Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 564/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 257/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 260/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung, hilfsweise um die Erstattung weiterer Beitragsanteile.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von September 1972 bis Oktober 1992 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 30.06.1993 hin hat ihm die Beklagte die für den vorgenannten Zeitraum zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil in Höhe von 55.002,59 DM mit Bescheid vom 16.09.1993 erstattet.
Mit Schreiben vom 02.08.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die "ihm zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 ab, weil nach durchgeführter Beitragserstattung sämtliche Leistungsansprüche aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschlossen seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen hat (§ 210 Abs 3 SGB VI). Weitere Beiträge - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.09.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei seine Beiträge zurückerhalten; die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Auch diese Beiträge seien für ihn und auf seinen Namen entrichtet worden. Er beantrage deswegen die Übertragung dieser Beitragsanteile an die türkische Sozialversicherung (SSK), damit er von dort eine entsprechende Rente erhalten könne.
Nach Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 23.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2006 abgewiesen. Es hat als Streitgegenstand allein die Erstattung auch der Arbeitgeberanteile angesehen und hierzu auf die Rechtsfolge aus § 210 Abs 3 SGB VI verwiesen. Die Erstattung habe zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses in der deutschen Rentenversicherung geführt; damit könnten keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte mehr hergeleitet werden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.04.2006 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim SG Bayreuth eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm entweder Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren oder diese Anteile an ihn auszuzahlen oder an den türkischen Versicherungsträger zu übertragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung zustehen, da keine für eine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Auszahlung dieser Beitragsanteile an den Kläger selbst oder für die Übertragung der Anteile an den türkischen Versicherungsträger. Die Höhe der Erstattung und deren Rechtsfolgen sind in § 210 Abs 3 und Abs 6 SGB VI abschließend geregelt. Dem Kläger waren Bedeutung und Auswirkung der Erstattung auch spätestens seit Erhalt des Erstattungsbescheides bekannt gewesen. Es war ihm freigestellt, die Erstattung der Beiträge zu verlangen oder zu gegebener Zeit die zu erwartenden Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung, hilfsweise um die Erstattung weiterer Beitragsanteile.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von September 1972 bis Oktober 1992 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 30.06.1993 hin hat ihm die Beklagte die für den vorgenannten Zeitraum zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil in Höhe von 55.002,59 DM mit Bescheid vom 16.09.1993 erstattet.
Mit Schreiben vom 02.08.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die "ihm zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 ab, weil nach durchgeführter Beitragserstattung sämtliche Leistungsansprüche aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschlossen seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen hat (§ 210 Abs 3 SGB VI). Weitere Beiträge - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.09.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei seine Beiträge zurückerhalten; die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Auch diese Beiträge seien für ihn und auf seinen Namen entrichtet worden. Er beantrage deswegen die Übertragung dieser Beitragsanteile an die türkische Sozialversicherung (SSK), damit er von dort eine entsprechende Rente erhalten könne.
Nach Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 23.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2006 abgewiesen. Es hat als Streitgegenstand allein die Erstattung auch der Arbeitgeberanteile angesehen und hierzu auf die Rechtsfolge aus § 210 Abs 3 SGB VI verwiesen. Die Erstattung habe zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses in der deutschen Rentenversicherung geführt; damit könnten keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte mehr hergeleitet werden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.04.2006 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim SG Bayreuth eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm entweder Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren oder diese Anteile an ihn auszuzahlen oder an den türkischen Versicherungsträger zu übertragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung zustehen, da keine für eine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Auszahlung dieser Beitragsanteile an den Kläger selbst oder für die Übertragung der Anteile an den türkischen Versicherungsträger. Die Höhe der Erstattung und deren Rechtsfolgen sind in § 210 Abs 3 und Abs 6 SGB VI abschließend geregelt. Dem Kläger waren Bedeutung und Auswirkung der Erstattung auch spätestens seit Erhalt des Erstattungsbescheides bekannt gewesen. Es war ihm freigestellt, die Erstattung der Beiträge zu verlangen oder zu gegebener Zeit die zu erwartenden Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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