L 6 SF 146/06

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 146/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Über den Wiedereinsetzungsantrag des § 2 Abs. 2 JVEG entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen dessen Entscheidung ist nur die Erinnerung möglich.

2. Eine starke berufliche Belastung im Ausland begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

In dem Berufungsverfahren des Erinnerungsführers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (Az.: L 2 R 446/05) verfügte der Vorsitzende des 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts unter dem 7. September 2005 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Oktober 2005 und ordnete sein persönliches Erscheinen an. Die übersandten Unterlagen enthalten u.a. folgende Hinweise:

• Ladung: "Notwendige bare Auslagen für die Wahrnehmung des Termins sowie der Verdienstausfall werden auf Antrag mit beiliegendem Vordruck gegen Vorlage der Belege und dieser Ladung erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen. Der Entschädigungsbetrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei Gericht eingegangen sein". • Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten: "Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, da sonst der Anspruch erlischt." • Hinweise zur Entschädigung: "5. Der Entschädigungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei Gericht eingegangen sein."

Nach der Niederschrift der Sitzung vom 6. Oktober 2005 erschien der Erinnerungsführer nach Aufruf der Sache.

Am 23. Juli 2005 gingen bei dem Urkundsbeamten des Thüringer Landessozialgerichts ein Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten und ein Anschreiben des Erinnerungsführers ein, in dem dieser um Entschuldigung für die verspätete Antragstellung bat. Er sei in einem Unternehmen tätig, in dem im vierten Quartal ein besonders intensiver Einsatz der Mitarbeiter erforderlich und er deshalb ständig landesweit unterwegs gewesen sei. Deshalb sei ihm die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit, dass die Frist zur Einreichung des Antrags am 6. Januar 2006 geendet habe. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen diese Ablehnung könne binnen zwei Wochen Beschwerde beim Thüringer Landesssozialgericht eingelegt werden.

Unter dem 14. Februar 2006 (Eingang beim Thüringer Landessozialgericht am 20. Februar 2006) hat der Erinnerungsführer beim Thüringer Landessozialgericht "Beschwerde" gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung eingelegt und ausgeführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, in der vorgegebenen Frist den Antrag zu stellen. Er arbeite in einem europäischen Konzern und sei von Ende September 2005 bis Anfang Januar 2006 in den Werken in Tschechien und Ungarn tätig gewesen. Seine Ehefrau sei ausschließlich im Außendienst tätig, seine beiden Söhne lebten nicht an seinem Wohnort.

II.

Die Erinnerung ist zulässig.

Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kommt gegen die verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur die Erinnerung in Betracht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG) erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen (Satz 1). Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt (Satz 3).

Grundsätzlich entscheidet – wie im vorliegenden Fall geschehen - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. Keller "Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" in MedSach 2005, S. 154). Die Ansicht, hierfür sei der Richter zuständig (vgl. Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Auflage 2005, § 2 Rdnr. 2.5), übersieht, dass die Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, § 2 JVEG Rdnr. 17) und der Richter nur dann (sofort) zuständig ist, wenn das Gericht die Festsetzung für angemessen erachtet oder ein Festsetzungsantrag - statt eines Entschädigungsantrags - gestellt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Beide Fälle liegen hier nicht vor.

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nur die Erinnerung möglich. Insofern war der Hinweis in der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Januar 2006 fehlerhaft: Die Beschwerde nach § 2 Abs. 2S. 3 JVEG kommt nur gegen richterliche Entscheidungen in Betracht. Zudem existiert für die Erinnerung keine Fristenregelung, denn die Frist des § 2 Abs. 2 S. 4 JVEG betrifft eindeutig nur die Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung (des Sozialgerichts).

Nachdem dem Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 14. Februar 2006 eindeutig zu entnehmen ist, dass er sich gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten wendet, schadet die falsche Bezeichnung hier nicht.

Die Erinnerung ist aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil sich aus dem Vortrag des Erinnerungsführers nicht ergibt, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Drei-Monats-Frist gehindert war.

Verschuldet in diesem Sinn ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. März 1987 – Az.: 9b RU 8/86, nach juris). Das Fristversäumnis muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 67 Rdnr. 3).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Schon mit dem Zugang der Ladung und der beiliegenden Unterlagen konnte der Erinnerungsführer angesichts der Hinweise in den übersandten Unterlagen Kenntnis von der erforderlichen rechtzeitigen Einreichung des Antrags und der notwendigen Unterlagen nehmen. Zudem war er bereits am 25. April 2005 zur Sitzung des Sozialgerichts Meiningen geladen worden, hatte von diesem Gericht die gleichen Formulare (mit den Hinweisen) erhalten und am 19. Juli 2005 seinen Entschädigungsantrag gestellt.

Seine Behauptung, die Antragstellung sei ihm wegen seiner beruflichen Tätigkeit bis Januar 2006 nicht möglich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn er sich in dieser Zeit ununterbrochen im Ausland befunden hätte (wofür es angesichts der früheren Ausführungen ("landesweit") keinen Anhalt gibt), hätte er den Antrag unproblematisch schriftlich auch von dort stellen können. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, hat er weder vorgetragen noch ist dies denkbar. Grundsätzlich steht es allein im Verantwortungsbereich eines Antragstellers, den Antrag so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 25.09.2000 – Az.: 1 BvR 2104/99, nach juris). Insofern bietet auch die vorgetragene starke berufliche Belastung keinen Anhalt für ein fehlendes Verschulden.

Sofern der Erinnerungsführer mit seinem weiteren Vortrag angeben wollte, er habe auch keinen Dritten beauftragen können, den Antrag für ihn einzureichen, kann dem nicht gefolgt werden. Unproblematisch kann auch eine Ehefrau "im Außendienst" beauftragt werden, ebenso postalisch oder telefonisch Personen – wie hier z.B. die Söhne - mit einem anderen Wohnsitz als der Erinnerungsführer.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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