Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 516/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 284/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger stand bei der Beklagten - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) - seit 17.10.1996 im Leistungsbezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 08.07.1998, 20.07.1998 und 22.07.1998 stellte die Beklagte jeweils den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeiträume vom 30.04.1998 bis 10.06.1998, 11.06.1998 bis 22.07.1998 und 23.07.1998 bis 02.09.1998 fest. Die genannten Bescheide enthielten jeweils eine Belehrung über die Rechtsfolgen, wenn nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben wird. Zuletzt hatte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 09.10.2003 Alhi für die Zeit ab 17.10.2003 weiterbewilligt.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2004 schlug die Beklagte der "G. Gesellschaft für personale und soziale Dienste mbH" in S. den Kläger für eine Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter vor. Die "G. S." teilte der Beklagten am 19.05.2004 mit, dass der Bewerber sich am 18.05.2004 vorgestellt habe. Er sei stark alkoholisiert gewesen, was er auch zugegeben habe. Er sei dreimal aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, was er nach der dritten Aufforderung auch getan habe. Er habe auch noch gesagt, dass er nicht unter 10 EUR/Std. arbeiten würde.
Mit Anhörungsschreiben vom 25.05.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufzuheben. Daraufhin gab der Kläger in der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" vom 26.05.2004 Folgendes an: Er sei am 18.05.2004 morgens zum Vorstellungsgespräch gegangen und habe unterwegs zwei Bier getrunken. Dort angekommen, habe ihn ein Herr W. in Empfang genommen und zu ihm gesagt, ohne ihn anzuhören, er rieche nach Alkohol und solle wieder gehen. In keinem Fall sei er stark angetrunken gewesen und wäre in der Lage gewesen, ein Gespräch zu führen, wäre also auch bereit gewesen, eine Arbeit aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 14.06.2004 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi auf. Der Anspruch auf Alhi sei erloschen, weil der Kläger seit der Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben habe. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. "G." vereitelt, in dem er sich stark alkoholisiert beim Arbeitgeber vorgestellt habe. Eine Arbeitsvereitelung stehe einer Arbeitsablehnung gleich. Die Sperrzeit umfasse das Normalmaß von 12 Wochen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sei für die Zeit ab 19.05.2004 aufzuheben, weil der Kläger gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit erloschen sei. Wenn er das nicht gewusst habe, weil er das ihm ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" bzw. das ergänzende Merkblatt für Alhi nicht gelesen habe, so sei dies als grob fahrlässig anzusehen.
Hiergegen wandte der Kläger mit Widerspruch vom 28.06.2004 ein, er sei in keinster Weise betrunken gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass bei einer Vereitelung des Arbeitsangebotes seitens des Arbeitsamtes eine neue Sperrzeit eintreten werde und somit seine Leistung ganz erlösche. Er stehe dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch erkennbar. Es sei ohne Bedeutung, ob er nach dem Trinken von zwei Bier leicht, mäßig oder stark alkoholisiert gewesen sei und ob er sich subjektiv als betrunken gefühlt habe. Der Verhandlungspartner auf Seiten des Arbeitgebers habe auf jeden Fall die Alkoholisierung des Klägers bemerken können. Dass ein Arbeitgeber von einer Einstellung Abstand nehme, wenn ein Arbeitnehmer zum ersten Vorstellungsgespräch um 10.00 Uhr vormittags - zumindest - angetrunken erscheine, könne durchaus nachvollzogen werden. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, am Morgen vor dem Vorstellungsgespräch überhaupt kein Bier zu trinken. In diesem Fall hätten durchaus realistische Einstellungschancen bestanden. Der Kläger habe grob fahrlässig i.S. des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gehandelt. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, hätte er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung i.S. der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen sei.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht sei mit der Beklagten der Auffassung, dass der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben vor dem Vorstellungsgespräch zwei Bier getrunken habe und daher ohne vernünftigen Zweifel mit einer Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, dadurch jegliche Möglichkeit eines ernsthaften Vorstellungsgesprächs oder eine Einstellung verhindert habe. Die Einlassung des Klägers sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Klageverfahren mache deutlich, dass er keinerlei Einsicht in die Problematik des Alkoholgenusses zeige, obwohl auch er hätte erkennen können, dass es einem Arbeitgeber schlechterdings nicht zumutbar sei, mit einem nach Alkohol riechenden Bewerber über eine Einstellung überhaupt nur zu verhandeln.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht -Zweigstelle Schweinfurt- eingegangene Berufung des Klägers. Die Beklagte habe völlig zu Unrecht eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt. Er sei weder betrunken gewesen noch habe er das Arbeitsangebot verweigert. Die Gründe des Arbeitgebers seien völlig haltlos und entsprächen nicht dem wahren Sachverhalt.
