S 11 (9) AS 205/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (9) AS 205/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 41/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende beanspruchen kann.

Die 1977 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Davon war zunächst ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 124,00 Euro monatlich umfasst, da ihre Tochter E. (geb. 2002) bei ihr lebte.

Zum 21.03.2006 erfolgte die Ummeldung der Tochter E. zu ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Klägerin.

Mit Bescheid vom 22.03.2006 änderte die Beklagte die bisherige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 dahingehend ab, dass der Klägerin anstelle der bislang gewährten Leistung in Höhe von 767,50 Euro lediglich noch ein Betrag in Höhe von 717,50 Euro bewilligt wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass zum 01.04.2006 der Auszug der Tochter der Klägerin zum leiblichen Vater berücksichtigt worden sei. Bei der Leistungsberechnung für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 berücksichtigte die Beklagte nunmehr lediglich den Bedarf der Klägerin, ein Mehrbedarf für Alleinerziehende wurde nicht mehr gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 22.03.2006 nebst Anlagen verwiesen.

Hiergegen legte die Klägerin am 24.04.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sich ihre Tochter nach einer vorläufigen Elternvereinbarung nunmehr im wöchentlichen Wechsel bei ihrem geschiedenen Ehemann und bei ihr aufhalte. Sie reichte die vorläufige Elternvereinbarung, geschlossen vor dem Jugendamt Detmold am 20.06.2006, zu den Akten, wonach sich die Kindeseltern die Betreuung ihrer Tochter jeweils zur Hälfte teilten. Die Übergabe der Tochter erfolge jeweils im wöchentlichen Wechsel am Montag um 16.00 Uhr. Auf den Inhalt der vorläufigen Elternvereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück, da die Tochter der Klägerin ab dem 01.04.2006 aus der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ausgeschieden sei. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung sei mit dem Tag, an dem ihre Tochter in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt sei, entfallen. Hieran ändere auch die am 20.06.2006 getroffene Elternvereinbarung nichts. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehung sei, dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorge und kein anderer dabei mitwirke. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kindesvater sorge im gleichen Umfang wie die Klägerin für die Erziehung und Pflege des Kindes. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sich die Eltern die Betreuung und Versorgung des Kindes teilten. Damit seien beide Elternteile nicht alleinerziehend, so dass keinem Elternteil ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zu gewähren sei.

Mit der hiergegen am 31.07.2006 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in Höhe von 62,10 Euro für den Monat Juli 2006. Zur Begründung führt sie aus, die seit Beginn des Monats Juli 2006 praktizierte vorläufige Elternvereinbarung sehe vor, dass jeder Elternteil im wöchentlichen Wechsel allein das Kind pflege und erziehe und in dieser Zeit auch kein anderer dabei mitwirke, insbesondere in der jeweiligen Woche nicht der andere Elternteil. In dieser Woche sei daher derjenige Elternteil, der die Pflege und Erziehung innehabe, alleinerziehend. Der Mehrbedarfszuschlag sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zu zahlen. Ein Alleinerziehender sorge nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung des Kindes, wenn ihn in der Zeit der Pflege und Erziehung ausschließlich durch ihn der andere Elternteil unterstütze. Dies sei hier nicht der Fall. Im Zweifel sei zugunsten der mehrbedarfsberechtigten Person zu entscheiden, weil ihr in dieser Zeit die erzieherische Verantwortung obliege und die Vermutung dafür spreche, dass sie diese auch tatsächlich alleine erfülle. Die Voraussetzung der alleinigen Pflege und Erziehung sei hier bei jeweils monatlich zwei Wochen und mehr gegeben. Maßgeblich seien insoweit ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse. Der Zeitfaktor sei nur dann entscheidend, wenn sowohl sie als auch ihr geschiedener Ehemann jeweils in der Zeit, in der sie die Alleinsorge für das Kind trügen, mehr als gelegentlich den jeweils anderen hierbei unterstützten. Eine Mitwirkung des jeweils anderen sei aber in der hier maßgeblichen Zeit nicht und wenn dann allenfalls im Geringfügigkeitsbereich gegeben.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 zu verurteilen, ihr für den Monat Juli 2006 zusätzlich zur bewilligten Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einen hälftigen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 62,10 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin nicht alleinerziehend sei, da sie sich die Betreuung ihres Kindes mit dem Kindesvater teile. Ein Anspruch auf Mehrbedarf scheide dementsprechend schon aufgrund des Wortlauts der maßgeblichen Vorschrift aus. Weiterhin sei die von der Klägerin vorgenommene Ausdehnung der Regelung vom Sinn und Zweck der Vorschrift her nicht gedeckt. Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes jeweils hälftig teilten, wären andernfalls durch den Erhalt des Mehrbedarfs gegenüber zusammen lebenden Eltern bevorzugt. Ein sachlicher Grund für eine solche Bevorzugung sei nicht ersichtlich. Alleinfürsorge liege nicht vor, da sich die Eltern bei der Erziehung und Pflege des Kindes abwechselten. Bei einer hälftigen Betreuungsteilung obliege keinem der beiden Elternteile die Pflege und Erziehungssorge allein. Alleinerziehung liege nicht vor, wenn sich eine andere Person an der Pflege und Erziehung des Kindes so beteilige, wie es der andere Elternteil zu tun pflege. Dies sei aber gerade bei einem wöchentlichen Wechsel der Betreuung gegeben. Hier beteiligten sich beide Eltern gemeinsam, lediglich zeitlich versetzt, an der Erziehung. Dies führe dazu, dass jeder Elternteil zu 50 % von der Erziehung entlastet werde.

Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.02.2007 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Detmold zu den Aktenzeichen S 10 AS 102/06 und S 10 AS 113/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der angefochtene Bescheid vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 rechtmäßig ist. Denn sie hat keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende aus § 21 Abs. 3 SGB II. Sie ist nämlich nicht alleinerziehend im Sinne der Vorschrift.

Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

Da die Klägerin nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter sorgt, ist ihr schon nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II der begehrte Mehrbedarfszuschlag nicht zuzuerkennen. Der Hilfebedürftige sorgt allein für die Pflege und Erziehung des Kindes, wenn ein anderer dabei nicht oder nur in geringem Umfang mitwirkt. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Alleinerziehung liegt nicht vor, wenn sich eine andere Person an der Pflege und Erziehung des Kindes so beteiligt, wie es der andere Elternteil zu tun pflegt. Ohne Einfluss auf den Anspruch auf Gewährung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs ist die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung des Kindes nur dann, wenn sie so geringfügig ist, dass sie unwesentlich, d. h. unbeachtlich für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25.08.1998, Az. 24 A 6169/96 und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22.07.1988, Aktenzeichen (Az.) 4 B 227/88, jeweils zur Vorschrift des § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) a. F.; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 26.09.2005, Az. L 5 B 196/05 ER AS; Hauck/Noftz-Kalhorn, SGB II, K § 21, Rn. 14; Eicher/Spellbrink-Lang, SGB II, 2005, § 21, Rn. 35; Münder-Hofmann, LPK-SGB II, 2005, § 21, Rn. 6, 9). Im Fall der Klägerin teilen sich die Eltern die Pflege und Erziehung ihres Kindes jeweils zur Hälfte, jeder Elternteil wird durch die Pflege und Erziehung seitens des anderen Elternteils zu 50 % hiervon entlastet. Die Erziehungslast trifft demgemäß nicht allein die Klägerin, ihr geschiedener Ehemann wirkt nicht nur in geringem Umfang sondern hälftig daran mit. Schon vom Wortsinn her können aber Personen nicht als alleinerziehend angesehen werden, wenn sie sich die Pflege und Erziehung hälftig mit einer anderen Person teilen. Dementsprechend nehmen hier die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann die Pflege und Erziehung ihrer Tochter gemeinsam, wenn auch zeitlich versetzt, wahr.

Die seitens der Klägerin begehrte Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende stünde auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II trägt dem Umstand Rechnung, dass Alleinerziehende zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege, gelegentliche Dienstleistungen Dritter (z. B. Babysitter), einen erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für ihre Kinder und einen verteuerten Einkauf wegen ihrer verringerten Beweglichkeit haben (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zum 4. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes, Bundestagsdrucksache 10/3079; OVG NRW, Urteil vom 25.08.1998, Az. 24 A 6169/96; Hauck/Noftz-Kalhorn, a.a.O., Rn. 18). Vor diesem Hintergrund besteht auf Seiten der Klägerin schon kein Mehrbedarf, da sie jeweils in der Woche, in der sich ihre Tochter bei ihrem geschiedenen Ehemann aufhält, die Möglichkeit hat, preisbewußt einzukaufen und Kontaktpflege zu betreiben, so dass es zu zusätzlichen Aufwendungen insoweit nicht kommen muss.

