Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RA 2530/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 8/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. Juli 2003 abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass die selbstständige nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger in der Rentenversicherung (RV).
Der am 1954 geborene Kläger war nach dem Jurastudium vom 01. März 1979 bis 24. Juni 1981 als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf. Seit 01. November 1984 war er angestellter Rechtsanwalt und dann vom 01. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986 Pflichtmitglied des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und als solcher in dieser Zeit von der Versicherungspflicht befreit. Seit 02. Januar 1987 ist der Kläger Beamter des Landes Baden-Württemberg. Seit Juni 2000 ist er Leiter der Steuerabteilung im Finanzministerium. Den Angaben des Klägers zufolge begann er 1977 zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit als Assistenztrainer (Rhetorik-Trainer) bei einem Rhetorik-Seminar der Konrad-Adenauer-Stiftung, aber auch bei anderen Institutionen. Ab 1978 kam eine Tätigkeit als Dozent in den Fächern Arbeitsmethodik und Rhetorik, Bürgerliches Recht, Handelsrecht bei der Abendakademie in Mannheim hinzu, und zwar bis 1983. 1989 war er dann auch Dozent an der Berufsakademie Lörrach für Materialwirtschaft und Fertigung/Besonderes Kaufrecht. Seit 2001, nachdem er sich in der Funktion als Abteilungsleiter etabliert hatte, hielt er verschiedene steuerrechtliche und steuerpolitische Fachvorträge, z.B. bei der Konrad-Adenauer-Stiftung, bei der Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Stuttgart, im Rahmen der Seminarreihe "Betriebswirtschaft, Revision und Steuerrecht" der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie, bei der Landesgruppe des Instituts der Wirtschaftsprüfer, bei den örtlichen Arbeitsgemeinschaften der Steuerberaterkammer Stuttgart, beim Dornstädter Seminar, bei der Euro-Forum-Konferenz "Steueroptimierung des Gewinnflusses zur Gesellschafterebene", beim Steuerberatertag, beim Verein "Steuern in Forschung und Praxis" in Freiburg, beim Zentralseminar der Steuerberaterkammer Nordbaden, beim Schwenninger Steuertag der Berufsakademie Villingen-Schwenningen, bei einem gemeinsamen Treffen des Finanz- und Steuerausschusses der IHK Region Stuttgart und der Finanzverwaltung, beim Steuerberater-Forum Zollern-Alb, bei einer Diskussionsveranstaltung mit den Partnern der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young, bei einer Vortragsreihe, die von der Steuerberaterkammer Stuttgart an verschiedenen Orten aus Anlass der Verabschiedung verschiedener Gesetze veranstaltet wurde, bei einer Veranstaltung "BW-Informationsgespräch für Bürgermeister und Steuerberater", beim Calwer Steuerfachtag, bei einer fachwissenschaftlichen Informationsveranstaltung für Mitglieder der Steuerberaterkammer Karlsruhe, beim Verbandstag des Steuerberaterverbands Hessen, bei der Herbstfachveranstaltung der Bezirksgruppe Kassel des Steuerberaterverbands Hessen, bei einer Informationsveranstaltung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Bansbach, Schübel Brösztl & Partner in Stuttgart, bei einer Sitzung des Finanz- und Steuerausschusses der IHK Südlicher Oberrhein (LSG Bl. 83 bis 94). Seit dem Sommersemester 2003 nimmt der Kläger auch einen Lehrauftrag an der Juristischen Fakultät der Universität Mannheim im Fach "Internationales Steuerrecht" wahr. Als Leiter der Steuerabteilung des Ministeriums ist der Kläger auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung in Baden-Württemberg. Als solcher nahm er 2001 an der mündlichen Prüfung an sieben Prüfungstagen, 2002 an acht Prüfungstagen, 2003 an sechs Prüfungstagen und 2004 an vier Prüfungstagen teil. Weiter verfasst der Kläger steuerrechtliche und steuerpolitische Veröffentlichungen in den Fachzeitschriften und Kommentaren. Die Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten beliefen sich nach einer Schätzung des Klägers 1977 auf DM 2.400,00, 1978 auf DM 4.000,00, 1979 bis 1983 jeweils aufgrund der Steuerbescheide auf DM 5.366,00 (1979), DM 2.010,00 (1980), DM 5.644,00 (1981) DM 1.768,- (1982), DM 870,00 (1983), 1989/1990 auf DM 1.046,50, 2001 auf DM 6.047,00 (davon DM 4.431,85 für die Vortragstätigkeit), 2002 auf EUR 15.733,00 (davon EUR 12.700,86 für Vortragstätigkeit) und 2003 auf EUR 17.209,00 (davon EUR 14.917,54 für Vortragstätigkeit und EUR 306,00 für den Lehrauftrag).
Mit Schreiben vom 16. September 2001 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, er sei seit 02. Januar 1987 Beamter des Landes Baden-Württemberg und übe jetzt im Finanzministerium Baden-Württemberg die Funktion des Leiters der Steuerabteilung aus. Als hauptberuflicher Steuerjurist sei er bisweilen auch nebenberuflich tätig. Er wirke bei der Steuerberaterprüfung mit und halte steuerrechtliche bzw. steuerpolitische Vorträge gegen Honorar. Seiner Auffassung nach sei eine Befreiung von der RV-Pflicht nicht nötig, da er zum einen als Beamter mit einer Pensionsanwartschaft des Versicherungsschutzes von vornherein nicht bedürfe und somit als gesetzlich befreit gelten müsse, zum anderen seine Vortragstätigkeit lediglich Ausfluss seiner Haupttätigkeit als Leiter der Steuerabteilung sei. Er entspreche nicht dem Bild des hauptberuflich selbstständigen Lehrers, mithin sei er auch kein selbstständiger Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Falls die Beklagte dies anders sehe, stelle er hilfsweise den Antrag auf Befreiung für Selbstständige. Dazu reichte er auch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlegen hätten, ein, ferner seine Anstellungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit, eine Aufstellung über seine Nebentätigkeiten seit 1977 sowie die erzielten Honorare, ferner den Bescheid des Finanzamts Bietigheim-Bissingen für 1998 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 02. Juni 1999 sowie eine Bestätigung der Victoriaversicherungs-Gesellschaften über einen Versicherungsvertrag. Er ergänzte, dass die Prüfung, ihn zum Mitglied der RV zu machen, im Hinblick auf die bestehende Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung verfehlt sei. Dies ergebe sich im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) schon aus dem Umstand, dass Angestellte, die bereits den Höchstbeitrag zur RV zahlten, nicht zu Beiträgen aufgrund selbstständiger Lehrtätigkeit herangezogen würden. Für Beamte mit gleich- und höherwertigen Versorgungsansprüchen könne nichts anderes gelten. Ihm solle bestätigt werden, dass er der Versicherungspflicht in der RV nicht unterliege bzw. davon befreit sei.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der RV für Selbstständige ab. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei u.a. nur möglich, wenn der Kläger am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht erfüllt. Zwar handle es sich um eine von den Vorschriften der §§ 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 229a Abs. 1 SGB VI erfasste selbstständige Tätigkeit. Die selbstständige Tätigkeit sei aber nur geringfügig gewesen, weshalb für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bestanden habe. Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liege vor, wenn die selbstständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt worden sei und das Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) im Jahre 1998 regelmäßig im Monat DM 620,00 in den alten Bundesländern bzw. DM 520,00 in den neuen Bundesländern oder bei höherem Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstiegen habe. Versicherungspflicht bestehe somit nicht. Sofern sich jedoch künftig Änderungen ergäben, die dazu führten, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit regelmäßig 15 Stunden oder mehr in der Woche ausübe oder sein Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) aus dieser Tätigkeit regelmäßig DM 630,00/EUR 322,11 oder ab 01. Januar 2002 regelmäßig EUR 325,00 im Monat übersteigen würde, werde er gebeten, dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen. Mit dem dagegen am 22. Januar 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, als hauptberuflicher Steuerjurist im Beamtenverhältnis sei er nebenberuflich schriftstellerisch tätig; auch halte er steuerrechtliche sowie steuerpolitische Vorträge gegen Honorar. Zwar habe die Beklagte festgestellt, dass er wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sei. Dadurch sei er jedoch beschwert, denn der Antrag hätte mit der Begründung abgelehnt werden müssen, dass er nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Ein Beamter mit Pensionsansprüchen falle schon deswegen nicht unter die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil diese Vorschrift im Hinblick auf ihrem Zweck eingeschränkt ausgelegt werden müsse. Die genannte Vorschrift habe im Wesentlichen schon seit 1913 bestanden. Sie sei tatsächlich aber nicht vollzogen worden. Dies habe insbesondere für selbstständige Lehrer gegolten, die, wie Beamte, Pensionsansprüche gehabt hätten. Deshalb sei die Befreiungsregelung nach § 231 Abs. 6 SGB VI eingefügt worden, um dem Vertrauensschutz in die Nichtvollziehung der gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Beamte nicht gerechtfertigt. Beamte seien nicht schutzbedürftig. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe hingegen den grundsätzlich schutzbedürftigen selbstständigen Lehrer in den Kreis der versicherten Personen einbeziehen sollen. Ein Beamter habe bei Schaffung der Vorschrift im Jahr 1913 nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen werden sollen. Auch der weitere Zweck der Vorschrift, die zunehmende Überführung von abhängig Beschäftigten in (schein-)selbstständige Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern, treffe bei Beamten nicht zu. Diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gebiete sich auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung behandle die Gruppen der selbstständigen Lehrer, die keine Pensionsansprüche hätten, von den Rechtsfolgen her ebenso wie die Gruppe der Beamten, die einer Nebentätigkeit als selbstständiger Dozent nachgingen. Für die Gleichbehandlung bestehe jedoch kein vernünftiger Grund, denn der Beamte, der eine Nebentätigkeit als selbstständiger Lehrer ausübe, erwerbe deshalb gegenüber seiner Pension keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Die Pension des Beamten werde vielmehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) um die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Folge der Anrechnung sei, dass er (der Kläger) keinen zusätzlichen Rentenanspruch gegenüber seiner Pension erwerben würde. Die Pension würde vielmehr um die Rentenansprüche gekürzt. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 SGG liege darin, dass die Nebentätigkeit bei ihm als Beamten nennenswert behindert werde. Denn er hätte bei einer rentenversicherungspflichtigen Nebentätigkeit eine Grenzbelastung in Höhe von über 70 vom Hundert (v.H.) zu tragen. Die Übernahme der Nebentätigkeit wäre für ihn bei dieser Grenzbelastung nicht mehr lukrativ. Bei einer solchen Grenzbelastung von über 70 v.H. sei auch Art. 14 Abs. 1 SGG verletzt. Zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen würde die Belastung bei ihm die Grenze des so genannten Halbteilungsgrundsatzes überschreiten. Der Kläger machte weiter geltend, die Grenze der Geringfügigkeit sei 2001 nicht überschritten worden. Im Laufe des Jahres 2002 werde die Grenze jedoch überschritten werden. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 02. August 2002 wurde ausgeführt, der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für selbstständig tätige Dozenten sei zu Recht abgelehnt worden, weil Versicherungsfreiheit wegen der geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit bestanden habe. Die Tatsache, dass der Kläger in seinem Hauptberuf in einem Beamtenverhältnis tätig sei und daraus Pensionsansprüche erwerbe, bewirke nicht, dass er in der selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Dozent nicht von der Vorschrift über Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst würde. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV aufgrund des Beamtenstatus nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB VI beziehe sich ausschließlich auf die Tätigkeit als Beamter. Es werde hier gerade kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des GG gesehen, denn auch versicherungspflichtige Angestellte seien in einer beruflichen Nebentätigkeit, beispielsweise als Dozent, kraft Gesetzes versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Deswegen erhob der Kläger am 20. September 2002 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er wiederholte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und machte ergänzend geltend, bis 2000 habe er die Nebentätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt. Seit dem Jahr 2001 habe die Vortragstätigkeit zugenommen. Er bezifferte die steuerpflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Lehrtätigkeit für 2001 mit DM 3.075,00 und für 2002 mit ca. EUR 12.000,00. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil in ihnen festgestellt werde, dass es sich bei seiner Nebentätigkeit um eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handle und er bei Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit versicherungspflichtig werde. Insoweit sei die negative Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage zulässig, weil die Beklagte behaupte, dass seine Nebentätigkeit dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Damit bestehe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Die Versicherungspflicht für ein Beschäftigungsverhältnis, das ein Beamter neben seinem Dienstverhältnis unterhalte, gelte nur dann, wenn die weitere Beschäftigung unabhängig von der Tätigkeit als Beamter ausgeübt werde und deshalb selbstständig zu beurteilen sei. Sei die weitere Tätigkeit nicht unabhängig von der Rechtsstellung als Beamter zu beurteilen, sondern mit der Tätigkeit des Beamten derart verknüpft, dass sie ohne die Aufgabe und Stellung als Beamter auf Lebenszeit nicht möglich wäre, scheide eine getrennte Betrachtung aus. Diese Anforderungen seien bei seiner Nebentätigkeit erfüllt. Seine Stellung als Leiter der Steuerabteilung im Finanzministerium Baden-Württemberg könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Vortragstätigkeit entfallen würde. Ohne die Stellung als Leiter der Steuerabteilung würde die nebenberufliche Tätigkeit jedenfalls einen völlig anderen untergeordneten Charakter einnehmen. Seine beamtenrechtliche Stellung präge demnach die Nebentätigkeit so sehr, dass sich die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf diese Nebentätigkeit beziehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er vor seiner Tätigkeit als Leiter der Steuerabteilung keine nennenswerte Vortragstätigkeit ausgeübt habe. Die eigentliche Vortragstätigkeit habe erst im Juni 2001 begonnen. Diese Entwicklung belege, dass die Vortragstätigkeit von seiner beamtenrechtlichen Position abhänge. Der Inhalt der Vorträge, die er regelmäßig halte, belege ebenfalls, dass es sich nicht um Lehrveranstaltungen handle. Er informiere vielmehr im Regelfall Angehörige der freien Berufe über die aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts aus spezifischer Sicht eines führenden Repräsentanten aus der Steuerverwaltung. Es liege auf der Hand, dass die Steuerabteilungen in den Finanzministerien und deren Leiter wesentliche Entscheidungen träfen und wichtige Beratungsleistungen für die Politik erbrächten. Die Angehörigen der freien Berufe seien deshalb daran interessiert, den Leiter der Steuerabteilung für Vorträge zu den aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts zu gewinnen. Der Inhalt der Vorträge sei stets von besonderer Aktualität geprägt. Die Vorträge befassten sich insbesondere mit aktuellen und in der Beratungspraxis brisanten Themen. Im Jahr 2002 habe er vorrangig Vorträge zu den steuerpolitischen Perspektiven nach der Bundestagswahl gehalten. Danach seien die Vorträge zum geplanten bzw. im April 2003 endgültig verabschiedeten Steuervergünstigungsabbaugesetz vorherrschend gewesen. Zu den Vorträgen werde er in seiner Funktion als leitender Repräsentant der Steuerverwaltung gebeten. Er halte die Vorträge in dieser Funktion. Zu zahlreichen Veranstaltungen, bei denen er einen Vortrag halte, werde er als Ehrengast eingeladen. Im Übrigen sei die Vortragstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bei seiner Tätigkeit überwögen insoweit die Merkmale der Beamtentätigkeit, die durch die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bestimmt würden. Er verfüge nicht über eine eigene Betriebsstätte. Er könne im Übrigen seine Tätigkeit nicht frei gestalten. Auch bei seiner Vortragstätigkeit unterliege er im Besonderen der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Der Umstand, dass er zu den Vortragsveranstaltungen als Leiter der Steuerabteilung des Ministeriums eingeladen werde, schließe es aus, dass er den Inhalt seiner Vorträge völlig frei gestalten könne. Ihm obliege Zurückhaltung im Hinblick auf seinen Dienstherrn.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI sei hier nicht eingetreten. Jedoch bestehe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bei der vorliegenden Geringfügigkeit.
Mit Urteil vom 04. Juli 2003, das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 04. August 2003 zugestellt wurde, hob das SG den Bescheid vom 28. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2002 auf und stellte fest, dass die selbstständige nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei. Der Anfechtungs- und der Feststellungsantrag, wobei hinsichtlich des Feststellungsantrags ein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil der Kläger Beitragsforderungen ausgesetzt sei, seien begründet. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht der RV für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI habe nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, dass beim Kläger Versicherungspflicht vor dem 31. Dezember 1998 wegen Geringfügigkeit nicht bestanden habe. Die Beklagte habe implizit festgestellt, dass beim Kläger dem Grunde nach im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags Versicherungspflicht in der RV bestanden habe. Eine solche Versicherungspflicht habe jedoch nicht vorgelegen. Ein Beamter mit Pensionsansprüchen falle schon deshalb nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Zweck einschränkend ausgelegt werden müsse. Zwar trete die Versicherungspflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unabhängig von der konkreten sozialen Schutzbedürftigkeit ein. Die schon seit langem bestehende Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei tatsächlich nicht vollzogen worden, insbesondere nicht bei selbstständigen Lehrern, die, wie Beamte, Pensionsansprüche hätten. Insoweit sei die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Beamte hier nicht zu begründen. Beamte seien nicht schutzbedürftig. Ein Beamter habe bei Schaffung der Vorschrift im Jahre 1913 nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen werden sollen. Der Gesetzgeber würde, wenn er Beamte, die im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig tätig seien, zur RV heranziehen würde, auch seine Gesetzgebungskompetenz überschreiten. Der Beamte, der eine Nebentätigkeit als selbstständiger Lehrer ausübe, würde im Gegensatz zu einem selbstständigen Lehrer, der kein Beamter sei, im Hinblick auf das BeamtVG und die darin bestimmte Anrechnung keinen zusätzlichen Rentenanspruch erwerben.
Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte am 01. September 2003 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Aktenlage sei der Kläger im Kalenderjahr 1998 nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI gewesen, da er offensichtlich keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die korrekte Begründung des Bescheids vom 28. Dezember 2001 sei deshalb, dass der Kläger am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Es gehe um die Rechtsfrage, ob ein Beamter bei Ausübung einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Lehrer der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen könne. Sie hat instanzgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage vorgelegt (Schriftsatz vom 13. Februar 2004) und trägt vor, der Gesetzeswortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eindeutig und lasse eine einschränkende Auslegung nicht zu. Der Eintritt der Versicherungspflicht hänge nur davon ab, dass eine Tätigkeit als selbstständiger Lehrer ausgeübt werde und dass im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Lehrtätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde. Beide Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt, so dass er zum Personenkreis der versicherungspflichtigen selbstständigen Lehrer zähle. Dies gelte für die Vortragstätigkeit, die offensichtlich der Wissensvermittlung gedient habe, sowie für den Lehrauftrag. Bei der Prüfungstätigkeit und den schriftstellerischen Tätigkeiten handle es sich nicht um Tätigkeiten als Lehrer. Der Lehrerbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/ unterweisung erfolgen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich etwa durch Ausbildungsvorschriften geregeltes Berufsbild des selbstständigen Lehrers an. Die Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, Anderen Unterricht zu erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchem Gebiet Wissen und Kenntnisse vermittelt werde, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe und wie er den Wissensstoff Anderen vermittle. Der Sinn der Vorträge des Klägers habe darin bestanden, dem jeweiligen Zuhörerkreis Kenntnisse zu vermitteln, die dieser noch nicht gehabt habe. Die Tatsache, dass es sich überwiegend um Fachpublikum gehandelt habe, sei dabei unbeachtlich. Auch diesem steuerrechtlich erheblich vorgebildeten Personenkreis würden - insbesondere anlässlich Fortbildungsveranstaltungen - neue Kenntnisse vermittelt. Ebenso sei es unbeachtlich, dass es sich nicht um eine übergreifende, auf einem umfassenden Lehrplan beruhende Tätigkeit handle. Entscheidend sei nur, dass Kenntnisse und Wissen vermittelt würden. Nach den Angaben des Klägers seien im Jahr 2002 die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten worden. Nach § 8 Abs. 1 und 3 SGB IV liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteige oder 2. die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege und im voraus vertraglich begrenzt sei, es sei denn, dass die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt werde und ihr Entgelt EUR 400,- im Monat übersteige. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV darauf an, ob eine Tätigkeit regelmäßig oder nicht regelmäßig, also nur gelegentlich, ausgeübt werde. Die Regelmäßigkeit werde insbesondere an folgenden Merkmalen erkennbar. Es geschehe eine ständige Wiederholung über einen längeren Zeitraum und es bestehe grundsätzlich die Bereitschaft zu weiterer regelmäßiger Zusammenarbeit. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass die Lehr- und Vortragstätigkeit seit 2001 in ständiger Wiederholung ausgeübt werde. Insoweit sei von einer Regelmäßigkeit auszugehen, so dass Geringfügigkeit wegen Kurzfristigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht vorliege. Es möge zutreffen, dass ein verbeamteter Versicherter mit einem späteren Ruhegehaltsanspruch nicht zu den Personen zähle, die in der RV schutzbedürftig seien. Dennoch habe der Gesetzgeber für den Bereich der Nebentätigkeit bei diesem Personenkreis im SGB VI keine gesetzgeberischen Konsequenzen gezogen. Vielmehr beruhe die Auswahl der Berufsgruppen in § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 SGB VI auf einer typisierenden Betrachtungsweise ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit. Es sei auch unerheblich, ob die selbstständige Tätigkeit ausschließlich allein oder neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werde. Darauf, ob der Kläger einen zusätzlichen Rentenanspruch nicht erwerben wolle, komme es ebenfalls nicht an. Sofern die Beamten die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllten, werde diese nach § 55 BeamtVG nicht gekürzt. Die genannte Regelung wirke sich vielmehr nur auf die Höhe zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne sich der Dienstherr jedoch von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte einer anderen öffentlichen Kasse verweise
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Streitgegenstand sei allein die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf ihn angewendet werden könne. Diese Frage habe er mit der Feststellungsklage zur Prüfung gestellt. Darauf, dass der angegriffene Bescheid einen Befreiungsantrag lediglich mit der Begründung abgelehnt habe, dass am 31. Dezember 1998 schon im Hinblick auf sein Vorbringen keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei, komme es nicht an. Vielmehr sei die Beklagte wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach auf seine Nebentätigkeit anzuwenden sei. Der Kläger hat weiter Angaben zu seinen Nebentätigkeiten, insbesondere zu der Vortragstätigkeit und der Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrags gemacht, ferner zu den erzielten Einkünften. Bei der Wahrnehmung des Lehrauftrags handle es sich um eine Tätigkeit als Lehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit sei jedoch nicht rentenversicherungspflichtig, da die erzielten Einnahmen nur geringfügig seien. Bei der Vortragstätigkeit handle es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit als Lehrer. Denn er erteile keinen Unterricht. Er trete durchweg als Fachmann der Finanzverwaltung auf. Als solcher werde er im Programm auch ausgewiesen. Im Rahmen der Vorträge informiere er die Teilnehmer. Zwischen ihm und den Teilnehmern der Vortragsveranstaltung bestehe keine charakteristische Beziehung wie zwischen dem Unterrichtenden und den Unterrichteten. Dies liege für die Vorträge auf der Hand, die er bei großen öffentlichen Fachtagungen halte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er seine Vorträge durchweg vor voll ausgebildeten und in der Praxis tätigen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bzw. vor Angehörigen von Steuer- und Rechtsabteilungen großer Unternehmen halte. Er trete den Zuhörern nicht als Lehrer gegenüber, sondern als führender Repräsentant der Finanzverwaltung, der die steuerrechtlichen Probleme und steuerpolitischen Entwicklungen aus der spezifischen Sicht der Finanzverwaltung darstelle und aufgrund seiner beruflichen Stellung Einblicke in den politischen Prozess der Steuergesetzgebung geben könne. Er halte die Vorträge nicht als regelmäßige, auf einem allgemeinen Lehrplan beruhende Unterweisung oder in institutionalisierter Form. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vorträge auf einmaligen Fach- und Festveranstaltungen vor einem wechselndem Teilnehmerkreis gehalten würden. Soweit er regelmäßig noch als Fachreferent an Fortbildungsveranstaltungen teilnehme, beruhe die Referententätigkeit ebenfalls nicht auf einem übergreifenden Lehrplan. Es handle sich auch dann um einmalige Vorträge, die in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander stünden. Die von der Beklagten angeführte typisierende Betrachtungsweise rechtfertige es hier nicht, den Anwendungsbereich des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI generell bei Beamten auf eine Nebentätigkeit als Lehrer auszudehnen. Die Grenzen der Typisierung würden bei der Einbeziehung ganzer nicht schutzbedürftiger Berufsgruppen überschritten. Die Typisierung sei zulässig, wenn damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht sehr intensiv sei. Es liege auch ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip vor, wenn jeder Vorteil, den der Beamte aus der RV haben könne, durch die Kürzung seiner Pension als Nachteil aufgewogen würde. Durch die Einbeziehung der Nebentätigkeiten von Beamten in die Versicherungspflicht der RV würde hier gegen das Versicherungsprinzip verstoßen werden. Die Prinzipien des sozialen Ausgleichs, der Solidarität und des Generationenvertrags ließen eine Einbeziehung von Berufsgruppen, denen aufgrund besonderer Anrechnungsregelungen im Rahmen anderer Versorgungssysteme keine spürbaren Gegenleistungen aus der Rentenkasse zukämen, nicht zu.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; sie ist teilweise begründet, soweit das SG aufgrund der mit der Anfechtungsklage kombinierten Feststellungsklage festgestellt hat, dass die selbstständige nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist.
Streitgegenstand ist zum einen das Anfechtungsbegehren des Klägers (dazu 1.) und zum anderen das Feststellungsbegehren des Klägers (dazu 2.).
1. Streitgegenstand ist im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren des Klägers, dem das SG stattgegeben hat, der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2002), mit dem die Beklagte ersichtlich in erster Linie die vom Kläger (hilfsweise) beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI abgelehnt hat, und zwar in den Bescheiden mit der Begründung, dass 1998 eine selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI nur geringfügig ausgeübt worden sei, weshalb Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV bestehe. Insoweit wurde in dem Bescheid vom 28. Dezember 2001 ausdrücklich festgestellt, dass beim Kläger "Versicherungspflicht nicht besteht", worauf auch die Beklagte im Schriftsatz vom 09. September 2003 hingewiesen hat. An dieser ursprünglichen Begründung hielt die Beklagte im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr fest. Sie ging nunmehr davon aus, dass sie den Antrag auf Befreiung deshalb zutreffend abgelehnt habe, weil der Kläger am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe (S. 2 unten des Schriftsatzes vom 09. September 2003).
Das SG hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2001, mit der Feststellung, dass Versicherungspflicht nicht besteht, verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er beschwert ihn, was entscheidend ist, in dem Verfügungssatz nicht, weshalb an sich schon bezweifelt werden könnte, ob sich der Kläger gegen diesen Verfügungssatz mit der Anfechtungsklage überhaupt gewandt hatte und das SG diesen Bescheid insoweit hätte aufheben dürfen (vgl. dazu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. November 2005 - 12 KR 18/04 R - = SozR 4-2600 § 2 Nr. 6). Dies wird an sich auch noch durch den negativen Feststellungsantrag des Klägers bestätigt, mit dem er ersichtlich nur die Begründung in den angegriffenen Bescheiden ändern wollte, nicht jedoch deren Verfügungssätze. Eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung der Beklagten über die Versicherungspflicht des Klägers in der RV für die Zeit ab 1999, insbesondere auch ab 2001, liegt bisher nicht vor, worüber auch zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht. Sofern in dem Bescheid vom 28. Dezember 2001, insbesondere im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, ein weiterer inzident ausgesprochener Verfügungssatz erblickt würde, könnte dieser nur dahin ausgelegt werden, dass beim Kläger hinsichtlich der selbstständigen nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als "Dozent" ebenfalls dann ab 01. Januar 1999 Versicherungspflicht dem Grunde nach bestanden hat. Im Hinblick auf diese Auslegung hat das SG die angegriffenen Bescheide zu Recht als rechtwidrig aufgehoben, denn die Beklagte war nicht befugt, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach festzustellen.
Das BSG hat im genannten Urteil vom 24. November 2005 entschieden, dass die Beklagte nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI im Hinblick auf die Bestimmung des § 134 Nr. 6 SGB VI (in der Fassung des Art 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit) nicht befugt war, nur einzelne Elemente des entsprechenden Versicherungspflichttatbestands und damit die Versicherungspflicht nur dem Grunde nach festzustellen. Aus den genannten Vorschriften war danach der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber die Beklagte materiell-rechtlich nur zu einer Entscheidung über die Versicherungspflicht insgesamt ermächtigen wollte. Im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind danach nicht feststellungsfähig bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, sondern lediglich Voraussetzung der Versicherungspflicht sind. Nur mit dieser Auslegung wird letztlich dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) genügt, der als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich festzustellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung verlangt. Dieses Verbot der Feststellung der Versicherungspflicht lediglich dem Grunde nach gilt auch - im Hinblick auf die entsprechende Regelung des § 134 Nr. 1 SGB VI, die bis zum 31. Dezember 2004 galt - für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, soweit es um die Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer geht, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Insoweit konnte die Beklagte hier ihre Befugnis, die Versicherungspflicht nur dem Grunde nach festzustellen, auch nicht daraus herleiten, dass die Versicherungspflicht aktuell, d.h. 1998, nur deshalb nicht bestand, weil ihrer Ansicht nach der Kläger wegen Geringfügigkeit seiner Tätigkeit noch nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei war (vgl. BSG, a.a.O.).
2. Die Berufung ist begründet, soweit das SG der negativen Feststellungsklage stattgegeben hatte. Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit die fehlende Versicherungspflicht als "Dozent" bzw. "Lehrer", wenn es um die Nebentätigkeit eines Beamten geht, gewissermaßen als Rechtsfrage festgestellt wissen will, erstrebt er, ähnlich der Entscheidung dem Grunde nach, nur die Entscheidung über ein Element der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung, dass insoweit eine Versicherungspflicht dem Grunde nach schon nicht besteht, vermag der Senat nicht zu bejahen, abgesehen davon, dass es darauf ankäme, welche konkrete Tätigkeit als "Dozent" bzw. "Lehrer" und in welchem Umfang besteht, um die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine konkrete Zeit zu beurteilen. Wie oben dargelegt, fehlt es derzeit an einer verfahrensmäßig einwandfreien Entscheidung der Beklagten über die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Im Hinblick darauf erkennt der Senat kein berechtigtes Interesse des Klägers, die Frage, ob bei ihm die Vortragstätigkeit versicherungspflichtig ist, unabhängig von ihrem Umfang bereits vorweg feststellen zu lassen. Wegen des Nachrangs der Feststellungsklage ist es dem Kläger zuzumuten, eine Entscheidung der Beklagten über seine Versicherungspflicht für eine bestimmte Zeit, bei der dann auch jeweils konkret die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 SGB VI erwogen werden müssen, gegebenenfalls auch die Beitragsentscheidung, abzuwarten, um diese dann im Verwaltungsverfahren bzw. gerichtlich zu überprüfen. Eine Elementenfeststellungsklage hat das zwar BSG in Sonderfällen für möglich gehalten, ohne dass es abschließend über die grundsätzliche Statthaftigkeit entschieden hat, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9). Dies vermag der Senat nicht zu erkennen, weil nicht auszuschließen, dass auf Grund des Umfangs der Tätigkeit eine unterschiedliche Beurteilung der Beitragspflicht für einzelne Zeiträume notwendig ist.
Danach war hier nicht zu entscheiden, ob und inwiefern beim Kläger in der Zeit ab 01. Januar 1999 insbesondere bei den von ihm gehaltenen Vorträgen eine Tätigkeit als "Lehrer" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hat und ob bzw. wann gegebenenfalls fehlende Versicherungspflicht, d.h. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Abs. 2 SGB V bestanden hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger in der Rentenversicherung (RV).
Der am 1954 geborene Kläger war nach dem Jurastudium vom 01. März 1979 bis 24. Juni 1981 als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf. Seit 01. November 1984 war er angestellter Rechtsanwalt und dann vom 01. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986 Pflichtmitglied des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und als solcher in dieser Zeit von der Versicherungspflicht befreit. Seit 02. Januar 1987 ist der Kläger Beamter des Landes Baden-Württemberg. Seit Juni 2000 ist er Leiter der Steuerabteilung im Finanzministerium. Den Angaben des Klägers zufolge begann er 1977 zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit als Assistenztrainer (Rhetorik-Trainer) bei einem Rhetorik-Seminar der Konrad-Adenauer-Stiftung, aber auch bei anderen Institutionen. Ab 1978 kam eine Tätigkeit als Dozent in den Fächern Arbeitsmethodik und Rhetorik, Bürgerliches Recht, Handelsrecht bei der Abendakademie in Mannheim hinzu, und zwar bis 1983. 1989 war er dann auch Dozent an der Berufsakademie Lörrach für Materialwirtschaft und Fertigung/Besonderes Kaufrecht. Seit 2001, nachdem er sich in der Funktion als Abteilungsleiter etabliert hatte, hielt er verschiedene steuerrechtliche und steuerpolitische Fachvorträge, z.B. bei der Konrad-Adenauer-Stiftung, bei der Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Stuttgart, im Rahmen der Seminarreihe "Betriebswirtschaft, Revision und Steuerrecht" der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie, bei der Landesgruppe des Instituts der Wirtschaftsprüfer, bei den örtlichen Arbeitsgemeinschaften der Steuerberaterkammer Stuttgart, beim Dornstädter Seminar, bei der Euro-Forum-Konferenz "Steueroptimierung des Gewinnflusses zur Gesellschafterebene", beim Steuerberatertag, beim Verein "Steuern in Forschung und Praxis" in Freiburg, beim Zentralseminar der Steuerberaterkammer Nordbaden, beim Schwenninger Steuertag der Berufsakademie Villingen-Schwenningen, bei einem gemeinsamen Treffen des Finanz- und Steuerausschusses der IHK Region Stuttgart und der Finanzverwaltung, beim Steuerberater-Forum Zollern-Alb, bei einer Diskussionsveranstaltung mit den Partnern der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young, bei einer Vortragsreihe, die von der Steuerberaterkammer Stuttgart an verschiedenen Orten aus Anlass der Verabschiedung verschiedener Gesetze veranstaltet wurde, bei einer Veranstaltung "BW-Informationsgespräch für Bürgermeister und Steuerberater", beim Calwer Steuerfachtag, bei einer fachwissenschaftlichen Informationsveranstaltung für Mitglieder der Steuerberaterkammer Karlsruhe, beim Verbandstag des Steuerberaterverbands Hessen, bei der Herbstfachveranstaltung der Bezirksgruppe Kassel des Steuerberaterverbands Hessen, bei einer Informationsveranstaltung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Bansbach, Schübel Brösztl & Partner in Stuttgart, bei einer Sitzung des Finanz- und Steuerausschusses der IHK Südlicher Oberrhein (LSG Bl. 83 bis 94). Seit dem Sommersemester 2003 nimmt der Kläger auch einen Lehrauftrag an der Juristischen Fakultät der Universität Mannheim im Fach "Internationales Steuerrecht" wahr. Als Leiter der Steuerabteilung des Ministeriums ist der Kläger auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung in Baden-Württemberg. Als solcher nahm er 2001 an der mündlichen Prüfung an sieben Prüfungstagen, 2002 an acht Prüfungstagen, 2003 an sechs Prüfungstagen und 2004 an vier Prüfungstagen teil. Weiter verfasst der Kläger steuerrechtliche und steuerpolitische Veröffentlichungen in den Fachzeitschriften und Kommentaren. Die Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten beliefen sich nach einer Schätzung des Klägers 1977 auf DM 2.400,00, 1978 auf DM 4.000,00, 1979 bis 1983 jeweils aufgrund der Steuerbescheide auf DM 5.366,00 (1979), DM 2.010,00 (1980), DM 5.644,00 (1981) DM 1.768,- (1982), DM 870,00 (1983), 1989/1990 auf DM 1.046,50, 2001 auf DM 6.047,00 (davon DM 4.431,85 für die Vortragstätigkeit), 2002 auf EUR 15.733,00 (davon EUR 12.700,86 für Vortragstätigkeit) und 2003 auf EUR 17.209,00 (davon EUR 14.917,54 für Vortragstätigkeit und EUR 306,00 für den Lehrauftrag).
Mit Schreiben vom 16. September 2001 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, er sei seit 02. Januar 1987 Beamter des Landes Baden-Württemberg und übe jetzt im Finanzministerium Baden-Württemberg die Funktion des Leiters der Steuerabteilung aus. Als hauptberuflicher Steuerjurist sei er bisweilen auch nebenberuflich tätig. Er wirke bei der Steuerberaterprüfung mit und halte steuerrechtliche bzw. steuerpolitische Vorträge gegen Honorar. Seiner Auffassung nach sei eine Befreiung von der RV-Pflicht nicht nötig, da er zum einen als Beamter mit einer Pensionsanwartschaft des Versicherungsschutzes von vornherein nicht bedürfe und somit als gesetzlich befreit gelten müsse, zum anderen seine Vortragstätigkeit lediglich Ausfluss seiner Haupttätigkeit als Leiter der Steuerabteilung sei. Er entspreche nicht dem Bild des hauptberuflich selbstständigen Lehrers, mithin sei er auch kein selbstständiger Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Falls die Beklagte dies anders sehe, stelle er hilfsweise den Antrag auf Befreiung für Selbstständige. Dazu reichte er auch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlegen hätten, ein, ferner seine Anstellungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit, eine Aufstellung über seine Nebentätigkeiten seit 1977 sowie die erzielten Honorare, ferner den Bescheid des Finanzamts Bietigheim-Bissingen für 1998 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 02. Juni 1999 sowie eine Bestätigung der Victoriaversicherungs-Gesellschaften über einen Versicherungsvertrag. Er ergänzte, dass die Prüfung, ihn zum Mitglied der RV zu machen, im Hinblick auf die bestehende Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung verfehlt sei. Dies ergebe sich im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) schon aus dem Umstand, dass Angestellte, die bereits den Höchstbeitrag zur RV zahlten, nicht zu Beiträgen aufgrund selbstständiger Lehrtätigkeit herangezogen würden. Für Beamte mit gleich- und höherwertigen Versorgungsansprüchen könne nichts anderes gelten. Ihm solle bestätigt werden, dass er der Versicherungspflicht in der RV nicht unterliege bzw. davon befreit sei.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der RV für Selbstständige ab. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei u.a. nur möglich, wenn der Kläger am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht erfüllt. Zwar handle es sich um eine von den Vorschriften der §§ 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 229a Abs. 1 SGB VI erfasste selbstständige Tätigkeit. Die selbstständige Tätigkeit sei aber nur geringfügig gewesen, weshalb für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bestanden habe. Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liege vor, wenn die selbstständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt worden sei und das Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) im Jahre 1998 regelmäßig im Monat DM 620,00 in den alten Bundesländern bzw. DM 520,00 in den neuen Bundesländern oder bei höherem Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstiegen habe. Versicherungspflicht bestehe somit nicht. Sofern sich jedoch künftig Änderungen ergäben, die dazu führten, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit regelmäßig 15 Stunden oder mehr in der Woche ausübe oder sein Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) aus dieser Tätigkeit regelmäßig DM 630,00/EUR 322,11 oder ab 01. Januar 2002 regelmäßig EUR 325,00 im Monat übersteigen würde, werde er gebeten, dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen. Mit dem dagegen am 22. Januar 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, als hauptberuflicher Steuerjurist im Beamtenverhältnis sei er nebenberuflich schriftstellerisch tätig; auch halte er steuerrechtliche sowie steuerpolitische Vorträge gegen Honorar. Zwar habe die Beklagte festgestellt, dass er wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sei. Dadurch sei er jedoch beschwert, denn der Antrag hätte mit der Begründung abgelehnt werden müssen, dass er nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Ein Beamter mit Pensionsansprüchen falle schon deswegen nicht unter die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil diese Vorschrift im Hinblick auf ihrem Zweck eingeschränkt ausgelegt werden müsse. Die genannte Vorschrift habe im Wesentlichen schon seit 1913 bestanden. Sie sei tatsächlich aber nicht vollzogen worden. Dies habe insbesondere für selbstständige Lehrer gegolten, die, wie Beamte, Pensionsansprüche gehabt hätten. Deshalb sei die Befreiungsregelung nach § 231 Abs. 6 SGB VI eingefügt worden, um dem Vertrauensschutz in die Nichtvollziehung der gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Beamte nicht gerechtfertigt. Beamte seien nicht schutzbedürftig. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe hingegen den grundsätzlich schutzbedürftigen selbstständigen Lehrer in den Kreis der versicherten Personen einbeziehen sollen. Ein Beamter habe bei Schaffung der Vorschrift im Jahr 1913 nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen werden sollen. Auch der weitere Zweck der Vorschrift, die zunehmende Überführung von abhängig Beschäftigten in (schein-)selbstständige Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern, treffe bei Beamten nicht zu. Diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gebiete sich auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung behandle die Gruppen der selbstständigen Lehrer, die keine Pensionsansprüche hätten, von den Rechtsfolgen her ebenso wie die Gruppe der Beamten, die einer Nebentätigkeit als selbstständiger Dozent nachgingen. Für die Gleichbehandlung bestehe jedoch kein vernünftiger Grund, denn der Beamte, der eine Nebentätigkeit als selbstständiger Lehrer ausübe, erwerbe deshalb gegenüber seiner Pension keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Die Pension des Beamten werde vielmehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) um die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Folge der Anrechnung sei, dass er (der Kläger) keinen zusätzlichen Rentenanspruch gegenüber seiner Pension erwerben würde. Die Pension würde vielmehr um die Rentenansprüche gekürzt. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 SGG liege darin, dass die Nebentätigkeit bei ihm als Beamten nennenswert behindert werde. Denn er hätte bei einer rentenversicherungspflichtigen Nebentätigkeit eine Grenzbelastung in Höhe von über 70 vom Hundert (v.H.) zu tragen. Die Übernahme der Nebentätigkeit wäre für ihn bei dieser Grenzbelastung nicht mehr lukrativ. Bei einer solchen Grenzbelastung von über 70 v.H. sei auch Art. 14 Abs. 1 SGG verletzt. Zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen würde die Belastung bei ihm die Grenze des so genannten Halbteilungsgrundsatzes überschreiten. Der Kläger machte weiter geltend, die Grenze der Geringfügigkeit sei 2001 nicht überschritten worden. Im Laufe des Jahres 2002 werde die Grenze jedoch überschritten werden. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 02. August 2002 wurde ausgeführt, der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für selbstständig tätige Dozenten sei zu Recht abgelehnt worden, weil Versicherungsfreiheit wegen der geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit bestanden habe. Die Tatsache, dass der Kläger in seinem Hauptberuf in einem Beamtenverhältnis tätig sei und daraus Pensionsansprüche erwerbe, bewirke nicht, dass er in der selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Dozent nicht von der Vorschrift über Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst würde. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV aufgrund des Beamtenstatus nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB VI beziehe sich ausschließlich auf die Tätigkeit als Beamter. Es werde hier gerade kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des GG gesehen, denn auch versicherungspflichtige Angestellte seien in einer beruflichen Nebentätigkeit, beispielsweise als Dozent, kraft Gesetzes versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Deswegen erhob der Kläger am 20. September 2002 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er wiederholte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und machte ergänzend geltend, bis 2000 habe er die Nebentätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt. Seit dem Jahr 2001 habe die Vortragstätigkeit zugenommen. Er bezifferte die steuerpflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Lehrtätigkeit für 2001 mit DM 3.075,00 und für 2002 mit ca. EUR 12.000,00. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil in ihnen festgestellt werde, dass es sich bei seiner Nebentätigkeit um eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handle und er bei Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit versicherungspflichtig werde. Insoweit sei die negative Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage zulässig, weil die Beklagte behaupte, dass seine Nebentätigkeit dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Damit bestehe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Die Versicherungspflicht für ein Beschäftigungsverhältnis, das ein Beamter neben seinem Dienstverhältnis unterhalte, gelte nur dann, wenn die weitere Beschäftigung unabhängig von der Tätigkeit als Beamter ausgeübt werde und deshalb selbstständig zu beurteilen sei. Sei die weitere Tätigkeit nicht unabhängig von der Rechtsstellung als Beamter zu beurteilen, sondern mit der Tätigkeit des Beamten derart verknüpft, dass sie ohne die Aufgabe und Stellung als Beamter auf Lebenszeit nicht möglich wäre, scheide eine getrennte Betrachtung aus. Diese Anforderungen seien bei seiner Nebentätigkeit erfüllt. Seine Stellung als Leiter der Steuerabteilung im Finanzministerium Baden-Württemberg könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Vortragstätigkeit entfallen würde. Ohne die Stellung als Leiter der Steuerabteilung würde die nebenberufliche Tätigkeit jedenfalls einen völlig anderen untergeordneten Charakter einnehmen. Seine beamtenrechtliche Stellung präge demnach die Nebentätigkeit so sehr, dass sich die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf diese Nebentätigkeit beziehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er vor seiner Tätigkeit als Leiter der Steuerabteilung keine nennenswerte Vortragstätigkeit ausgeübt habe. Die eigentliche Vortragstätigkeit habe erst im Juni 2001 begonnen. Diese Entwicklung belege, dass die Vortragstätigkeit von seiner beamtenrechtlichen Position abhänge. Der Inhalt der Vorträge, die er regelmäßig halte, belege ebenfalls, dass es sich nicht um Lehrveranstaltungen handle. Er informiere vielmehr im Regelfall Angehörige der freien Berufe über die aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts aus spezifischer Sicht eines führenden Repräsentanten aus der Steuerverwaltung. Es liege auf der Hand, dass die Steuerabteilungen in den Finanzministerien und deren Leiter wesentliche Entscheidungen träfen und wichtige Beratungsleistungen für die Politik erbrächten. Die Angehörigen der freien Berufe seien deshalb daran interessiert, den Leiter der Steuerabteilung für Vorträge zu den aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts zu gewinnen. Der Inhalt der Vorträge sei stets von besonderer Aktualität geprägt. Die Vorträge befassten sich insbesondere mit aktuellen und in der Beratungspraxis brisanten Themen. Im Jahr 2002 habe er vorrangig Vorträge zu den steuerpolitischen Perspektiven nach der Bundestagswahl gehalten. Danach seien die Vorträge zum geplanten bzw. im April 2003 endgültig verabschiedeten Steuervergünstigungsabbaugesetz vorherrschend gewesen. Zu den Vorträgen werde er in seiner Funktion als leitender Repräsentant der Steuerverwaltung gebeten. Er halte die Vorträge in dieser Funktion. Zu zahlreichen Veranstaltungen, bei denen er einen Vortrag halte, werde er als Ehrengast eingeladen. Im Übrigen sei die Vortragstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bei seiner Tätigkeit überwögen insoweit die Merkmale der Beamtentätigkeit, die durch die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bestimmt würden. Er verfüge nicht über eine eigene Betriebsstätte. Er könne im Übrigen seine Tätigkeit nicht frei gestalten. Auch bei seiner Vortragstätigkeit unterliege er im Besonderen der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Der Umstand, dass er zu den Vortragsveranstaltungen als Leiter der Steuerabteilung des Ministeriums eingeladen werde, schließe es aus, dass er den Inhalt seiner Vorträge völlig frei gestalten könne. Ihm obliege Zurückhaltung im Hinblick auf seinen Dienstherrn.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI sei hier nicht eingetreten. Jedoch bestehe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bei der vorliegenden Geringfügigkeit.
Mit Urteil vom 04. Juli 2003, das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 04. August 2003 zugestellt wurde, hob das SG den Bescheid vom 28. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2002 auf und stellte fest, dass die selbstständige nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei. Der Anfechtungs- und der Feststellungsantrag, wobei hinsichtlich des Feststellungsantrags ein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil der Kläger Beitragsforderungen ausgesetzt sei, seien begründet. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht der RV für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI habe nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, dass beim Kläger Versicherungspflicht vor dem 31. Dezember 1998 wegen Geringfügigkeit nicht bestanden habe. Die Beklagte habe implizit festgestellt, dass beim Kläger dem Grunde nach im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags Versicherungspflicht in der RV bestanden habe. Eine solche Versicherungspflicht habe jedoch nicht vorgelegen. Ein Beamter mit Pensionsansprüchen falle schon deshalb nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Zweck einschränkend ausgelegt werden müsse. Zwar trete die Versicherungspflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unabhängig von der konkreten sozialen Schutzbedürftigkeit ein. Die schon seit langem bestehende Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei tatsächlich nicht vollzogen worden, insbesondere nicht bei selbstständigen Lehrern, die, wie Beamte, Pensionsansprüche hätten. Insoweit sei die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Beamte hier nicht zu begründen. Beamte seien nicht schutzbedürftig. Ein Beamter habe bei Schaffung der Vorschrift im Jahre 1913 nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen werden sollen. Der Gesetzgeber würde, wenn er Beamte, die im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig tätig seien, zur RV heranziehen würde, auch seine Gesetzgebungskompetenz überschreiten. Der Beamte, der eine Nebentätigkeit als selbstständiger Lehrer ausübe, würde im Gegensatz zu einem selbstständigen Lehrer, der kein Beamter sei, im Hinblick auf das BeamtVG und die darin bestimmte Anrechnung keinen zusätzlichen Rentenanspruch erwerben.
Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte am 01. September 2003 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Aktenlage sei der Kläger im Kalenderjahr 1998 nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI gewesen, da er offensichtlich keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die korrekte Begründung des Bescheids vom 28. Dezember 2001 sei deshalb, dass der Kläger am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Es gehe um die Rechtsfrage, ob ein Beamter bei Ausübung einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Lehrer der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen könne. Sie hat instanzgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage vorgelegt (Schriftsatz vom 13. Februar 2004) und trägt vor, der Gesetzeswortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eindeutig und lasse eine einschränkende Auslegung nicht zu. Der Eintritt der Versicherungspflicht hänge nur davon ab, dass eine Tätigkeit als selbstständiger Lehrer ausgeübt werde und dass im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Lehrtätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde. Beide Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt, so dass er zum Personenkreis der versicherungspflichtigen selbstständigen Lehrer zähle. Dies gelte für die Vortragstätigkeit, die offensichtlich der Wissensvermittlung gedient habe, sowie für den Lehrauftrag. Bei der Prüfungstätigkeit und den schriftstellerischen Tätigkeiten handle es sich nicht um Tätigkeiten als Lehrer. Der Lehrerbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/ unterweisung erfolgen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich etwa durch Ausbildungsvorschriften geregeltes Berufsbild des selbstständigen Lehrers an. Die Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, Anderen Unterricht zu erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchem Gebiet Wissen und Kenntnisse vermittelt werde, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe und wie er den Wissensstoff Anderen vermittle. Der Sinn der Vorträge des Klägers habe darin bestanden, dem jeweiligen Zuhörerkreis Kenntnisse zu vermitteln, die dieser noch nicht gehabt habe. Die Tatsache, dass es sich überwiegend um Fachpublikum gehandelt habe, sei dabei unbeachtlich. Auch diesem steuerrechtlich erheblich vorgebildeten Personenkreis würden - insbesondere anlässlich Fortbildungsveranstaltungen - neue Kenntnisse vermittelt. Ebenso sei es unbeachtlich, dass es sich nicht um eine übergreifende, auf einem umfassenden Lehrplan beruhende Tätigkeit handle. Entscheidend sei nur, dass Kenntnisse und Wissen vermittelt würden. Nach den Angaben des Klägers seien im Jahr 2002 die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten worden. Nach § 8 Abs. 1 und 3 SGB IV liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteige oder 2. die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege und im voraus vertraglich begrenzt sei, es sei denn, dass die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt werde und ihr Entgelt EUR 400,- im Monat übersteige. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV darauf an, ob eine Tätigkeit regelmäßig oder nicht regelmäßig, also nur gelegentlich, ausgeübt werde. Die Regelmäßigkeit werde insbesondere an folgenden Merkmalen erkennbar. Es geschehe eine ständige Wiederholung über einen längeren Zeitraum und es bestehe grundsätzlich die Bereitschaft zu weiterer regelmäßiger Zusammenarbeit. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass die Lehr- und Vortragstätigkeit seit 2001 in ständiger Wiederholung ausgeübt werde. Insoweit sei von einer Regelmäßigkeit auszugehen, so dass Geringfügigkeit wegen Kurzfristigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht vorliege. Es möge zutreffen, dass ein verbeamteter Versicherter mit einem späteren Ruhegehaltsanspruch nicht zu den Personen zähle, die in der RV schutzbedürftig seien. Dennoch habe der Gesetzgeber für den Bereich der Nebentätigkeit bei diesem Personenkreis im SGB VI keine gesetzgeberischen Konsequenzen gezogen. Vielmehr beruhe die Auswahl der Berufsgruppen in § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 SGB VI auf einer typisierenden Betrachtungsweise ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit. Es sei auch unerheblich, ob die selbstständige Tätigkeit ausschließlich allein oder neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werde. Darauf, ob der Kläger einen zusätzlichen Rentenanspruch nicht erwerben wolle, komme es ebenfalls nicht an. Sofern die Beamten die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllten, werde diese nach § 55 BeamtVG nicht gekürzt. Die genannte Regelung wirke sich vielmehr nur auf die Höhe zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne sich der Dienstherr jedoch von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte einer anderen öffentlichen Kasse verweise
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Streitgegenstand sei allein die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf ihn angewendet werden könne. Diese Frage habe er mit der Feststellungsklage zur Prüfung gestellt. Darauf, dass der angegriffene Bescheid einen Befreiungsantrag lediglich mit der Begründung abgelehnt habe, dass am 31. Dezember 1998 schon im Hinblick auf sein Vorbringen keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei, komme es nicht an. Vielmehr sei die Beklagte wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach auf seine Nebentätigkeit anzuwenden sei. Der Kläger hat weiter Angaben zu seinen Nebentätigkeiten, insbesondere zu der Vortragstätigkeit und der Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrags gemacht, ferner zu den erzielten Einkünften. Bei der Wahrnehmung des Lehrauftrags handle es sich um eine Tätigkeit als Lehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit sei jedoch nicht rentenversicherungspflichtig, da die erzielten Einnahmen nur geringfügig seien. Bei der Vortragstätigkeit handle es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit als Lehrer. Denn er erteile keinen Unterricht. Er trete durchweg als Fachmann der Finanzverwaltung auf. Als solcher werde er im Programm auch ausgewiesen. Im Rahmen der Vorträge informiere er die Teilnehmer. Zwischen ihm und den Teilnehmern der Vortragsveranstaltung bestehe keine charakteristische Beziehung wie zwischen dem Unterrichtenden und den Unterrichteten. Dies liege für die Vorträge auf der Hand, die er bei großen öffentlichen Fachtagungen halte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er seine Vorträge durchweg vor voll ausgebildeten und in der Praxis tätigen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bzw. vor Angehörigen von Steuer- und Rechtsabteilungen großer Unternehmen halte. Er trete den Zuhörern nicht als Lehrer gegenüber, sondern als führender Repräsentant der Finanzverwaltung, der die steuerrechtlichen Probleme und steuerpolitischen Entwicklungen aus der spezifischen Sicht der Finanzverwaltung darstelle und aufgrund seiner beruflichen Stellung Einblicke in den politischen Prozess der Steuergesetzgebung geben könne. Er halte die Vorträge nicht als regelmäßige, auf einem allgemeinen Lehrplan beruhende Unterweisung oder in institutionalisierter Form. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vorträge auf einmaligen Fach- und Festveranstaltungen vor einem wechselndem Teilnehmerkreis gehalten würden. Soweit er regelmäßig noch als Fachreferent an Fortbildungsveranstaltungen teilnehme, beruhe die Referententätigkeit ebenfalls nicht auf einem übergreifenden Lehrplan. Es handle sich auch dann um einmalige Vorträge, die in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander stünden. Die von der Beklagten angeführte typisierende Betrachtungsweise rechtfertige es hier nicht, den Anwendungsbereich des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI generell bei Beamten auf eine Nebentätigkeit als Lehrer auszudehnen. Die Grenzen der Typisierung würden bei der Einbeziehung ganzer nicht schutzbedürftiger Berufsgruppen überschritten. Die Typisierung sei zulässig, wenn damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht sehr intensiv sei. Es liege auch ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip vor, wenn jeder Vorteil, den der Beamte aus der RV haben könne, durch die Kürzung seiner Pension als Nachteil aufgewogen würde. Durch die Einbeziehung der Nebentätigkeiten von Beamten in die Versicherungspflicht der RV würde hier gegen das Versicherungsprinzip verstoßen werden. Die Prinzipien des sozialen Ausgleichs, der Solidarität und des Generationenvertrags ließen eine Einbeziehung von Berufsgruppen, denen aufgrund besonderer Anrechnungsregelungen im Rahmen anderer Versorgungssysteme keine spürbaren Gegenleistungen aus der Rentenkasse zukämen, nicht zu.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; sie ist teilweise begründet, soweit das SG aufgrund der mit der Anfechtungsklage kombinierten Feststellungsklage festgestellt hat, dass die selbstständige nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist.
Streitgegenstand ist zum einen das Anfechtungsbegehren des Klägers (dazu 1.) und zum anderen das Feststellungsbegehren des Klägers (dazu 2.).
1. Streitgegenstand ist im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren des Klägers, dem das SG stattgegeben hat, der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2002), mit dem die Beklagte ersichtlich in erster Linie die vom Kläger (hilfsweise) beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI abgelehnt hat, und zwar in den Bescheiden mit der Begründung, dass 1998 eine selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI nur geringfügig ausgeübt worden sei, weshalb Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV bestehe. Insoweit wurde in dem Bescheid vom 28. Dezember 2001 ausdrücklich festgestellt, dass beim Kläger "Versicherungspflicht nicht besteht", worauf auch die Beklagte im Schriftsatz vom 09. September 2003 hingewiesen hat. An dieser ursprünglichen Begründung hielt die Beklagte im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr fest. Sie ging nunmehr davon aus, dass sie den Antrag auf Befreiung deshalb zutreffend abgelehnt habe, weil der Kläger am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe (S. 2 unten des Schriftsatzes vom 09. September 2003).
Das SG hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2001, mit der Feststellung, dass Versicherungspflicht nicht besteht, verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er beschwert ihn, was entscheidend ist, in dem Verfügungssatz nicht, weshalb an sich schon bezweifelt werden könnte, ob sich der Kläger gegen diesen Verfügungssatz mit der Anfechtungsklage überhaupt gewandt hatte und das SG diesen Bescheid insoweit hätte aufheben dürfen (vgl. dazu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. November 2005 - 12 KR 18/04 R - = SozR 4-2600 § 2 Nr. 6). Dies wird an sich auch noch durch den negativen Feststellungsantrag des Klägers bestätigt, mit dem er ersichtlich nur die Begründung in den angegriffenen Bescheiden ändern wollte, nicht jedoch deren Verfügungssätze. Eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung der Beklagten über die Versicherungspflicht des Klägers in der RV für die Zeit ab 1999, insbesondere auch ab 2001, liegt bisher nicht vor, worüber auch zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht. Sofern in dem Bescheid vom 28. Dezember 2001, insbesondere im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, ein weiterer inzident ausgesprochener Verfügungssatz erblickt würde, könnte dieser nur dahin ausgelegt werden, dass beim Kläger hinsichtlich der selbstständigen nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als "Dozent" ebenfalls dann ab 01. Januar 1999 Versicherungspflicht dem Grunde nach bestanden hat. Im Hinblick auf diese Auslegung hat das SG die angegriffenen Bescheide zu Recht als rechtwidrig aufgehoben, denn die Beklagte war nicht befugt, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach festzustellen.
Das BSG hat im genannten Urteil vom 24. November 2005 entschieden, dass die Beklagte nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI im Hinblick auf die Bestimmung des § 134 Nr. 6 SGB VI (in der Fassung des Art 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit) nicht befugt war, nur einzelne Elemente des entsprechenden Versicherungspflichttatbestands und damit die Versicherungspflicht nur dem Grunde nach festzustellen. Aus den genannten Vorschriften war danach der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber die Beklagte materiell-rechtlich nur zu einer Entscheidung über die Versicherungspflicht insgesamt ermächtigen wollte. Im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind danach nicht feststellungsfähig bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, sondern lediglich Voraussetzung der Versicherungspflicht sind. Nur mit dieser Auslegung wird letztlich dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) genügt, der als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich festzustellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung verlangt. Dieses Verbot der Feststellung der Versicherungspflicht lediglich dem Grunde nach gilt auch - im Hinblick auf die entsprechende Regelung des § 134 Nr. 1 SGB VI, die bis zum 31. Dezember 2004 galt - für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, soweit es um die Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer geht, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Insoweit konnte die Beklagte hier ihre Befugnis, die Versicherungspflicht nur dem Grunde nach festzustellen, auch nicht daraus herleiten, dass die Versicherungspflicht aktuell, d.h. 1998, nur deshalb nicht bestand, weil ihrer Ansicht nach der Kläger wegen Geringfügigkeit seiner Tätigkeit noch nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei war (vgl. BSG, a.a.O.).
2. Die Berufung ist begründet, soweit das SG der negativen Feststellungsklage stattgegeben hatte. Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit die fehlende Versicherungspflicht als "Dozent" bzw. "Lehrer", wenn es um die Nebentätigkeit eines Beamten geht, gewissermaßen als Rechtsfrage festgestellt wissen will, erstrebt er, ähnlich der Entscheidung dem Grunde nach, nur die Entscheidung über ein Element der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung, dass insoweit eine Versicherungspflicht dem Grunde nach schon nicht besteht, vermag der Senat nicht zu bejahen, abgesehen davon, dass es darauf ankäme, welche konkrete Tätigkeit als "Dozent" bzw. "Lehrer" und in welchem Umfang besteht, um die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine konkrete Zeit zu beurteilen. Wie oben dargelegt, fehlt es derzeit an einer verfahrensmäßig einwandfreien Entscheidung der Beklagten über die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Im Hinblick darauf erkennt der Senat kein berechtigtes Interesse des Klägers, die Frage, ob bei ihm die Vortragstätigkeit versicherungspflichtig ist, unabhängig von ihrem Umfang bereits vorweg feststellen zu lassen. Wegen des Nachrangs der Feststellungsklage ist es dem Kläger zuzumuten, eine Entscheidung der Beklagten über seine Versicherungspflicht für eine bestimmte Zeit, bei der dann auch jeweils konkret die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 SGB VI erwogen werden müssen, gegebenenfalls auch die Beitragsentscheidung, abzuwarten, um diese dann im Verwaltungsverfahren bzw. gerichtlich zu überprüfen. Eine Elementenfeststellungsklage hat das zwar BSG in Sonderfällen für möglich gehalten, ohne dass es abschließend über die grundsätzliche Statthaftigkeit entschieden hat, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9). Dies vermag der Senat nicht zu erkennen, weil nicht auszuschließen, dass auf Grund des Umfangs der Tätigkeit eine unterschiedliche Beurteilung der Beitragspflicht für einzelne Zeiträume notwendig ist.
Danach war hier nicht zu entscheiden, ob und inwiefern beim Kläger in der Zeit ab 01. Januar 1999 insbesondere bei den von ihm gehaltenen Vorträgen eine Tätigkeit als "Lehrer" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hat und ob bzw. wann gegebenenfalls fehlende Versicherungspflicht, d.h. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Abs. 2 SGB V bestanden hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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