Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 00032/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 RJ 2997/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2001 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1982 bis 2. März 1993 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - für Zeiten seiner Berufstätigkeit als Berufskraftfahrer. Der am 1. April 19xx geborene, aus K. stammende Kläger kam am 19. März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt eine Bescheinigung des Landratsamtes R. vom 15. Februar 1994 nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) über seine Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG. Am 6. April 1994 beantragte er Kontenklärung und gab hierbei u.a. an, vom 5. September 1957 bis 5. September 1962 verschiedene Arbeiten, vom 5. September 1962 bis 20. März 1979 als Mechanisator, vom 24. März 1979 bis 10. Mai 1983 als Kraftfahrer und Tankstellenwart und vom 10. Mai 1983 bis 2. März 1993 als Kraftfahrer bei der Kolchose "T." im Dorf L. in K. gearbeitet zu haben. Im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 12. April 1994 gab er an, weder eine Lehre noch eine Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation absolviert zu haben; auch Ausbildungszeiten im Abend- oder Fernstudium habe er nicht zurückgelegt. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten vom 12. April 1994 gab er an, von 1948 bis 1954 eine Mittelschule (sechs Klassen) besucht zu haben; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen habe er nicht durchlaufen, auch eine abgeschlossene nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Lehrzeit vor dem 1. März 1957 nach dem vollendeten 16. Lebensjahr habe er nicht vorzuweisen. Das Arbeitsbuch Nr. 1228 vom 5. September 1966 bescheinigt, dass der Kläger von 1957 bis 1961 verschiedene Arbeiten verrichtete, von 1962 bis 1977 als Mechanisator, von 1978 bis 1981 als Kraftfahrer und Tankstellenwart und von 1982 bis 1993 als Kraftfahrer beschäftigt war. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 1. Februar 1996 mit, dass er als Traktorist-Maschinist tätig gewesen sei. Außerdem habe er eine Ausbildung als Kraftfahrer durchlaufen. Als Kraftfahrer habe er verschiedene Ladungen ausgefahren, auch sei er für die Wartung und Reparatur zuständig gewesen. Er legte ein Zeugnis vom 20. April 1964 mit der Nr. 627654 vor, wonach der Kläger vom 13. Januar 1964 bis 20. April 1964 an dem Lehrgang für Kraftfahrer der Klasse 3 teilgenommen und laut Protokoll Nr. 113 vom 18. April 1964 die Prüfungen in Kraftfahrzeugbau (Aufbau, Wartung und Überholung), Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit sowie die praktische Prüfung bestanden habe; es sei die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse 3 zuerkannt und der Führerschein des Berufskraftfahrers Nr. 357351 ausgestellt worden. Nach der übersandten Bescheinigung der T. Autoschule hat der Kläger eine Ausbildung nach dem Programm für Kraftfahrer der Klasse 2 absolviert und die Prüfungen hinsichtlich Kraftfahrzeug (Ausrüstung, technische Wartung und Reparatur) und Verkehrsregeln auf den Straßen der Städte, Dörfer und der UdSSR am 12. Februar 1972 bestanden. Die Kolchose "T." hat laut Anordnung Nr. 3 vom 16. März 1972 dem Kläger die Qualifizierung der Klasse 2 zuerkannt. Des Weiteren legte der Kläger einen Führerschein als Traktorist-Maschinist der Klasse 2 Nr. 747908 vom 5. Januar 1976 vor. Hiernach sei der Kläger berechtigt, Traktoren aller Bauarten mit deren Anbau- und Anhängegeräten, Vollerntemaschinen aller Bauarten und andere Landwirtschaftsmaschinen zu führen sowie auf Straßenzugmaschinen und Traktorenlastzügen zu arbeiten. Der Führerschein wurde durch die Qualifikationskommission der Landwirtschaftsverwaltung des Exekutivkommitees des Kreises K. aufgrund des Protokolls Nr. 1 vom 4. Januar 1976 ausgestellt. Der Kläger habe ab 1. März 1961 Berufsjahre vorzuweisen. Auf Nachfrage teilte der Kläger noch mit, dass er nicht Mitglied der Kolchose gewesen sei. Mit Bescheid vom 12. August 1999 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI Zeiten bis 31. Dezember 1992 verbindlich fest, wobei die Beitragszeiten vom 1. Januar 1957 bis 21. Februar 1993 - mit Unterbrechungen - mit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel anerkannt wurden. Den am 6. September 1999 erhobenen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger in der Folge damit, dass die Arbeitszeiten in der Kolchose nachgewiesen seien. Deshalb sei er mit der Absenkung der Entgeltpunkte auf fünf Sechstel nicht einverstanden. Seit dem dreimonatigen Lehrgang vom 13. Januar 1964 bis 20. April 1964 sei er als qualifizierter Kraftfahrer tätig gewesen. Er sei auch im Fernverkehr eingesetzt worden und habe z.B. auch seine Fahrzeuge selbst repariert. Spätestens seit der Zusatzqualifikation im Jahre 1971/72 sei er höher einzugruppieren. Entgegen seiner Aussage vom 9. August 1999, die auf einem sprachlichen Missverständnis beruhe, sei er natürlich Mitglied der Kolchose gewesen, was sich auch aus dem Arbeitsbuch ergebe. Mit Bescheid vom 4. November 1999 