Dementsprechend hat das Nds. OVG bereits zur Vorschrift des § 23 BSHG a. F., an welcher sich die Norm des § 21 SGB II in weiten Teilen orientiert (vgl. Hauck/Noftz-Kalhorn, a. a. O., Rn. 5), entschieden, dass getrennt lebende Eltern, die sich in etwa halbwöchentlichem Turnus bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln, nicht "alleinerziehend" sind und keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag haben (Beschluss vom 08.07.1997, Az. 4 L 3222/97). Es hat insoweit darauf hingewiesen, dass "nicht etwa jeder Tag einzeln" zu betrachten ist, "sondern die Zeit in ihrem Ablauf. Bei keinem der beiden Elternteile kann davon die Rede sein, dass ihm die Aufgabe, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, praktisch allein obläge. Vielmehr wird jeder Elternteil durch die von dem anderen übernommenen Zeiten der Betreuung und Erziehung in erheblichem Umfang entlastet und kann sich an den "freien" Tagen allein eigenen Interessen und Verpflichtungen widmen. Die bei einem Alleinerziehenden dauernd bestehenden und zum Teil Mehrkosten verursachenden Einschränkungen in der Lebensführung, die durch die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags ausgeglichen werden sollen, bestehen so nicht." ( ...) "Eine solche Lebenssituation" unterscheidet sich nach den Ausführungen des Nds. OVG "nicht von der vollständiger Familien ( ...), in denen ein Elternteil etwa aus beruflichen Gründen mehrere Tage in der Woche oder die ganze Woche mit Ausnahme des Wochenendes abwesend ist". Dieser Argumentation kann sich die Kammer hier nur anschließen.

Demgegenüber führt Hofmann (in Münder, a. a. O., § 21, Rn. 8) aus, dass allein aus dem Umstand, dass ein Kind in einem etwa halbwöchentlichen Turnus bei den getrennt lebenden Elternteilen lebe, nicht in allen Fällen auf eine gemeinsame Pflege und Erziehung geschlossen werden könne. Entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob in derartigen Fällen ein Mehrbedarf anzuerkennen sei, könne nur der Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind beim anderen Elternteil finde, und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung eines Kindes sein. So könne trotz der in etwa halbwöchentlichen Betreuungsleistung des anderen Elternteils der Tatbestand des § 21 Abs. 3 SGB II gegeben sein, wenn z. B. der andere Elternteil lediglich "Versorgungslücken" schließe (damit der andere Elternteil zum Beispiel einer Beschäftigung nachgehen könne) und die tatsächliche Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes und der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung (Pflege, Verköstigung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs, emotionale Zuwendung) ganz oder überwiegend nur bei einem Elternteil liege. Davon kann hier allerdings nach Auffassung der Kammer keine Rede sein. Im vorliegenden Fall teilen sich die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann die komplette Pflege und Erziehung der Tochter jeweils zur Hälfte. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Betreuung kann hier weder bei der Klägerin noch bei ihrem geschiedenen Ehemann ausgemacht werden, auch ist nicht davon auszugehen, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin lediglich Versorgungslücken schließt. Vielmehr hält sich die Tochter der Klägerin jeweils wöchentlich bei der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann auf und wird in dieser Zeit von dem jeweiligen Elternteil gepflegt, verköstigt und auch sonst betreut.

Der Klägerin ist schließlich zwar darin zuzustimmen, dass der Mehrbedarfszuschlag nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zu gewähren ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung allerdings nur dann, wenn die Familie unvollständig ist und nur ein Elternteil für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt (Nds. OVG, Beschluss vom 22.07.1988, Az. 4 B 227/88; Münder-Hofmann, a. a. O., Rn. 9). Hier ist - wie oben bereits ausgeführt - aber zu berücksichtigen, dass im Falle der Klägerin eben nicht nur ein Elternteil für die Pflege und Erziehung der Tochter sorgt, sondern sich beide Elternteile die Pflege und Erziehung hälftig teilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro nicht übersteigt. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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