Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 4158/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3883/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2006 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 wird insoweit aufgehoben, als ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) beim Kläger für die Zeit vor dem 01. August 2001 und für die Zeit nach dem 15. November 2003 festgestellt und Beiträge von mehr als EUR 3.694,74 festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 4 KR 3883/06 wird auf EUR 10.191,52 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagten streiten darum, ob der Beigeladene zu 1) beim Kläger versicherungspflichtig beschäftigt war und ob der Kläger deshalb - nach teilweiser Rücknahme der Berufung der Beklagten - Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.705,34 zu entrichten hat.
Der Kläger ist ein Sportverein. Bei ihm waren im Jahr 2000 bis zum 30. Mai 2001 zwei Trainer der ersten und zweiten Fußballmannschaft beschäftigt. Die Beschäftigungen wurden als geringfügige Beschäftigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags durchgeführt. Ab dem 01. Juli 2001 übernahm der Beigeladene zu 1), der hauptberuflich bei der Beklagten in einem Anstellungsverhältnis tätig ist, die Aufgabe des Fußballtrainers. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Beigeladene zu 1) erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von DM 1.600,00, ab dem 01. Januar 2002 in Höhe von EUR 820,00. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Der Beigeladene zu 1) erstellte Rechnungen, in denen er die jeweiligen Beträge monatlich geltend machte. Seine Tätigkeit beendete er zum 15. November 2003.
Zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung, die vom 22. Dezember 2004 bis 26. Januar 2005 an drei Tagen durchgeführt wurde und die den Prüfzeitraum vom 01. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2003 umfasste, forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Fragebogen auszufüllen. In dem unter dem 24. September 2004 ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger an, der Beigeladene zu 1) werde als freier Mitarbeiter beschäftigt. Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte würden nicht bezahlt. Dem Fragebogen fügte der Kläger eine Aufstellung der in den Jahren 2000 bis 2003 beschäftigten Übungsleiter sowie beispielhafte Rechnungen des Beigeladenen zu 1) bei. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2004 wandte sich die Beklagte zunächst an den Kläger und forderte weitere Auskünfte an. Telefonisch wurde mitgeteilt, dass die Aufwandsentschädigungen für den Beigeladenen zu 1) nicht pauschal versteuert worden seien. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Der Beigeladene zu 1) habe alles mündlich mit seinem Steuerberater abgeklärt. Mit Schreiben gleichen Datums übersandte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung. Auf weitere Anfrage der Beklagten (Schreiben vom 05. November 2004) teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2004 mit, für jeden Monat im Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2003 (bis 15. Dezember 2003) habe der Beigeladene zu 1) eine Rechnung in der jeweils vereinbarten Höhe ausgestellt, im Dezember 2003 nur zeitanteilig. Die festen Monatsbeträge seien dadurch zustande gekommen, dass man einen durchschnittlichen Aufwand pro Monat angenommen habe. Selbst zu Zeiten, in denen kein Übungsbetrieb stattfinde, bestünden für den Trainer gewisse Tätigkeiten, wie z.B. Gespräche mit neuen Spielern oder aber die Abstimmung und Planung der kommenden Vorbereitungszeit. Das Training sei in der Regel wöchentlich dienstags und donnerstags abends auf dem Sportplatz des Vereins erfolgt. Die Zeiten seien grundsätzlich vom Beigeladenen zu 1) festgelegt worden. Eine Abstimmung sei insofern mit ihm (dem Kläger) erfolgt, als der Übungsbetrieb mit den Jugendmannschaften habe koordiniert werden müssen. Die Bälle seien von ihm (dem Kläger) gestellt worden. Seine Kleidung und Fortbildungsbroschüren habe der Beigeladene zu 1) eigenverantwortlich angeschafft. Es entziehe sich seiner (des Klägers) Kenntnis, welche Zeitanteile neben dem Übungs- und Spielbetrieb der Beigeladene zu 1) aufgewandt habe.
Der Beigeladene zu 1) übersandte der Beklagten den von ihm am 28. Oktober 2004 ausgefüllten und vom Kläger am 29. Oktober 2004 bestätigten Fragebogen. Er gab an, er übe nebenberuflich die Tätigkeit als Fußballtrainer aus und sei für die eigenverantwortliche Durchführung des Trainings der aktiven Mannschaft verantwortlich. Die jährlichen Einkünfte aus seiner selbstständigen Arbeit (gefragt war nach "steuerrechtlichen Einkünften") würden rund EUR 3.000,00 betragen. Er arbeite teilweise am Betriebssitz des Auftraggebers, nämlich auf dem Sportplatz des Klägers. Er habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Weisungen würden ihm nicht erteilt. Der Auftraggeber könne das Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Dauer, Art und Inhalt des Trainings würden eigenverantwortlich festgelegt. Wegen der Nutzung der Sportanlagen erfolge eine Abstimmung mit den Verantwortlichen des Klägers. Der zeitliche Umfang für die Tätigkeit liege bei durchschnittlich sechs Stunden wöchentlich.
Mit dem als Anhörung bezeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2004 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass als Ergebnis der Betriebsprüfung davon ausgegangen werde, dass der Beigeladene zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dass sich deshalb eine Nachforderung an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 10.191,52 ergebe. Dagegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2005 ein, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden gewesen. Bei einem Verein mit zehn Jugendmannschaften und einer Altherrenmannschaft sei eine Abstimmung und Koordination des Übungsbetriebs unabdingbar. Erste Priorität habe jedoch die vom Beigeladenen zu 1) angesetzte Übungseinheit der Herrenmannschaften gehabt. Dass das Training in der Anlage des Vereins stattfinde, könne kein Kriterium für eine abhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sein. Dieser trage sehr wohl ein unternehmerisches Risiko. Der Monat Dezember 2003 sei nur noch zeitanteilig vergütet worden. Wäre der Beigeladene zu 1) Arbeitnehmer, hätte sich eine Kündigungsfrist ergeben. Den Trainingsbetrieb habe er eigenverantwortlich festgelegt. Im Übrigen beziehe er sich u.a. auf einen "Mustervertrag" über die Beschäftigung freier Mitarbeiter als Übungsleiter, der u.a. im Heft 5.2002 "Summa summarum Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen" vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herausgegeben worden sei. Hieraus ergebe sich, dass auch ein Übungsleiter freier Mitarbeiter sein könne. Ergänzend wurde ein kopierter Auszug aus dem DFB-Steuerhandbuch vorgelegt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 stellte die Beklagte aus der Betriebsprüfung eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen (U 2) in Höhe von insgesamt EUR 10.191,52 fest. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 9 bis 25 der Verwaltungsakten verwiesen. Sie ging davon aus, dass der Beigeladene zu 1) beim Kläger vom 01. Juli 2001 bis 15. Dezember 2003 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Arbeitnehmer beschäftigt und sei dauerhaft nur für den Kläger tätig gewesen. Typische unternehmerische Merkmale seien nicht erkennbar. Die Trainertätigkeit werde in der Regel beim Kläger und auch bei anderen Vereinen durch Arbeitnehmer ausgeübt. Es habe eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort und Zeit des Trainings bestanden. Die Tätigkeit sei an einem gleichbleibenden Ort, nämlich dem Vereinsplatz, ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) habe monatlich feste Bezüge erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) mehr als durchschnittlich sechs Stunden pro Woche gearbeitet habe. Unter der Annahme von zwei Trainingsabenden zu je zwei Stunden und einem Spiel zu 90 Minuten erreiche man insgesamt schon 5,5 Stunden, ohne Fahrzeiten, Besprechungen und andere organisatorische Arbeiten zu berücksichtigen. Eine Tätigkeit mit geringem Umfang habe nicht vorgelegen. Bei den vom Kläger mitübersandten Veröffentlichungen handele es sich zum einen um eine rein steuerrechtliche Beurteilung der Beschäftigung, zum anderen um einen älteren Mustervertrag. Dieser sei zwischenzeitlich durch eine neue Fassung vom 17. September 2003 ersetzt worden. Im Übrigen stehe auch in den Erläuterungen in beiden Ausfertigungen, dass es neben der vertraglichen Ausgestaltung entscheidend auf die tatsächliche Handhabung ankomme. Die Versicherungspflicht sei grundsätzlich mit der Aufnahme der Beschäftigung entstanden. Die Ausnahmeregel des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) liege nicht vor. Es sei zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen worden. Die verkehrsübliche Sorgfalt sei in besonders grobem Maße verletzt worden. Bei Beschäftigungsbeginn sei es unterlassen worden, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der zuständigen Einzugsstelle bzw. der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Clearingstelle der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einzuholen. Die Nichtabführung von Beiträgen sei billigend in Kauf genommen worden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Februar 2005, mit dem er nochmals betonte, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden gewesen, wenn auch das Training natürlich vorwiegend auf seinem (des Klägers) Sportplatz stattgefunden habe. Richtig sei, dass zwar nicht die zuständige Clearingstelle der BfA befragt worden sei. Allerdings hätten sein (des Klägers) Steuerberater und der Steuerberater des Beigeladenen zu 1) unabhängig voneinander keine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedenken gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe als jahrelanger Mitarbeiter der Beklagten selbst über entsprechendes Wissen verfügt und sei ebenfalls von einer korrekten Abwicklung ausgegangen. Aus diesem Grund sei entsprechend § 7b SGB IV eine rückwirkende Inanspruchnahme nicht geboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die grobe Fahrlässigkeit bereits daraus ergebe, dass zuvor mehrere Trainer entweder auf der Basis eines sogenannten Minijobs oder unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterpauschale eingestellt worden seien. Diese Trainer seien als Arbeitnehmer beurteilt worden. Im Hinblick darauf hätte der Kläger bei Beginn der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einholen müssen. Der Einschätzung eines Steuerberaters komme keine maßgebende Bedeutung zu.
