L 10 B 1164/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 14019/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1164/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Gründe:

Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts nicht, dass der Antrag an das Gericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozial-gerichts¬gesetz (SGG)) einen Antrag bei der Behörde nach § 86a Abs. 3 SGG voraussetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer – Keller, SGG. 8. Aufl. § 86b RdNr 7; Hk-SGG-Binder § 86b RdNr 9). Eine § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Regelung, die die Zulässigkeit einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung von einem vorherigen Antrag bei der Behörde in Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten vorsieht, enthält das SGG nicht und eine Zurückweisung von Anträgen der vorliegenden Art ohne Sachprüfung unter Eröffnung der 2. Instanz dient einer effektiven Rechtsschutzgewährung im einstweiligen Verfahren nicht. Die Verfahrenweise des Sozialgerichts (SG) wirft zudem die Frage auf, ob die Unzulässigkeit den Zeitpunkt überdauern kann, zu dem die Antragsgegnerin von dem Be¬gehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis erlangt. Dies ist mit dem Zu¬gang des Beschlusses der Fall, also regelmäßig vor der Abhilfeentscheidung des SG, im Rahmen derer die Ausgangsbegründung nicht mehr tragfähig sein dürfte, da die Verwaltung, den prozessual erhobenen Anspruch nicht isoliert von dem sachlichen Begehren zur Kenntnis nehmen kann. Der Senat hat den Weg der Zurückverweisung gewählt, da ihm als Rechtsmittelgericht an¬sons¬ten der "Erstzugriff" auf die Sache in vollem Umfang einschließlich ggf. notwendiger Tat¬sachen¬feststellung und -würdigung zukäme; bisher ist auch nicht in Ansätzen deutlich, was die Antragsgegnerin zu dem ungewöhnlichen Schritt veranlasst hat, die Übernahme der Kosten der Unterkunft vollständig aufzuheben. Die Verfahrensweise führt zu keiner Verzögerung, da sie zeitnah erfolgt und da der Senat nichts vorfindet, worauf er eine eigene Sachentscheidung (ggf. unter Ergänzung des Tatsachenstoffs) stützten könnte; die Position der Antragsgegnerin ist nicht deutlich und die Verwaltungsakten liegen bisher nicht vor.

Die Aufhebung und Zurückverweisung betrifft auch die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, da die Erfolgsaussicht derzeit nicht zu beurteilen ist.

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens hat das SG mitzuentscheiden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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