S 8 P 7016/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 7016/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Höhe der leistungsgerechten Vergütung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI ist in erster Linie über die Feststellung von Markpreisen zu bestimmen. Hieran hat sich seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2000 (B 3 P 19/00 R) nichts geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Schiedsspruchs vom 12.11.2003 verpflichtet, die Pflegesätze unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Im Übrigen werden die Klage und die Anträge der Beigeladenen zu 1) abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte die Hälfte und der Kläger sowie die Beigeladene zu 1) jeweils ein Viertel zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der mit dem Schiedsspruch der Beklagten vom 12.11.2003 festgesetzten Pflegervergütung sowie des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung der Beigeladenen zu 1) H. in F. für die Zeit vom 29.07.2003 bis 30.06.2004 streitig. Dabei streiten die Beteiligten vor allem darüber, ob die Entgelte anhand von Marktpreisen zu ermitteln und festzusetzen sind oder ob die Entgelte zumindest die Kosten des Heimes abdecken müssen und sie daher auf der Grundlage der Kostenkalkulation der Beigelade-nen zu 1) zu bestimmen sind.

Die Beigeladene zu 1) ist Trägerin der im Jahr 1963 eröffneten Pflegeeinrichtung H. in F. mit 90 Dauerpflegeplätzen, einer Kurzzeitpflegestation mit elf Plätzen, einer Altentagesstätte mit zwölf Plätzen sowie insgesamt 90 Appartements für betreutes Wohnen, die auf zwei Häuser verteilt sind. Der Kläger und die Beigeladenen zu 2) bis 5) sind Kostenträger der Einrichtung.

Der Kläger und die Beigeladenen schlossen am 06.06.2000 einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, der sich auf die 90 Dauerpflegeplätze und die elf Kurzzeitpflegeplätze bezieht. Sie schlossen außerdem – neben anderen Vertragsbeteiligten – einen Rahmenvertrag für vollstatio-näre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996, der am 09.07.2002 mit Wirkung 01.01.2003 geändert wurde. Wegen der Einzelheiten dieses Rah-menvertrages wird auf Blatt 97 bis 115 der Gerichtsakte verwiesen. Darüber hinaus schlossen sie am 05.06.2002 – neben anderen Einrichtungs- und Kostenträgern – eine Rahmenvereinbarung über die allgemeine Erhöhung der Heimentgelte in stationären und teilstationären Pflegeeinrich-tungen zur Umsetzung der Vorgaben von § 85 Abs. 1 bis 3 SGB XI (Rahmenvereinbarung 2002/2003). Diese Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 2 (1) Bei Einrichtungen, die der Rahmenvereinbarung vom 05.06.2002 zur allgemei-nen Erhöhung beigetreten sind, werden die am 31.07.2002 geltenden Pflegesät-ze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zum 01.08.2002 um 3,4 % er-höht.

(2) Die der Rahmenvereinbarung beigetretenen Einrichtungen können frühestens zum 01.01.2004 zu Vergütungsverhandlungen auffordern.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können frühestens zum 01.01.2003 diejenigen Einrichtungen zu Entgeltverhandlungen auffordern, die strukturelle Verbesse-rungen und die in § 17 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI vereinbarten Personalrichtwerte/Personalanhaltszahlen umsetzen möchten. ( )

Zuletzt waren die Pflegeentgelte für das H. in F. mit dem hier nicht streitgegenständlichen Schiedsspruch der Beklagten vom 28.04.2003 für die Zeit vom 03.02.2003 bis 31.12.2003 fest-gesetzt worden. Dieser Schiedsspruch enthält folgenden Zusatz:

Die allgemeine Erhöhung von 3,4 % ist in diesen Beträgen enthalten. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung über die allgemeine Erhöhung 2002/2003 analog.

Dieser Schiedsspruch ist Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart.

Am 10.06.2003 leitete die Beigeladene zu 1) Pflegesatzverhandlungen mit der Begründung ein, sie werde ab dem 01.07.2003 die in § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung 2002/2003 vorgesehe-nen strukturellen Verbesserungen und Personalschlüssel nach § 17 Abs. 2 des Rahmenvertrages für stationäre Leistungen gemäß § 75 SGB XI umsetzen und benötige hierzu eine höhere Ent-geltfestsetzung. Nachdem die Verhandlungen am 17.07.2003 gescheitert waren, beantragte die Beigeladene zu 1) am 29.07.2003 die Einleitung des Schiedsverfahrens und machte dabei für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 die Festsetzung folgender Entgelte je Berechnungstag geltend:

Pflegeklasse I: EUR 52,45 Pflegeklasse II: EUR 67,07 Pflegeklasse III: EUR 85,32 Entgelte für Unterkunft und Verpflegung: EUR 23,40

Die Beigeladene zu 1) fügte unter anderem ihre Kalkulationsgrundlagen bei und führte zur Be-gründung ihres Antrages aus, die Beklagte habe die hausindividuelle Situation der Einrichtung zu berücksichtigen. Dabei sei nicht nur die tatsächliche tarifliche Situation, sondern auch die spezielle betriebliche Altersversorgung durch die Versorgungskasse Bund/Länder (VBL) zu be-rücksichtigen. Die strukturellen Verbesserungen nach § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung 2002/2003 seien zum 01.07.2003 erfüllt. In Bezug auf die Umsetzung der Personalschlüssel be-stehe mit dem Kläger und den Beigeladenen zu 2) bis 5) Einigkeit. Bei der Kalkulation ihrer Vergütungsforderung ging die Beigeladene zu 1) von einer Auslastungsquote von 96,5 % aus und setzte Personalnebenkosten von 2 % an. Die Mitarbeiter würden entsprechend dem Bundes-angestelltentarifvertrag (BAT) vergütet. Aufgrund der Mitgliedschaft in der VBL machte sie Mehraufwendungen für die betriebliche Zusatzversorgung geltend. Wegen der Einzelheiten der Personalkostenkalkulation der Beigeladenen zu 1) wird auf Blatt 27 bis 51 der Verwaltungsakte verwiesen.

Der Kläger und die Beigeladenen zu 2) bis 5) beantragten die Festsetzung folgender Entgelte:

Pflegeklasse I: EUR 48,02 Pflegeklasse II: EUR 62,92 Pflegeklasse III: EUR 81,46 Entgelte für Unterkunft und Verpflegung: EUR 20,99

Zur Begründung führten sie aus, die Höhe der leistungsgerechten Vergütung sei nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu bestimmen. Besondere Gestehungskosten könnten nach der gesetzlichen Abkehr vom Kostener-stattungsprinzip keine Berücksichtigung mehr finden. Der Kläger und die Beigeladenen zu 2) bis 5) benannten drei aus ihrer Sicht vergleichbare Einrichtungen, teilten deren Vergütungen mit und legten Datenerhebungsbögen zu den Vergleichsheimen vor (Blatt 77 bis 95 der Verwaltungsak-te). Bei den genannten Einrichtungen seien sogar geringfügig bessere Personalschlüssel für den Bereich Pflege/Betreuung vereinbart worden als mit der Beigeladenen zu 1) für die streitgegen-ständliche Einrichtung. Die angebotenen Vergütungen ermöglichten der Beigeladenen zu 1), bei wirtschaftlicher Führung den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Es seien auch angemessene Perso-naldurchschnittskosten angesetzt worden. Die Beigeladene zu 1) habe die Personaldurchschnitts-kosten demgegenüber zu hoch angesetzt. Für die Sachkosten seien EUR 12,00 pro Berechnungs-tag angemessen. Im Übrigen sei von einer Auslastungsquote von 97,04 % auszugehen.

Mit dem hier streitgegenständlichen Schiedsspruch vom 12.11.2003 setzte die Beklagte zunächst folgende zwischen dem Kläger und den Beigeladenen einvernehmlich vereinbarte Bewohner-struktur und Personalausstattung als wesentliche Eckpunkte einer Leistungs- und Qualitätsver-einbarung i.S.v. § 80a SGB XI fest:

Pflegestufenverteilung (Platzzahl: 90) Pflegeklasse I: 29 Bewohner Pflegeklasse II: 46 Bewohner Pflegeklasse III: 14 Bewohner

Personalausstattung Pflegeklasse I: 1: 3,15 Pflegeklasse II: 1: 2,25 Pflegeklasse III: 1: 1,66 Hauswirtschaft und Technik: 1: 5,90 Leitung und Verwaltung: 1: 30,0

Den Beteiligten bleibe die Ergänzung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung vorbehalten, sobald auf Landesebene eine Mustervereinbarung abgeschlossen worden sei.

Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte die Vergütungen für die Zeit vom 29.07.2003 bis 30.06.2004 wie folgt fest:

Pflegeklasse I: EUR 49,75 Pflegeklasse II: EUR 64,87 Pflegeklasse III: EUR 83,69 Entgelte für Unterkunft und Verpflegung: EUR 21,97

Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Pflegeleistung sei dann als wirtschaftlich anzuse-hen, wenn sie mit dem geringst möglichen Kostenaufwand erbracht werde. Eine Bemessung der Pflegesätze nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten sei nicht zulässig. Die Entgelte seien deshalb nicht kosten- sondern leistungsorientiert zu bemessen. Hieran habe weder § 80a SGB XI noch § 17 Abs. 2 und 9 des Rahmenvertrages etwas geändert. Die Beigeladene zu 1) habe struk-turelle Verbesserungen vollzogen und diese mit erhöhten Personalschlüsseln zum 01.07.2003 konkret umgesetzt. Daher habe sie den Kläger und die anderen Beigeladenen zu Entgeltverhand-lungen auffordern dürfen, wobei die Pflegesätze insgesamt neu zu verhandeln gewesen seien. Anhaltspunkte als Bemessungsgrundlage für die Vereinbarung bzw. Festsetzung der Vergütung seien die festgelegte Personalmenge, die Fachkraftquote für die Pflege und der sächliche Auf-wand des Heimträgers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die einrichtungsindividuell zu kalku-lierenden Kosten von vielfältigen Faktoren des konkreten Heimes abhängig seien und nicht in gleicher Weise und Höhe auf andere Heime übertragen werden könnten. Einerseits müsse daher der Heimträger im Wege der prospektiven Kalkulation die Personal- und Sachkosten darlegen, die den von ihm geforderten Vergütungssätzen zu Grunde liegen. Andererseits sei es Aufgabe der Kostenträger und ggf. der Schiedsstelle, die dargelegte Kalkulation zu hinterfragen und nach objektiven Maßstäben zu überprüfen. Auf dieser Grundlage sei die Beklagte bei der Festsetzung der Vergütung zunächst davon ausgegangen, dass eine Auslastungsquote von 96,5 % realistisch sei. Zu berücksichtigen seien dabei nicht nur Sterbefälle, sondern auch Ausfälle von Pflegeent-gelten durch Aufenthalte von Heimbewohnern im Krankenhaus, in Rehaeinrichtungen, etc. Auch die von der Beigeladenen zu 1) angesetzten Personalnebenkosten von 2 % seien angemessen. Jedoch lägen die von der Beigeladenen zu 1) angesetzten Personaldurchschnittskosten – gemes-sen an den der Beklagten möglichen Vergleichen – im obersten Bereich. Daher sei eine Reduzie-rung unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betriebsführung angezeigt. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) durch die Mitgliedschaft in der VBL höhere An-teile pro Mitarbeiter zu finanzieren habe. Zu den Einzelheiten der von der Beklagten als ange-messen angesehenen Personalkosten wird auf Seite 10 und 11 des Schiedsspruchs (Blatt 132 und 133 der Verwaltungsakte Bezug genommen). Insgesamt sei zu beachten, dass die zur Pflegesatz-verhandlung dargelegten Personal- und Sachkosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der externen Vergleichbarkeit unterlägen. Allerdings sei der externe Vergleich auf Schwierigkeiten gestoßen, da aktuelle aussagekräftige statistische Daten auf Lan-desebene nicht zur Verfügung gestanden hätten. Es seien daher die Personaldurchschnittskosten der Verbände der Leistungserbringer Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. (BWKG) und Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. (LIGA) für das Jahr 2003 sowie die Kalkulationsgrundlagen aus 50 von der Beklagten nach neuem Recht durchge-führten Schiedsstellenverhandlungen zum Vergleich herangezogen worden. Zu den Einzelheiten der herangezognen Vergleichszahlen wird auf Seite 12 und 13 des Schiedsspruchs (Blatt 134 und 135 der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Aus den Vergleichszahlen werde deutlich, dass die Beklagte deutlich über den Mittelwerten bzw. nahe an den Höchstwerten liegende Personal-durchschnittskosten zuerkannt habe. Die Beklagte habe somit im Rahmen ihres Ermessens Ver-gütungen im oberen bisher festgesetzten Bereich festgesetzt. Dabei habe sie auch die drei vom Kläger und den anderen Beigeladenen benannten Heime einbezogen, jedoch sei eine konkrete Orientierung an diesen Heimen nicht möglich gewesen, da die Personalkostenstruktur dieser Heime nicht aufgezeigt worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 19.12.2003 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Schiedsspruch verstoße gegen § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung 2002/2003 vom 05.06.2002. Die Beklagte habe nicht über das gesamte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie die Pflegevergütung entscheiden dürfen, sondern die Pflegervergütung nur in der Höhe festsetzen dürfen, in der von der Einrichtung der erhöhte Personalschlüssel konkret umgesetzt und strukturelle Verbesserungen vollzogen wurden. Denn nach § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinba-rung 2002/2003 könnten Einrichtungen frühestens zum 01.01.2004 zu Vergütungsverhandlungen insgesamt auffordern. Unbeschadet dieser Regelung sei den Einrichtungen in § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung 2002/2003 frühestens zum 01.01.2003 ein Recht zu Entgeltverhandlungen unter den Voraussetzungen gegeben worden, dass sie strukturelle Verbesserungen nachweisen konnten und sie bestimmte Personalrichtwerte umsetzen wollten. § 2 Abs. 3 der Rahmenverein-barung 2002/2003 betreffe daher nur Verhandlungen über zusätzliche Personalkosten, die auf Grund von strukturellen Verbesserungen und entsprechender Personalrichtwerte zu Stande kommen, nicht jedoch Vergütungsverhandlungen in vollem Umfang. Außerdem verstoße der Schiedsspruch gegen das prospektive Kalkulationsgebot, da die Gestehungskosten der Einrich-tung zu weit gehend berücksichtigt worden seien. Der grundsätzliche Ansatz der Beklagten, von der individuellen Kostensituation, kalkuliert auf dem aktuellen Kostenniveau der Einrichtung auszugehen, verstoße gegen §§ 82, 84, 85 Abs. 2 SGB XI. Nach der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts sei die Höhe der leistungsgerechten Vergütung für die Pflegeversorgung in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu bestimmen. Auf die Gestehungskosten der Einrichtung komme es nicht an. Dies habe sich auch nicht durch die Einführung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a SGB XI geändert. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie die konkrete Personalstruktur der Einrichtung berücksichtigt habe, in eine konkrete Berechnung eingestiegen sei und schließlich die geltend gemachten Entgelte nur pauschal ge-kürzt habe. Dabei sei die Beklagte zu Unrecht von einer vergangenheitsorientierten Personalbe-setzung ausgegangen. Die Beklagte habe daher den externen Vergleich unzutreffend durchge-führt und die vom Kläger genannten Einrichtungen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe zu Unrecht ausschließlich die von der Beigeladenen zu 1) angegebenen Daten herangezogen. Nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts sollten aber in den Vergütungsverhandlungen in der Regel keine strukturellen Daten wie Auslastungsgrad, Personaldurchschnittskosten oder Sach-kosten mehr ausgetauscht, sondern in erster Linie Preisverhandlungen geführt werden. Die Be-klagte habe dieses System durchbrochen, indem sie von den konkreten einrichtungsbezogenen Kosten ausgegangen sei und diese lediglich pauschal gekürzt habe, weil die Personaldurch-schnittskosten jeweils deutlich über dem Mittelwert der sonstigen antragstellenden Einrichtungen in Schiedsverfahren lagen. Die drei vom Kläger im Schiedsverfahren benannten Einrichtungen seien mit der streitgegenständlichen Einrichtung der Beigeladenen zu 1) vergleichbar. Wegen der vom Kläger vorgelegten Vergleichsdaten wird auf Blatt 36 und 37 der Gerichtsakte Bezug ge-nommen.

Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem eine Vergleichsliste von Einrichtungen im Stadt-kreis Stuttgart und im Rems-Murr-Kreis vorgelegt, aus denen sich die vereinbarten bzw. festge-setzten Vergütungssätze für den Zeitraum 29.07.2003 bis 30.06.2004 und die Anzahl der Be-wohner in der jeweiligen Einrichtung entnehmen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Liste wird auf Blatt 52 und 53 der Gerichtsakte verwiesen. In der Liste seien alle Häuser aufge-führt, die für den streitigen Zeitraum vom 29.07.2003 bis 30.06.2004 Abschlüsse im Wege einer Vereinbarung mit dem Kläger getroffen hätten. Mit allen sei innerhalb des genannten Zeitraums auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI neu verhan-delt worden. Alle Einrichtungen seien den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen und daher in Bezug auf tarifvertragliche Bindungen mit der streitgegenständlichen Einrichtung vergleichbar. Mit der erfolgten Erweiterung der Liste um drei Einrichtungen, deren Vergütungen im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens festgesetzt worden seien, habe verdeutlicht werden sollen, dass Abschlüsse im Wege einer Verhandlung deutlich unter dem Niveau von Schiedsstel-lenentscheidungen lägen. Mangels Vergleichbarkeit könnten keine Einrichtungen herangezogen werden, deren Vergütungen sich nicht auf den strittigen Pflegesatzzeitraum bezögen oder nicht auf Grundlage des neuen Rahmenvertrages vereinbart bzw. festgesetzt wurden. Im Übrigen sei der Auslastungsgrad der Einrichtung mit 96,5 % zu niedrig angesetzt worden. Zutreffend sei ein Auslastungsgrad von 97,04 %. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 35 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte habe die Auslastungsquote von 96,5 % auch nicht näher erläutert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Schiedsspruchs vom 12.11.2003 zu verurtei-len, für die Dauerpflege in der Pflegeeinrichtung H. in F. in der Zeit vom 29.07.2003 bis 30.06.2004 folgende Vergütungssätze festzusetzen: Pflegeklasse I: EUR 48,02, Pflegeklasse II: EUR 62,92, Pflegeklasse III: EUR 81,46, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: EUR 20,99.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, der sog. externe Vergleich könne nicht allein als Preisvergleich geführt werden. Vielmehr müssten die konkreten Kostenstrukturen des antragstellenden Heim-trägers nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit geprüft und mit durchschnittlichen Perso-nal- und Sachkosten anderer Heime verglichen werden. Nur deshalb sei es auch erklärbar, dass selbst bei Heimen ähnlicher Größe und bei etwa gleichem Einzugsbereich unterschiedliche Pfle-gesätze gelten und nicht Einheitssätze vereinbart werden könnten. Im vorliegenden Fall sei dar-über hinaus zu beachten, dass das streitgegenständliche Heim eher dem Einzugsbereich des Stadtkreises Stuttgart zuzurechnen sei. Die dortigen Pflegesätze lägen etwa in der Höhe, wie sie die Beklagte für das streitgegenständliche Heim festgesetzt habe. Darüber hinaus müsse der Klä-ger die für den externen Vergleich maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen. Der Kläger habe lediglich eine Liste mit einer Auswahl von Pflegeheimen, nicht jedoch eine solche mit allen etwa 50 Pflegeheimen vorgelegt. In sechs Pflegeheimen von der Stadt Stuttgart seien – bei nur geringfügig höheren Personalschlüsseln – höhere Pflegesätze als für die streitgegenständli-che Einrichtung vereinbart worden. Im Übrigen habe der Kläger der Beklagten im Schiedsver-fahren den Auslastungsgrad nicht konkret dargelegt. Die jetzt im Klageverfahren vorgelegte Be-rechnung sei eine theoretische, der es an konkreten Zahlen des Heimes für das Jahr 2002 bis 2003 mangele. Sie könne nicht dazu Stellung nehmen, ob diese Berechnung realistisch sei.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen sowie (hilfsweise) den Schiedsspruch der Beklagten vom 12.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Beigelade-nen zu 1) für die Dauerpflege in der Pflegeeinrichtung H. in F. in der Zeit vom 29.07.2003 bis 30.06.2004 folgende Pflegesätze festzusetzen: Pflegeklasse I: EUR 52,45, Pflegeklasse II: EUR 67,07, Pflegeklasse III: EUR 85,32, Entgelt für Unter-kunft und Verpflegung: EUR 23,40,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sozialge-richts neu zu entscheiden.

Zur Begründung trägt die Beigeladene zu 1) vor, § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung 2002/2003 enthalte entgegen der Auffassung des Klägers keine Beschränkung, wonach nur zusätzliches Personal verhandelbar sei. Dementsprechend enthalte der vorangehende Schiedsspruch der Be-klagten vom 28.04.2003 den Vorbehalt, wonach im Verfahren nach § 2 Abs. 3 der Rahmenver-einbarung 2002/2003 zu neuen Pflegesatzverhandlungen aufgefordert werden könne. Hiergegen habe der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, so dass er insoweit sein Klagerecht verwirkt habe. Darüber hinaus sei entgegen der Auffassung des Klägers die Rechtsprechung des Bundessozial-gerichts mit der aktuellen Rechtslage nicht mehr vereinbar. Mit Wirkung zum 01.01.2002 sei durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz mit der Einführung der Leistungs- und Qualitätsver-einbarungen (LQV) nach § 80a SGB XI das Verfahren zur Ermittlung der richtigen Vergütungs-höhe auf eine verbesserte und auch praktisch leichter durchsetzbare Grundlage gestellt worden. Hierdurch sei eine neue Rechtslage geschaffen worden, die vom Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 noch nicht habe berücksichtigt werden können. Die Preisbil-dung nach dem Vertrags- und Vergütungsrecht des SGB XI basiere nicht allein auf Wettbe-werbsprinzipien. Die Struktur der Gestehungskosten der einzelnen Einrichtung sei in den Vergü-tungsverhandlungen zu berücksichtigen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB XI seien die tatsächliche personelle und sächliche Ausstattung im Rahmen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung unmittelbar verbindlich. Die Durchführung eines externen Vergleichs schließe jedoch die Be-rücksichtigung der einrichtungsindividuellen Kosten gerade aus. Die Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts habe daher keinen Bestand mehr. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Kosten für das Jahr 2003 prospektiv kalkuliert. Hierin liege gerade keine Umsetzung des Selbstkostenprin-zips nach altem Recht. Der Kläger lege insbesondere § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI falsch aus, da er diese Regelung zu Unrecht als reines Kürzungsinstrument missverstehe. Demnach müssten die Pflegesätze es den Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, ihren Ver-sorgungsauftrag ohne Verluste zu erfüllen. Dies dürfe nicht als Absage an das Selbstkostende-ckungsprinzip verstanden werden. Vielmehr gewährleiste die genannte Regelung die Deckung der Selbstkosten der Einrichtung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Selbstkosten retrospektiv oder prospektiv ermittelt würden. Die prospektiven Selbstkosten stellten daher die Grundlage für die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung dar, sofern die Kosten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Eine Unwirtschaftlichkeit der dargelegten Kosten habe der Kläger nicht dargelegt. Daher müsse die interne Kostensituation der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt werden. Die auf der Rechtsprechung des Bundessozi-algerichts beruhende leistungsorientierte Bemessung der Entgelte stelle darüber hinaus einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit und eine Diskriminierung der Beigeladenen zu 1) dar. Bei einer ausschließlichen Orientierung am Marktpreis würden die Ziele einer verläss-lichen Versorgungsstruktur und des Sicherstellungsauftrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, die konzeptionelle Autonomie der Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB XI sowie der Schutz der gemeinnützigen Leistungserbringung verletzt. Die Bindung der Einrichtungen an die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes sei ein echtes Leistungskriterium und kein zu vernachlässi-gendes Kostenargument. So könnten durch Tarifgehälter Personalfluktuationen abgemildert und dadurch die Pflegequalität erhöht werden. Durch die von der Beklagten festgesetzten Pflegesätze sei die Beigeladene zu 1) gezwungen, ihre Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzu-bieten. Dies stelle einen substanzgefährdenden Grundrechtseingriff dar, der nicht durch einen Bandbreitenvergleich verschiedener Einrichtungen ohne Berücksichtigung der genauen Struktu-ren der Betriebe zu rechtfertigen sei. Es sei im Übrigen von einem Auslastungsgrad von 96,5 % auszugehen. Die abweichende Berechnung des Klägers basiere auf dem nicht mehr geltenden Selbstkostendeckungsprinzip des Jahres 1989. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Auslastung tatsächlich sinke. Schließlich sei im Rahmen des externen Vergleichs bei den Perso-naldurchschnittkosten die Zusatzversorgung in der VBL zu berücksichtigen. § 17 Abs. 8 Satz 3 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI sehe eine Berücksichtigung der tariflichen Gegebenhei-ten vor. Ein Ausstieg aus der Zusatzversorgung sei gerade unter wirtschaftlichen Gesichtspunk-ten unmöglich. Die Beklagte könne sich auch nicht an den drei vom Kläger genannten Ver-gleichsheimen orientieren. Ein Preisvergleich könne nur auf der Grundlage eines Leistungsver-gleichs stattfinden. Bei den vom Kläger benannten Heimen hätten nicht nur Angaben zu den Per-sonaldurchschnittskosten gefehlt, sondern auch solche zur Tarifstruktur, zur Zugehörigkeit zu Altersversorgungswerken und zu anderen Vergleichskriterien. Das P.-Heim sei nicht vergleich-bar, da es nur 55 Pflegeplätze habe, das E.-Stift sei in baulicher Hinsicht ein Einzelfall. Das Haus E. und das M. seien mit 37 bzw. 60 Pflegeplätzen wesentlich kleiner und das E. mit 131 Pflege-plätzen wesentlich größer als die streitgegenständliche Einrichtung. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es auch nicht zutreffend, dass alle den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angehörenden Einrichtungen vergleichbare Tarifstrukturen haben, geschweige denn der Zusatz-versorgung in der VBL angehören. Wegen des Fehlens vergleichbarer Heime seien die Pflege-sätze daher nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen auf der Grundlage der tatsächlichen Kostenstruktur der streitgegenständlichen Einrichtung festzusetzen. Ein Vergleich der Kostenstruktur mit derjenigen anderer Heime sei auch nach der Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts nicht vorzunehmen.