Der Kläger hat am 21. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV angenommen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe sich nicht auf das Training der ersten und zweiten Mannschaft beschränkt. Er habe darüber hinaus das Trainingsprogramm geplant, weitere Trainingseinheiten eigenverantwortlich angeordnet, die Mannschaften und einzelne Spieler betreut sowie Gegner und mögliche Neuzugänge zur Mannschaft nach eigenem Ermessen beobachtet. Seine Tätigkeit habe deshalb ein sehr breites Spektrum umfasst. Richtschnur für diese Tätigkeit sei allein der spielerische Erfolg gewesen. Eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Dass er keinen Kapitaleinsatz hatte und nur für einen Verein als Trainer tätig gewesen sei, liege in der Natur der Sache. Entscheidend sei die Weisungsfreiheit und fehlende Eingliederung in seine (des Klägers) Arbeitsorganisation. Darüber hinaus habe er auch an Lehrgängen und Seminaren teilgenommen und sich durch Literaturstudien fortgebildet. Aus dem Umstand, dass er eine Monatspauschale erhalten habe, könne nicht auf eine nichtselbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Diese entspreche gerade den Rahmenbedingungen. Es sei allein Sache des Beigeladenen zu 1) gewesen, ob der von ihm zu erbringende Aufwand durch das monatliche Pauschalhonorar angemessen vergütet worden sei oder nicht. Aber selbst wenn man von einer abhängigen Beschäftigung ausgehe, fehle es an einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV. Sein (des Klägers) Steuerberater und der Steuerberater des Beigeladenen zu 1) hätten eine selbstständige Tätigkeit bejaht. Auch der Beigeladene zu 1) habe als langjähriger Mitarbeiter der Beklagten keine Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit gehabt. Die Beklagte lege einen sehr strengen Fahrlässigkeitsmaßstab an, der nicht gerechtfertigt sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Grobe Fahrlässigkeit ergebe sich daraus, dass die Problematik den Parteien habe bekannt gewesen sein müssen. Bezüglich der Höhe der Beitragsforderung stütze sie sich auf die relevanten Angaben des Klägers. Dort sei als Beschäftigungsbeginn der 01. Juli 2001 und als Ende der 15. Dezember 2003 angegeben worden. Diese ursprüngliche Aussage sei aufgrund der weiteren Anfrage vom 05. November 2004 mit Schreiben vom 22. November 2004 bestätigt worden. Dementsprechend habe der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass ein Trainer selbst zu Zeiten, in denen kein Übungsbetrieb stattfinde, gewisse Tätigkeiten ausüben müsse.
Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen und hat ergänzend ausgeführt, er habe Herrn Karl, Kassenwart des Klägers, bei Beginn der Trainertätigkeit darauf hingewiesen, dass er die Tätigkeit als Fußballtrainer wie bei seinen früheren Vereinen als selbstständige Tätigkeit ausübe, da er vollverantwortlich eine Mannschaft nur übernehme, wenn ein Weisungsrecht des Vereins nicht bestehe. Die Einkünfte habe er gegenüber dem Finanzamt immer als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angegeben und versteuert. Er habe vom Verein nur für solche Monate Geld erhalten, in denen er tätig gewesen sei. Es sei weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld bezahlt worden. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld habe nicht bestanden. Im Übrigen habe er nur von August 2001 bis einschließlich November 2003 Rechnungen gestellt. Seine Trainertätigkeit sei zur Mitte des Monats November 2003 beendet worden. Im Jahr 2001 habe er nur fünf Monate (August bis Dezember), im Jahr 2002 und 2003 jeweils nur zehn Rechnungen für die Monate Februar bis einschließlich November mit dem jeweils vereinbarten Monatshonorar gestellt. Er hat Kopien der von ihm erstellten Rechnungen vorgelegt.
Das SG hat den Beigeladenen zu 1) angehört, den Kassierer des Klägers Rüdiger Karl sowie den Spielausschussvorsitzenden des Klägers Frank Huttelmaier als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 18. Mai 2006 den Bescheid vom "31.3.2005" (richtig 31. Januar 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2005 aufgehoben. Der Beigeladene zu 1) sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Ein Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe nicht bestanden. Auch hinsichtlich Art und Weise, wie das Training durchgeführt worden sei, hätten keinerlei Vorgaben seitens des Klägers bestanden. Auch bei einer Einstufung der Trainertätigkeit als Dienst höherer Art müsse immer noch ein Recht eines Weisungsrechts bestehen. Die Art der Vergütung spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, weil der Beigeladene zu 1) nur für Monate, in denen er tatsächlich ein Training durchgeführt habe, Rechnungen ausgestellt habe. Außerhalb der Spielbetriebszeiten habe der Beigeladene zu 1) keine Rechnungen gestellt. Das monatliche Honorar von zuletzt EUR 820,00 habe sämtliche Aufwendungen und Kosten des Beigeladenen zu 1) abgelten sollen. Damit habe er Fahrkosten, Spesen, Kosten für Trainingsbekleidung und Fachliteratur beglichen. Eine Abstimmung des Urlaubs mit dem Kläger sei nicht erfolgt. Selbst wenn man eine versicherungspflichtige Beschäftigung annehme, ergebe sich, dass keine Beitragspflicht bestehe, weil der Beigeladene zu 1) im Sinne des § 7b SGB IV der Feststellung der Versicherungspflicht zugestimmt habe, durch seine hauptberufliche versicherungspflichtige Tätigkeit gegen das finanzielle Risiko von Krankheit abgesichert und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe sowie er und der Kläger weder vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Eine Lohnsteuerprüfung sei nicht durchgeführt worden. Deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hätten nicht vorgelegen. Die Beurteilung von Übungsleitern sei seitens der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger im August 2001 geändert worden. Das Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger vom 20. Dezember 1999 sei aufgrund einer Besprechung vom 15. August 2001 aktualisiert worden. In dieser Besprechung hätten sich die Sozialversicherungsträger darauf verständigt, Übungsleiter in Sportvereinen nicht mehr grundsätzlich ab abhängige Beschäftigte anzusehen. Die Neufassung sei Ausfluss der praktischen Erfahrung der Clearingstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren gewesen. Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger selbst davon ausgingen, dass nebenberufliche Übungsleiter in der Regel nicht abhängig beschäftigt und nicht versicherungspflichtig seien, so könne einem Verein und einem solchen nebenberuflichen Übungsleiter nicht vorgeworfen werden, er sei grob fahrlässig vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Juli 2006 zugestellte Urteil am 03. August 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Beigeladene zu 1) sei wie seine Vorgänger hinsichtlich Zeit und Dauer gebunden gewesen. Auch der Ort des Trainings (Vereinssportplatz) sei vorgegeben gewesen. Dass gelegentlich Laufsporteinheiten außerhalb des Vereinssportplatzes durchgeführt worden seien, sei unerheblich. Bei der geleisteten Vergütung handele es sich um ein festes monatliches Entgelt. Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden üblicherweise bei Beschäftigten nicht vergütet. Aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Höhe des Gehalts hätte sich die Einschätzung aufdrängen müssen, dass keine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zumindest Zweifel wären angebracht gewesen. Diese insbesondere deshalb, weil eine Beratung durch den Steuerberater stattgefunden habe. Der Kläger müsse sich die grobe Fahrlässigkeit des Steuerberaters gemäß § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurechnen lassen. Hinzu komme der Umstand, dass die vorhergehenden Trainer als abhängig Beschäftigte gemeldet gewesen seien. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, noch nichts von der Clearingstelle gehört zu haben. Auch das Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger vom 20. November 1999, aktualisiert aufgrund einer Besprechung vom 15. August 2001, gehe immer noch grundsätzlich von einer abhängigen Beschäftigung von Übungsleitern aus.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beklagte zurückgenommen, soweit es die Forderung von Beiträgen von mehr als EUR 3.705,34 betrifft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und hält das Urteil des SG für in der Sache überzeugend.
Der Beigeladene zu 1) hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen, ohne eigene Anträge zu stellen ... Er weist darauf hin, dass die Frage der Versicherungspflicht von Übungsleitern heftig und auch mit verschiedenen Ergebnissen diskutieret worden sei, was sich auch aus der Neufassung 2001 der Richtlinien zur versicherungspflichtigen Beurteilung von Übungsleitern ergebe. Das SG habe den Sachverhalt unter der gebotenen Würdigung des Einzelfalles zutreffend entschieden. Er hat auf Anfrage des Senats unter Vorlage von Meldebescheinigungen der Beklagten zur Sozialversicherung angegeben, dass er im Jahre 2001 aus seiner Hauptbeschäftigung bei der Beklagten ein Arbeitsentgelt in Höhe von DM 91.315,00, im Jahre 2002 in Höhe von EUR 49.587,00 und im Jahre 2003 in Höhe von 52.067 EUR erzielt habe. In der Krankenversicherung sei er in den Jahren 2001 und 2003 pflichtversichert und im Jahre 2002 freiwillig versichert gewesen.
Die übrigen Beteiligten schließen sich der Auffassung der Beklagten an, ohne eigene Anträge zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats die geforderten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht mehr geltend gemacht und ihre Berufung zurückgenommen hat, soweit es die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als EUR 3.705,34 betrifft, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage U 2 wegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger besteht.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 ist rechtswidrig, soweit er eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) auch für die Zeit vor dem 01. August 2001 und ab 16. November 2005 feststellt. Der Bescheid ist darüber hinaus rechtswidrig, soweit er eine Verpflichtung des Klägers zur Tragung von Beiträgen zur Sozialversicherung von mehr als EUR 3.694,74 feststellt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 174 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
1. Nach diesen Maßstäben war der Beigeladene zu 1) beim Kläger vom 01. August 2001 bis einschließlich 15. November 2003 versicherungspflichtig als Trainer und Übungsleiter beschäftigt.
1.1. Die zur Beurteilung der Frage, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorlag, erforderliche Gesamtschau ergibt, dass die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechen, die Gesichtspunkte, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, deutlich überwiegen. Maßgebliches Gewicht kommt der Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation des Klägers und dem Fehlen eines erheblichen Unternehmerrisikos zu. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Beigeladenen zu 1) kann nicht von einer weisungsfreien Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Der Beigeladene zu 1) war nicht frei hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Beigeladene zu 1) darauf angewiesen war, die Infrastruktur des Klägers zu nutzen. Der Kläger hat als Sportverein die äußeren Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestimmt. Diese Rahmenbedingungen bestanden zum einen in den sächlichen Mitteln, wie dem Trainingsplatz und dem Fußballfeld zum anderen in der Stellung der vom Beigeladenen zu 1) zu trainierenden beiden Herrenfußballmannschaften. Darüber hinaus war der Spielbetrieb vorgegeben. Dieser wurde durch die durch den zuständigen Fußballverband vorgegebene Spielordnung bestimmt, wonach erfahrungsgemäß Pflichtspiele am Sonntagmittag bzw. Sonntagnachmittag durchgeführt werden. Insofern bestand eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zu genau ausgewiesenen Zeiten, einem bestimmten Ort, nämlich dem Sportplatz des Klägers bzw. dem Sportplatz der gegnerischen Mannschaft bei Auswärtsspielen anwesend zu sein. Der Kläger übertrug im Rahmen der (zumindest mündlich) getroffenen Vereinbarung dem Beigeladenen zu 1) die Verpflichtung, die von ihm trainierten Mannschaften während der Spiele zu betreuen Es ist davon auszugehen, dass der Kläger darauf bestand, dass der Beigeladene zu 1) dieser Verpflichtung nachkam Auch hinsichtlich der Trainingseinheiten bestand keine weitgehende Weisungsfreiheit. Wie der Kläger und der Beigeladene zu 1) übereinstimmen vorgetragen haben, fanden die Trainingseinheiten üblicherweise Dienstag- und Donnerstagabend statt. Auch insoweit bestand eine Bindung an das Trainingsgelände des Klägers. Es wäre zwar denkbar, dass einzelne Trainingseinheiten auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) verschoben werden konnten, jedoch waren auch solchen möglichen Wünschen des Beigeladenen zu 1) durch den sonstigen Spiel- und Trainingsbetrieb enge Grenzen gesetzt, da noch zehn weitere Jugend- und Altherrenmannschaften einen Spiel- und Trainingsbetrieb aufrechterhalten mussten. Bestand damit eine enge Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Organisation und die Infrastruktur des Klägers, so kann eine Weisungsfreiheit nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Art des Trainings (z.B. Lauftraining außerhalb des Vereinsgeländes) und der Aufstellung der Mannschaften keine Weisungen erteilte. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines Trainers sich im Verhältnis zum Arbeitgeber als die Erbringung von Diensten höherer Art darstellt. Ein Trainer wird gerade deshalb verpflichtet, weil er die sportlichen Fähigkeiten mit sich bringt, die üblicherweise anderen Vereinsangehörigen fehlen. Allein eine besondere Qualifizierung einer Person schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Denn die speziellen Fachkenntnisse, die eine besondere Qualifizierung begründen, sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe. Die Abhängigkeit kommt dann darin zum Ausdruck, dass der Betreffende seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst des Auftraggebers zu stellen hat. Es stellt sich deshalb nicht als Besonderheit dar, dass ein Trainer den Inhalt der einzelnen Trainingseinheiten bestimmt, sodass eine fehlende Weisungsunterworfenheit hieraus nicht hergeleitet werden kann. Hinzukommt, dass ein Verein regelmäßig bestimmte Ziele vorgibt, die seine Mannschaften erreichen sollen (z.B. Aufstieg in die nächst höhere Klasse oder Nichtabstieg). Der Trainer muss versuchen, diese Vorgaben des Vereins zu erfüllen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) bei seiner Tätigkeit ein Risiko getragen hätte, das das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines Arbeitnehmers übersteigt und sich als typisch für einen Unternehmer darstellt. Der Beigeladene zu 1) hat keinen erheblichen Kapitaleinsatz mit seiner Tätigkeit verbunden. Der Kauf von Sportkleidung auf eigene Rechnung unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Kauf von Arbeitskleidung, den auch andere Arbeitnehmer auf eigene Kosten erbringen müssen. Einen darüber hinausgehenden Kapitaleinsatz musste der Beigeladene zu 1) nicht erbringen. Für den Beigeladenen zu 1) bestand deshalb lediglich das Risiko, dass er die vereinbarte Zahlung vom Kläger nicht erhält. Insoweit bestand aber kein Risiko, das über dasjenige eines Arbeitnehmers hinausgeht. Soweit der Kläger vorträgt, das Risiko habe darin bestanden, vorab genau zu kalkulieren, ob der Kläger mit dem vereinbarten Gehalt eine angemessene Honorierung seines gesamten Einsatzes, der auch die Betreuung der Mannschaft und Spieler, die Begutachtung von Gegnern und eventuellen Neuzugängen umfasste, zu erzielen, so ist auch das kein Risiko, das den Beigeladenen zu 1) deutlich von einem Arbeitnehmer unterscheiden würde. Auch ein Arbeitnehmer muss überlegen, ob die mit einer abhängigen Beschäftigung erzielten Einkünfte ausreichen, um seinen Aufwand angemessen zu entlohnen.
Des Weiteren spricht die Art der erhaltenen Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. Es war ein monatlich gleichbleibendes Entgelt vereinbart. Dagegen kommt dem Umstand, dass ausdrücklich keine Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart wurde und keine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall getroffen wurde, keine gesteigerte Bedeutung bei. Wie sich aus den Angaben des Kassierers Karl vor dem SG ergibt, war die Entlohnung so geregelt wurde, dass der Kläger einen festen monatlichen Betrag zehnmal im Jahr abrechnen sollte. In dieser Art der Entlohnung liegt eine Entgeltbestimmung, die berücksichtigt, dass üblicherweise während des Spielvereinbetriebs in der Winter- und Sommerpause weniger an Leistung vom Beigeladenen zu 1) zu erbringen war. Dennoch erfolgte eine Gesamtkalkulation im Hinblick auf einen bestimmten, auf das Jahr prognostizierten Umfang der Tätigkeit und eine dementsprechende Entlohnung. Es kann also davon ausgegangen werden, dass bei der Kalkulation der Entlohnung auch berechnet war, dass der Beigeladene zu 1) für bestimmte Zeiträume weniger an Arbeit zu erbringen hatte. Dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart war, spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Frage ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder nicht, hängt davon ab, ob das zugrundeliegende rechtliche Verhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist oder nicht. Es handelt sich deshalb um die Folge einer rechtlichen Würdigung und nicht um ein Indiz, das bei der Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses von ausschlaggebender Bedeutung wäre.
1.2. Die Beschäftigung war nicht versicherungsfrei gemäß §§ 27 Abs. 2 SGB III, 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Eine geringfügige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der in den Jahren 2001 bis 2003 geltenden Fassungen) lag nicht vor. Danach war Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung, die in den einzelnen Versicherungszweigen zur Versicherungsfreiheit führt, in der Zeit bis 31. März 2003, dass die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat (bis 31. Dezember 2001) DM 630,00 bzw. (vom 01. Januar 2002 bis 31. März 2003) EUR 325,00 nicht übersteigt, bzw. ab 01. April 2003, dass das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt. Der Kläger erhielt im Jahr 2001 monatlich DM 1.600,00 und ab dem Jahr 2002 monatlich EUR 820,00 und damit deutlich mehr als die zur Geringfügigkeit führenden Verdienstgrenzen. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind nicht gegeben, weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt und auch nicht im Voraus vertraglich begrenzt war.
1.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten im angefochtenen Bescheid begann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst am 01. August 2001 (und nicht am 01. Juli 2001) und endete bereits am 15. November 2003 (und nicht am 31. Dezember 2003). Dies ergibt sich aus den glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Aussagen des Kassierers Karl anlässlich seiner Vernehmung durch das SG. Er gab an, dass die Saison Ende August und das Training ca. fünf Wochen vorher begann. Während der Spielpausen, so der Zeuge Karl, im Januar und im Juni/Juli fand in der Regel kein Trainingsbetrieb statt. Hieraus erklärt sich auch der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1) aufgegeben wurde, pro Jahr lediglich zehn Rechnungen zu stellen. Die Angaben des Zeugen Karl werden durch die insoweit glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) unter Vorlage der von ihm ausgestellten Rechnungen bestätigt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1) bereits im Juli 2001 eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit entfaltete. Ebenso glaubhaft hatte der Zeuge Karl geschildert, dass die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) definitiv am 15. November 2003 endete. So hat der Zeuge Karl auch die anderslautenden Angaben im Fragebogen gegenüber der Beklagten hinreichend aufgeklärt. Insbesondere seine Angaben zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die ursprünglich auf den 15. Dezember 2003 datiert wurde, sind durch den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) seine Abrechnung für den Monat November erst im Dezember erstellte, hinreichend geklärt.