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 13.06.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2004 aufzuheben und ihm Alhi ab 19.05.2004 weiterzubewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.06.2005 zurückzuweisen.
Der Kläger habe sich beim potenziellen Arbeitgeber in einem alkoholisierten Zustand vorgestellt und damit das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe sich die Beklagte auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf den Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Vorsitzenden gemäß § 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbecheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs 1 SGG.
Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2005 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2004 abgewiesen. Denn die Festsetzung einer Sperrzeit von einer 12-wöchigen Dauer sowie die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 19.05.2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß dem durch JOB-AKTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl I S 3443) mit Wirkung ab dem 01.01.2002 neu gefassten § 144 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. § 144 SGB III gilt nicht nur für das Alg, sondern über § 198 Satz 2 Nr 6 auch für die Alhi (BSG SozR 4100 § 119 Nr 28; SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 16 = NZA 1991, 327).
Der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist, § 196 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (idF des 1.SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 - BGBl I S 2970 - mit Wirkung vom 01.01.1998).
Durch die Neuregelung des 1.SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 wurde der Zusatz "oder Alhi" eingefügt. Damit ist klargestellt, dass alle Sperrzeiten während des Alhi-Bezuges eingetreten sein können (Brand, in: Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 196 Rdnr 15). Das ist hier der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf Alhi für die Zeit ab 19.05.2004, weil gegen ihn mit Bescheid vom 14.06.2004 zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit festgesetzt wurde und er damit seit Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben hat. Damit ist sein Leistungsanspruch erloschen.
Der Kläger hat nämlich die Anbahnung eines ihm von der Beklagten angebotenen Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. "G." durch sein Verhalten verhindert, § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III (aaO). Er hat sich am 18.05.2004 bei der Fa. "G." in alkoholisiertem Zustand vorgestellt. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er am 18.05.2004 vor dem vereinbarten Vorstellungsgespräch um 10.00 Uhr zwei Bier getrunken. Zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.07.2004 darauf hingewiesen, dass es ohne Bedeutung sei, ob er danach leicht, mäßig oder stark alkoholisiert gewesen sei und ob er sich subjektiv als betrunken gefühlt habe. Jedenfalls hat der Verhandlungspartner auf Seiten des Arbeitgebers die Alkoholisierung des Klägers bemerken können und auch tatsächlich bemerkt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber von einer Einstellung von vorneherein Abstand nimmt, wenn ein Arbeitnehmer zum ersten Vorstellungsgespräch um 10.00 Uhr vormittags erscheint und dabei nach Alkohol riecht. Vielmehr war es dem Kläger zuzumuten, vor dem Vorstellungsgespräch überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 19.04.2006 vorträgt, er sei weder betrunken gewesen noch habe er das Arbeitsangebot verweigert, ist dies rechtlich ohne Belang. Zwar hat der Kläger das Arbeitsangebot gegenüber der Fa. "G." nicht ausdrücklich abgelehnt, jedoch kann eine Arbeitsablehnung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 8). Es muss dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden können, dass der Arbeitslose nicht bereit ist, die ihm angebotene Arbeit aufzunehmen (Niesel, SGB III, 3.Auflage, § 144 Rdnr 57). Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es einer Arbeitsablehnung gleichsteht, denn das Erscheinen des Klägers im angetrunkenen Zustand zum Vorstellungsgespräch am 18.05.2004 kann nur als Ausdruck fehlenden Interesses an der angebotenen Arbeitsstelle verstanden werden. Somit hat sich der Kläger nicht so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Den Arbeitslosen trifft die Obliegenheit, jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm von der Beklagten angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu nutzen (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 9 S 9). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben bzw. an deren Behebung sie unbegründet nicht mithelfen. Der Arbeitslose muss sich daher als interessierter Stellenbewerber zeigen und sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, gebieten würde (BayLSG, NJW 1988, 3230). Das Arbeitsangebot bez. der Tätigkeit bei der Fa. "G." war hinreichend benannt (Einsatz als Leiharbeitnehmer - gewerblicher Mitarbeiter - in einer Personal-Service-Agentur) und auch sonst zumutbar; insbesondere wurden die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung (§ 35 ff SGB III) beachtet.
