachweis eines Unfalls und eines Gesundheits-erst-schadens zumindest in Form einer Prellmarke, Schürfwunde oder eines Hämatoms ist aus den bereits in dem Beschluss des Senats vom 30. Mai 2005 genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, nicht erbracht.
Selbst wenn der Senat von dem Unfallhergang überzeugt wäre, wie ihn der Kläger geschildert hat, fehlt es immer noch an dem Nachweis eines darauf zurückzuführenden Gesundheitsschadens. Ein solcher ist weder von dem erstbehandelnden Arzt L noch von dem den Kläger ab 07. August 1997 weiter behandelnden Arzt Dr. U festgestellt worden. Herr L gab in seinem Schreiben vom 11. Januar 2000 ausdrücklich an, bei der von ihm durchgeführten Untersuchung keine Unfallfolgen festgestellt zu haben. Ein Supraspinatussyndrom sei ein chronischer Prozess. Dr. U erhob bei seiner Untersuchung am 07. August 1997 nur eine deutliche Bewegungseinschrän-kung der rechten Schulter, ohne Hinweise für eine traumatische Verursachung zu finden. Es ist deshalb der Schlussfolgerung des Sozialgerichts zuzustimmen, dass, die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt, der Anprall der Schulter an die Fliesenwand zu keinem relevanten - äußeren - Gesundheitsschaden geführt hat.
Der Senat hält es auch nicht für wahrscheinlich, dass der Labrumeinriss im Bereich der rechten Schulter auf das Ereignis vom 06. August 1997 zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. E vom 16. Januar 2004, das im Wesentlichen mit dem im Ver-waltungsverfahren erstatteten Gutachten von Dr. T vom 06. Mai 2000 übereinstimmt. Der Senat folgt den Schlussfolgerungen der Gutachter zur Frage des Ursachenzusammenhangs aus den in dem Beschluss des Senats vom 30. Mai 2005 genannten Gründen, auf die entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Kläger hat nichts mehr vorgetragen, was seiner Berufung zum Erfolg verhelfen könnte. Die weiteren Atteste von Dr. G vom 07. Juli und 06. September 2005 sind ebenso wie das erste Attest vom 17. März 2005 sprachlich kaum nachvollziehbar. Sie enthalten, soweit sie überhaupt verständlich sind, lediglich die Behauptung, dass der Labrumeinriss auf dem Ereignis vom 06. August 1997 beruhe. Eine Begründung dieser Behauptung fehlt jedoch ebenso wie die Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden gutachterlichen Äußerungen und der unfall-medizinischen Literatur. Für die Klärung des Kausalzusammenhangs können sie deshalb nicht berücksichtigt werden.
Da das Ereignis vom 06. August 1997 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und nicht festzustellen ist, dass der Labrumeinriss im rechten Schultergelenk sowie die geltend gemachte Prellung der rechten Schulter Folgen des Ereignisses vom 06. August 1997 sind, kommt eine Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente nicht in Betracht.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall und die Entschädigung wegen der dabei erlittenen Gesundheitsstörungen.