1.4. Entgegen der hilfsweise vorgebrachten Ansicht des Klägers und des Beigeladenen zu 1) begann das Beschäftigungsverhältnis abweichend vom allgemeinen Grundsatz, wonach ein Beschäftigungsverhältnis ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht etwa erst mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids der Beklagten vom 31. Januar 2005. Ein solcher, fiktiver späterer Beginn des versicherungspflichtigen Verhältnisses, kann sich nach § 7b SGB IV ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach §§ 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. In diesem Fall tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt (Nr. 1), für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Nr. 2), und er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist (Nr. 3). Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Es bedarf keiner Erörterung, ob die Vorschrift, die einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht fingiert, nach ihrem Sinn und Zweck überhaupt einschlägig sein kann. Zweifel bestehen insoweit, als § 7b SGB IV möglicherweise davon ausgeht, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis über den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung hinaus fortbesteht. Diese Bedenken können allerdings dahingestellt bleiben, denn entgegen der Ansicht des SG hat der Beigeladene zu 1) einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht zugestimmt. Eine derartige Erklärung des Beigeladenen zu 1) erklärte er weder in seinen Stellungnahmen gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem SG noch gegenüber dem erkennenden Senat. Im Gegenteil hat der Beigeladene zu 1) immer wieder seine Auffassung dargelegt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann eine Zustimmung des Beigeladenen zu 1) zu einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht angenommen werden.
Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beigeladene zu 1) oder der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Insoweit neigt der Senat allerdings dazu, eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, so dass auch diese Voraussetzung für einen fingierten späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7b SGB IV nicht gegeben wäre. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maß vernachlässigt ist. Davon ist auszugehen, wenn einfache, naheliegende Überlegungen nicht getroffen werden. Der Beigeladene zu 1) hat es unter Vernachlässigung der ihm obliegenden Verpflichtungen unterlassen, eine statusrechtliche Klärung seiner Beschäftigung herbeizuführen. Als Mitarbeiter der Beklagten musste dem Beigeladenen zu 1) jedenfalls klar sein, dass seine Tätigkeit für den Kläger unabhängig von der Frage, ob eine versicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorlag, jedenfalls zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 SGB VI führen könnte. Schon allein dieser Umstand musste es dem Beigeladenen zu 1) aufdrängen, eine Klärung seines Status durch Ergreifung von Eigeninitiative herbeizuführen. Dass sowohl der Beigeladene zu 1) als auch der Kläger Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, welchem Status der Beigeladene zu 1) beizumessen war, sahen, zeigt sich auch in dem Umstand, dass beide unabhängig voneinander den jeweiligen Steuerberater um Rat fragten. Allerdings erschließt sich dem Senat - wenn beide Klärungsbedarf sahen - nicht, warum nicht die dafür zuständigen Stellen um Rat gefragt wurden, sondern ein Angehöriger eines Berufs, der zwar steuerrechtlich kundig sein mag, sozialversicherungsrechtlich dies aber nicht unbedingt ist, eingeschaltet wurde. Das Unterlassen der Herbeiführung der Klärung, stellt sich vor diesem Hintergrund für den Beigeladenen zu 1) und auch für den Kläger als grobe Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten dar ...
2. Mit dem Eintritt der Versicherungspflicht ergibt sich deshalb nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich die Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen 1 zu zahlen.
2.1. Die Beitragsbemessung richtet sich in den nach § 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nach dem erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dieser Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Bei dem Entgelt, das der Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit beim Kläger erhielt, handelt es sich nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Unter dem Begriff steuerfreier Aufwandsentschädigungen sind nur Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verstehen. Unter die in § 3 Nr. 12 EStG geregelten Tatbestände fällt das vom Kläger erhaltene Entgelt jedoch nicht.
Allerdings ist bei der Berechnung der Beiträge nicht das gesamte Entgelt, das der Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit beim Kläger erhielt, als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Beklagte hat es versäumt, für jedes Kalenderjahr den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag abzusetzen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3, zweite Alternative SGB IV gelten die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u.a. als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt DM 3.600,00 im Jahr 2001 bzw. seit 01. Januar 2002 von EUR 1.848,00 im Jahr steuerfrei und durch die Bezugnahme in § 14 Abs. 1 Satz 3, zweite Alternative SGB IV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV Rdnr. 122). Der Beigeladene zu 1) hat das Arbeitsentgelt aus einer Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger erzielt. Die Tätigkeit war nebenberuflich. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn von den daraus bezogenen Einnahmen der Lebensunterhalt nicht hauptsächlich bestritten werden kann und außer der nebenberuflichen Tätigkeit eine hauptberufliche Beschäftigung vorliegt. Das Merkmal der nebenberuflichen Tätigkeit wird nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung von Zeitaufwand, Höhe der Vergütung und Beitrag zum Lebensunterhalt beurteilt. Eine Tätigkeit kann nicht mehr als nebenberuflich beurteilt werden, wenn sie mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (Hasfeld, in Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, S. 145; Seewald, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl hinsichtlich der Höhe des Verdienstes als auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs im Verhältnis zur hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten die geschilderten Grenzen übersteigen würde, liegen nicht vor. Wenn auch der Senat Zweifel daran hat, dass der Beigeladene zu 1) wöchentlich nur etwa sechs Stunden für den Kläger tätig war, so liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) mehr als dreizehn Stunden wöchentlich, was in etwa einem Drittel einer üblichen hauptberuflichen Arbeitszeit entsprechen würde, tätig war.
2.2. Die noch streitigen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage U2 berechnen sich deshalb wie folgt:
Ausgangspunkt sind zunächst die vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelte unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Freibeträge.
Im Jahr 2001 erhielt der Kläger auf Grund der von ihm gestellten Rechnungen für die Monate August bis Dezember ein monatliches Entgelt in Höhe von DM 1.600,00, also lediglich für fünf Monate und nicht für sechs Monate, wovon die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgingen. Dies ergibt insgesamt DM 8.000,00. Abzüglich des 2001 geltenden Freibetrags für die nebenberufliche Tätigkeit in Höhe von DM 3.600,00 verbleiben DM 4.400,00.
Im Jahr 2002 erzielte der Beigeladene zu 1) nicht ein Entgelt in Höhe von EUR 9.840,00, sondern lediglich ein Entgelt in Höhe von EUR 8.200,00. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) und den Angaben des Zeugen Karl, wonach vereinbart war, dass der Beigeladene zu 1) jedes Jahr zehn Rechnungen stellen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1) tatsächlich mehr erhalten hat, liegen nicht vor. Die ursprünglichen widersprüchlichen Abgaben des Klägers sind wie dargelegt hinreichend geklärt. Abzüglich des Freibetrags in Höhe von EUR 1.848,00 ist deshalb lediglich ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.352,00 zu berücksichtigen.
Im Jahr 2003 ergibt sich zunächst lediglich ein jährliches Entgelt von EUR 7.790,00 (neunmal EUR 820,00 und einmal EUR 410,00 für den halben November). Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von EUR 1.848,00 verbleiben somit EUR 5.942,00.
Im Jahr 2002 ist der Beitragsberechnung allerdings nicht das erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.352,00 zugrunde zu legen, sondern nur ein Betrag von EUR 6.129,00. Falls beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, vermindern sich die beitragspflichtige Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB VI zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Im Jahr 2002 überschritt der Beigeladene zu 1) bei Zusammenrechnung seiner Verdienste die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2002 von EUR 54.000,00. Er erzielte EUR 49.587,00 aus seiner Hauptbeschäftigung und EUR 6.352,00 aus seiner Nebenbeschäftigung, insgesamt EUR 55.939,00. Damit sind beide Einkünfte entsprechend ihrem Verhältnis zueinander so zu mindern, dass sie zusammen lediglich die Beitragsbemessungsgrenze von EUR 54.000,00 erreichen. Der Verdienst aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger entspricht 11,35% des Gesamteinkommens. Überträgt man diesen Anteil auf die Beitragsbemessungsgrenze, errechnet sich eine "fiktive, anteilsmäßige" Beitragsbemessungsgrenze nur für die Nebentätigkeit in Höhe von EUR 6.129,00. Der Beitragsberechnung für die Renten-, Arbeitslosenversicherung und die Umlage U2 ist lediglich dieser Betrag zu Grunde zu legen.
Eine Reduzierung des im Hinblick auf eine mögliche Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen zu 1) aus seiner Hauptbeschäftigung scheidet für die Jahre 2001 und 2003 aus ... Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Umlage U 2 betrug im Jahr 2001 DM 104.400 oder EUR 53.378,87 und im Jahr 2003 EUR 61.200,00. Diese Beitragsbemessungsgrenze erreichte der Kläger auch unter Zusammenrechnung der Verdienste aus seiner Haupt- und aus seiner neben Beschäftigung bei dem Kläger nicht. Das Gesamteinkommen des Beigeladenen zu 1) betrug im Jahr 2001 DM 99.315,00 (DM 91.315,00 + DM 8.000,00) und im Jahr 2003 EUR 59.857,00 (EUR 52.067,00 + EUR 7.790,00).
Unter Berücksichtigung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen, im gesamten streitigen Zeitraum unveränderten Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 19,1 %, für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6,5 % und für die Umlage U 2 in Höhe von 0,2 % errechnet sich der insgesamt vom Kläger zu zahlende Beitrag in Höhe von EUR 3.694,74 wie folgt:
2001: Entgelt: DM 4.400,00
RV 19,1% DM 840,40 AV 6,5% DM 286,00 U2 0,2% DM 8,80 DM 1.135,20 EUR 580,42
2002: Entgelt: EUR 6.129,00
RV 19,1% EUR 1.170,64 AV 6,5% EUR 398,39 U2 0,2% EUR 12,26 EUR 1.581,29
2003: Entgelt: EUR 5.942,00
RV 19,1% EUR 1.134,92 AV 6,5% EUR 386,23 U2 0,2% EUR 11,88 EUR 1.533,03
insgesamt EUR 3.694,74
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert ist in Höhe der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von EUR 10.191,52 festzusetzen.
Der Kläger trägt ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 4 KR 3883/06 wird auf EUR 10.191,52 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagten streiten darum, ob der Beigeladene zu 1) beim Kläger versicherungspflichtig beschäftigt war und ob der Kläger deshalb - nach teilweiser Rücknahme der Berufung der Beklagten - Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.705,34 zu entrichten hat.
Der Kläger ist ein Sportverein. Bei ihm waren im Jahr 2000 bis zum 30. Mai 2001 zwei Trainer der ersten und zweiten Fußballmannschaft beschäftigt. Die Beschäftigungen wurden als geringfügige Beschäftigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags durchgeführt. Ab dem 01. Juli 2001 übernahm der Beigeladene zu 1), der hauptberuflich bei der Beklagten in einem Anstellungsverhältnis tätig ist, die Aufgabe des Fußballtrainers. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Beigeladene zu 1) erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von DM 1.600,00, ab dem 01. Januar 2002 in Höhe von EUR 820,00. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Der Beigeladene zu 1) erstellte Rechnungen, in denen er die jeweiligen Beträge monatlich geltend machte. Seine Tätigkeit beendete er zum 15. November 2003.
Zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung, die vom 22. Dezember 2004 bis 26. Januar 2005 an drei Tagen durchgeführt wurde und die den Prüfzeitraum vom 01. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2003 umfasste, forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Fragebogen auszufüllen. In dem unter dem 24. September 2004 ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger an, der Beigeladene zu 1) werde als freier Mitarbeiter beschäftigt. Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte würden nicht bezahlt. Dem Fragebogen fügte der Kläger eine Aufstellung der in den Jahren 2000 bis 2003 beschäftigten Übungsleiter sowie beispielhafte Rechnungen des Beigeladenen zu 1) bei. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2004 wandte sich die Beklagte zunächst an den Kläger und forderte weitere Auskünfte an. Telefonisch wurde mitgeteilt, dass die Aufwandsentschädigungen für den Beigeladenen zu 1) nicht pauschal versteuert worden seien. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Der Beigeladene zu 1) habe alles mündlich mit seinem Steuerberater abgeklärt. Mit Schreiben gleichen Datums übersandte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung. Auf weitere Anfrage der Beklagten (Schreiben vom 05. November 2004) teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2004 mit, für jeden Monat im Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2003 (bis 15. Dezember 2003) habe der Beigeladene zu 1) eine Rechnung in der jeweils vereinbarten Höhe ausgestellt, im Dezember 2003 nur zeitanteilig. Die festen Monatsbeträge seien dadurch zustande gekommen, dass man einen durchschnittlichen Aufwand pro Monat angenommen habe. Selbst zu Zeiten, in denen kein Übungsbetrieb stattfinde, bestünden für den Trainer gewisse Tätigkeiten, wie z.B. Gespräche mit neuen Spielern oder aber die Abstimmung und Planung der kommenden Vorbereitungszeit. Das Training sei in der Regel wöchentlich dienstags und donnerstags abends auf dem Sportplatz des Vereins erfolgt. Die Zeiten seien grundsätzlich vom Beigeladenen zu 1) festgelegt worden. Eine Abstimmung sei insofern mit ihm (dem Kläger) erfolgt, als der Übungsbetrieb mit den Jugendmannschaften habe koordiniert werden müssen. Die Bälle seien von ihm (dem Kläger) gestellt worden. Seine Kleidung und Fortbildungsbroschüren habe der Beigeladene zu 1) eigenverantwortlich angeschafft. Es entziehe sich seiner (des Klägers) Kenntnis, welche Zeitanteile neben dem Übungs- und Spielbetrieb der Beigeladene zu 1) aufgewandt habe.
Der Beigeladene zu 1) übersandte der Beklagten den von ihm am 28. Oktober 2004 ausgefüllten und vom Kläger am 29. Oktober 2004 bestätigten Fragebogen. Er gab an, er übe nebenberuflich die Tätigkeit als Fußballtrainer aus und sei für die eigenverantwortliche Durchführung des Trainings der aktiven Mannschaft verantwortlich. Die jährlichen Einkünfte aus seiner selbstständigen Arbeit (gefragt war nach "steuerrechtlichen Einkünften") würden rund EUR 3.000,00 betragen. Er arbeite teilweise am Betriebssitz des Auftraggebers, nämlich auf dem Sportplatz des Klägers. Er habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Weisungen würden ihm nicht erteilt. Der Auftraggeber könne das Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Dauer, Art und Inhalt des Trainings würden eigenverantwortlich festgelegt. Wegen der Nutzung der Sportanlagen erfolge eine Abstimmung mit den Verantwortlichen des Klägers. Der zeitliche Umfang für die Tätigkeit liege bei durchschnittlich sechs Stunden wöchentlich.
Mit dem als Anhörung bezeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2004 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass als Ergebnis der Betriebsprüfung davon ausgegangen werde, dass der Beigeladene zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dass sich deshalb eine Nachforderung an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 10.191,52 ergebe. Dagegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2005 ein, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden gewesen. Bei einem Verein mit zehn Jugendmannschaften und einer Altherrenmannschaft sei eine Abstimmung und Koordination des Übungsbetriebs unabdingbar. Erste Priorität habe jedoch die vom Beigeladenen zu 1) angesetzte Übungseinheit der Herrenmannschaften gehabt. Dass das Training in der Anlage des Vereins stattfinde, könne kein Kriterium für eine abhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sein. Dieser trage sehr wohl ein unternehmerisches Risiko. Der Monat Dezember 2003 sei nur noch zeitanteilig vergütet worden. Wäre der Beigeladene zu 1) Arbeitnehmer, hätte sich eine Kündigungsfrist ergeben. Den Trainingsbetrieb habe er eigenverantwortlich festgelegt. Im Übrigen beziehe er sich u.a. auf einen "Mustervertrag" über die Beschäftigung freier Mitarbeiter als Übungsleiter, der u.a. im Heft 5.2002 "Summa summarum Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen" vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herausgegeben worden sei. Hieraus ergebe sich, dass auch ein Übungsleiter freier Mitarbeiter sein könne. Ergänzend wurde ein kopierter Auszug aus dem DFB-Steuerhandbuch vorgelegt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 stellte die Beklagte aus der Betriebsprüfung eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen (U 2) in Höhe von insgesamt EUR 10.191,52 fest. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 9 bis 25 der Verwaltungsakten verwiesen. Sie ging davon aus, dass der Beigeladene zu 1) beim Kläger vom 01. Juli 2001 bis 15. Dezember 2003 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Arbeitnehmer beschäftigt und sei dauerhaft nur für den Kläger tätig gewesen. Typische unternehmerische Merkmale seien nicht erkennbar. Die Trainertätigkeit werde in der Regel beim Kläger und auch bei anderen Vereinen durch Arbeitnehmer ausgeübt. Es habe eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort und Zeit des Trainings bestanden. Die Tätigkeit sei an einem gleichbleibenden Ort, nämlich dem Vereinsplatz, ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) habe monatlich feste Bezüge erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) mehr als durchschnittlich sechs Stunden pro Woche gearbeitet habe. Unter der Annahme von zwei Trainingsabenden zu je zwei Stunden und einem Spiel zu 90 Minuten erreiche man insgesamt schon 5,5 Stunden, ohne Fahrzeiten, Besprechungen und andere organisatorische Arbeiten zu berücksichtigen. Eine Tätigkeit mit geringem Umfang habe nicht vorgelegen. Bei den vom Kläger mitübersandten Veröffentlichungen handele es sich zum einen um eine rein steuerrechtliche Beurteilung der Beschäftigung, zum anderen um einen älteren Mustervertrag. Dieser sei zwischenzeitlich durch eine neue Fassung vom 17. September 2003 ersetzt worden. Im Übrigen stehe auch in den Erläuterungen in beiden Ausfertigungen, dass es neben der vertraglichen Ausgestaltung entscheidend auf die tatsächliche Handhabung ankomme. Die Versicherungspflicht sei grundsätzlich mit der Aufnahme der Beschäftigung entstanden. Die Ausnahmeregel des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) liege nicht vor. Es sei zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen worden. Die verkehrsübliche Sorgfalt sei in besonders grobem Maße verletzt worden. Bei Beschäftigungsbeginn sei es unterlassen worden, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der zuständigen Einzugsstelle bzw. der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Clearingstelle der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einzuholen. Die Nichtabführung von Beiträgen sei billigend in Kauf genommen worden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Februar 2005, mit dem er nochmals betonte, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden gewesen, wenn auch das Training natürlich vorwiegend auf seinem (des Klägers) Sportplatz stattgefunden habe. Richtig sei, dass zwar nicht die zuständige Clearingstelle der BfA befragt worden sei. Allerdings hätten sein (des Klägers) Steuerberater und der Steuerberater des Beigeladenen zu 1) unabhängig voneinander keine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedenken gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe als jahrelanger Mitarbeiter der Beklagten selbst über entsprechendes Wissen verfügt und sei ebenfalls von einer korrekten Abwicklung ausgegangen. Aus diesem Grund sei entsprechend § 7b SGB IV eine rückwirkende Inanspruchnahme nicht geboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die grobe Fahrlässigkeit bereits daraus ergebe, dass zuvor mehrere Trainer entweder auf der Basis eines sogenannten Minijobs oder unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterpauschale eingestellt worden seien. Diese Trainer seien als Arbeitnehmer beurteilt worden. Im Hinblick darauf hätte der Kläger bei Beginn der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einholen müssen. Der Einschätzung eines Steuerberaters komme keine maßgebende Bedeutung zu.
