L 3 B 1802/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 KN 50/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1802/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2006 geändert. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ihrem Antrag, der Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, war zu entsprechen.

Bei der nach § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG zu treffenden Kostenentscheidung hat das Gericht nach sachgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen (BSG SozR § 193 SGG Nr. 3). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihr Ziel erreicht hat.

Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin ihr vorrangiges Ziel, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu erhalten, nicht erreicht hat. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Beklagte nicht an der Kostentragung zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 05. Oktober 2005, Az.: B 5 RJ 6/05 R, und 17. Februar 2005, Az.: B 13 RJ 31/04 R) sind Sozialleistungsträger verpflichtet, umfassend zu prüfen, welche Leistungen sie bei dem ihnen unterbreiteten Sachverhalt nach materiellem Recht zu erbringen haben. Ein gestellter Antrag ist deshalb grundsätzlich auf alle Ansprüche zu beziehen, die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sinnvoller Gegenstand des Leistungsbegehrens sein können. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen, denn sie hat nicht nur mit Bescheid vom 14. Juli 2003 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt, sondern der Klägerin mit Bescheid gleichen Datums eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt.

Für das gerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich nichts Anderes als o.g., denn das Gericht hat die Verwaltungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es muss also über den geltend gemachten Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden, es sei denn, die Klägerin hat ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich eingeschränkt.

Ob sich vorliegend der Anspruch der Klägerin allein auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beschränkt hat, lässt sich dem Klageantrag nicht eindeutig entnehmen. Zwar hat sie nur die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 über die Ablehnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und nicht auch des Bescheides über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit beantragt. Dazu hat aber wegen der Regelung in § 89 Abs. 1 SGB VI über die Rangfolge bei dem Zusammentreffen mehrerer Renten auch keine Notwendigkeit bestanden. Aus der Begründung des Antrags lässt sich jedoch ableiten, dass die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer als das Maximum dessen versteht, was sie zu erreichen begehrt. Denn die Klägerin hat hier geltend gemacht, dass sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr erwerbstätig sein kann und deshalb einer Rentenleistung bedarf. Dies schließt ein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer nicht aus.

Diesem Begehren hat die Beklagte durch Bescheid vom 25. Mai 2005 insoweit Rechnung getragen, als sie der Klägerin nunmehr eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt hat. Grundlage der Entscheidung ist eine gutachterliche Stellungnahme der die Beklagte beratenden Chirurgin Dr. K vom 02. Mai 2005, die unter Bezugnahme auf den Behandlungsbericht von Dr. S vom 13. Februar 2003 mit der Diagnose einer chronifizierten depressiven und Angst-Symptomatik und das Gutachten des Dr. L vom 24. Mai 2003, das mit den Befunden des Dr. S korreliere, ausgeführt hat, von einer Besserung des Gesundheitszustandes sei wegen der Chronifizierung der Erkrankung in Zukunft nicht auszuge-hen. Ist die Chronifizierung aber bereits im Februar 2003 nachgewiesen, ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin bereits von Anfang an eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestanden hätte. Dies rechtfertigt es, der Beklagten ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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