Derselbe Schiedsspruch ist auch von der Beigeladenen zu 1) mit Klage vom 02.01.2004 ange-griffen worden. Das Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 8 P 2/04 geführt und ruht derzeit.

Mit Beschluss vom 04.01.2005 hat die Kammer die Beigeladene zu 1) als Heimträgerin und die übrigen Beigeladenen als am Schiedsverfahren beteiligte weitere Kostenträger beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage und die Anträge der Beigeladenen zu 1) sind zulässig und zum Teil begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 12.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger und die Beigeladenen in ihren Rechten. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen ihres Beurteilungs-spielraums und Ermessens überschritten. Der Schiedsspruch war daher aufzuheben und der Be-klagten war aufzugeben, die Pflegesätze neu festzusetzen. Die weiter gehenden Anträge des Klä-gers und der Beigeladenen zu 1) sind unbegründet, denn weder der Kläger noch die Beigeladene zu 1) haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Festsetzung von Pflegesätzen in bestimmter Höhe.

A. I. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte ist zwar nicht rechtsfähig, sie ist aber eine in entspre-chender Anwendung von § 70 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG beteiligtenfähige Schieds-stelle (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19/00 R; Hessisches Landessozi-algericht, Urteil vom 20.10.2005 – L 8/14 P 803/03). Das Begehren des Klägers stellt eine Ver-pflichtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG dar. Beim Schiedsspruch der Beklagten handelt es sich um einen (das Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladene zu 1) und den Pflegekassen als Kos-tenträger gestaltenden) Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X – vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 85 Abs. 5 Satz 4, 1. Hs. Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht. Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG wurde eingehalten.

II. Die Klage ist teilweise begründet. Der angegriffene Schiedsspruch der Beklagten vom 12.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

1. Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. Pflegesätze sind nach § 84 Abs. 1 SGB XI die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationäre Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Pflegesätze müssen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI leistungsgerecht sein und es einem Pflegeheim bei wirt-schaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, muss aber auch das Verlustrisiko tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Darüber hinaus ist nach § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI der Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten. Diese Vorgaben gelten sowohl für die vertraglichen Vereinba-rungen zwischen den Heim- und den Kostenträgern, als auch für den diese Vereinbarung erset-zenden Schiedsspruch (Bundessozialgericht, a.a.O.). Für die Kosten der Unterkunft und Verpfle-gung gilt § 87 Satz 1 SGB XI. Danach vereinbaren die als Pflegesatzparteien betroffenen Leis-tungsträger mit den Trägern des Pflegeheimes die von Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, wobei die Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen müssen und die § 84 Abs. 3, 4 sowie die §§ 85 und 86 SGB XI entsprechend anzuwenden sind. Insoweit handeln die Kostenträger als Sachwalter der Interessen der Pflegebe-dürftigen, welche nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI bei stationärer Pflege für Unterkunft und Verpflegung selbst aufzukommen haben.

2. Der die Pflegesätze nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI festsetzende Schiedsspruch ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Beklagte den Sach-verhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs richtig und vollständig ermittelt, die Beklagte sich im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums gehalten und ob sie zwingendes Gesetzesrecht beachtet hat. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwä-gung hinreichend begründet wurde (Bundessozialgericht, a.a.O.; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O). Dabei muss die Begründung erkennen lassen, von welchen Beurteilungsmaßstäben aus-gegangen wurde und ob der Sachverhalt zutreffend sowie vollständig ermittelt wurde. Dieser die Kontrolldichte des Gerichts einschränkende Beurteilungsspielraum der Beklagten ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Schiedsspruch seiner Natur nach einen Interessensausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium darstellt. Durch die paritätische Zusammenset-zung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unter-schiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist (Bundessozialgericht, a.a.O., Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).

3. Die Beigeladene zu 1) war im vorliegenden Fall berechtigt, den Kläger und die übrigen Beige-ladenen im Juni 2003 zu Pflegesatzvereinbarungen aufzufordern. Sie hatte strukturelle Verbesse-rungen und einen erhöhten Personalschlüssel i.S.v. § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung 2002/2003, der nach dem bestandskräftigen Schiedsspruch vom 28.04.2003 entsprechend gilt, zum 01.07.2003 konkret umgesetzt. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Entgegen der Auffassung des Klägers waren diese zulässigen Entgeltverhandlungen nicht auf die (Perso-nal-)Kosten beschränkt, die auf den verbesserten strukturellen Einrichtungen und dem erhöhten Personalschlüssel beruhen. § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages 2002/2003 stellt eine Ausnahmere-gelung zu § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages 2002/2003 dar, welche den frühesten zulässigen Zeit-punkt für neue Pflegesatzverhandlungen unter den genannten Voraussetzungen vorverlegt. Eine auf den Verhandlungsgegenstand bezogene Einschränkung enthält § 2 Abs. 3 der Rahmenver-einbarung 2002/2003 nicht. Weder das Gesetz noch die zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen sehen im Grundsatz die Verhandlung über einzelne Kalkulationsposten vor, die zu den jeweiligen Pflegeentgelten und dem Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung führen. Im Vordergrund steht vielmehr – wie nachstehend noch umfassend dargelegt wird – die Ver-handlung über den Endpreis für die Leistung der jeweiligen Pflegeeinrichtung, die sich in den jeweiligen Entgelten der Pflegevergütung für die drei Pflegeklassen sowie für die Unterkunft und Verpflegung niederschlägt. Es kommt daher nur eine Verhandlung über die Pflegevergütung für die drei Pflegeklassen und das Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung insgesamt in Be-tracht. Einzelne Kalkulationsposten können daher auf beiden Verhandlungsseiten allenfalls in-tern bei der Vorbereitung auf die Pflegesatzverhandlung eine Rolle spielen. Beide Verhand-lungsparteien sind im Grundsatz befugt, einvernehmlich über die jeweiligen Entgelte zu dispo-nieren. Dies ist aber nur dann möglich, wenn über alle Entgelte insgesamt und in vollem Umfang verhandelt wird. Auch die Beklagte war daher im Rahmen ihres die Vereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern ersetzenden Schiedsspruchs befugt, alle Entgelte insgesamt neu festzu-setzen.

4. Die Höhe der leistungsgerechten Vergütung i.S.d. §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI ist nach der in diesen Vorschriften getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers für eine marktorientierte Pflegeversorgung in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu bestimmen (Bundessozialgericht, a.a.O.; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.; Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 08.05.2006 – S 28 P 78/03). Demnach wird die leistungsgerechte Vergü-tung im freien Wettbewerb durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Auf die Gestehungskosten des Anbieters kommt es ebenso wenig an wie auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfra-gers (Bundessozialgericht, a.a.O.; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O). Der Versuch, eine leistungsgerechte Vergütung ausgehend vom Betriebsaufwand des Pflegeheimes zu ermitteln, muss schon deshalb unzulänglich sein, weil außenstehende Beobachter – wie es die Kassenver-treter bei den Vertragsverhandlungen sind – nur schwer in der Lage sein werden, die geltend gemachten Aufwendungen als unwirtschaftlich zu belegen und vorhandenes Rationalisierungs-potenzial zu erkennen (Bundessozialgericht, a.a.O.). Außerdem gibt es keine geeigneten Maßstä-be zur Festlegung einer angemessenen Vergütung für die aufgewandte eigene Arbeitskraft des Unternehmers, für die Übernahme des Unternehmensrisikos und für die Kapitalverzinsung (Bundessozialgericht, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist die leistungsgerechte Vergütung in der Regel durch einen externen Vergleich mit anderen Einrichtungen des Einzugsbereichs festzustel-len. Demnach können besondere Gestehungskosten auf Grund der gesetzlichen Abkehr vom Kostenerstattungsprinzip grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (Bundessozialge-richt, a.a.O.). Da alle Einrichtungen nach den geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts wirt-schaften, muss diejenige Einrichtung, die einen vergleichsweise zu hohen Personalaufwand hat, diesen reduzieren, wenn sie nicht das Ausscheiden aus dem Wettbewerb in Kauf nehmen will (Bundessozialgericht, a.a.O.). Umgekehrt dürfen gegenüber einem Heimträger Erfolge in der wirtschaftlichen Betriebsführung und entsprechend erzielte Überschüsse nicht zum Anlass ge-nommen werden, unter Einsatz der Nachfragemacht marktgerechte Pflegesatzangebote deswegen weiter abzusenken (Bundessozialgericht, a.a.O.). Die Festsetzung des Markpreises durch die Schiedsstelle erfolgt daher grundsätzlich durch den Vergleich mit den Entgelten anderer (ver-gleichbarer) Einrichtungen. Im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI ist die Schiedsstelle dabei nicht von Amts wegen zur eigenen Beweiserhebung jenseits präsenter Beweise verpflichtet, wenn hierdurch der Abschluss des Verfahrens erheblich verzö-gert wird (Bundessozialgericht, a.a.O.). Sie muss jedoch die ihr auf Grund von Schiedsverfahren oder in sonstiger Weise bekannt gewordenen Entgelte anderer vergleichbarer Heime heranzie-hen. Der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle kommt dabei insbesondere bei der Auswahl der Vergleichskriterien zum Tragen. Als solche kommen insbesondere der Ort und das Einzugs-gebiet der Einrichtungen, ihre Größe, die in der LQV festgelegten Leistungsmerkmale (vgl. hier-zu nachfolgend unter 5.a) und ggf. weitere geeignete Vergleichskriterien in Betracht, die auf das marktgerechte Entgelt der individuellen Einrichtung Einfluss haben. In den Bereich des gericht-lich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle fällt insbesondere die Abwägung, bei welchen Abweichungen in den einzelnen Vergleichskriterien die Schiedsstel-le noch von einem vergleichbaren Heim ausgeht und wie sie einzelne Vergleichskriterien ge-wichtet. Um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (vgl. Bundessozialge-richt, a.a.O.), muss die Schiedsstelle jedoch vor Erlass des Schiedsspruchs den Beteiligten die für sie vergleichbaren Heime und deren Entgelte benennen. Auch die Vergleichskriterien, die zur Auswahl der Heime geführt haben, muss die Schiedsstelle den Beteiligten vor Erlass ihres Schiedsspruchs offenbaren. Es ist dann Sache der Heim- und der Kostenträger, zu den von der Schiedsstelle herangezogenen Vergleichskriterien Stellung zu nehmen und/oder andere oder wei-tere aus ihrer Sicht vergleichbare Heime mit höheren bzw. niedrigeren Entgelten zu benennen. Schließlich ist die Schiedsstelle verpflichtet, in der Begründung ihres Schiedsspruchs die Ver-gleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen darzulegen (Bundessozialge-richt, a.a.O.). Erst wenn ein üblicher Marktpreis nicht ermittelt werden kann, z.B. weil es wegen Besonderheiten des Pflegeheimes nicht möglich ist, eine hinreichend große Zahl von vergleich-baren Angeboten zu erhalten (auch dies ist von der Schiedsstelle ggf. vor Erlass des Schieds-spruchs zu offenbaren und in der Begründung des Schiedsspruchs nachvollziehbar darzulegen), kann es von Belang sein, welche Kosten der Heimträger bei wirtschaftlicher Betriebsführung hat, um unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung des persönlichen Arbeitseinsatzes, des zu tragenden Unternehmerrisikos sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals eine leistungsgerechte Vergütung zu ermitteln (Bundessozialgericht, a.a.O.).

5. An diesem vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsatz der Bildung von Marktpreisen als leistungsgerechte Entgelte, dem sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, hat sich durch Einfügung von § 80a SGB XI mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) vom 09.09.2001 (BGBl. I, S. 2320) geändert durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3728) nichts verändert. Vielmehr hat der Gesetzgeber die vom Bundessozialgericht aufgestellten Maßstäbe für die Vergütung der Pflegeleistungen sogar bestä-tigt (Udsching, SGb 2003, S. 133, 136).

a) Mit dem PQsG setzte sich der Gesetzgeber die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-qualität und die Stärkung der Verbraucherrechte im Bereich der Pflege zum Ziel (BT-Drs. 14/5395, S. 1, 17). Anlass für das Gesetz waren Prüfberichte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) sowie Medienberichte, die Missstände vor allem in Pflegeheimen aufgezeigt hatten und deren Beseitigung der Gesetzgeber beabsichtigte (BT-Drs. 14/5395, S. 1, 17 f.). Dieses Ziel wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen durch die Stärkung der Eigenverant-wortung der Pflegeselbstverwaltung, die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung der Pflege-qualität sowie die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimaufsicht und Selbstverwaltung erreichen (BT-Drs. 14/5395, S. 2, 17). Wesentliches Element war und ist dabei die zwischen den Pflegeheimen und den Kostenträgern abzuschließende LQV nach § 80a Abs. 2 Satz 1 SGB XI, in der insbesondere die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des zu betreuenden Perso-nenkreises, Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflegeheim während der nächsten Pfle-gesatzzeiträume erwartet werden sowie die personelle und sächliche Ausstattung des Pflegehei-mes einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter festzulegen sind. Besondere Bedeutung für die hier streitgegenständlichen Entgelte kommt § 80a Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu, wonach die vor-genannten Festlegungen für die Vertragsparteien und für die Schiedsstelle als Bemessungsgrund-lage für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung unmittelbar verbindlich sind. Jedenfalls mit Einführung des PQsG sind damit die in der LQV festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale beim Vergleich im Rahmen der Ermittlung des Marktpreises (vgl. hierzu vorstehend unter 4.) zwingend als leistungsbezogene Entgeltkriterien zu berücksich-tigen. Insoweit hat der Gesetzgeber mit dem PQsG eine nicht unwesentliche Konkretisierung vorgenommen. Denn im Grundsatz darf ein Pflegeheim für eine besondere Güte von Leistungen kein höheres Entgelt fordern, weil der Qualitätsstandard der Pflege im Wesentlichen normativ festgelegt ist. Maßstab ist allein der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Er-kenntnisse (§ 28 Abs. 3 SGB XI) unter Beachtung des Bekenntnisses des SGB XI zu aktivieren-der Pflege (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 SGB XI, begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 29 Abs. 1 SGB XI). Daher dürfen Leistungen, die nicht notwendig und damit unwirtschaftlich sind, von Pflegekassen nicht bewilligt und von Leistungserbringern nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29.06.1999 – S 8 P 947/98). Insoweit wird von weit gehend standardisierten Pflegeleistungen ausgegangen (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Ein Pflegeheim kann deshalb ein höheres Entgelt grundsätzlich nicht durch einen höheren Qualitätsstandard rechtfertigen. Differenzierungen bei der Pflegever-gütung können also nur mit Abweichungen beim objektiven Pflegebedarf der von der Einrich-tung versorgten Versicherten und hierdurch bedingte Abweichungen in der personellen und sach-lichen Ausstattung der Einrichtung oder durch ortsabhängige höhere Lebenshaltungskosten be-gründet werden (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29.06.1999 – S 8 P 947/98). Dem individuel-len Pflegebedarf von einzelnen Versicherten in konkreten Einrichtungen will der Gesetzgeber mit der abzuschließenden LQV besonders Rechnung tragen. Die Festlegungen in der LQV, zu denen vor allem die personelle Ausstattung gehört, stellen objektive Leistungskriterien eines Pflegeheimes dar, die sich zwingend auf deren Entgelte niederschlagen müssen. Durch die Rege-lung des § 80a Abs. 2 Satz 2 SGB XI, wonach die Festlegungen in der LQV für die Vertragspar-teien unmittelbar verbindlich sind, wird insbesondere zugunsten von Heimen, die für einen über-durchschnittlichen Pflegeaufwand ihrer Bewohner eine überdurchschnittliche personelle und sachliche Ausstattung vorhalten, sichergestellt, dass sie auch über dem Durchschnitt liegende Entgelte hierfür erhalten. Gleichzeitig wird das wesentliche Ziel des Gesetzgebers verwirklicht, die Pflegequalität zu verbessern. Denn ein Pflegeheim, das sich auf Grund der abgeschlossenen LQV dazu verpflichtet hat, eine bestimmte personelle oder sächliche Ausstattung vorzuhalten, hat dies nach § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sicherstellen und muss anderenfalls mit der Kürzung seiner Entgelte rechnen (§ 115 Abs. 3 SGB XI).

b) Auch mit der Einführung des PQsG hat der Gesetzgeber aber noch einmal zum Ausdruck ge-bracht, dass mit den Pflegesätzen und Entgelten nach dem SGB XI nicht Selbstkosten erstattet, sondern Leistungen vergütet werden (BT-Drs. 14/5395, S. 19). Dabei hat der Gesetzgeber die Bedeutung der LQV in den Vordergrund gehoben, indem er in seiner Gesetzesbegründung schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, dass Preisvergleiche ohne Leistungsvergleiche keinen Sinn machen und deshalb die Festlegungen in der LQV eine konkrete Grundlage für die wirt-schaftliche Beurteilung von Pflegevergütungen bieten (BT-Drs. 14/5395, S. 20; vgl. hierzu Udsching, a.a.O., S. 137). Auch hierdurch soll die Bildung von landesweiten – und damit gerade nicht einrichtungsindividuellen – Durchschnittskosten vermieden werden (BT-Drs. 14/5395, S. 20; vgl. hierzu Sozialgericht Hamburg, a.a.O.). Im Ergebnis hat sich durch die Einführung des PQsG also nichts daran geändert, dass ein Marktpreis als Vergütung für die von einem Pflege-heim zu erbringende Leistung zu ermitteln ist. Beim Markpreis handelt es sich – wie schon nach altem Recht – nicht um einen landesweit für alle Pflegeeinrichtungen geltenden Preis, sondern es muss für die individuell von einem Heim erbrachten Leistungen ein Preis gebildet werden. Dies ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) jedoch nicht so zu verstehen, dass für jedes Pflegeheim die Erstattung seiner Gestehungskosten gesichert sein muss. Wie jedes andere am Markt tätige Unternehmen muss auch ein Pflegeheim seine Kosten dergestalt betriebswirtschaft-lich kalkulieren, dass es ohne Verluste einen auf dem Markt erzielbaren Preis anbieten kann. Dabei ist jedes Unternehmen unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen frei, höhere Kosten in einzelnen Bereichen durch geringere in anderen zu kompensieren. Daher stellt der Vergleich von einzelnen Kalkulationsposten auch nur das zweite Mittel der Wahl bei der Bestimmung eines marktgerechten Preises dar (vgl. vorstehend unter 4.). Eine Garantie für eine Selbstkostenüber-nahme lässt sich auch nicht aus § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI entnehmen, wonach die Pflegesätze es einem Pflegeheim ermöglichen müssen, bei wirtschaftlicher Betriebsführung seinen Versor-gungsauftrag zu erfüllen. Denn schon aus § 84 Abs. 2 Satz 5, 2. Hs. SGB XI wird deutlich, dass auch ein Pflegeheim nicht vor jedem Verlustrisiko geschützt sein soll. Vielmehr setzt gerade § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI eine wirtschaftliche Betriebsführung voraus. Eine Betriebsführung ist aber nur dann wirtschaftlich, wenn sie sich an den Regeln des Marktes orientiert. Hierzu gehört, dass Kosten auf einem Niveau gehalten werden, welches die Konkurrenz mit anderen Anbietern auf dem Markt ermöglicht. Eine Untergrenze für Pflegesätze lässt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI nur insoweit entnehmen, als nur ein solcher Marktpreis zu Grunde gelegt werden darf, der über einen fairen und uneingeschränkten Wettbewerb zustande gekommen ist. Insbesondere dürfen keine solchen Entgelte von anderen Pflegeheimen mit vergleichbaren Leistungen zum Vergleich und damit als Marktpreis herangezogen werden, welche durch Ausnutzung einer wett-bewerbsverzerrenden Marktposition oder auf Grund eines sonstigen wettbewerbswidrigen Ver-haltens zustande gekommen sind. Dies ist lediglich Ausdruck eines fairen Wettbewerbs. Auch der Pflegemarkt unterliegt im Grundsatz diesen Wettbewerbsregeln. Daher muss auch ein Pfle-geheim – wie jedes andere Unternehmen – im eigenen Interesse für eine interne Kostenminimie-rung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines hohen Leistungsniveaus sorgen, wenn es lang-fristig auf dem Markt bestehen will. Eine Selbstkostendeckungsgarantie sieht das Gesetz jeden-falls nicht vor. Im Übrigen ist die Tatsache, dass das SGB XI auch wettbewerbsfremde Elemente enthält und wie andere Sozialleistungsgesetze kein widerspruchsfreies System darstellt, kein Grund, die maßgebenden Grundsätze für den vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Wett-bewerb im Pflegemarkt unberücksichtigt zu lassen (Udsching, a.a.O., S. 136).

c) Nichts anderes folgt aus den Äußerungen der Parlamentarischen Staatssekretärin Schaich-Walch vom 27.02.2002 (BT-Drs. 14/9775, S. 32 f.), aus der die Beigeladene zu 1) ihre gegentei-lige Rechtsauffassung herleiten zu können glaubt. Ungeachtet dessen, dass dieser Äußerung mangels Rechtsnormqualität keine Bindungswirkung für ein Gericht entfaltet und deren Berück-sichtigung als Einzeläußerung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auch im Rahmen der historischen Auslegung nicht in Betracht kommt, werden durch ihre Aussage die vorstehend beschriebenen gesetzlichen Grundsätze sogar gestützt. Auch sie stellt die Bedeutung und den Inhalt der LQV für die Entgeltverhandlungen in den Vordergrund. In diesem Licht ist auch ihre Äußerung zu sehen, dass die Struktur der Gestehungskosten und die interne Kostensituation ei-ner einzelnen Einrichtung in den Vergleichsverhandlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird jedenfalls aus ihrer vorangestellten Aussage deutlich, die Preisfindung habe unter Heran-ziehung externer Preis- und Leistungsvergleiche zu erfolgen. Soweit sie darüber hinaus äußert, es sei mit dem PQsG eine neue Rechtslage geschaffen worden, die vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2000 noch nicht habe berücksichtigt werden können, deutet sie damit lediglich die vom Gesetzgeber mit Einführung der LQV konkretisierten Leistungsmerkma-le (s. vorstehend unter a) an. Aus allen genannten parlamentarischen Äußerungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber zum Ziel hat, für Pflegebedürftige einen bestmöglichen Pflegestandard zu einem möglichst geringen Preis herzustellen. Dieses Ziel will der Gesetzgeber ersichtlich durch die Einführung von Wettbewerbsstrukturen und die Abkehr vom früher geltenden Kostenerstat-tungsprinzip erreichen. Mit einer Garantie der Erstattung von Gestehungskosten, auf die nur das Pflegeheim selbst Einfluss hat, lässt sich dieses Ziel nicht vereinbaren.

d) Schließlich lässt sich auch aus dem von der Beigeladenen zu 1) zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.01.2006 – L 8/14 P 18/04 nichts anderes entnehmen. Das Gericht führt auch dort aus, dass die Pflegeentgelte grundsätzlich über Marktpreise zu ermitteln sind. Es hat in dem von ihm entschiedenen Fall lediglich deshalb ausnahmsweise auf die Selbstkosten des Heimträgers und einen Wagniszuschlag abgestellt, weil die Bestimmung eines Markpreises im konkreten Fall offenbar nicht möglich war, wobei Einzelheiten hierzu in der Urteilsbegründung fehlen.

6. Die Festsetzung der Pflegesätze und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach Markt-preisen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor.

a) Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen des Privatrechts gilt, umfasst jede auf Dauer angelegte und auf Erwerb ge-richtete Tätigkeit. Das Grundrecht umfasst die Freiheit, das Entgelt für erbrachte Leistungen selbst festzusetzen oder auszuhandeln. Staatliche Entscheidungen, welche die Höhe der für eine Tätigkeit erzielbaren Einnahmen maßgeblich beeinflussen, greifen in die Freiheit der Berufsaus-übung ein. Sie sind jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Grün-de des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Auf dieser Grundlage verstößt die Festsetzung von Pflegevergütungen auf der Grundlage von Mark-preisen nicht gegen Verfassungsrecht. Denn die Festsetzung der Entgelte durch Schiedsspruch auf Grundlage von ermittelten Markpreisen ist aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Gewährleistung einer menschenwürdigen Versorgung von pflegebedürfti-gen Personen stellt ein hochrangiges Allgemeininteresse dar, welches auf Grund der zunehmen-den Überalterung der Bevölkerung sogar an Bedeutung gewinnt. Gleichzeitig müssen die Kosten für diese Versorgung im Interesse der Allgemeinheit in einem angemessenen Rahmen gehalten werden, um eine Ausuferung der Steuer- und Beitragsbelastung zu vermeiden. Bei Abwägung dieser Allgemeingüter mit den Interessen von Pflegeheimen ist die hoheitliche Festsetzung von Pflegeentgelten anhand von Marktpreisen verhältnismäßig. Gerade durch die Orientierung an vergleichbaren Pflegeheimen wird gewährleistet, dass ein Pflegeheim ein angemessenes und am Markt erzielbares Entgelt für seine Leistungen erhält. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor.

b) Die Beigeladene zu 1) kann ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf den Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 07.11.2001 – 1 BvR 325/94 stützen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht gerichtliche Entscheidungen über die Vergütung von Betreuungs-vereinen wegen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt:

( ...) Er (der Gesetzgeber) hat aber mit dem anerkannten Betreuungsverein eine In-stitution gesetzlich vorgegeben, deren Existenz er zur Qualitätssicherung im neuen Betreuungswesen vorausgesetzt hat. Über die Anerkennungsvoraussetzungen hat er zugleich die Betreuungsvereine verpflichtet, qualifiziertes Personal dauerhaft vor-zuhalten und insoweit fixe Kosten zu tragen, um im Einzelfall staatlicherseits über die Gerichte auf dieses Personal für den Einsatz als qualifizierte Betreuer zugreifen zu können. Wählt der Gesetzgeber aber eine solche Konstruktion, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Betreuungswesens zur Qualitätssicherung wesentlich auch auf die Tätigkeit von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern ei-nes Betreuungsvereins als Vereinsbetreuer stützt, und lässt er die Entgelte für den Einsatz dieser Vereinsbetreuer nicht durch die Betreuungsvereine selbst festsetzen oder aushandeln, sondern gibt für die Vergütung einen Rahmen vor, innerhalb des-sen die Gerichte die Höhe der Vergütung zu bestimmen haben, darf die festgesetzte Höhe der Vergütung nicht in Widerspruch zu denjenigen gesetzlichen Vorgaben stehen, die die einem Betreuungsverein für die erbrachte Leistung entstehenden Kosten maßgeblich beeinflussen. Vielmehr ist eine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Personals durch die Betreuungsvereine angemessene Vergütung festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Konstruktion, derer sich der Gesetzgeber zur Erfüllung der Betreuungsarbeit bedient hat, nicht durch willkürli-che Inkonsequenz bei der Bestimmung der Vergütungshöhe dadurch in Frage ge-stellt wird, dass die von den Vereinen vorgehaltenen Personalkosten für die Leis-tungserbringung durch die bewilligten Vergütungen – auch unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Zuschüsse – erkennbar nicht gedeckt werden können. Bleibt bei der Festsetzung der Vergütungshöhe unberücksichtigt, dass die Betreuungsver-eine solche fixen Vorhaltekosten für ihr qualifiziertes Personal haben, das als Ver-einsbetreuer zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das Grundrecht der Betreuungsvereine aus Art. 12 Abs. 1 GG. ( ...)

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist – entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1) – auf den vorliegenden Fall der Festsetzung von Pflegeentgelten nach Marktpreisen nicht übertragbar. Zum einen sind Pflegeheime – anders als Betreuungsvereine, deren Vergütung je-denfalls in der Regel durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt werden – grundsätzlich zu-nächst berechtigt, die Entgelte für ihre Leistungen mit den Kostenträgern selbst auszuhandeln. Zum anderen wird durch die Orientierung am Marktpreis gerade gewährleistet, dass ein Pflege-heim für die konkreten von ihm angebotenen Leistungen ein angemessenes Entgelt erhält, seine Kosten decken und einen Gewinn erzielen kann. Denn wenn ein anderes Pflegeheim mit ver-gleichbaren Leistungen auch entsprechende Entgelte erhält, handelt es sich – abgesehen von Fäl-len, in denen das Entgelt durch wettbewerbsverzerrendes Verhalten zustande gekommen ist – um einen marktgerechten und damit angemessenen Preis. Denn es kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Konkurrent seine Leistungen dauerhaft unterhalb seiner Selbst-kosten anbietet (Bundessozialgericht, a.a.O.). Demgegenüber bestimmt sich die Vergütung eines Betreuers gerade nicht nach dem Markpreis seiner Leistung, sondern sie wird innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens gerichtlich festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass bei der Festsetzung der Gebühren von Betreuungsvereinen deren notwendigen Fixkosten zu berücksichtigten sind. Eine Garantie der Erstattung von überhöhten Fixkosten, die eine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt in Frage stellen, ist auch hiermit nicht verbunden. Eine solche Selbstkostengarantie wäre mit den Wett-bewerbsregeln und der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes auch nicht zu vereinbaren.

7. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der angefochtene Schiedsspruch der Beklagten rechts-widrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

a) Die Beklagte hat zu der ihr zunächst obliegenden Festsetzung der Entgelte anhand von Mark-preisen unter Heranziehung von vergleichbaren Pflegeheimen (s. hierzu die Ausführungen unter 4. und 5.b) in der Begründung ihres streitgegenständlichen Schiedsspruchs lediglich ausgeführt, der sog. externe Vergleich sei auf Schwierigkeiten gestoßen, da aussagekräftige statistische Zah-len auf Landesebene nicht zur Verfügung gestanden hätten. Gleichzeitig hat sie umfassende Ver-gleiche auf der Grundlage der Daten der Verbände der Leistungserbringer BWKG und LIGA sowie der von ihr selbst durchgeführten Schiedsverfahren angestellt, die sich jedoch mit der Auswertung der Personaldurchschnittskosten begnügen. Dieses Vorgehen genügt nicht den vor-stehend beschriebenen Grundsätzen, wonach die Entgelte als Marktpreise durch Vergleich mit Entgelten anderer Einrichtungen zu bestimmen sind, die vergleichbare Leistungen erbringen. Hierzu bedarf es – insbesondere weil sich ein Marktpreis ohnehin nur auf die konkreten vom jeweiligen Heim zu erbringenden Leistungen beziehen kann – keiner statistischen Erhebung auf Landesebene. Es genügt vielmehr, wenn der Beklagten die Entgelte einiger weniger Pflegeheime mit vergleichbarem Leistungsangebot bekannt sind. Aus der Begründung der Beklagten in ihrem Schiedsspruch vom 12.11.2003 ergibt sich nicht, dass der Beklagten – trotz Durchführung von etwa 50 Verfahren nach neuem Recht – keine vergleichbaren Heime bekannt waren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Schiedsspruchs nicht in der Lage war, die Entgelte für die Leistungen der Beigeladenen zu 1) durch Vergleich mit den Entgelten anderer Pflegeheime zu ermitteln. Eine entsprechende Begründung, welche den vor-stehend beschriebenen Maßstäben gerecht wird, hat die Beklagte auch im vorliegenden Klage-verfahren nicht nachgeholt. Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, ein Vergleich mit den vom Kläger benannten Pflegeheimen sei nicht möglich, da deren Personaldurchschnittkosten nicht mitgeteilt worden seien, verkennt sie, dass es gerade nicht auf den Vergleich von einzelnen Kalkulationsposten wie den Personalkosten ankommt, sondern zunächst allein die Entgelte von vergleichbaren Pflegeheimen zum Vergleich herangezogen werden müssen. Der Schiedsspruch der Beklagten verletzt daher den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Er war daher aufzuheben und der Beklagten war aufzugeben, un-ter der Rechtsauffassung des Gerichts über die Entgelte neu zu entscheiden. Der weiter gehende Antrag des Klägers auf Festsetzung von Entgelten in bestimmter Höhe war wegen des der Be-klagten zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums und der daraus folgenden einge-schränkten Kontrolldichte des Gerichts abzuweisen. Ein Anspruch auf Festsetzung von Pflege-entgelten in bestimmter Höhe besteht nicht.

b) Die Beklagte wird bei der Neufestsetzung der Entgelte zu prüfen haben, ob ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Schiedsspruchs Entgelte von Pflegeheimen bekannt wa-ren, die mit dem streitgegenständlichen Pflegeheim und dessen damaligen Leistungsangebot ver-gleichbar waren. Als Vergleichskriterien kommen – wie vorstehend unter 4. dargelegt – grund-sätzlich vor allem der Ort und das Einzugsgebiet der Einrichtungen, ihre Größe, die in der LQV vereinbarten Leistungskriterien und ggf. weitere geeignete Vergleichsmerkmale in Betracht, die auf das marktgerechte Entgelt der individuellen Einrichtung der Beigeladenen zu 1) Einfluss haben. Im vorliegenden Fall haben die Beigeladene zu 1) als Heimträger sowie der Kläger und die übrigen Beigeladenen als Kostenträger zwar keine LQV abgeschlossen, jedoch haben sie sich über die Bewohnerstruktur und die Personalschlüssel geeinigt, welche die Beklagte in ihrem Schiedsspruch auch festgesetzt hat. Daher hat die Beklagte zumindest diese Personalschlüssel mit als Vergleichskriterium heranzuziehen. Dabei hat sie unter Heranziehung aller von ihr zu bestimmenden Vergleichskriterien einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Jedoch hat sie – unabhängig davon, zu welchem Ergebnis sie bei der Vergleichsbetrachtung kommt – die von ihr angewandten Vergleichskriterien vor Erlass des Schiedsspruchs offen zu legen und ihre Entscheidung im Schiedsspruch zu begründen. Erst wenn sie zum Ergebnis ge-langt, dass ein Marktpreis mangels Pflegeheimen mit vergleichbaren Leistungen nicht ermittel-bar ist, kommt eine Festsetzung von Entgelten auf der Grundlage eines Vergleichs von einzelnen Kalkulationsposten in Betracht, wie sie die Beklagte im vorliegenden Fall vorgenommen hat.