Dass der Kläger über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund belehrt worden ist, ergibt sich einerseits aus seiner Unterschrift vom 26.05.2004 unter die "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses", andererseits aus der Widerspruchsbegründung vom 25.06.2004. In der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" ist fett gedruckt der Absatz enthalten "Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund bin ich belehrt worden". In der Widerspruchsbegründung vom 25.06.2004 hat der Kläger eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass bei einer Vereitelung des Arbeitsangebotes seitens des Arbeitsamtes eine neue Sperrzeit eintreten werde und somit seine Leistung ganz erlösche.
Nachdem sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Angebotes berufen kann, eine Verkürzung der Sperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte nicht in Betracht kommt (§ 144 Abs 3 SGB III idF vom 24.03.1997) und er auch über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Damit sind nach Entstehung des Leistungsanspruchs Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Wochen eingetreten, weshalb auch die Voraussetzungen des § 196 Abs 1 Nr 3 SGB III vorliegen.
Der Kläger ist auch mit Sperrzeitbescheiden vom 08.07.1998, 20.07.1998 und 21.07.1998 darüber belehrt worden, dass der Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, wenn er nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben hat und über den Eintritt der einzelen Sperrzeit jeweils einen schriftlich Bescheid erhalten hat.
Zu Recht hat die Beklagte auch die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 19.05.2004 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III aufgehoben.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Wie bereits dargelegt, hat der Kläger in der Widerspruchsbegründung vom 25.06.2004 eingeräumt, ihm sei bewusst gewesen, dass bei einer Vereitelung des Arbeitsangebots seitens des Arbeitsamtes eine neue Sperrzeit eintreten werde und somit seine Leistung erlösche. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom 22.09.2003 unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Darin wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund nicht annimmt.
Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit (Anhörung, Einjahresfirst gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) liegen ebenfalls vor. Ermessen hat die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III). Die Aufhebung der bewilligten Leistung ist daher rechtmäßig.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger stand bei der Beklagten - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) - seit 17.10.1996 im Leistungsbezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 08.07.1998, 20.07.1998 und 22.07.1998 stellte die Beklagte jeweils den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeiträume vom 30.04.1998 bis 10.06.1998, 11.06.1998 bis 22.07.1998 und 23.07.1998 bis 02.09.1998 fest. Die genannten Bescheide enthielten jeweils eine Belehrung über die Rechtsfolgen, wenn nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben wird. Zuletzt hatte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 09.10.2003 Alhi für die Zeit ab 17.10.2003 weiterbewilligt.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2004 schlug die Beklagte der "G. Gesellschaft für personale und soziale Dienste mbH" in S. den Kläger für eine Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter vor. Die "G. S." teilte der Beklagten am 19.05.2004 mit, dass der Bewerber sich am 18.05.2004 vorgestellt habe. Er sei stark alkoholisiert gewesen, was er auch zugegeben habe. Er sei dreimal aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, was er nach der dritten Aufforderung auch getan habe. Er habe auch noch gesagt, dass er nicht unter 10 EUR/Std. arbeiten würde.
Mit Anhörungsschreiben vom 25.05.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufzuheben. Daraufhin gab der Kläger in der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" vom 26.05.2004 Folgendes an: Er sei am 18.05.2004 morgens zum Vorstellungsgespräch gegangen und habe unterwegs zwei Bier getrunken. Dort angekommen, habe ihn ein Herr W. in Empfang genommen und zu ihm gesagt, ohne ihn anzuhören, er rieche nach Alkohol und solle wieder gehen. In keinem Fall sei er stark angetrunken gewesen und wäre in der Lage gewesen, ein Gespräch zu führen, wäre also auch bereit gewesen, eine Arbeit aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 14.06.2004 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi auf. Der Anspruch auf Alhi sei erloschen, weil der Kläger seit der Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben habe. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. "G." vereitelt, in dem er sich stark alkoholisiert beim Arbeitgeber vorgestellt habe. Eine Arbeitsvereitelung stehe einer Arbeitsablehnung gleich. Die Sperrzeit umfasse das Normalmaß von 12 Wochen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sei für die Zeit ab 19.05.2004 aufzuheben, weil der Kläger gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit erloschen sei. Wenn er das nicht gewusst habe, weil er das ihm ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" bzw. das ergänzende Merkblatt für Alhi nicht gelesen habe, so sei dies als grob fahrlässig anzusehen.
Hiergegen wandte der Kläger mit Widerspruch vom 28.06.2004 ein, er sei in keinster Weise betrunken gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass bei einer Vereitelung des Arbeitsangebotes seitens des Arbeitsamtes eine neue Sperrzeit eintreten werde und somit seine Leistung ganz erlösche. Er stehe dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch erkennbar. Es sei ohne Bedeutung, ob er nach dem Trinken von zwei Bier leicht, mäßig oder stark alkoholisiert gewesen sei und ob er sich subjektiv als betrunken gefühlt habe. Der Verhandlungspartner auf Seiten des Arbeitgebers habe auf jeden Fall die Alkoholisierung des Klägers bemerken können. Dass ein Arbeitgeber von einer Einstellung Abstand nehme, wenn ein Arbeitnehmer zum ersten Vorstellungsgespräch um 10.00 Uhr vormittags - zumindest - angetrunken erscheine, könne durchaus nachvollzogen werden. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, am Morgen vor dem Vorstellungsgespräch überhaupt kein Bier zu trinken. In diesem Fall hätten durchaus realistische Einstellungschancen bestanden. Der Kläger habe grob fahrlässig i.S. des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gehandelt. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, hätte er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung i.S. der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen sei.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht sei mit der Beklagten der Auffassung, dass der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben vor dem Vorstellungsgespräch zwei Bier getrunken habe und daher ohne vernünftigen Zweifel mit einer Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, dadurch jegliche Möglichkeit eines ernsthaften Vorstellungsgesprächs oder eine Einstellung verhindert habe. Die Einlassung des Klägers sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Klageverfahren mache deutlich, dass er keinerlei Einsicht in die Problematik des Alkoholgenusses zeige, obwohl auch er hätte erkennen können, dass es einem Arbeitgeber schlechterdings nicht zumutbar sei, mit einem nach Alkohol riechenden Bewerber über eine Einstellung überhaupt nur zu verhandeln.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht -Zweigstelle Schweinfurt- eingegangene Berufung des Klägers. Die Beklagte habe völlig zu Unrecht eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt. Er sei weder betrunken gewesen noch habe er das Arbeitsangebot verweigert. Die Gründe des Arbeitgebers seien völlig haltlos und entsprächen nicht dem wahren Sachverhalt.
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 13.06.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2004 aufzuheben und ihm Alhi ab 19.05.2004 weiterzubewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.06.2005 zurückzuweisen.
Der Kläger habe sich beim potenziellen Arbeitgeber in einem alkoholisierten Zustand vorgestellt und damit das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe sich die Beklagte auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf den Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Vorsitzenden gemäß § 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbecheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs 1 SGG.
Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2005 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2004 abgewiesen. Denn die Festsetzung einer Sperrzeit von einer 12-wöchigen Dauer sowie die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 19.05.2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß dem durch JOB-AKTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl I S 3443) mit Wirkung ab dem 01.01.2002 neu gefassten § 144 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. § 144 SGB III gilt nicht nur für das Alg, sondern über § 198 Satz 2 Nr 6 auch für die Alhi (BSG SozR 4100 § 119 Nr 28; SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 16 = NZA 1991, 327).
Der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist, § 196 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (idF des 1.SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 - BGBl I S 2970 - mit Wirkung vom 01.01.1998).
Durch die Neuregelung des 1.SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 wurde der Zusatz "oder Alhi" eingefügt. Damit ist klargestellt, dass alle Sperrzeiten während des Alhi-Bezuges eingetreten sein können (Brand, in: Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 196 Rdnr 15). Das ist hier der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf Alhi für die Zeit ab 19.05.2004, weil gegen ihn mit Bescheid vom 14.06.2004 zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit festgesetzt wurde und er damit seit Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben hat. Damit ist sein Leistungsanspruch erloschen.