Der Kläger hat am 21. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV angenommen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe sich nicht auf das Training der ersten und zweiten Mannschaft beschränkt. Er habe darüber hinaus das Trainingsprogramm geplant, weitere Trainingseinheiten eigenverantwortlich angeordnet, die Mannschaften und einzelne Spieler betreut sowie Gegner und mögliche Neuzugänge zur Mannschaft nach eigenem Ermessen beobachtet. Seine Tätigkeit habe deshalb ein sehr breites Spektrum umfasst. Richtschnur für diese Tätigkeit sei allein der spielerische Erfolg gewesen. Eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Dass er keinen Kapitaleinsatz hatte und nur für einen Verein als Trainer tätig gewesen sei, liege in der Natur der Sache. Entscheidend sei die Weisungsfreiheit und fehlende Eingliederung in seine (des Klägers) Arbeitsorganisation. Darüber hinaus habe er auch an Lehrgängen und Seminaren teilgenommen und sich durch Literaturstudien fortgebildet. Aus dem Umstand, dass er eine Monatspauschale erhalten habe, könne nicht auf eine nichtselbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Diese entspreche gerade den Rahmenbedingungen. Es sei allein Sache des Beigeladenen zu 1) gewesen, ob der von ihm zu erbringende Aufwand durch das monatliche Pauschalhonorar angemessen vergütet worden sei oder nicht. Aber selbst wenn man von einer abhängigen Beschäftigung ausgehe, fehle es an einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV. Sein (des Klägers) Steuerberater und der Steuerberater des Beigeladenen zu 1) hätten eine selbstständige Tätigkeit bejaht. Auch der Beigeladene zu 1) habe als langjähriger Mitarbeiter der Beklagten keine Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit gehabt. Die Beklagte lege einen sehr strengen Fahrlässigkeitsmaßstab an, der nicht gerechtfertigt sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Grobe Fahrlässigkeit ergebe sich daraus, dass die Problematik den Parteien habe bekannt gewesen sein müssen. Bezüglich der Höhe der Beitragsforderung stütze sie sich auf die relevanten Angaben des Klägers. Dort sei als Beschäftigungsbeginn der 01. Juli 2001 und als Ende der 15. Dezember 2003 angegeben worden. Diese ursprüngliche Aussage sei aufgrund der weiteren Anfrage vom 05. November 2004 mit Schreiben vom 22. November 2004 bestätigt worden. Dementsprechend habe der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass ein Trainer selbst zu Zeiten, in denen kein Übungsbetrieb stattfinde, gewisse Tätigkeiten ausüben müsse.
Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen und hat ergänzend ausgeführt, er habe Herrn Karl, Kassenwart des Klägers, bei Beginn der Trainertätigkeit darauf hingewiesen, dass er die Tätigkeit als Fußballtrainer wie bei seinen früheren Vereinen als selbstständige Tätigkeit ausübe, da er vollverantwortlich eine Mannschaft nur übernehme, wenn ein Weisungsrecht des Vereins nicht bestehe. Die Einkünfte habe er gegenüber dem Finanzamt immer als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angegeben und versteuert. Er habe vom Verein nur für solche Monate Geld erhalten, in denen er tätig gewesen sei. Es sei weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld bezahlt worden. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld habe nicht bestanden. Im Übrigen habe er nur von August 2001 bis einschließlich November 2003 Rechnungen gestellt. Seine Trainertätigkeit sei zur Mitte des Monats November 2003 beendet worden. Im Jahr 2001 habe er nur fünf Monate (August bis Dezember), im Jahr 2002 und 2003 jeweils nur zehn Rechnungen für die Monate Februar bis einschließlich November mit dem jeweils vereinbarten Monatshonorar gestellt. Er hat Kopien der von ihm erstellten Rechnungen vorgelegt.
Das SG hat den Beigeladenen zu 1) angehört, den Kassierer des Klägers Rüdiger Karl sowie den Spielausschussvorsitzenden des Klägers Frank Huttelmaier als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 18. Mai 2006 den Bescheid vom "31.3.2005" (richtig 31. Januar 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2005 aufgehoben. Der Beigeladene zu 1) sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Ein Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe nicht bestanden. Auch hinsichtlich Art und Weise, wie das Training durchgeführt worden sei, hätten keinerlei Vorgaben seitens des Klägers bestanden. Auch bei einer Einstufung der Trainertätigkeit als Dienst höherer Art müsse immer noch ein Recht eines Weisungsrechts bestehen. Die Art der Vergütung spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, weil der Beigeladene zu 1) nur für Monate, in denen er tatsächlich ein Training durchgeführt habe, Rechnungen ausgestellt habe. Außerhalb der Spielbetriebszeiten habe der Beigeladene zu 1) keine Rechnungen gestellt. Das monatliche Honorar von zuletzt EUR 820,00 habe sämtliche Aufwendungen und Kosten des Beigeladenen zu 1) abgelten sollen. Damit habe er Fahrkosten, Spesen, Kosten für Trainingsbekleidung und Fachliteratur beglichen. Eine Abstimmung des Urlaubs mit dem Kläger sei nicht erfolgt. Selbst wenn man eine versicherungspflichtige Beschäftigung annehme, ergebe sich, dass keine Beitragspflicht bestehe, weil der Beigeladene zu 1) im Sinne des § 7b SGB IV der Feststellung der Versicherungspflicht zugestimmt habe, durch seine hauptberufliche versicherungspflichtige Tätigkeit gegen das finanzielle Risiko von Krankheit abgesichert und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe sowie er und der Kläger weder vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Eine Lohnsteuerprüfung sei nicht durchgeführt worden. Deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hätten nicht vorgelegen. Die Beurteilung von Übungsleitern sei seitens der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger im August 2001 geändert worden. Das Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger vom 20. Dezember 1999 sei aufgrund einer Besprechung vom 15. August 2001 aktualisiert worden. In dieser Besprechung hätten sich die Sozialversicherungsträger darauf verständigt, Übungsleiter in Sportvereinen nicht mehr grundsätzlich ab abhängige Beschäftigte anzusehen. Die Neufassung sei Ausfluss der praktischen Erfahrung der Clearingstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren gewesen. Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger selbst davon ausgingen, dass nebenberufliche Übungsleiter in der Regel nicht abhängig beschäftigt und nicht versicherungspflichtig seien, so könne einem Verein und einem solchen nebenberuflichen Übungsleiter nicht vorgeworfen werden, er sei grob fahrlässig vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Juli 2006 zugestellte Urteil am 03. August 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Beigeladene zu 1) sei wie seine Vorgänger hinsichtlich Zeit und Dauer gebunden gewesen. Auch der Ort des Trainings (Vereinssportplatz) sei vorgegeben gewesen. Dass gelegentlich Laufsporteinheiten außerhalb des Vereinssportplatzes durchgeführt worden seien, sei unerheblich. Bei der geleisteten Vergütung handele es sich um ein festes monatliches Entgelt. Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden üblicherweise bei Beschäftigten nicht vergütet. Aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Höhe des Gehalts hätte sich die Einschätzung aufdrängen müssen, dass keine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zumindest Zweifel wären angebracht gewesen. Diese insbesondere deshalb, weil eine Beratung durch den Steuerberater stattgefunden habe. Der Kläger müsse sich die grobe Fahrlässigkeit des Steuerberaters gemäß § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurechnen lassen. Hinzu komme der Umstand, dass die vorhergehenden Trainer als abhängig Beschäftigte gemeldet gewesen seien. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, noch nichts von der Clearingstelle gehört zu haben. Auch das Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger vom 20. November 1999, aktualisiert aufgrund einer Besprechung vom 15. August 2001, gehe immer noch grundsätzlich von einer abhängigen Beschäftigung von Übungsleitern aus.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beklagte zurückgenommen, soweit es die Forderung von Beiträgen von mehr als EUR 3.705,34 betrifft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und hält das Urteil des SG für in der Sache überzeugend.
Der Beigeladene zu 1) hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen, ohne eigene Anträge zu stellen ... Er weist darauf hin, dass die Frage der Versicherungspflicht von Übungsleitern heftig und auch mit verschiedenen Ergebnissen diskutieret worden sei, was sich auch aus der Neufassung 2001 der Richtlinien zur versicherungspflichtigen Beurteilung von Übungsleitern ergebe. Das SG habe den Sachverhalt unter der gebotenen Würdigung des Einzelfalles zutreffend entschieden. Er hat auf Anfrage des Senats unter Vorlage von Meldebescheinigungen der Beklagten zur Sozialversicherung angegeben, dass er im Jahre 2001 aus seiner Hauptbeschäftigung bei der Beklagten ein Arbeitsentgelt in Höhe von DM 91.315,00, im Jahre 2002 in Höhe von EUR 49.587,00 und im Jahre 2003 in Höhe von 52.067 EUR erzielt habe. In der Krankenversicherung sei er in den Jahren 2001 und 2003 pflichtversichert und im Jahre 2002 freiwillig versichert gewesen.
Die übrigen Beteiligten schließen sich der Auffassung der Beklagten an, ohne eigene Anträge zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats die geforderten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht mehr geltend gemacht und ihre Berufung zurückgenommen hat, soweit es die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als EUR 3.705,34 betrifft, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage U 2 wegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger besteht.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 ist rechtswidrig, soweit er eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) auch für die Zeit vor dem 01. August 2001 und ab 16. November 2005 feststellt. Der Bescheid ist darüber hinaus rechtswidrig, soweit er eine Verpflichtung des Klägers zur Tragung von Beiträgen zur Sozialversicherung von mehr als EUR 3.694,74 feststellt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 174 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
1. Nach diesen Maßstäben war der Beigeladene zu 1) beim Kläger vom 01. August 2001 bis einschließlich 15. November 2003 versicherungspflichtig als Trainer und Übungsleiter beschäftigt.