Der 1947 geborene Kläger war seit November 1970 bis 31. Dezember 1997 bei der Firma V W GmbH als Gas-Wasser-Installateur tätig. Am 04. Mai 1998 zeigte er bei der Beklagten an, am 06. August 1997 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, als er im Altenwohnheim S in einem Bad einen Haltegriff angebracht habe. Beim Festschrauben der Holz-Schlitz-Schrauben mit einem Handschraubendreher sei er ausgerutscht und mit der rechten Schulter an die Fliesenwand geprallt. Dabei sei das rechte Schultergelenk verletzt worden. Der von dem Kläger benannte Zeuge H N bestätigte in dem Zeugenfragebogen vom 24. Mai 1998 den Unfallhergang, gab aber gleichzeitig an, nicht Augenzeuge des Vorfalls gewesen zu sein. Er habe vielmehr durch den Kläger selbst von dem Unfall erfahren. Der Arbeitgeber, dem ein Unfall nicht bekannt war, erklärte unter dem 29. Mai 1998, der Kläger habe sich ab dem 11. August 1997 im Urlaub befunden und diesen am 05. September 1997 wegen Arbeitsunfähigkeit abgebrochen. Rückfragen hätten ergeben, dass er zum Zeitpunkt des vermeintlichen Unfalls tatsächlich die von ihm angegebene Tätigkeit verrichtet habe. Aus dem beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, die am 14. Juni 1999 eine Anzeige einer Berufskrankheit wegen der Diagnose Impingementsyndrom und Bursitis rechte Schulter erstattete, ergab sich eine Arbeitsunfähigkeit wegen Bursitis im Schulterbereich vom 05. September bis 31. Dezember 1997.
Eine am 04. Dezember 1997 durch den Orthopäden Dr. S durchgeführte Arthroskopie der rechten Schulter ergab einen Labrumeinriss bei 1 Uhr sowie ein Impingementsyndrom rechts (Operationsbericht vom 09. Dezember 1997). In dem Krankheitsbericht vom 21. Juli 1998 gaben die Orthopäden Dres. S u.a. an, der Kläger habe am 01. April 1998 einen Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall am 06. August 1997 und den Schulterbeschwerden hergestellt. Eine traumatische Genese des Labrumrisses sei durchaus möglich, das Impingement sei jedoch zumindest subklinisch vorbestehend anzunehmen. Dem Bericht war der histologische Bericht vom 18. Dezember 1997 beigefügt. Die Ärzte äußerten in einem weiteren Bericht vom 11. Februar 1999 erneut, dass der angegebene Unfallmechanismus Ursache der traumatischen Verletzung des Labrums und damit der Schulterbeschwerden sei. In dem eingeholten Krankheitsbericht vom 20. Mai 1998 erhoben die den Kläger seit 07. August 1997 behandelnden Orthopäden Dres. U und S als Befund eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Röntgenologisch sei eine große kalkdichte Weichteilverschattung nachgewiesen. Die Ärzte vertraten die Auffassung, nach dem Befund sei eine spontane Entstehung nicht wahrscheinlich oder möglich. Angaben über einen Unfall habe der Kläger nicht gemacht, was der Kläger ausdrücklich bestritt. In seinem Schreiben vom 30. Juli 1998 bestätigte Dr. U auf ausdrückliche Nachfrage der Be-klagten, dass von einem Unfall nie die Rede gewesen sei (s. auch Antwort auf die erneute Anfrage der Beklagten vom 22. März 2000). Außerdem gab er an, Arbeitsunfähigkeit erst ab 05. September 1997 bescheinigt zu haben, weil der Kläger trotz der Behandlung weitergearbeitet habe. In dem Behandlungsbericht vom 13. September 1999 diagnostizierten Dres S u.a., die den Kläger ab 21. April 1999 erneut wegen Schulterbeschwerden behandelten, eine Sehnenansatzverkalkung und AC - Gelenkarthrose, die nicht als Folge des Ereignisses vom 06. August 1999 (wohl 1997) anzusehen seien. Weiterhin zog die Beklagte einen Bericht der Ärztin für Allgemeinmedizin C vom 05. Oktober 1999 über eine Behandlung vom 19. Juni bis 17. Juli 1989 wegen Myalgien der paravertebralen Muskulatur im HWS - Bereich, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 30. Juli 1999 und 24. Februar 2000, den Bericht der Kernspintomographie des rechten Schultergelenks vom 02. August 1999 und eine Auskunft des Praktischen Arztes L vom 11. Januar 2000, der den Kläger am Abend des 06. August 1997 im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes untersucht hatte, bei. Herr L gab an, der Kläger habe ihm gegenüber keine Angaben zu einem Unfall gemacht, er habe auch keine Unfallfolgen festgestellt.
Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten, das am 06. Mai 2000 durch den Chirurgen Dr. T erstellt wurde und in dem er zu dem Ergebnis kam, bei dem Kläger bestehe ein Impingementsyndrom und ein Labrumeinriss rechts. Das angeschuldigte Ereignis sei nicht die rechtlich wesentliche Ursache für das Entstehen des Impingement-syndroms, das als Schadensanlage vorgelegen haben müsse. Der Labrumeinriss, dessen Entstehung nicht eindeutig beantwortet werden könne, habe die Arbeitsunfähigkeit nicht verursacht. Sie sei allein auf das Impingementsyndrom zurückzuführen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2000 die Anerkennung des Ereignisses vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger auf die Aussage des Zeugen N und die den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Labrumeinriss rechte Schulter bestätigenden Berichte der Dres. S u.a. berief, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der erforderliche Nachweis eines Unfallgeschehens und einer Verletzung sei erbracht worden. Ihm stehe deshalb insbesondere eine Verletztenrente nach einer Minderung der Er-werbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. zu.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. E mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 16. Januar 2004 zu dem Ergebnis gekommen, die jetzt festgestellten Veränderungen am rechten Schultergelenk in Form einer Sehnenansatzentzündung mit schmerzhafter Funktionsstörung seien nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Labrumverletzung traumatisch bedingt sei, erscheine retrospektiv gering, da weder vom Kläger noch von den behandelnden Ärzten äußere Verletzungszeichen wie z.B. ein Hämatom oder eine Prellmarke im Schulterbereich als Zeichen einer äußeren Verletzung beschrieben worden seien. Der ganze Unfallhergang sei daher nur als Gelegenheitsursache für die aufgetretene Schultersymptomatik anzusehen. Als direkte Unfallfolge habe lediglich eine Schulterprellung bestanden.
Durch Urteil vom 23. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 06. August 1997 als versicherter Arbeitsunfall sowie auf Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente. Es sei durch das Ereignis nicht zu relevanten Gesundheits-schäden bei dem Kläger gekommen. Insbesondere sei der Labrumeinriss im rechten Schultergelenk nicht wahrscheinlich auf das Geschehen vom 06. August 1997 zurückzuführen. Dies ergebe sich aus den medizinischen Ermittlungen. Eine Prellung der rechten Schulter sei auch nicht als selbständige Unfallfolge anzuerkennen. Die Schulterbeschwerden seien maßgeblich durch das Impingementsyndrom sowie die Schultergelenksarthrose hervorgerufen worden. Dem Aufprall der rechten Schulter gegen die Wand des Badezimmers komme daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal äußere und innere Verletzungszeichen, die auf eine erheb liche Gewalteinwirkung schließen lassen könnten, zu keiner Zeit festgestellt worden seien.
Gegen das am 10. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er habe vor dem Unfall keinerlei Probleme im Bereich der rechten Schulter gehabt. Der Kläger bezieht sich im Weiteren auf Atteste des Orthopäden Dr. G vom 17. März, 07. Juli und 06. September 2005.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2004 und den Bescheid vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. De-zember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Geschehen vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall und einen Labrumeinriss im rech-ten Schultergelenk und eine Prellung der rechten Schulter als Folgen des-selben anzuerkennen und ihm in der Zeit vom 05. September 1997 bis 31. Dezember 1997 Verletztengeld sowie eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Atteste von Dr. G, soweit sich aus dessen wirren Ausführungen überhaupt ein sachlicher Inhalt herausfiltern lasse, lieferten keine nachvollziehbare Begründung seiner Behauptung, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 06. August 1997.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 06. August 1997 als Arbeitsunfall noch auf Anerkennung eines Labrumeinrisses im rechten Schultergelenk und einer Prellung der rechten Schulter als Folgen des geltend gemachten Arbeitsunfalls und damit auch nicht auf die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente.
Die Gewährung von Entschädigungsleistungen in Form von Verletztengeld, §§ 45 ff SGB VII, und Verletztenrente, §§ 56 ff SGB VII, setzt einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII voraus. Dabei handelt es sich um den Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 4 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist damit in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-erst-schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits-erst-schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (so BSG vom 12.4.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung müssen i.S. des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m.w.N.). Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung der für den Zusammenhang sprechenden Faktoren diese so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung des Gerichts gegründet werden kann.
Zur Überzeugung des Senats ist ein Arbeitsunfall nicht festzustellen, denn es fehlt bereits an dem Nachweis eines Unfalls und eines Gesundheits-erst-schadens. Der Kläger hat zwar einen Sachverhalt vorgetragen, der möglicherweise als Arbeitsunfall zu werten wäre und eine Ent-schädigungspflicht der Beklagten auslösen könnte. Der Nachweis eines Unfalls und eines Gesundheits-erst-schadens zumindest in Form einer Prellmarke, Schürfwunde oder eines Hämatoms ist aus den bereits in dem Beschluss des Senats vom 30. Mai 2005 genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, nicht erbracht.
Selbst wenn der Senat von dem Unfallhergang überzeugt wäre, wie ihn der Kläger geschildert hat, fehlt es immer noch an dem Nachweis eines darauf zurückzuführenden Gesundheitsschadens. Ein solcher ist weder von dem erstbehandelnden Arzt L noch von dem den Kläger ab 07. August 1997 weiter behandelnden Arzt Dr. U festgestellt worden. Herr L gab in seinem Schreiben vom 11. Januar 2000 ausdrücklich an, bei der von ihm durchgeführten Untersuchung keine Unfallfolgen festgestellt zu haben. Ein Supraspinatussyndrom sei ein chronischer Prozess. Dr. U erhob bei seiner Untersuchung am 07. August 1997 nur eine deutliche Bewegungseinschrän-kung der rechten Schulter, ohne Hinweise für eine traumatische Verursachung zu finden. Es ist deshalb der Schlussfolgerung des Sozialgerichts zuzustimmen, dass, die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt, der Anprall der Schulter an die Fliesenwand zu keinem relevanten - äußeren - Gesundheitsschaden geführt hat.
Der Senat hält es auch nicht für wahrscheinlich, dass der Labrumeinriss im Bereich der rechten Schulter auf das Ereignis vom 06. August 1997 zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. E vom 16. Januar 2004, das im Wesentlichen mit dem im Ver-waltungsverfahren erstatteten Gutachten von Dr. T vom 06. Mai 2000 übereinstimmt. Der Senat folgt den Schlussfolgerungen der Gutachter zur Frage des Ursachenzusammenhangs aus den in dem Beschluss des Senats vom 30. Mai 2005 genannten Gründen, auf die entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Kläger hat nichts mehr vorgetragen, was seiner Berufung zum Erfolg verhelfen könnte. Die weiteren Atteste von Dr. G vom 07. Juli und 06. September 2005 sind ebenso wie das erste Attest vom 17. März 2005 sprachlich kaum nachvollziehbar. Sie enthalten, soweit sie überhaupt verständlich sind, lediglich die Behauptung, dass der Labrumeinriss auf dem Ereignis vom 06. August 1997 beruhe. Eine Begründung dieser Behauptung fehlt jedoch ebenso wie die Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden gutachterlichen Äußerungen und der unfall-medizinischen Literatur. Für die Klärung des Kausalzusammenhangs können sie deshalb nicht berücksichtigt werden.
Da das Ereignis vom 06. August 1997 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und nicht festzustellen ist, dass der Labrumeinriss im rechten Schultergelenk sowie die geltend gemachte Prellung der rechten Schulter Folgen des Ereignisses vom 06. August 1997 sind, kommt eine Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente nicht in Betracht.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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