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 5. September 1957 bis 31. Dezember 1964 als Beschäftigungszeit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel und die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 2. März 1993 als Beitragszeit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 wies sie den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 4. November 1999 stattgegeben worden war, zurück. Der Lehrgang 1964 sowie die Zuerkennung der Führerscheinklasse 2 im Jahr 1972 seien nicht geeignet, eine Facharbeiterqualifikation herbeizuführen. Aus dem Arbeitsbuch ergäben sich nicht die tatsächlichen Arbeitstage, so dass die Zeiten nicht als nachgewiesen anerkannt werden könnten. Am 3. Januar 2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit dem Begehren, über die Feststellungen im Bescheid vom 4. November 1999 hinaus die Zeiten als nachgewiesen der Qualifikationsgruppe 4 dem Wirtschaftsbereich 22 zuzuordnen. Ihm sei der Facharbeiterstatus zuzuerkennen. Ihm habe die komplette Fahrzeuginstandsetzung über nahezu 20 Jahre oblegen. Er sei in der Lage gewesen, die von ihm betriebenen Fahrzeuge komplett auseinander zu legen und wieder zusammenzusetzen. Daher habe er den Facharbeiterstatus eines Kfz-Mechanikers. Als Traktorist-Maschinist habe er mit Ausnahme des Motors Fahrzeuge komplett reparieren können. Als Berufskraftfahrer sei er zudem einem Facharbeiter gleichzustellen. Er wisse nicht mehr, welcher Lohngruppe er angehörte. Sonderarbeiten, wie z.B. das komplette Auseinandernehmen eines Getriebes, Instandsetzungsarbeiten an der Elektrik etc. seien mit besonderen Zuschlägen zum Grundgehalt vergütet worden. Ab 1972 habe er einen 15%igen Aufschlag auf den Grundlohn erhalten; bekanntlich habe er da das Programm für Kraftfahrer mit Erfolg abgeschlossen. Ab 1978 sei er ausschließlich als Kraftfahrer tätig gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2001 hat der Kläger angegeben, die Lehrgänge 1972 und 1976 zur Erlangung des Führerscheins Klasse 2 hätten jeweils drei Monate gedauert. Das SG hat schriftliche Zeugenaussagen des A. S., B., J. S., A., A. B., H.-B. M., W. K., H., R. L., H.-B. M., P. M., B. D. und J. K., A., eingeholt, die im Wesentlichen die Angaben des Klägers bestätigt haben; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf deren schriftliche Aussagen vom 16., 21. und 23. Mai 2000, vom 16. Juni 2000 und 12. Februar 2001 verwiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. März 2000 zusätzlich die Zeit vom 1. April 1957 bis 4. September 1957 als Beschäftigungszeit mit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel anerkannt und mit Bescheid vom 15. Juni 2000 Altersrente ab 1. April 2000 gewährt. Das SG hat mit Urteil vom 21. Juni 2001 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 1999 und 4. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1999 und der Bescheide vom 3. März 2000 und 15. Juni 2000 verurteilt, die in der U. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Januar 1982 bis 2. März 1993 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 zu berücksichtigen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Aufgrund langjähriger Berufserfahrung sei der Kläger spätestens ab 1. Januar 1982 als Facharbeiter einzustufen. Maßstab für die Einstufung seien die Verhältnisse des Beitrittsgebietes. Dort hätte nach mindestens zehnjähriger Ausübung einer Facharbeitertätigkeit die Facharbeiterqualifikation zuerkannt werden können. Der Kläger habe drei betriebliche Ausbildungen mit dreimonatiger Dauer durchlaufen. Da betriebliche Ausbildungsgänge in der ehemaligen U. regelmäßig in Form von Lehrgängen mit einer Dauer von einem bis zu sechs Monaten durchgeführt worden seien, der Kläger eine längere Gesamtdauer zurückgelegt habe und bereits seit 1957 mit zunehmend qualifizierten Tätigkeiten befasst gewesen sei, spreche dies dafür, dass der Kläger spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Durchlaufen der Ausbildung zum Kraftfahrer der Klasse 2 einem Facharbeiter gleichzustellen sei. Soweit die Klage abgewiesen wurde, wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Gegen das ihr am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Juli 2001 Berufung eingelegt mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger durch die Prüfungen in den Jahren 1964, 1972 und 1976 die umfassenden Kenntnisse erworben habe, die ein Absolvent der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule nach zweijähriger Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR erlange. Dagegen spreche schon die Dauer der in der DDR vorgeschriebenen Ausbildung. Langjährig seien Erfahrungen, die in mindestens zehn Jahren erworben worden seien. Weil der Kläger auch ab 1. Januar 1982 als Kraftfahrer tätig geblieben sei, also keine Aufwärtsentwicklung erfolgte, könne sie nicht auf die verrichtete Arbeit als Traktorist/Maschinist bzw. LKW-Fahrer gestützt werden. Eine Höherstufung könnte nur erfolgen, wenn die gewonnenen Erfahrungen einen beruflichen Aufstieg bewirkt hätten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2001 aufzuheben, soweit sie verurteilt wurde, die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1982 bis 2. März 1993 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 zu berücksichtigen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verkenne, dass der Kläger weit mehr eingebracht habe, als lediglich die Fähigkeit, einen LKW zu fahren. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 12. September 2001 hat der Kläger vorgetragen, der Lehrgang zum Traktoristen 3. Klasse habe vom 1. November 1960 bis 1. März 1961 stattgefunden. Den zweiten Kurs habe er vom 1. September 1975 bis 4. Januar 1976 besucht. Ausbildungsinhalt des ersten Kurses seien drei verschiedene Traktoren und ein Mähdrescher gewesen. Bis auf den Motor sei alles auseinandergebaut und repariert worden. Ausbildungsinhalt des zweiten Kurses seien die von der Kolchose neu beschafften Traktoren gewesen. In der Grundanlage habe sich an der Ausbildung aber nichts geändert. Die Fahrzeuge der 2. Klasse seien größer und stärker, moderner und damit auch komplizierter gewesen. Ausbildungsinhalt des Lehrgangs für den Kraftfahrer Klasse 3 seien fünf Fahrzeuge von eineinhalb Tonnen bis vier Tonnen gewesen. Auch bei diesen Fahrzeugen sei alles gelernt worden bis auf den Motor, der nur theoretisch durchgenommen worden sei. Der zweite Kurs zum Kraftfahrer sei vom 1. November 1971 bis 12. Februar 1972 gewesen. Bei diesem Kurs seien lediglich andere Fahrzeuge behandelt worden. Alle Kurse seien montags bis freitags abends von 6.00 bis 10.00 Uhr mit dem theoretischen Teil und samstags halbtags mit praktischem Unterricht erfolgt. Tagsüber habe er während der Kurse gearbeitet. Jedes Jahr, entweder im Januar oder Februar, habe ein Kurs stattgefunden, dessen Ausbildungsinhalt von der Ersten Hilfe bis zu neuen Geräten gegangen sei. Der Kraftfahrer 1. Klasse habe nicht mehr gekonnt als er. Dieser habe lediglich ein anderes Fahrzeug gehabt, das er gelernt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zutreffend hat die Beklagte die im Herkunftsgebiet ausgeübte Beschäftigung des Klägers in den Bescheiden vom 12. August 1999, 4. November 1999 und Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 sowie in den Bescheiden vom 3. März 2000 und 15. Juni 2000, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Maßgebend für den Anspruch auf höhere Altersrente sind die Bestimmungen des SGB VI (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 2261). Nach § 63 Abs. 6 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die hier allein streitigen Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. § 63 Abs. 2 SGB VI) werden nicht nach § 70 SGB VI ermittelt, sondern nach dem Fremdrentenrecht. Da der Rentenbeginn nach dem 30. Juni 1998 liegt, ist § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606) anzuwenden (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar - SGB, Anhang Band I § 22 FRG Anm. 3.3). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der genannten Fassung werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Hiernach ist die im Herkunftsgebiet ausgeübte Beschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht oder ist eine Zuordnung nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zur schlechteren bzw. zur schlechtesten Qualifikationsgruppe (§ 22 Abs. 1 Satz 7 FRG i.V.m. Sätzen 5 und 6). Nach der den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Präambel sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. In der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) werden erfasst 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produkttechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) zählen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Maßstab für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI sind die Verhältnisse des Beitrittsgebietes, da das Bewertungsmodell 3, welches dem ab 1. Januar 1992 gültigen § 22 Abs. 1 FRG zugrunde liegt, auf der Lohn- und Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR beruht (vgl. Verbandskommentar, SGB, Anhang Band 1 § 22 FRG Anm. 7). Dementsprechend ist die Bestimmung der Qualifikationsgruppe danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach. Die Ausbildung im Herkunftsgebiet muss den DDR-Ausbildungen gleichwertig sein, den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprechen (vgl. hierzu Müller, Deutsche Angestelltenversicherung 1995, S. 354, 355 und Verbandskommentar a.a.O. mit Hinweis auf Ziff. 3 der Qualifikationsgruppe 1 und 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Wenn es im Herkunftsland für den Beruf des Kraftfahrers keine der ehemaligen DDR gleichwertige Ausbildung gab, geht dies zu Lasten des Klägers. Der Gesetzgeber hat auf die Gegebenheiten des Beitrittsgebietes, nicht auf die - zum Teil anderen - Möglichkeiten/Gegebenheiten des Herkunftslandes abgestellt. Der Kläger kann hiernach nicht als Facharbeiter der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI angesehen werden. Er ist nicht im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses, sondern im Besitz mehrerer Führerscheine. Die Erteilung eines Facharbeiterbriefes aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung hat er weder nachgewiesen noch glaubhaft (vgl. § 4 FRG) gemacht. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass er - im Zusammenspiel mit seinen Ausbildungen - aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Facharbeitern entsprechen (vgl. Präambel Satz 2). Glaubhaft gemacht hat er einen dreimonatigen Kurs zum Traktoristen-Maschinisten 3. Klasse, was sich aus der sachverständigen Zeugenaussage des Peter Moor vom 16. Mai 2000 ergibt. Hiernach hat der Kläger vom 1. Januar 1961 bis 30. März 1961 eine Ausbildung zum Traktoristen durchlaufen. Zwar steht die Zeitangabe im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, der eine viermonatige Ausbildung vom 1. November 1960 bis 1. März 1961 angegeben hat, doch erscheint eine dreimonatige Ausbildung - wann genau auch immer - glaubhaft. Die Ausbildung zum Traktoristen-Maschinisten der 2. Klasse hat der Kläger am 4. Januar 1976 erfolgreich abgeschlossen. Die vom Kläger vor dem SG abgegebene Behauptung, diese Ausbildung habe drei Monate betragen, widerspricht seiner Darlegung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, die Ausbildung habe vom 1. September 1975 bis 4. Januar 1976 gedauert. Der Zeuge Peter Moor hat lediglich eine zweimonatige Ausbildung bescheinigt, so dass nur eine zweimonatige Ausbildung als glaubhaft gemacht gewertet werden kann. Die Ausbildung zum Kraftfahrer 3. Klasse vom 13. Januar 1964 bis 20. April 1964 hat der Kläger durch das Zeugnis Nr. 627654 glaubhaft gemacht. Die Ausbildung zum Kraftfahrer 2. Klasse hat er am 12. Februar 1972 erfolgreich absolviert. Vor dem SG hat der Kläger hierzu angegeben, die Ausbildung habe drei Monate betragen, vor dem Berichterstatter hat er eine Ausbildung vom 1. November 1971 bis 12. Februar 1972 dargetan. Der Zeuge P. M. hat lediglich eine zweimonatige Ausbildung bestätigen können, so dass nur eine zweimonatige Ausbildung glaubhaft gemacht ist. Sämtliche Ausbildungen haben nach der Darlegung des Klägers - die er erst im Berufungsverfahren abgegeben hat - von Montag bis Freitag lediglich abends und samstags halbtags stattgefunden. Dem Senat ist nicht ersichtlich, wie diese glaubhaft gemachten Ausbildungen (fünf Monate Traktoristen-Maschinistenausbildung und fünf Monate und 20 Tage Ausbildung zum Kraftfahrer) einer zweijährigen Vollzeit-Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR (vgl. Gewande, Anerkennung von Übersiedlerzeugnissen, 1990, S. 45) entsprechen können soll, zumal die Ausbildung der ehemaligen DDR bereits eine längere Schulausbildung erfordert, als sie der Kläger aufweist, nämlich die Absolvierung der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule (vgl. Gewande, a.a.O.). So hat der Kläger im Fragebogen vom 12. April 1994 selbst angegeben, weder eine Lehre noch eine Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation absolviert zu haben. Schließlich kommt noch hinzu, dass der Kläger - wie er selber vorträgt - in diesen Kursen zusätzlich als Kfz-Mechaniker ausgebildet worden sein will. Unerklärlich bleibt, wie der Kläger in nicht ganz einem Jahr nicht nur gleichwertig den Beruf des Berufskraftfahrers, sondern auch noch den des Kfz-Mechanikers erlernt haben will, wofür die Bürger der ehemaligen DDR ein Vielfaches an Zeit aufwenden mussten. Schließlich gab es auch im Herkunftsland eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, wie der Kläger in der Verhandlung eingeräumt hat, die er gerade nicht durchlaufen hat. Die Kurse der Klasse 1 bis 3 hatten - nach Angaben des Klägers - auch keine verschiedenen Ansätze, verschiedene Niveaus, sondern lediglich andere Fahrzeuge zum Gegenstand. So habe auch der Kraftfahrer der 1. Klasse nicht mehr gekonnt als er. Hiernach käme den Ausbildungen nicht die Bedeutung zu, breites Fachwissen, sondern lediglich für den konkreten Arbeitgeber benötigtes Wissen zu vermitteln, was einem Anlernverhältnis entspricht. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Kläger diese Ausbildungen neben einer Vollzeitbeschäftigung nur abends und samstags halbtags absolviert hat und dass eine Beschäftigung als Traktorist-Maschinist (Mechanisator), Kraftfahrer und Tankstellenwart bzw. Tankwagenfahrer nicht erkennen lässt, welche zusätzliche Qualifikation der Kläger durch die Ausübung dieser Tätigkeiten erworben haben will. Jedenfalls kann der Senat nicht als glaubhaft ansehen, dass der Kläger sich die ganze Breite einer in der ehemaligen DDR durchgeführten, systematischen Ausbildung im Laufe der Jahre angeeignet hat. Auch lassen die ausgeübten Tätigkeiten keinen Qualitätssprung erkennen. Er war mit der 3. wie 2. Klasse als Mechanisator bzw. Kraftfahrer tätig, ohne dass er - wie z.B. der Zeuge Schütz - eine Vorgesetztenfunktion oder sonst herausgehobene Position erhalten hatte. Nach alledem kann nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Teilgebieten die Qualifikation eines Berufskraftfahrers der ehemaligen DDR erlangt hat, bzw. angelernt wurde, was nach der Definition der Qualifikationsgruppe 4 gerade nicht ausreicht. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die Klage (auch insoweit) abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - für Zeiten seiner Berufstätigkeit als Berufskraftfahrer. Der am 1. April 19xx geborene, aus K. stammende Kläger kam am 19. März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt eine Bescheinigung des Landratsamtes R. vom 15. Februar 1994 nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) über seine Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG. Am 6. April 1994 beantragte er Kontenklärung und gab hierbei u.a. an, vom 5. September 1957 bis 5. September 1962 verschiedene Arbeiten, vom 5. September 1962 bis 20. März 1979 als Mechanisator, vom 24. März 1979 bis 10. Mai 1983 als Kraftfahrer und Tankstellenwart und vom 10. Mai 1983 bis 2. März 1993 als Kraftfahrer bei der Kolchose "T." im Dorf L. in K. gearbeitet zu haben. Im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 12. April 1994 gab er an, weder eine Lehre noch eine Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation absolviert zu haben; auch Ausbildungszeiten im Abend- oder Fernstudium habe er nicht zurückgelegt. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten vom 12. April 1994 gab er an, von 1948 bis 1954 eine Mittelschule (sechs Klassen) besucht zu haben; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen habe er nicht durchlaufen, auch eine abgeschlossene nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Lehrzeit vor dem 1. März 1957 nach dem vollendeten 16. Lebensjahr habe er nicht vorzuweisen. Das Arbeitsbuch Nr. 1228 vom 5. September 1966 bescheinigt, dass der Kläger von 1957 bis 1961 verschiedene Arbeiten verrichtete, von 1962 bis 1977 als Mechanisator, von 1978 bis 1981 als Kraftfahrer und Tankstellenwart und von 1982 bis 1993 als Kraftfahrer beschäftigt war. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 1. Februar 1996 mit, dass er als Traktorist-Maschinist tätig gewesen sei. Außerdem habe er eine Ausbildung als Kraftfahrer durchlaufen. Als Kraftfahrer habe er verschiedene Ladungen ausgefahren, auch sei er für die Wartung und Reparatur zuständig gewesen. Er legte ein Zeugnis vom 20. April 1964 mit der Nr. 627654 vor, wonach der Kläger vom 13. Januar 1964 bis 20. April 1964 an dem Lehrgang für Kraftfahrer der Klasse 3 teilgenommen und laut Protokoll Nr. 113 vom 18. April 1964 die Prüfungen in Kraftfahrzeugbau (Aufbau, Wartung und Überholung), Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit sowie die praktische Prüfung bestanden habe; es sei die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse 3 zuerkannt und der Führerschein des Berufskraftfahrers Nr. 357351 ausgestellt worden. Nach der übersandten Bescheinigung der T. Autoschule hat der Kläger eine Ausbildung nach dem Programm für Kraftfahrer der Klasse 2 absolviert und die Prüfungen hinsichtlich Kraftfahrzeug (Ausrüstung, technische Wartung und Reparatur) und Verkehrsregeln auf den Straßen der Städte, Dörfer und der UdSSR am 12. Februar 1972 bestanden. Die Kolchose "T." hat laut Anordnung Nr. 3 vom 16. März 1972 dem Kläger die Qualifizierung der Klasse 2 zuerkannt. Des Weiteren legte der Kläger einen Führerschein als Traktorist-Maschinist der Klasse 2 Nr. 747908 vom 5. Januar 1976 vor. Hiernach sei der Kläger berechtigt, Traktoren aller Bauarten mit deren Anbau- und Anhängegeräten, Vollerntemaschinen aller Bauarten und andere Landwirtschaftsmaschinen zu führen sowie auf Straßenzugmaschinen und Traktorenlastzügen zu arbeiten. Der Führerschein wurde durch die Qualifikationskommission der Landwirtschaftsverwaltung des Exekutivkommitees des Kreises K. aufgrund des Protokolls Nr. 1 vom 4. Januar 1976 ausgestellt. Der Kläger habe ab 1. März 1961 Berufsjahre vorzuweisen. Auf Nachfrage teilte der Kläger noch mit, dass er nicht Mitglied der Kolchose gewesen sei. Mit Bescheid vom 12. August 1999 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI Zeiten bis 31. Dezember 1992 verbindlich fest, wobei die Beitragszeiten vom 1. Januar 1957 bis 21. Februar 1993 - mit Unterbrechungen - mit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel anerkannt wurden. Den am 6. September 1999 erhobenen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger in der Folge damit, dass die Arbeitszeiten in der Kolchose nachgewiesen seien. Deshalb sei er mit der Absenkung der Entgeltpunkte auf fünf Sechstel nicht einverstanden. Seit dem dreimonatigen Lehrgang vom 13. Januar 1964 bis 20. April 1964 sei er als qualifizierter Kraftfahrer tätig gewesen. Er sei auch im Fernverkehr eingesetzt worden und habe z.B. auch seine Fahrzeuge selbst repariert. Spätestens seit der Zusatzqualifikation im Jahre 1971/72 sei er höher einzugruppieren. Entgegen seiner Aussage vom 9. August 1999, die auf einem sprachlichen Missverständnis beruhe, sei er natürlich Mitglied der Kolchose gewesen, was sich auch aus dem Arbeitsbuch ergebe. Mit Bescheid vom 4. November 1999 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 5. September 1957 bis 31. Dezember 1964 als Beschäftigungszeit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel und die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 2. März 1993 als Beitragszeit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 wies sie den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 4. November 1999 stattgegeben worden war, zurück. Der Lehrgang 1964 sowie die Zuerkennung der Führerscheinklasse 2 im Jahr 1972 seien nicht geeignet, eine Facharbeiterqualifikation herbeizuführen. Aus dem Arbeitsbuch ergäben sich nicht die tatsächlichen Arbeitstage, so dass die Zeiten nicht als nachgewiesen anerkannt werden könnten. Am 3. Januar 2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit dem Begehren, über die Feststellungen im Bescheid vom 4. November 1999 hinaus die Zeiten als nachgewiesen der Qualifikationsgruppe 4 dem Wirtschaftsbereich 22 zuzuordnen. Ihm sei der Facharbeiterstatus zuzuerkennen. Ihm habe die komplette Fahrzeuginstandsetzung über nahezu 20 Jahre oblegen. Er sei in der Lage gewesen, die von ihm betriebenen Fahrzeuge komplett auseinander zu legen und wieder zusammenzusetzen. Daher habe er den Facharbeiterstatus eines Kfz-Mechanikers. Als Traktorist-Maschinist habe er mit Ausnahme des Motors Fahrzeuge komplett reparieren können. Als Berufskraftfahrer sei er zudem einem Facharbeiter gleichzustellen. Er wisse nicht mehr, welcher Lohngruppe er angehörte. Sonderarbeiten, wie z.B. das komplette Auseinandernehmen eines Getriebes, Instandsetzungsarbeiten an der Elektrik etc. seien mit besonderen Zuschlägen zum Grundgehalt vergütet worden. Ab 1972 habe er einen 15%igen Aufschlag auf den Grundlohn erhalten; bekanntlich habe er da das Programm für Kraftfahrer mit Erfolg abgeschlossen. Ab 1978 sei er ausschließlich als Kraftfahrer tätig gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2001 hat der Kläger angegeben, die Lehrgänge 1972 und 1976 zur Erlangung des Führerscheins Klasse 2 hätten jeweils drei Monate gedauert. Das SG hat schriftliche Zeugenaussagen des A. S., B., J. S., A., A. B., H.-B. M., W. K., H., R. L., H.-B. M., P. M., B. D. und J. K., A., eingeholt, die im Wesentlichen die Angaben des Klägers bestätigt haben; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf deren schriftliche Aussagen vom 16., 21. und 23. Mai 2000, vom 16. Juni 2000 und 12. Februar 2001 verwiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. März 2000 zusätzlich die Zeit vom 1. April 1957 bis 4. September 1957 als Beschäftigungszeit mit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zu fünf Sechstel anerkannt und mit Bescheid vom 15. Juni 2000 Altersrente ab 1. April 2000 gewährt. Das SG hat mit Urteil vom 21. Juni 2001 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 1999 und 4. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1999 und der Bescheide vom 3. März 2000 und 15. Juni 2000 verurteilt, die in der U. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Januar 1982 bis 2. März 1993 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 zu berücksichtigen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Aufgrund langjähriger Berufserfahrung sei der Kläger spätestens ab 1. Januar 1982 als Facharbeiter einzustufen. Maßstab für die Einstufung seien die Verhältnisse des Beitrittsgebietes. Dort hätte nach mindestens zehnjähriger Ausübung einer Facharbeitertätigkeit die Facharbeiterqualifikation zuerkannt werden können. Der Kläger habe drei betriebliche Ausbildungen mit dreimonatiger Dauer durchlaufen. Da betriebliche Ausbildungsgänge in der ehemaligen U. regelmäßig in Form von Lehrgängen mit einer Dauer von einem bis zu sechs Monaten durchgeführt worden seien, der Kläger eine längere Gesamtdauer zurückgelegt habe und bereits seit 1957 mit zunehmend qualifizierten Tätigkeiten befasst gewesen sei, spreche dies dafür, dass der Kläger spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Durchlaufen der Ausbildung zum Kraftfahrer der Klasse 2 einem Facharbeiter gleichzustellen sei. Soweit die Klage abgewiesen wurde, wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Gegen das ihr am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Juli 2001 Berufung eingelegt mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger durch die Prüfungen in den Jahren 1964, 1972 und 1976 die umfassenden Kenntnisse erworben habe, die ein Absolvent der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule nach zweijähriger Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR erlange. Dagegen spreche schon die Dauer der in der DDR vorgeschriebenen Ausbildung. Langjährig seien Erfahrungen, die in mindestens zehn Jahren erworben worden seien. Weil der Kläger auch ab 1. Januar 1982 als Kraftfahrer tätig geblieben sei, also keine Aufwärtsentwicklung erfolgte, könne sie nicht auf die verrichtete Arbeit als Traktorist/Maschinist bzw. LKW-Fahrer gestützt werden. Eine Höherstufung könnte nur erfolgen, wenn die gewonnenen Erfahrungen einen beruflichen Aufstieg bewirkt hätten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2001 aufzuheben, soweit sie verurteilt wurde, die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1982 bis 2. März 1993 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 zu berücksichtigen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verkenne, dass der Kläger weit mehr eingebracht habe, als lediglich die Fähigkeit, einen LKW zu fahren. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 12. September 2001 hat der Kläger vorgetragen, der Lehrgang zum Traktoristen 3. Klasse habe vom 1. November 1960 bis 1. März 1961 stattgefunden. Den zweiten Kurs habe er vom 1. September 1975 bis 4. Januar 1976 besucht. Ausbildungsinhalt des ersten Kurses seien drei verschiedene Traktoren und ein Mähdrescher gewesen. Bis auf den Motor sei alles auseinandergebaut und repariert worden. Ausbildungsinhalt des zweiten Kurses seien die von der Kolchose neu beschafften Traktoren gewesen. In der Grundanlage habe sich an der Ausbildung aber nichts geändert. Die Fahrzeuge der 2. Klasse seien größer und stärker, moderner und damit auch komplizierter gewesen. Ausbildungsinhalt des Lehrgangs für den Kraftfahrer Klasse 3 seien fünf Fahrzeuge von eineinhalb Tonnen bis vier Tonnen gewesen. Auch bei diesen Fahrzeugen sei alles gelernt worden bis auf den Motor, der nur theoretisch durchgenommen worden sei. Der zweite Kurs zum Kraftfahrer sei vom 1. November 1971 bis 12. Februar 1972 gewesen. Bei diesem Kurs seien lediglich andere Fahrzeuge behandelt worden. Alle Kurse seien montags bis freitags abends von 6.00 bis 10.00 Uhr mit dem theoretischen Teil und samstags halbtags mit praktischem Unterricht erfolgt. Tagsüber habe er während der Kurse gearbeitet. Jedes Jahr, entweder im Januar oder Februar, habe ein Kurs stattgefunden, dessen Ausbildungsinhalt von der Ersten Hilfe bis zu neuen Geräten gegangen sei. Der Kraftfahrer 1. Klasse habe nicht mehr gekonnt als er. Dieser habe lediglich ein anderes Fahrzeug gehabt, das er gelernt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zutreffend hat die Beklagte die im Herkunftsgebiet ausgeübte Beschäftigung des Klägers in den Bescheiden vom 12. August 1999, 4. November 1999 und Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 sowie in den Bescheiden vom 3. März 2000 und 15. Juni 2000, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Maßgebend für den Anspruch auf höhere Altersrente sind die Bestimmungen des SGB VI (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 2261). Nach § 63 Abs. 6 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die hier allein streitigen Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. § 63 Abs. 2 SGB VI) werden nicht nach § 70 SGB VI ermittelt, sondern nach dem Fremdrentenrecht. Da der Rentenbeginn nach dem 30. Juni 1998 liegt, ist § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606) anzuwenden (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar - SGB, Anhang Band I § 22 FRG Anm. 3.3). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der genannten Fassung werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Hiernach ist die im Herkunftsgebiet ausgeübte Beschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht oder ist eine Zuordnung nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zur schlechteren bzw. zur schlechtesten Qualifikationsgruppe (§ 22 Abs. 1 Satz 7 FRG i.V.m. Sätzen 5 und 6). Nach der den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Präambel sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. In der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) werden erfasst 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produkttechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) zählen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Maßstab für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI sind die Verhältnisse des Beitrittsgebietes, da das Bewertungsmodell 3, welches dem ab 1. Januar 1992 gültigen § 22 Abs. 1 FRG zugrunde liegt, auf der Lohn- und Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR beruht (vgl. Verbandskommentar, SGB, Anhang Band 1 § 22 FRG Anm. 7). Dementsprechend ist die Bestimmung der Qualifikationsgruppe danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach. Die Ausbildung im Herkunftsgebiet muss den DDR-Ausbildungen gleichwertig sein, den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprechen (vgl. hierzu Müller, Deutsche Angestelltenversicherung 1995, S. 354, 355 und Verbandskommentar a.a.O. mit Hinweis auf Ziff. 3 der Qualifikationsgruppe 1 und 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Wenn es im Herkunftsland für den Beruf des Kraftfahrers keine der ehemaligen DDR gleichwertige Ausbildung gab, geht dies zu Lasten des Klägers. Der Gesetzgeber hat auf die Gegebenheiten des Beitrittsgebietes, nicht auf die - zum Teil anderen - Möglichkeiten/Gegebenheiten des Herkunftslandes abgestellt. Der Kläger kann hiernach nicht als Facharbeiter der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI angesehen werden. Er ist nicht im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses, sondern im Besitz mehrerer Führerscheine. Die Erteilung eines Facharbeiterbriefes aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung hat er weder nachgewiesen noch glaubhaft (vgl. § 4 FRG) gemacht. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass er - im Zusammenspiel mit seinen Ausbildungen - aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Facharbeitern entsprechen (vgl. Präambel Satz 2). Glaubhaft gemacht hat er einen dreimonatigen Kurs zum Traktoristen-Maschinisten 3. Klasse, was sich aus der sachverständigen Zeugenaussage des Peter Moor vom 16. Mai 2000 ergibt. Hiernach hat der Kläger vom 1. Januar 1961 bis 30. März 1961 eine Ausbildung zum Traktoristen durchlaufen. Zwar steht die Zeitangabe im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, der eine viermonatige Ausbildung vom 1. November 1960 bis 1. März 1961 angegeben hat, doch erscheint eine dreimonatige Ausbildung - wann genau auch immer - glaubhaft. Die Ausbildung zum Traktoristen-Maschinisten der 2. Klasse hat der Kläger am 4. Januar 1976 erfolgreich abgeschlossen. Die vom Kläger vor dem SG abgegebene Behauptung, diese Ausbildung habe drei Monate betragen, widerspricht seiner Darlegung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, die Ausbildung habe vom 1. September 1975 bis 4. Januar 1976 gedauert. Der Zeuge Peter Moor hat lediglich eine zweimonatige Ausbildung bescheinigt, so dass nur eine zweimonatige Ausbildung als glaubhaft gemacht gewertet werden kann. Die Ausbildung zum Kraftfahrer 3. Klasse vom 13. Januar 1964 bis 20. April 1964 hat der Kläger durch das Zeugnis Nr. 627654 glaubhaft gemacht. Die Ausbildung zum Kraftfahrer 2. Klasse hat er am 12. Februar 1972 erfolgreich absolviert. Vor dem SG hat der Kläger hierzu angegeben, die Ausbildung habe drei Monate betragen, vor dem Berichterstatter hat er eine Ausbildung vom 1. November 1971 bis 12. Februar 1972 dargetan. Der Zeuge P. M. hat lediglich eine zweimonatige Ausbildung bestätigen können, so dass nur eine zweimonatige Ausbildung glaubhaft gemacht ist. Sämtliche Ausbildungen haben nach der Darlegung des Klägers - die er erst im Berufungsverfahren abgegeben hat - von Montag bis Freitag lediglich abends und samstags halbtags stattgefunden. Dem Senat ist nicht ersichtlich, wie diese glaubhaft gemachten Ausbildungen (fünf Monate Traktoristen-Maschinistenausbildung und fünf Monate und 20 Tage Ausbildung zum Kraftfahrer) einer zweijährigen Vollzeit-Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR (vgl. Gewande, Anerkennung von Übersiedlerzeugnissen, 1990, S. 45) entsprechen können soll, zumal die Ausbildung der ehemaligen DDR bereits eine längere Schulausbildung erfordert, als sie der Kläger aufweist, nämlich die Absolvierung der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule (vgl. Gewande, a.a.O.). So hat der Kläger im Fragebogen vom 12. April 1994 selbst angegeben, weder eine Lehre noch eine Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation absolviert zu haben. Schließlich kommt noch hinzu, dass der Kläger - wie er selber vorträgt - in diesen Kursen zusätzlich als Kfz-Mechaniker ausgebildet worden sein will. Unerklärlich bleibt, wie der Kläger in nicht ganz einem Jahr nicht nur gleichwertig den Beruf des Berufskraftfahrers, sondern auch noch den des Kfz-Mechanikers erlernt haben will, wofür die Bürger der ehemaligen DDR ein Vielfaches an Zeit aufwenden mussten. Schließlich gab es auch im Herkunftsland eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, wie der Kläger in der Verhandlung eingeräumt hat, die er gerade nicht durchlaufen hat. Die Kurse der Klasse 1 bis 3 hatten - nach Angaben des Klägers - auch keine verschiedenen Ansätze, verschiedene Niveaus, sondern lediglich andere Fahrzeuge zum Gegenstand. So habe auch der Kraftfahrer der 1. Klasse nicht mehr gekonnt als er. Hiernach käme den Ausbildungen nicht die Bedeutung zu, breites Fachwissen, sondern lediglich für den konkreten Arbeitgeber benötigtes Wissen zu vermitteln, was einem Anlernverhältnis entspricht. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Kläger diese Ausbildungen neben einer Vollzeitbeschäftigung nur abends und samstags halbtags absolviert hat und dass eine Beschäftigung als Traktorist-Maschinist (Mechanisator), Kraftfahrer und Tankstellenwart bzw. Tankwagenfahrer nicht erkennen lässt, welche zusätzliche Qualifikation der Kläger durch die Ausübung dieser Tätigkeiten erworben haben will. Jedenfalls kann der Senat nicht als glaubhaft ansehen, dass der Kläger sich die ganze Breite einer in der ehemaligen DDR durchgeführten, systematischen Ausbildung im Laufe der Jahre angeeignet hat. Auch lassen die ausgeübten Tätigkeiten keinen Qualitätssprung erkennen. Er war mit der 3. wie 2. Klasse als Mechanisator bzw. Kraftfahrer tätig, ohne dass er - wie z.B. der Zeuge Schütz - eine Vorgesetztenfunktion oder sonst herausgehobene Position erhalten hatte. Nach alledem kann nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Teilgebieten die Qualifikation eines Berufskraftfahrers der ehemaligen DDR erlangt hat, bzw. angelernt wurde, was nach der Definition der Qualifikationsgruppe 4 gerade nicht ausreicht. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die Klage (auch insoweit) abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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