1.1. Die zur Beurteilung der Frage, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorlag, erforderliche Gesamtschau ergibt, dass die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechen, die Gesichtspunkte, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, deutlich überwiegen. Maßgebliches Gewicht kommt der Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation des Klägers und dem Fehlen eines erheblichen Unternehmerrisikos zu. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Beigeladenen zu 1) kann nicht von einer weisungsfreien Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Der Beigeladene zu 1) war nicht frei hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Beigeladene zu 1) darauf angewiesen war, die Infrastruktur des Klägers zu nutzen. Der Kläger hat als Sportverein die äußeren Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestimmt. Diese Rahmenbedingungen bestanden zum einen in den sächlichen Mitteln, wie dem Trainingsplatz und dem Fußballfeld zum anderen in der Stellung der vom Beigeladenen zu 1) zu trainierenden beiden Herrenfußballmannschaften. Darüber hinaus war der Spielbetrieb vorgegeben. Dieser wurde durch die durch den zuständigen Fußballverband vorgegebene Spielordnung bestimmt, wonach erfahrungsgemäß Pflichtspiele am Sonntagmittag bzw. Sonntagnachmittag durchgeführt werden. Insofern bestand eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zu genau ausgewiesenen Zeiten, einem bestimmten Ort, nämlich dem Sportplatz des Klägers bzw. dem Sportplatz der gegnerischen Mannschaft bei Auswärtsspielen anwesend zu sein. Der Kläger übertrug im Rahmen der (zumindest mündlich) getroffenen Vereinbarung dem Beigeladenen zu 1) die Verpflichtung, die von ihm trainierten Mannschaften während der Spiele zu betreuen Es ist davon auszugehen, dass der Kläger darauf bestand, dass der Beigeladene zu 1) dieser Verpflichtung nachkam Auch hinsichtlich der Trainingseinheiten bestand keine weitgehende Weisungsfreiheit. Wie der Kläger und der Beigeladene zu 1) übereinstimmen vorgetragen haben, fanden die Trainingseinheiten üblicherweise Dienstag- und Donnerstagabend statt. Auch insoweit bestand eine Bindung an das Trainingsgelände des Klägers. Es wäre zwar denkbar, dass einzelne Trainingseinheiten auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) verschoben werden konnten, jedoch waren auch solchen möglichen Wünschen des Beigeladenen zu 1) durch den sonstigen Spiel- und Trainingsbetrieb enge Grenzen gesetzt, da noch zehn weitere Jugend- und Altherrenmannschaften einen Spiel- und Trainingsbetrieb aufrechterhalten mussten. Bestand damit eine enge Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Organisation und die Infrastruktur des Klägers, so kann eine Weisungsfreiheit nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Art des Trainings (z.B. Lauftraining außerhalb des Vereinsgeländes) und der Aufstellung der Mannschaften keine Weisungen erteilte. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines Trainers sich im Verhältnis zum Arbeitgeber als die Erbringung von Diensten höherer Art darstellt. Ein Trainer wird gerade deshalb verpflichtet, weil er die sportlichen Fähigkeiten mit sich bringt, die üblicherweise anderen Vereinsangehörigen fehlen. Allein eine besondere Qualifizierung einer Person schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Denn die speziellen Fachkenntnisse, die eine besondere Qualifizierung begründen, sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe. Die Abhängigkeit kommt dann darin zum Ausdruck, dass der Betreffende seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst des Auftraggebers zu stellen hat. Es stellt sich deshalb nicht als Besonderheit dar, dass ein Trainer den Inhalt der einzelnen Trainingseinheiten bestimmt, sodass eine fehlende Weisungsunterworfenheit hieraus nicht hergeleitet werden kann. Hinzukommt, dass ein Verein regelmäßig bestimmte Ziele vorgibt, die seine Mannschaften erreichen sollen (z.B. Aufstieg in die nächst höhere Klasse oder Nichtabstieg). Der Trainer muss versuchen, diese Vorgaben des Vereins zu erfüllen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) bei seiner Tätigkeit ein Risiko getragen hätte, das das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines Arbeitnehmers übersteigt und sich als typisch für einen Unternehmer darstellt. Der Beigeladene zu 1) hat keinen erheblichen Kapitaleinsatz mit seiner Tätigkeit verbunden. Der Kauf von Sportkleidung auf eigene Rechnung unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Kauf von Arbeitskleidung, den auch andere Arbeitnehmer auf eigene Kosten erbringen müssen. Einen darüber hinausgehenden Kapitaleinsatz musste der Beigeladene zu 1) nicht erbringen. Für den Beigeladenen zu 1) bestand deshalb lediglich das Risiko, dass er die vereinbarte Zahlung vom Kläger nicht erhält. Insoweit bestand aber kein Risiko, das über dasjenige eines Arbeitnehmers hinausgeht. Soweit der Kläger vorträgt, das Risiko habe darin bestanden, vorab genau zu kalkulieren, ob der Kläger mit dem vereinbarten Gehalt eine angemessene Honorierung seines gesamten Einsatzes, der auch die Betreuung der Mannschaft und Spieler, die Begutachtung von Gegnern und eventuellen Neuzugängen umfasste, zu erzielen, so ist auch das kein Risiko, das den Beigeladenen zu 1) deutlich von einem Arbeitnehmer unterscheiden würde. Auch ein Arbeitnehmer muss überlegen, ob die mit einer abhängigen Beschäftigung erzielten Einkünfte ausreichen, um seinen Aufwand angemessen zu entlohnen.
Des Weiteren spricht die Art der erhaltenen Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. Es war ein monatlich gleichbleibendes Entgelt vereinbart. Dagegen kommt dem Umstand, dass ausdrücklich keine Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart wurde und keine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall getroffen wurde, keine gesteigerte Bedeutung bei. Wie sich aus den Angaben des Kassierers Karl vor dem SG ergibt, war die Entlohnung so geregelt wurde, dass der Kläger einen festen monatlichen Betrag zehnmal im Jahr abrechnen sollte. In dieser Art der Entlohnung liegt eine Entgeltbestimmung, die berücksichtigt, dass üblicherweise während des Spielvereinbetriebs in der Winter- und Sommerpause weniger an Leistung vom Beigeladenen zu 1) zu erbringen war. Dennoch erfolgte eine Gesamtkalkulation im Hinblick auf einen bestimmten, auf das Jahr prognostizierten Umfang der Tätigkeit und eine dementsprechende Entlohnung. Es kann also davon ausgegangen werden, dass bei der Kalkulation der Entlohnung auch berechnet war, dass der Beigeladene zu 1) für bestimmte Zeiträume weniger an Arbeit zu erbringen hatte. Dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart war, spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Frage ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder nicht, hängt davon ab, ob das zugrundeliegende rechtliche Verhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist oder nicht. Es handelt sich deshalb um die Folge einer rechtlichen Würdigung und nicht um ein Indiz, das bei der Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses von ausschlaggebender Bedeutung wäre.
1.2. Die Beschäftigung war nicht versicherungsfrei gemäß §§ 27 Abs. 2 SGB III, 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Eine geringfügige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der in den Jahren 2001 bis 2003 geltenden Fassungen) lag nicht vor. Danach war Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung, die in den einzelnen Versicherungszweigen zur Versicherungsfreiheit führt, in der Zeit bis 31. März 2003, dass die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat (bis 31. Dezember 2001) DM 630,00 bzw. (vom 01. Januar 2002 bis 31. März 2003) EUR 325,00 nicht übersteigt, bzw. ab 01. April 2003, dass das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt. Der Kläger erhielt im Jahr 2001 monatlich DM 1.600,00 und ab dem Jahr 2002 monatlich EUR 820,00 und damit deutlich mehr als die zur Geringfügigkeit führenden Verdienstgrenzen. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind nicht gegeben, weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt und auch nicht im Voraus vertraglich begrenzt war.
1.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten im angefochtenen Bescheid begann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst am 01. August 2001 (und nicht am 01. Juli 2001) und endete bereits am 15. November 2003 (und nicht am 31. Dezember 2003). Dies ergibt sich aus den glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Aussagen des Kassierers Karl anlässlich seiner Vernehmung durch das SG. Er gab an, dass die Saison Ende August und das Training ca. fünf Wochen vorher begann. Während der Spielpausen, so der Zeuge Karl, im Januar und im Juni/Juli fand in der Regel kein Trainingsbetrieb statt. Hieraus erklärt sich auch der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1) aufgegeben wurde, pro Jahr lediglich zehn Rechnungen zu stellen. Die Angaben des Zeugen Karl werden durch die insoweit glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) unter Vorlage der von ihm ausgestellten Rechnungen bestätigt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1) bereits im Juli 2001 eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit entfaltete. Ebenso glaubhaft hatte der Zeuge Karl geschildert, dass die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) definitiv am 15. November 2003 endete. So hat der Zeuge Karl auch die anderslautenden Angaben im Fragebogen gegenüber der Beklagten hinreichend aufgeklärt. Insbesondere seine Angaben zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die ursprünglich auf den 15. Dezember 2003 datiert wurde, sind durch den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) seine Abrechnung für den Monat November erst im Dezember erstellte, hinreichend geklärt.
1.4. Entgegen der hilfsweise vorgebrachten Ansicht des Klägers und des Beigeladenen zu 1) begann das Beschäftigungsverhältnis abweichend vom allgemeinen Grundsatz, wonach ein Beschäftigungsverhältnis ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht etwa erst mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids der Beklagten vom 31. Januar 2005. Ein solcher, fiktiver späterer Beginn des versicherungspflichtigen Verhältnisses, kann sich nach § 7b SGB IV ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach §§ 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. In diesem Fall tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt (Nr. 1), für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Nr. 2), und er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist (Nr. 3). Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Es bedarf keiner Erörterung, ob die Vorschrift, die einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht fingiert, nach ihrem Sinn und Zweck überhaupt einschlägig sein kann. Zweifel bestehen insoweit, als § 7b SGB IV möglicherweise davon ausgeht, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis über den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung hinaus fortbesteht. Diese Bedenken können allerdings dahingestellt bleiben, denn entgegen der Ansicht des SG hat der Beigeladene zu 1) einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht zugestimmt. Eine derartige Erklärung des Beigeladenen zu 1) erklärte er weder in seinen Stellungnahmen gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem SG noch gegenüber dem erkennenden Senat. Im Gegenteil hat der Beigeladene zu 1) immer wieder seine Auffassung dargelegt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann eine Zustimmung des Beigeladenen zu 1) zu einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht angenommen werden.
Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beigeladene zu 1) oder der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Insoweit neigt der Senat allerdings dazu, eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, so dass auch diese Voraussetzung für einen fingierten späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7b SGB IV nicht gegeben wäre. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maß vernachlässigt ist. Davon ist auszugehen, wenn einfache, naheliegende Überlegungen nicht getroffen werden. Der Beigeladene zu 1) hat es unter Vernachlässigung der ihm obliegenden Verpflichtungen unterlassen, eine statusrechtliche Klärung seiner Beschäftigung herbeizuführen. Als Mitarbeiter der Beklagten musste dem Beigeladenen zu 1) jedenfalls klar sein, dass seine Tätigkeit für den Kläger unabhängig von der Frage, ob eine versicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorlag, jedenfalls zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 SGB VI führen könnte. Schon allein dieser Umstand musste es dem Beigeladenen zu 1) aufdrängen, eine Klärung seines Status durch Ergreifung von Eigeninitiative herbeizuführen. Dass sowohl der Beigeladene zu 1) als auch der Kläger Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, welchem Status der Beigeladene zu 1) beizumessen war, sahen, zeigt sich auch in dem Umstand, dass beide unabhängig voneinander den jeweiligen Steuerberater um Rat fragten. Allerdings erschließt sich dem Senat - wenn beide Klärungsbedarf sahen - nicht, warum nicht die dafür zuständigen Stellen um Rat gefragt wurden, sondern ein Angehöriger eines Berufs, der zwar steuerrechtlich kundig sein mag, sozialversicherungsrechtlich dies aber nicht unbedingt ist, eingeschaltet wurde. Das Unterlassen der Herbeiführung der Klärung, stellt sich vor diesem Hintergrund für den Beigeladenen zu 1) und auch für den Kläger als grobe Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten dar ...
2. Mit dem Eintritt der Versicherungspflicht ergibt sich deshalb nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich die Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen 1 zu zahlen.
2.1. Die Beitragsbemessung richtet sich in den nach § 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nach dem erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dieser Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Bei dem Entgelt, das der Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit beim Kläger erhielt, handelt es sich nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Unter dem Begriff steuerfreier Aufwandsentschädigungen sind nur Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verstehen. Unter die in § 3 Nr. 12 EStG geregelten Tatbestände fällt das vom Kläger erhaltene Entgelt jedoch nicht.
Allerdings ist bei der Berechnung der Beiträge nicht das gesamte Entgelt, das der Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit beim Kläger erhielt, als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Beklagte hat es versäumt, für jedes Kalenderjahr den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag abzusetzen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3, zweite Alternative SGB IV gelten die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u.a. als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt DM 3.600,00 im Jahr 2001 bzw. seit 01. Januar 2002 von EUR 1.848,00 im Jahr steuerfrei und durch die Bezugnahme in § 14 Abs. 1 Satz 3, zweite Alternative SGB IV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV Rdnr. 122). Der Beigeladene zu 1) hat das Arbeitsentgelt aus einer Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger erzielt. Die Tätigkeit war nebenberuflich. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn von den daraus bezogenen Einnahmen der Lebensunterhalt nicht hauptsächlich bestritten werden kann und außer der nebenberuflichen Tätigkeit eine hauptberufliche Beschäftigung vorliegt. Das Merkmal der nebenberuflichen Tätigkeit wird nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung von Zeitaufwand, Höhe der Vergütung und Beitrag zum Lebensunterhalt beurteilt. Eine Tätigkeit kann nicht mehr als nebenberuflich beurteilt werden, wenn sie mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (Hasfeld, in Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, S. 145; Seewald, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl hinsichtlich der Höhe des Verdienstes als auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs im Verhältnis zur hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten die geschilderten Grenzen übersteigen würde, liegen nicht vor. Wenn auch der Senat Zweifel daran hat, dass der Beigeladene zu 1) wöchentlich nur etwa sechs Stunden für den Kläger tätig war, so liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) mehr als dreizehn Stunden wöchentlich, was in etwa einem Drittel einer üblichen hauptberuflichen Arbeitszeit entsprechen würde, tätig war.
2.2. Die noch streitigen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage U2 berechnen sich deshalb wie folgt:
Ausgangspunkt sind zunächst die vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelte unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Freibeträge.
Im Jahr 2001 erhielt der Kläger auf Grund der von ihm gestellten Rechnungen für die Monate August bis Dezember ein monatliches Entgelt in Höhe von DM 1.600,00, also lediglich für fünf Monate und nicht für sechs Monate, wovon die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgingen. Dies ergibt insgesamt DM 8.000,00. Abzüglich des 2001 geltenden Freibetrags für die nebenberufliche Tätigkeit in Höhe von DM 3.600,00 verbleiben DM 4.400,00.
Im Jahr 2002 erzielte der Beigeladene zu 1) nicht ein Entgelt in Höhe von EUR 9.840,00, sondern lediglich ein Entgelt in Höhe von EUR 8.200,00. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) und den Angaben des Zeugen Karl, wonach vereinbart war, dass der Beigeladene zu 1) jedes Jahr zehn Rechnungen stellen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1) tatsächlich mehr erhalten hat, liegen nicht vor. Die ursprünglichen widersprüchlichen Abgaben des Klägers sind wie dargelegt hinreichend geklärt. Abzüglich des Freibetrags in Höhe von EUR 1.848,00 ist deshalb lediglich ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.352,00 zu berücksichtigen.
Im Jahr 2003 ergibt sich zunächst lediglich ein jährliches Entgelt von EUR 7.790,00 (neunmal EUR 820,00 und einmal EUR 410,00 für den halben November). Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von EUR 1.848,00 verbleiben somit EUR 5.942,00.
Im Jahr 2002 ist der Beitragsberechnung allerdings nicht das erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.352,00 zugrunde zu legen, sondern nur ein Betrag von EUR 6.129,00. Falls beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, vermindern sich die beitragspflichtige Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB VI zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Im Jahr 2002 überschritt der Beigeladene zu 1) bei Zusammenrechnung seiner Verdienste die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2002 von EUR 54.000,00. Er erzielte EUR 49.587,00 aus seiner Hauptbeschäftigung und EUR 6.352,00 aus seiner Nebenbeschäftigung, insgesamt EUR 55.939,00. Damit sind beide Einkünfte entsprechend ihrem Verhältnis zueinander so zu mindern, dass sie zusammen lediglich die Beitragsbemessungsgrenze von EUR 54.000,00 erreichen. Der Verdienst aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger entspricht 11,35% des Gesamteinkommens. Überträgt man diesen Anteil auf die Beitragsbemessungsgrenze, errechnet sich eine "fiktive, anteilsmäßige" Beitragsbemessungsgrenze nur für die Nebentätigkeit in Höhe von EUR 6.129,00. Der Beitragsberechnung für die Renten-, Arbeitslosenversicherung und die Umlage U2 ist lediglich dieser Betrag zu Grunde zu legen.
Eine Reduzierung des im Hinblick auf eine mögliche Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen zu 1) aus seiner Hauptbeschäftigung scheidet für die Jahre 2001 und 2003 aus ... Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Umlage U 2 betrug im Jahr 2001 DM 104.400 oder EUR 53.378,87 und im Jahr 2003 EUR 61.200,00. Diese Beitragsbemessungsgrenze erreichte der Kläger auch unter Zusammenrechnung der Verdienste aus seiner Haupt- und aus seiner neben Beschäftigung bei dem Kläger nicht. Das Gesamteinkommen des Beigeladenen zu 1) betrug im Jahr 2001 DM 99.315,00 (DM 91.315,00 + DM 8.000,00) und im Jahr 2003 EUR 59.857,00 (EUR 52.067,00 + EUR 7.790,00).
Unter Berücksichtigung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen, im gesamten streitigen Zeitraum unveränderten Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 19,1 %, für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6,5 % und für die Umlage U 2 in Höhe von 0,2 % errechnet sich der insgesamt vom Kläger zu zahlende Beitrag in Höhe von EUR 3.694,74 wie folgt:
2001: Entgelt: DM 4.400,00
RV 19,1% DM 840,40 AV 6,5% DM 286,00 U2 0,2% DM 8,80 DM 1.135,20 EUR 580,42
2002: Entgelt: EUR 6.129,00
RV 19,1% EUR 1.170,64 AV 6,5% EUR 398,39 U2 0,2% EUR 12,26 EUR 1.581,29
2003: Entgelt: EUR 5.942,00
RV 19,1% EUR 1.134,92 AV 6,5% EUR 386,23 U2 0,2% EUR 11,88 EUR 1.533,03
insgesamt EUR 3.694,74
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert ist in Höhe der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von EUR 10.191,52 festzusetzen.
Rechtskraft
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