Der Kläger hat nämlich die Anbahnung eines ihm von der Beklagten angebotenen Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. "G." durch sein Verhalten verhindert, § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III (aaO). Er hat sich am 18.05.2004 bei der Fa. "G." in alkoholisiertem Zustand vorgestellt. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er am 18.05.2004 vor dem vereinbarten Vorstellungsgespräch um 10.00 Uhr zwei Bier getrunken. Zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.07.2004 darauf hingewiesen, dass es ohne Bedeutung sei, ob er danach leicht, mäßig oder stark alkoholisiert gewesen sei und ob er sich subjektiv als betrunken gefühlt habe. Jedenfalls hat der Verhandlungspartner auf Seiten des Arbeitgebers die Alkoholisierung des Klägers bemerken können und auch tatsächlich bemerkt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber von einer Einstellung von vorneherein Abstand nimmt, wenn ein Arbeitnehmer zum ersten Vorstellungsgespräch um 10.00 Uhr vormittags erscheint und dabei nach Alkohol riecht. Vielmehr war es dem Kläger zuzumuten, vor dem Vorstellungsgespräch überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 19.04.2006 vorträgt, er sei weder betrunken gewesen noch habe er das Arbeitsangebot verweigert, ist dies rechtlich ohne Belang. Zwar hat der Kläger das Arbeitsangebot gegenüber der Fa. "G." nicht ausdrücklich abgelehnt, jedoch kann eine Arbeitsablehnung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 8). Es muss dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden können, dass der Arbeitslose nicht bereit ist, die ihm angebotene Arbeit aufzunehmen (Niesel, SGB III, 3.Auflage, § 144 Rdnr 57). Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es einer Arbeitsablehnung gleichsteht, denn das Erscheinen des Klägers im angetrunkenen Zustand zum Vorstellungsgespräch am 18.05.2004 kann nur als Ausdruck fehlenden Interesses an der angebotenen Arbeitsstelle verstanden werden. Somit hat sich der Kläger nicht so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Den Arbeitslosen trifft die Obliegenheit, jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm von der Beklagten angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu nutzen (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 9 S 9). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben bzw. an deren Behebung sie unbegründet nicht mithelfen. Der Arbeitslose muss sich daher als interessierter Stellenbewerber zeigen und sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, gebieten würde (BayLSG, NJW 1988, 3230). Das Arbeitsangebot bez. der Tätigkeit bei der Fa. "G." war hinreichend benannt (Einsatz als Leiharbeitnehmer - gewerblicher Mitarbeiter - in einer Personal-Service-Agentur) und auch sonst zumutbar; insbesondere wurden die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung (§ 35 ff SGB III) beachtet.
Dass der Kläger über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund belehrt worden ist, ergibt sich einerseits aus seiner Unterschrift vom 26.05.2004 unter die "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses", andererseits aus der Widerspruchsbegründung vom 25.06.2004. In der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" ist fett gedruckt der Absatz enthalten "Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund bin ich belehrt worden". In der Widerspruchsbegründung vom 25.06.2004 hat der Kläger eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass bei einer Vereitelung des Arbeitsangebotes seitens des Arbeitsamtes eine neue Sperrzeit eintreten werde und somit seine Leistung ganz erlösche.
Nachdem sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Angebotes berufen kann, eine Verkürzung der Sperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte nicht in Betracht kommt (§ 144 Abs 3 SGB III idF vom 24.03.1997) und er auch über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Damit sind nach Entstehung des Leistungsanspruchs Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Wochen eingetreten, weshalb auch die Voraussetzungen des § 196 Abs 1 Nr 3 SGB III vorliegen.
Der Kläger ist auch mit Sperrzeitbescheiden vom 08.07.1998, 20.07.1998 und 21.07.1998 darüber belehrt worden, dass der Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, wenn er nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben hat und über den Eintritt der einzelen Sperrzeit jeweils einen schriftlich Bescheid erhalten hat.
Zu Recht hat die Beklagte auch die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 19.05.2004 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III aufgehoben.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Wie bereits dargelegt, hat der Kläger in der Widerspruchsbegründung vom 25.06.2004 eingeräumt, ihm sei bewusst gewesen, dass bei einer Vereitelung des Arbeitsangebots seitens des Arbeitsamtes eine neue Sperrzeit eintreten werde und somit seine Leistung erlösche. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom 22.09.2003 unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Darin wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund nicht annimmt.
Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit (Anhörung, Einjahresfirst gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) liegen ebenfalls vor. Ermessen hat die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III). Die Aufhebung der bewilligten Leistung ist daher rechtmäßig.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved