L 26 B 888/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 9323/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 888/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wird. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 1) und zu 2) auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - (www.bundessozialgericht.de) und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Soweit die Antragsteller mit ihrem am 19. April 2007 anhängig gemachten Verfahren, die Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer am gleichen Tag anhängig gemachten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 begehren, ist dieser Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. Hiernach kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die Antragsteller haben insoweit bereits mit am 6. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Karlsruhe eingegangem Schriftsatz um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom gleichen Tag gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007, mit dem diese ihre ursprünglich bis zum 30. April 2007 verfügte Leistungsbewilligung mit Wirkung "zum 31. Januar 2007" aufgehoben hat, anzuordnen. Das Begehren der Antragsteller richtete sich demnach in diesem Verfahren zwar darauf, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Januar 2007 anzuordnen, weil zum Zeitpunkt dieser Antragstellung ihr Widerspruch noch nicht beschieden und demzufolge die Erhebung einer Anfechtungsklage mangels Vorverfahrens zulässigerweise noch nicht möglich gewesen ist. Dieser Antrag umfasst jedoch von Anfang an die Zeit bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 26. Januar 2007 und war damit im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung desjenigen Rechtsbehelfs anzuordnen, der den Eintritt der Bestandskraft jeweils verhinderte. Dementsprechend dürfte das Rechtsschutzgesuch, das, nachdem das Sozialgericht Karlsruhe den dortigen Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2007 (S 9 AS 621/07 ER) abgelehnt hat, nunmehr auf die Beschwerde der Antragsteller bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 As 1880/07) anhängig ist, nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 und Erhebung der Anfechtungsklage dahingehend umzustellen sein, dass nunmehr begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: EL 2, 2/98, § 80 RdNr. 363 unter Hinweis auf BVerwGE 78, 192, 210 und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2006 – L 9 B 71/06 KR ER -).

Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass diese Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. März 2007 bei dem Sozialgericht Berlin erhoben worden ist. Denn zwar ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, wie hier, in dem die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit Ablauf des 31. Januar 2007 aufgehoben hat (vgl. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch), das Gericht der Hauptsache das für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zuständige Gericht. Im vorliegenden Fall kann der Senat jedoch offen lassen ob, das Sozialgericht Berlin dieses Gericht der Hauptsache ist. Das wäre es nur dann, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in Berlin hätten (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat kann dies, obwohl die Antragsteller ausweislich ihrer Meldebestätigung und auch nach ihren eigenen Angaben ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben, indes ebenso unentschieden lassen, wie die Frage, ob das bei dem LSG Baden-Württemberg anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren, sofern die Antragsteller ihren Wohnsitz tatsächlich in Berlin hätten, an das dann für die Hauptsache zuständige Gericht der Hauptsache zu verweisen wäre und auch dorthin verwiesen werden könnte. Denn das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist jedenfalls wegen dieser anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig.

Soweit die Antragsteller schließlich begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen über den 30. April 2007 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, kann der Antrag ebenfalls mangels anderweitiger Rechtshängigkeit keinen Erfolg haben. Denn die Antragsteller haben einen entsprechenden Antrag bereits bei dem Sozialgericht Karlsruhe gestellt. Das Sozialgericht Karlsruhe hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2007 an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Das Sozialgericht Berlin (S 121 AS 7743/07 ER) hat die Antragsgegnerin auf diesen Antrag hin mit Beschluss vom 3. Mai 2007 verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1040,29 EUR monatlich für die Zeit vom 11. März 2007 bis zum 31. August 2007 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Diese Verfahren ist bei dem LSG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 18 AS 814/07 ER anhängig.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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