B.I. Auch die Anträge der Beigeladenen zu 1) sind zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene zu 1) nach § 75 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SGG als notwendig Beigeladene berechtigt, einen von den anderen Beteiligten abweichenden Sachantrag zu stellen. Sie ist notwendig Beigeladene i.S.v. § 75 Abs. 2 SGG, da sie an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten derart beteiligt ist, dass eine Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn die Festsetzung der streitgegenständlichen Pflegeentgelte kann nur einheitlich in der Form erfolgen, dass sowohl Heim- als auch Kostenträger daran gebunden sind. Die Beigeladene zu 1) hat ihren abweichenden Antrag durch Klageerhebung im Verfahren S 8 P 2/04 innerhalb der Monatsfrist auch rechtzeitig gestellt. Der Zulässigkeit des abweichenden Antrags der Beigelade-nen zu 1) steht auch nicht entgegen, dass sie im Verfahren S 8 P 2/04 Klage mit demselben An-trag erhoben hat, bevor sie zum vorliegenden Verfahren (notwendig) beigeladen wurde, mit der Folge, dass der Antrag im vorliegenden Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzu-lässig wäre. Denn der Zulässigkeit des Klageantrags im Verfahren S 8 P 2/04 steht gerade die anderweitige Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren entgegen. Die Kammer verkennt da-bei nicht, dass sich der Streitgegenstand nach allgemein anerkannter Auffassung aus dem Antrag sowie dem zugrunde liegenden Sachverhalt zusammensetzt und der von der Beigeladenen zu 1) im Verfahren S 8 P 2/04 gestellte Klageantrag mit dem des Klägers im vorliegenden Verfahren auf dieser Grundlage nicht identisch ist. Die Anträge der beiden Beteiligten richten sich vielmehr in entgegengesetzte Richtungen, da die Beigeladene zu 1) eine Erhöhung der Pflegeentgelte be-gehrt, während der Kläger die Reduzierung der Pflegeentgelte zum Ziel hat. Wegen der insoweit abweichenden Anträge ist von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen. Gleich-zeitig besteht aber eine strenge gegenseitige Abhängigkeit der beiden Streitgegenstände, denn die Beigeladene zu 1) kann mit ihrem Antrag nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger im vorlie-genden Verfahren vollständig unterliegt und umgekehrt. Die Erhebung einer solchen Klage, de-ren Entscheidung streng vom Ergebnis eines anderen Klageverfahrens abhängig ist, ist nicht zu-lässig. Anderenfalls bestünde die Gefahr sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen gegen dieselbe Beklagte in derselben Angelegenheit, was mit unüberwindlichen Vollstreckungs-schwierigkeiten verbunden wäre. Es wäre denkbar, dass die Beklagte Pflegeentgelte unter Zugrundelegung von zwei im Ergebnis sich widersprechenden gerichtlichen Urteilen festlegen müsste, da sie – wie die anderen Beteiligten – an beide Urteile gebunden wäre. Diese hier vorlie-gende Ausnahmekonstellation ist auch nicht mit anderen Fällen vergleichbar, in denen sich wi-dersprechende Gerichtsurteile denkbar sind. So dient zum Beispiel im zivilprozessualen Verfah-ren das Institut der Streitverkündung der Vermeidung von sich widersprechenden Gerichtsent-scheidungen. Wird dieses prozessuale Recht der Streitverkündung durch die dadurch begünstigte Partei nicht genutzt, ist es möglich, dass sie auf Grund von sich widersprechenden Gerichtsent-scheidungen gegenüber zwei Personen leistungspflichtig ist, obwohl sich dies materiell-rechtlich ausschließt bzw. es kann sein, dass sie einen Anspruch im Ergebnis nicht durchsetzen kann, den sie jedenfalls gegen eine von zwei oder mehreren Personen hat. In keinem Verfahrensrecht ist jedoch eine Konstellation denkbar, in der ein Beteiligter durch zwei verschiedene Gerichtsurteile in derselben Angelegenheit zu zwei sich ausschließende Verhaltensweisen verpflichtet wird. Dieses Ergebnis wird vor allem durch die Regeln der Rechtskraftwirkung vermieden. Folgerich-tig erstreckt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft auch auf den Antrag des "kontradikto-rischen Gegenteils" (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 141 Rdnr. 8 m.w.N.). Insoweit handelt es sich beim "kontradiktorischen Ge-genteil" aber um denselben Streitgegenstand, während im vorliegenden Fall – wie vorstehend dargelegt – kein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt. Um das Ergebnis sich widersprechender Gerichtsentscheidungen in derselben Angelegenheit gegen dieselbe Beklagte dennoch vermeiden zu können, bedarf es daher in der vorliegenden Sonderkonstellation einer erweiternden Ausle-gung der Regeln über die Rechtskrafterstreckung. Dem Prioritätsprinzip folgend ist der zuerst erhobenen Klage dergestalt Vorrang einzuräumen, dass eine zweite Klage unzulässig ist, die von der Entscheidung über die zuerst erhobene Klage streng abhängig ist. Die Rechtspositionen der Beigeladenen zu 1) werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Als notwendig Beigeladene stehen ihr alle Verfahrensrechte zu, die nicht den Hauptbeteiligten vorbehalten sind (Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 75, Rdnr. 17b). Insbe-sondere hat sie die Befugnis zur Stellung abweichender Anträge, die sie im vorliegenden Verfah-ren auch genutzt hat. Allerdings kann ein Beigeladener die Hauptbeteiligten nach allgemein an-erkannter Auffassung grundsätzlich nicht daran hindern, den Rechtsstreit beispielsweise durch Rücknahme, Erledigungserklärung in der Hauptsache oder angenommenes Anerkenntnis zu be-enden (Keller/Leitherer, a.a.O., § 75, Rdnr. 17d), da die Dispositionsbefugnis über den Rechts-streit nur den Hauptbeteiligten zusteht. Hiervon dürfte jedoch – ohne dass es im vorliegenden Verfahren auf diese prozessuale Frage ankommt – in der beschriebenen Sonderkonstellation eine Ausnahme dergestalt gelten, dass im Falle einer Verfahrensbeendigung durch die Hauptbeteilig-ten das Gericht noch über den abweichenden Antrag des notwendig Beigeladenen entscheiden müsste, jedenfalls dann, wenn der notwendig Beigeladene seinen Antrag innerhalb der für ihn geltenden Klagefrist gestellt hat. Nur durch diese erweiternde Auslegung der Regeln zur Rechts-krafterstreckung und der sich hieraus ergebenden prozessualen Folgen kann die beschriebene Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in derselben Angelegenheit vermieden werden, ohne in die prozessualen Rechte der Beteiligten einzugreifen.

II. Die Anträge der Beigeladenen zu 1) sind auch teilweise begründet, da die Beklagte die ihrem Beurteilungs- und Ermessensspielraum gesetzten Grenzen überschritten und hierdurch auch die Rechte der Beigeladenen zu 1) verletzt hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Darlegungen unter A. II. verwiesen, die entsprechend gelten. Auch die Beigeladene zu 1) hat gegen die Be-klagte jedoch keine Anspruch auf Festsetzung von Entgelten in bestimmter Höhe, so dass der Hauptantrag der Beigeladenen zu 1) abzuweisen war. Sowohl der Kläger als auch die Beigelade-ne zu 1) sind beschwert, da die von der Beklagten vorrangig anhand von Marktpreisen festzuset-zenden Entgelte für die konkreten Leistungen der Beklagten zu 1) sowohl niedriger als auch hö-her ausfallen können als von der Beklagten festgesetzt. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welche Entgelte Pflegeheime mit vergleichbaren Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten haben.

C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsge-richtsordnung. Die Kostenquote folgt aus dem Teilerfolg des Klägers und der Beigeladenen zu 1).

II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeu-tung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen abzustellen. Der in die entgegengesetzte Rich-tung gerichtete Antrag der Beigeladenen zu 1) war dabei in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG (ausnahmsweise) zu berücksichtigen, da dieser die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit auch für den Kläger mitbestimmt und die Kammer über diesen Antrag entschie-den hat. Das wirtschaftliche Interesse folgt aus dem Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme der Entgelte, die sich aus dem Antrag des Klägers ergibt und derjenigen, die sich aus dem Antrag des Beigeladenen zu 1) ergibt. Dabei waren wegen des Pflegesatzzeitraums vom 29.07.2003 bis 30.06.2004 338 Berechnungstage sowie die Belegungsstruktur von 29 Bewohnern in Pflegeklas-se I, 46 Bewohnern in Pflegeklasse II und 14 Bewohnern in Pflegklasse III zu Grunde zu legen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum würde sich nach dem Antrag des Klägers – auf der Grundlage eines von ihm angesetzten Auslastungsgrades von 97,04 % – eine Mindervergütung von EUR ergeben. Legt man den Hauptantrag der Beigeladenen zu 1) zu Grunde, würde sich hieraus – unter Ansatz des von ihr zu Grunde gelegten Auslastungsgrades von 96,5 % – eine Mehrvergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum von EUR ergeben. Der Streitwert war daher durch Addition dieser Beträge auf EUR festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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