L 18 AS 1172/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 226/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1172/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Leistungen wegen behinderungsbedingten Mehrbedarfs sowie auf Erstattung der Kosten in Anspruch, die durch Auszahlung der Leistungen durch Scheck entstanden sind.

Der 1961 geborene Kläger erlitt am 1998 einen Unfall. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 festgestellt, und ihm wurde das Merkzeichen "G" zuerkannt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg hatte ihm zunächst eine auf die Zeit bis zum 30. Juni 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt und dann Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund eines am 1998 eingetretenen Leistungsfalls anerkannt.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 (zunächst nur in Höhe von 515,64 Euro), geändert durch Bescheid vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von 549,89 Euro für den Monat Oktober 2005 und für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von 587,29 Euro monatlich. Die Leistung eines – geltend gemachten – behinderungsbedingten Mehrbedarfs lehnte der Beklagte ab. Zuvor waren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) an den Kläger erbracht worden, die zum 01. Oktober 2005 eingestellt worden waren. Seit 01. November 2006 bezieht der Kläger wiederum Leistungen nach diesem Gesetzbuch.

Die Klage, mit der der Kläger höhere Leistungen aufgrund behinderungsbedingten Mehrbedarfs sowie die Erstattung der Kosten für die Barauszahlung der Leistungen erstrebt hat, da er aus Glaubens- und Gewissensgründen die Einrichtung eines Kontos ablehnt, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 31. Oktober 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Das Gericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides und sehe in Anwendung von § 136 Abs. 3 Sozialgerichtgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidung im Einzelnen ab. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten zusätzlichen Leistungen wegen Mehrbedarfs zu erkennen vermöge. Die Berechnung einer geringen Gebühr für die Auszahlung der Leistungen per Scheck beruhe auf § 42 Satz 2 SGB II und sei nicht zu beanstanden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren, sowie die Kosten zu erstatten, die aufgrund der erfolgten Barauszahlungen entstanden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft; sie war daher gemäß § 158 Sätze 1 und 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Das Rechtsmittel ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro nicht übersteigt. Der Kläger erstrebt nach seinem gesamten Vorbringen zum einen die Zahlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs unter Hinweis auf die nach dem SGB XII insoweit zu erbringenden Leistungen sowie außerdem die Erstattung der Kosten, die durch die Barauszahlungen in dem streitigen Zeitraum entstanden sind. Dass der Kläger voll erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften des SGB XII ist, ist inzwischen festgestellt worden, und der Kläger erhält deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der DRV Berlin-Brandenburg und zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII einschließlich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII. Da der behinderungsbedingte Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII sich grundsätzlich auf 58,65 Euro im Monat beläuft (= 17 v. H. des maßgeblichen Regelsatzes von 345,00 Euro im Monat) und nur die sechs Monate des Bewilligungszeitraumes von Oktober 2005 bis März 2006 im Streit sind, wird mit der beanspruchten Zahlung von 58,65 Euro in sechs Monaten (= insgesamt 351,90 Euro) der Grenzwert von 500,00 Euro für den Zugang zur Berufungsinstanz nicht überschritten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des zusätzlich von dem Kläger erhobenen Erstattungsanspruchs für die Kosten der Auszahlung von Leistungen durch Scheck (vgl. § 42 SGB II). Denn die anlässlich der Einlösung der Schecks angefallenen Kosten von insgesamt 10,50 Euro (= fünfmalige Auszahlung mit Kosten von jeweils 2,10 Euro) ergeben zusammen mit dem behinderungsbedingten Mehrbedarf für sechs Monate von 351,90 Euro nur 362,40 Euro. Auch wenn monatliche Kosten von 7,10 Euro in Ansatz gebracht werden, die nach dem Vorbringen des Klägers von dem monatlichen Zahlbetrag abgezogen worden sind, ergibt sich nur ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 394,50 Euro (42,60 Euro zuzüglich 351,90 Euro). Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet damit in jedem Falle nicht den Betrag von 500,00 Euro.

Der sich anschließende Bewilligungszeitraum ab April 2006 bis zum 31. Oktober 2006, hinsichtlich dessen weitere Bewilligungsbescheide des Beklagten ergangen sind, ist nicht in das Verfahren einzubeziehen, so dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht weiter erhöhen kann. Denn die folgenden Bewilligungsbescheide des Beklagten sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und deshalb nicht einzubeziehen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R -, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved